Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34

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Transkript:

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34 vom 8. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 195 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1996 196 Beitrag an den Sicherheitsfonds für 1996 197 Keine Anpassung der Grenzbeträge im BVG und in der Säule 3a für 1996 198. Unzulässigkeit der Errichtung von Freizügigkeits- und Anlagestiftungen durch Personalvorsorgestiftungen 199 Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Auffangeinrichtung Publikationen 200 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration für das Jahr 1996 201 Verzeichnis des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung. Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird. 95.862 BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 Internet: http://www.bsv.admin.ch

2 195 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1996 (Art. 36 BVG) Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D.h., die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV. Auf den 1. Januar 1996 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1992 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 6,2 %. Für die anderen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten ist auf den 1. Januar 1996 keine Anpassung vorzunehmen, da auf diesen Zeitpunkt keine Anpassung der Renten der AHV erfolgt. Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist. Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen. 196 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1996 Der Bundesrat hat den vom Stiftungsrat der Stiftung Sicherheitsfonds BVG festgesetzten Beitragssatz von 0,04 Prozent der Summe der koordinierten Löhne für das Jahr 1996 genehmigt. Der Beitragssatz bleibt demnach seit 1990 unverändert. Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen haben den entsprechenden Beitrag zu entrichten, damit der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen Leistungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung sowie die Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur erbringen kann. Obwohl die Jahresrechnung 1994 der Stiftung Sicherheitsfonds BVG einen Ausgabenüberschuss ausweist, bleibt der Beitragssatz für das Jahr 1996 unverändert. Der Bundesrat hält dies mit Blick auf das Finanzierungssystem der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und die bestehenden Reserven für sachlich und politisch vertretbar.

3 197 Keine Anpassung der Grenzbetrage im BVG und in der Saule 3a für 1996 (Art. 2, 7, 8, 46 BVG; Art. 7 BVV3) Die einfache minimale AHV-Rente erfährt für 1996 keine Anpassung. Demzufolge bleiben auch die Grenzbeträge im BVG gleich wie für 1995. Diese betragen wie bis anhin: a. Für die berufliche Vorsorge - Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 23'280 Fr. - Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 23'280 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 69'840 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 46'560 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG) 2'910 Fr. b. Für die gebundene Vorsorge der Saule 3a Maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Saule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3) 5'587 Fr. 27'936 Fr. 198 Unzulässigkeit der Errichtung von Freizügigkeits- und Anlagestiftungen durch Personalvorsorgestiftungen (Art. 48, 49 und 62 Abs. 2 BVG, Art. 80, 84 und 89bis ZGB) Als Personalvorsorgestiftungen lm Rechtssinne gelten nur Stiftungen, die zum besonderen Zweck errichtet worden sind, unter Mitwirkung eines Arbeitgebers bei bestimmten Wechselfällen des Lebens Leistungen an dessen Arbeitnehmer und deren Angehörige ais direkte Destinatäre auszurichten. Begriffsmerkmale der Personalvorsorgestiftung sind somit der Destinatärskreis und der besondere Stiftungszweck, der im Sinne von Art. 80 ZGB Aufgabe und Ziel der Stiftungstätigkeit umschreibt und ihr zugleich auch den Rahmen setzt, indem er die Stiftungsorgane gerade auf diese Tätigkeit - und keine andere - verpflichtet. Organen von Personalvorsorgestiftungen sind deshalb sowohl Rechtshandlungen aller Art, die zu einer Verminderung oder vollständigen Entäusserung des Stiftungsvermögens führen und nicht unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung des Stiftungszweckes dienen, als auch die Verfolgung anderer oder weitergehender Zwecke untersagt. Aus diesen Gründen ist die Errichtung einer Freizügigkeitsstiftung oder einer Anlagestiftung durch eine Personalvorsorgestiftung ausgeschlossen. Denn dies hätte nicht nur eine Aussonderung und Verselbständigung von Vermögen der Personalvorsorgestiftung und damit eine unzulässige Vermögensentäusserung zur Folge, sondern würde auch dazu führen, dass solches Vermögen bei Errichtung einer Freizügigkeitsstiftung oder einer Anlagestiftung rechtlich an einen an-

4 deren Zweck gebunden würde. Unabhängig von der Vermögensentäusserung würden mit der Errichtung einer Freizügigkeitsstiftung oder einer Anlagestiftung von den Stiftungsorganen offensichtlich auch zusätzliche, vom Stifter nicht vorgeschriebene Zwecke verfolgt. Die Tatsache, dass eine Freizügigkeitsstiftung der Durchführung der Freizügigkeit in der Personalvorsorge bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dient und an die Stelle der bisherigen Vorsorgeeinrichtung tritt, deren Zweck und Aufgabe sie in modifizierter Form fortsetzt, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Freizügigkeitsstiftung nicht der Personalvorsorge im eigentlichen Sinn dient. Denn infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, aber auch zwischen der Freizügigkeitsstiftung und dem Arbeitgeber keine Rechtsbeziehungen mehr, weshalb die Freizügigkeitsstiftung keine Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 48 und Art. 49 Abs. 2 BVG oder Art. 89bis ZGB, sondern eine gewöhnliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB ist (VPB 52/1988, S. 127). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich von Anlagestiftungen. Auch sie sind nicht Personalvorsorgestiftungen, da nicht Arbeitnehmer, sondern allein die angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen Destinatäre sind und ihr Zweck allein in der kollektiven Anlage und Verwaltung von Kapitalien der teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikoverteilung besteht. Zu unterscheiden davon ist die Verschiebung von Stiftungsvermögen auf andere Rechtsträger mit gleichem oder ähnlichem Zweck. Diese wird ais zulässig erachtet unter der Voraussetzung, dass sie der besseren Erfüllung des Stiftungszweckes dient, aus triftigen sachlichen Gründen geboten ist und keine Destinatärs- oder Drittrechte verletzt werden (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, Systematischer Teil, N 30 sowie N 68 und N 82 ff. zu Art. 88/89). So kann eine bisher im Bereich der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge tätige Personalvorsorgestiftung im Hinblick auf eine bessere Erfüllung der Stiftungszwecke ein Splitting vornehmen und zu diesem Zweck eine neue Personalvorsorgestiftung errichten, die einen Teil der Aufgaben übernimmt. Damit wird weder Stiftungsvermögen seinem ursprünglichen Zweck entzogen, noch werden weitere, vom Stifter nicht vorgesehene Zwecke verfolgt. 199 Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Auffangeinrichtung (Art. 3, 4, 27 FZG, Art. 10 FZV) 1. Verlässt eine versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 3 FZG an die neue Kasse zu überweisen. Tritt die Person nun aber nicht unmittelbar in eine andere Vorsorgeeinrichtung ein, so ist der Vorsorgeschutz auf andere Art zu erhalten. Der oder die Versicherte hat der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher Form dies geschehen soll: durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 4 Abs. 1 FZG und Art. 10 FZV). Gibt nun die versicherte Person weder den Namen der neuen Vorsorgeeinrichtung noch des neuen Arbeitgebers bekannt oder übt sie ihr Wahlrecht nicht aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung zu überweisen. Diese Übertragung hat spätestens zwei Jahre nach der Fälligkeit - samt Verzugszins - zu erfolgen (zu den Verzugszinsen siehe Mitteilungen Nr. 31 Rz181 Ziff. 1).

5 Mit dieser Regelung ist die bisherige Unklarheit über die Behandlung der sogenannten "herrenlosen" Guthaben beseitigt worden. 2. Was geschieht nun aber mit diesen Guthaben, wenn die versicherte Person vor dem 1. Januar 1995 (d.h. vor dem Inkrafttreten des FZG) aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgetreten ist und die Freizügigkeitsleistung sich noch bei der alten Vorsorgeeinrichtung oder bereits auf einem Freizügigkeitskonto befindet? Müssen diese Gelder auch an die Auffangeinrichtung überwiesen werden? In diesen Fällen findet noch das alte Recht Anwendung (Art. 27 Abs. 1 FZG, Art. 1 Abs. 1 und 2.SchIT ZGB). Diese Einrichtungen sind somit weder verpflichtet noch berechtigt, diese Gelder der Auffangeinrichtung zu überweisen. 3. Wer hat die Einhaltung der Frist von zwei Jahren für die Überweisung an die Auffangeinrichtung zu kontrollieren? Die Vorsorgeeinrichtung ist als Leistungsschuldnerin der Freizügigkeitsleistung dafür verantwortlich, dass die Austrittsleistung innert zwei Jahren an die Auffangeinrichtung überwiesen wird. Die Auffangeinrichtung hat einzig die Freizügigkeitsleistung entgegenzunehmen und ein auf den Namen der versicherten Person lautendes Freizügigkeitskonto zu führen. lm weitern soll die Kontrollstelle in ihrem jährlichen Bericht festhalten, ob die Voraussetzungen für eine Überweisung an die Auffangeinrichtung erfüllt sind und ob allenfalls diese "herrenlosen" Gelder auch innert der gesetzlichen Frist an die Auffangeinrichtung übertragen worden sind. Publikationen 200 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration für das Jahr 1996 (Art. 21 und 22 BVV2) Die Broschüre zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration für das Jahr 1996 liegt vor. Sie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unter der Bestellnummer 318.762.96 d/f/i bezogen werden. 201 Verzeichnis des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht Das Eidg. Grundbuchamt hat das im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung interessierende Verzeichnis Das Grundbuch in der Schweiz" überarbeitet und neu gedruckt. Darin wird u.a. über den Zweck und Inhalt des Grundbuches orientiert; vor allem ist jedoch eine Aufstellung über die Zugehörigkeit der Wohnortsgemeinden zu den Grundbuchämtern enthalten. Das Verzeichnis kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3000 Bern, zum Preis von Fr. 18.90 schriftlich bestellt werden (Bestellnummer: 404.300 d/f/i).