Herzlich willkommen zur Fachtagung Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Transkript:

Herzlich willkommen zur Fachtagung Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das neue Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise Tatjana Leonhardt, Referat GW 1 Golo Trauzettel, Referat GW 1

Inhalt I. Kontext II. Einzelne Regelungsinhalte 3

Kontext Regelungsanlass: Konsequente Einbettung nationaler Präventionsmaßnahmen in internationales Regelwerk: Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) 2012 4. Geldwäscherichtlinie (GwRiL) 2015 5. Geldwäscherichtlinie 2018 Kein deutscher Sonderweg bei der Prävention gegen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung 4

Kontext Gesetzesauftrag 51 Abs. 8 GwG Auslegungshinweise (AuA) für gesamten Finanzsektor Verhältnis BaFin-AuA / DK-AuA Fortlaufend / nicht statisch 5

Regelungsinhalte Aufbau der AuA 1. Adressaten 2. Risikomanagement (bestehend aus der Erstellung einer Risikoanalyse und der Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen) 3. Kundensorgfaltspflichten 4. Sonstige Pflichten (u.a. Aufzeichnung) Die Auslegungshinweise orientieren sich in ihrem Aufbau am Gesetz sowie der Anlage 5 zur Prüfungsberichtsverordnung für KI und FDI. 6

Regelungsinhalte: Risikoanalyse 1. Adressaten 2. Risikomanagement (Risikoanalyse und Interne Sicherungsmaßnahmen) hier: Risikoanalyse 3. Kundensorgfaltspflichten 4. Sonstige Pflichten (u.a. Aufzeichnung) 7

Regelungsinhalte: Risikoanalyse 5 GwG Alle Verpflichteten (außerhalb des Finanzsektors) müssen Risikoanalyse erstellen BaFin-RS 8/2005 zur Risikoanalyse ist in gesetzlicher Regelung aufgegangen Zwingend zu berücksichtigen sind Anlagen 1 und 2 zum GwG und Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse (NRA; Abschluss: Mitte 2019) Berücksichtigung der Leitlinien zu Risikofaktoren der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) 8

Regelungsinhalte: Geldwäschebeauftragter 1. Adressaten 2. Risikomanagement (Risikoanalyse und Interne Sicherungsmaßnahmen) hier: Geldwäschebeauftragter (GWB) 3. Kundensorgfaltspflichten 4. Sonstige Pflichten (u.a. Aufzeichnung) 9

Regelungsinhalte: Geldwäschebeauftragter GwG Pflicht zur Bestellung eines GWB auf Führungsebene Kündigungsschutz Anzeigepflicht; Widerruf durch BaFin möglich Tätigkeit im Inland AuA Keine Anbindung des GWB an andere Organisations- und Stabsbereiche Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines GWB restriktive Anwendung: Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten regelmäßig bei Verpflichteten mit mehr als 15 Mitarbeitern, Unternehmensgruppen sowie im Fall von grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene als GWB möglich, Anwendung durch BaFin aber restriktiv 10

Regelungsinhalte: Weitere interne Sicherungsmaßnahmen 1. Adressaten 2. Risikomanagement (Risikoanalyse und Interne Sicherungsmaßnahmen) hier: Weitere Interne Sicherungsmaßnahmen 3. Kundensorgfaltspflichten 4. Sonstige Pflichten (u.a. Aufzeichnung) 11

Regelungsinhalte: Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen GwG AuA Anzeige- statt Zustimmungsverfahren Pflicht darzulegen, dass Voraussetzungen für eine Untersagung nicht vorliegen Auslagerungsmöglichkeit gilt für sämtliche internen Sicherungsmaßnahmen Auch EDV-Monitoring gemäß 25h Abs. 2 KWG Pflicht, im Rahmen der Anzeige darzulegen, dass Voraussetzungen für eine Untersagung nicht vorliegen schriftlich und vollständig nicht nur Verweis auf Auslagerungsvertrag! 12

Regelungsinhalte: Kundensorgfaltspflichten 1. Adressaten 2. Risikomanagement (Risikoanalyse und Interne Sicherungsmaßnahmen) 3. Kundensorgfaltspflichten hier: allgemeine Sorgfaltspflichten; auftretende Person; fiktiver wirtschaftlich Berechtigter (fiktiver w.b.) 4. Sonstige Pflichten (u.a. Aufzeichnung) 13

Regelungsinhalte: Allgemeine Sorgfaltspflichten GwG Identifizieren W.B.-Status abklären Zweck der Geschäftsbeziehung ausleuchten PEP-Status klären kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Aktualisierung AuA Bürge ist Vertragspartner Achtung: Aktualisierung hat anlassbezogen und periodisch zu erfolgen; neue Fristen! Anders DK-AuA! Anders DK-AuA! 14

Regelungsinhalte: Auftretende Person GwG Pflicht, auftretende Person zu identifizieren Berechtigtenprüfung AuA Setzt keine körperliche Anwesenheit vor Ort voraus (z.b. Online-Geschäftsaktivität) Pflicht, auftretende Person zu identifizieren: Nicht innerhalb einer Geschäftsbeziehung (z.b. Einzahlung als Bote für Kontoinhaber) Aber: Nachweis durch Botenkarte o.ä. Keine analoge Anwendung der Ausnahmeregelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) Anders DK-AuA! 15

