Ihr Empfang bietet eine gute Gelegenheit zum Gedankenaustausch zwischen Vertretern von Kirche und Politik.

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Sperrfrist: 9. Juli 2015, 19.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort. Grußwort des Bayerischen Staatsministers für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Dr. Ludwig Spaenle, beim Jahresempfang des Erzbischofs von München und Freising am 9. Juli 2015 in München Ich danke Ihnen herzlich für die Einladung und überbringe Ihnen die Grüße und besten Wünsche von Ministerpräsident Horst Seehofer und der Bayerischen Staatsregierung. Ihr Empfang bietet eine gute Gelegenheit zum Gedankenaustausch zwischen Vertretern von Kirche und Politik. Das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland ist in den letzten Jahren wieder verstärkt ins Blickfeld gerückt. Das deutsche Staatskirchenrecht hat eine schon fast 100-jährige Tradition. Seine wesentlichen Merkmale sind:

- 2 - In Deutschland besteht keine Staatskirche. Die selbstbestimmten Institutionen der Kirchen und der neutrale Staat sind weitgehend entflochten. Dies bedeutet jedoch keine strikte Trennung von Staat und Kirchen und keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates auf Indifferenz oder laizistische Unduldsamkeit. Das Verhältnis ist vielmehr differenziert und gekennzeichnet durch Religionsfreiheit, durch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates bei gleichzeitiger Offenheit für die religiösen Belange seiner Bürger, durch die Anerkennung der wertbildenden Bedeutung von Religion, durch die Unabhängigkeit und Freiheit der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

- 3 - und nicht zuletzt durch die aktive Zusammenarbeit mit diesen Gemeinschaften. Auch wenn das Staat-Kirche-Verhältnis auf Kontinuität angelegt ist, haben sich im Laufe der letzten 20 bis 30 Jahre schrittweise beträchtliche Veränderungen vollzogen. In dieser Zeit ist die Bindung an Kirchen, aber auch an andere Institutionen deutlich zurückgegangen. Die Säkularisierung der Gesellschaft schreitet weiter voran und für viele Menschen hat Religion ihre Bedeutung für den Alltag verloren. Dieser Trend gilt für ganz Europa und Nordamerika. Zur fortschreitenden Säkularisierung der Christen kommt das verstärkte Auftreten anderer Religionen, insbesondere des Islam, in unserem Land.

- 4 - In der Summe ergibt sich damit ein vielschichtiges Bild der deutschen Gesellschaft. Auch wenn in Bayern die Christen noch eine deutliche Mehrheit bilden, können sie örtlich durchaus zur Minderheit werden. Parallel dazu wird der Ruf nach Veränderungen lauter insbesondere in Richtung einer stärkeren Trennung von Religion und Staat und einer Abschaffung vermeintlicher kirchlicher Privilegien. Außerdem hat die Rechtsprechung vor allem des Bundesverfassungsgerichts innerhalb des gleichbleibenden Verfassungstextes einen Wandel durch Auslegung vollzogen. Erster öffentlich bedeutenderer Fall in diesem Zusammenhang war die Entscheidung zum Schulkreuz in Bayern von 1995.

- 5 - In seiner ersten Kopftuch-Entscheidung 2003 ging das Bundesverfassungsgericht zunächst auf das Spannungsverhältnis zwischen der positiven Religionsfreiheit einer Lehrkraft und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität ein. Im Ergebnis forderte das Bundesverfassungsgericht für das Verbot einer religiös motivierten Bekleidung von Lehrkräften eine hinreichende gesetzliche Grundlage durch die Landesgesetzgeber. Nach der damaligen Auffassung des Gerichts reichte das bloße Tragen der in Rede stehenden Kleidungsstücke, eine lediglich abstrakte Gefahr für Konflikte und die Störung des Schulfriedens, für ein gesetzliches Verbot aus. Die daraufhin ergangene bayerische Regelung begründete das Verbot des Kopftuchs mit der Pflicht der Lehrkräfte, die Bildungs-

- 6 - ziele der Verfassung glaubhaft vermitteln zu können. In seiner neuen Kopftuch- Entscheidung vom Januar 2015 lässt das Bundesverfassungsgericht eine lediglich abstrakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität zur Begründung eines strikten landesweiten Kopftuchverbots nicht mehr genügen. Ein gesetzliches Verbot sei nur im Einzelfall bei konkreter Gefährdung zulässig oder für eine gewisse Zeit in bestimmten Schulen oder Schulbezirken. Darüber hinaus verlangt das Gericht strikte Gleichbehandlung aller Religionen Mit dieser Entscheidung zieht das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Religionsfreiheit neu und weiter. Das betrifft auch die Auslegung der bayerischen Regelung. So ist künftig auf eine konkrete Gefährdung im Einzelfall abzustellen.

- 7 - Eine Änderung des BayEUG scheint aber nicht geboten. Die staatskirchenrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den letzten 20 Jahren lassen klare Tendenzen erkennen: eine Betonung der negativen Religionsfreiheit und die strikte Gleichbehandlung aller Religionen. Das korrespondiert mit der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung des religiösen Pluralismus und der zunehmenden Bedeutung anderer Religionen. Das Bundesverfassungsgericht erweist sich so letztlich auch in seiner personellen Zusammensetzung als Spiegel der Gesellschaft. Die Tendenz zur Ausfüllung verfassungsrechtlicher Begriffe mit neuen Inhalten findet

- 8 - übrigens auch außerhalb der Verfassungsrechtsprechung statt. Wurde etwa der Begriff Ehe über Jahrhunderte und bis in die neueste Zeit völlig klar als Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden, so wird im politischen Raum jetzt schon über eine Ehe für alle diskutiert. Den genannten Entwicklungen müssen wir uns in Kirche und Politik stellen. Herr Kardinal Marx hat bei vielen Gelegenheiten betont, dass die Kirche die moderne Welt aktiv als Aufgabenfeld annehmen und mit Engagement und Wirken in die Welt hinein treten muss. Dabei gilt es, die vielen positiven Aspekte der pluralistischen Gesellschaft in den Blick zu nehmen, etwa die Chancen, die sich durch das hohe Maß an Freiheit ergeben. Die Zusammenarbeit mit anderen Religionen

- 9 - und die Ökumene der christlichen Kirchen bekommen in einer säkularen Umwelt so eine neue Bedeutung. In diesem Sinne wollen wir in Politik und Kirche unsere Aufgaben angehen.