Sachstand TV-Ärzte UMN. Dr. med. J. Kreienmeyer

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Transkript:

Sachstand TV-Ärzte UMN Dr. med. J. Kreienmeyer Rostock, 01. April 2014

16.10.2010 - Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock 2 3 Anwendbares Tarifrecht (1) Bis zum Abschluss der neuen Tarifverträge gelten für das auf die Universitätsmedizin Rostock übergeleitete Landespersonal sowie für das gemäß 2 Absatz 2 neu eingestellte Personal die für die Landesbeschäftigten einschlägigen Tarifverträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung fort. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten sie in der an diesem Tage geltenden Fassung fort, solange die Universitätsmedizin Rostock für das in Satz 1 genannte Personal keine eigenen Tarifverträge abgeschlossen hat. (2) Für das Personal des ehemaligen Universitätsklinikums Rostock - Anstalt des öffentlichen Rechts - ist der Tarifvertrag für die Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TV-UKN) vom 21. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages weiterhin anzuwenden

Neue Tarifverträge 3 TV-UMN (UMR und UMG mit ver.di) Abgeschlossen 13.12.2012 Gültig ab 01.01.2012 TVÜ-UMR (UMR mit ver.di) Abgeschlossen 28.05.2013 Gültig ab 01.01.2012 TV-Ärzte UMN (UMR und UMG mit MB) Verhandlungen ab Frühjahr 2013 Tarifeinigung 06.11.2013 Redaktionsverhandlungen Abschluss März 2014 Gültig ab 01.07.2013

Rahmenbedingungen TV-Ärzte UMN 4 Entspricht im wesentlichen dem Tarifvertrag zwischen dem MB Bundesverband und der TdL in der Fassung vom 11.04.2013 Laufzeit 01.07.2013 bis 30.06.2015 (4 Monate versetzt zur TdL) Einige abweichende Regelungen Treten zum Teil erst zum 01.01.2014 in Kraft

Geltungsbereich 5 Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend Ärzte genannt), die in einem Arbeitsverhältnis mit der Universitätsmedizin Rostock oder der Universitätsmedizin Greifswald stehen (nachfolgend Arbeitgeber genannt). Protokollerklärung zu Absatz 1: Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Beschäftigte mit ärztlicher oder zahnärztlicher Approbation oder mit ärztlicher Berufserlaubnis nach 10 Bundesärzteordnung. Auch nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz abgeschlossene Verträge müssen als Tätigkeitsbezeichnung Ärztin oder Arzt enthalten

Entgelt 1 6 Grundgehalt Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,6 v.h. zum 01.07.2013 Weitere Erhöhung um 2,2 v.h. (Tdl 2,0 v.h.) zum 01.07.2014 Stufen Zusätzliche 6. Stufe in der Ä1 ab 01.09.2013 Ä2 jetzt auch für Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit sowie Zahnärzte ab dem 9. Jahr der Beschäftigung

Entgelt 2 7 Zeitzuschläge Für die Arbeit an Samstagen von 13 21 Uhr 10 v.h. Bemessungsgrundlage in allen Entgeltgruppen jetzt Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe Entsprechende Anpassung der Einsatzzuschläge im Rettungsdienst Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 7 Absatz 6 telefonisch (z.b. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach 8 Absatz 1 bezahlt (ab 01.01.2014)

Urlaub 8 Bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage Besitzstand für 2013 (30 Tage) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen ist Ärzten Arbeitsbefreiung für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren (ab 01.01.14)

Arbeitsbelastung (ab 01.01.2014) 9 6 Absatz 2: Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Wechselschicht/Schichtarbeit: Die Berechnung des Durchschnitts erfolgt analog 6 Absatz 2. Opt-Out: Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit gilt der gleiche Zeitraum wie in 6 Absatz 2. Im Halbjahresdurchschnitt des Kalenderjahres sollten monatlich mindestens zwei Wochenenden (Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) frei sein.