Regelungsinhalte: Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter GwG Fiktiver w.b.: Sofern auch nach Durchführung umfassender Prüfungen keine natürliche Person als w.b. ermittelt werden konnte, können die Verpflichteten einen fiktiven w.b. feststellen. Dies können der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners sein. AuA Fiktiver w.b. auch zu erheben, wenn keine nat. Person existiert oder die Struktur es nicht erlaubt, einen solchen zu identifizieren (Gesetzesbegründung) Achtung: Fiktiver w.b muss auch in 24 c-datei PeP-Prüfung auch bei fiktivem w.b. AuA-Text: Der fiktive w.b. ist zu erfassen; erfüllen mehrere Personen den Tatbestand des fiktiven w.b. (z.b. mehrere Vorstandsmitglieder), genügt in der Regel die Erfassung einer Person. Für Bestandskunden hat die Aktualisierung lediglich im Rahmen der Aktualisierung zu erfolgen 16

Regelungsinhalte: Vereinfachte/Verstärkte Sorgfaltspflichten 1. Adressaten 2. Risikomanagement (Risikoanalyse und Interne Sicherungsmaßnahmen) 3. Kundensorgfaltspflichten hier: Vereinfachte Sorgfaltspflichten; Verstärkte Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen (PEP) und Drittstaaten mit hohem Risiko; Weitergabe Identifizierungsdatensatz 4. Sonstige Pflichten (u.a. Aufzeichnung) 17

Regelungsinhalte: Vereinfachte Sorgfaltspflichten GwG Risikobasierter Ansatz: Prüfung und Bewertung, ob ein geringes Risiko vorliegt, obliegt dem Verpflichteten Kein feststehender Katalog von Fällen, in denen immer vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden dürfen GwG Anlage 1: Katalog von Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko. Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann angemessen reduziert werden AuA Neu: Alle in 10 Abs. 1 GwG genannten Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen! (Achtung: auch Abklärung des w.b.) Aber: Angemessene Reduzierung des Umfangs aller Maßnahmen möglich: - Reduzierung der Frequenz der Überprüfung im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung - Vereinfachte Anforderungen in Bezug auf die im Rahmen der Durchführung der Identifizierung vorzulegenden Dokumente (z.b. Führerschein, Stromrechnung) 18

Regelungsinhalte: Verstärkte Sorgfaltspflichten - PeP GwG Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten uneingeschränkt auf Inland-PeP PeP-Kategorien im Gesetz Neu (im Vergleich zur 1. Durchführungsrichtlinie zur 3. GwRiL): Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation AuA Nur Parteivorstände der im Bundestag vertretenen Parteien sind relevant! Regionale Funktionen können nur bei föderalen Strukturen relevant sein; Kommunale Funktionen sind grds. nicht erfasst (Gesetzesbegründung) Zukünftig Präzisierung: NRA und 5. GwRiL Achtung: Auch im Rahmen der Aktualisierung während einer laufenden Geschäftsbeziehung ist zu überprüfen, ob PeP-Status eingetreten ist. 19

Regelungsinhalte: Verst. Sorgfaltspflichten - Drittstaaten mit hohem Risiko GwG Vertragspartner mit Sitz im Drittstaat mit hohem Risiko Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten Delegierte Verordnung EU 2016/1675 zu Drittländern mit hohem Risiko (z.z.: 15 Länder) Rundschreiben BaFin Verstärkte Überwachung aller Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen wenn: - In Hochrisikoland niedergelassene natürliche oder juristische Person nicht Vertragspartner, aber anderweitig an Transaktion/ Geschäftsbeziehung beteiligt ist - Hochrisikoland selbst Vertragspartner ist Richtlinien- und FATF-konforme Auslegung 20

Regelungsinhalte: Weitergabe des Identifizierungsdatensatzes GwG Grundsatz: Bei jeder Begründung einer Geschäftsbeziehung immer neue Identifizierung Ausnahme: Von einer neuen Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete selber den Vertragspartner, die auftretende Person oder den w.b. bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat. Verpflichteter kann zur Identifizierung auf Dritte zurückgreifen AuA Voraussetzungen: Dritter muss Verpflichteter sein Erstidentifizierung zur Begründung einer eigenen Geschäftsbeziehung des Dritten nach geldwäscherechtlichen Vorschriften und nicht nach den Regeln vereinfachter Sorgfaltspflichten Daten nicht älter als 24 Monate Keine Zweifel an Richtigkeit der Angaben Gültiges Identifikationsdokument; Mitteilung Datum der Erstidentifizierung 21

Regelungsinhalte: Aufzeichnungspflicht 1. Adressaten 2. Risikomanagement (Risikoanalyse und Interne Sicherungsmaßnahmen) 3. Kundensorgfaltspflichten 4. Sonstige Pflichten hier: Aufzeichnungspflicht 22

Regelungsinhalte: Aufzeichnungspflicht GwG 8 GwG Kopierpflicht für Identifikationsdokumente Aufzeichnungen der getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bzgl. Risikobewertung 5 GwG Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren. AuA Umfang Kopierpflicht? Vollständig in Bezug auf die identifizierungsrelevanten Angaben Keine Pflicht, Kopien bei Bestandskunden anzufertigen, auch nicht im Rahmen der Aktualisierungspflicht Nachvollziehbare Dokumentation von Änderungen der Risikoanalyse anlässlich Aktualisierung 23

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit