26. Beilage im Jahre 2012 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtags A N T R A G

Ähnliche Dokumente
"600 Millionen Euro: Partnerschaft zwischen Illwerken und EnBW ermöglicht Millionen-Investition in Vorarlberg"

Informationsblatt des Arbeitskreises Schule Energie Ausgabe 3 Jänner 2005

Vorarlberger Illwerke AG - Kurzprofil

KOPSWERK II. Zu den markanten Auswirkungen der Liberalisierung des Strommarktes in Europa zählt die steigende Nachfrage nach:

Eigenständige Energiewirtschaft stärkt Wirtschaftsstandort Vorarlberg

26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages. Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009

48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages

93. Beilage im Jahre 2017 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Beilage 93/2017 Teil A: Vereinbarungstext

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

GEMEINDERAT Bericht und Antrag

Infoblatt zur Ermittlung der Nettoeinnahmen

Erläuternde Bemerkungen

BESCHLUSSVORLAGE. Gemeinderat Sitzung am öffentlich 4. Top Aktenzeichen: Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer

Merkblatt zur Studienfinanzierung durch die CHANCEN eg

Anleitung Investitionsrechnung

Sonderprüfung der Illwerke-Verträge

2. wie hoch die Finanztransaktionskomponente nach 3 der o. g. Verordnung zur zulässigen Kreditaufnahme nach 18 LHO für das Jahr 2017 ausfällt;

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes

Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP

Erläuterungen zur Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung

Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen

Obervermuntwerk II 360 MW

MITGLIEDER- VEREINBARUNG

Beitragsordnung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V.

Deutscher Caritasverband

A n t r a g. B e r i c h t

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

Satzung. über die Rückzahlung erhobener Straßenbaubeiträge. (Rückzahlungssatzung Straßenbaubeiträge) vom

Erbbaugrundstücke Vermarktungsinitiative des Landes

Planungsgespräch III

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

Vorarlberger Energiewirtschaft geht gut gerüstet in Richtung Energieautonomie

15. Beilage im Jahre 2007 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 15/2007.

Textgegenüberstellung Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ElWOG

Bericht. des Aufsichtsrats der

Zl. K SNT 100/ lautet: 17. Netzbereiche im Sinne des 25 Abs 6 ElWOG sind: 1. Für die Netzebene 1:

ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG

Darlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 28. Dezember

Nahverkehrsdrehscheibe Graz Hauptbahnhof - Neugestaltung Bahnhofvorplatz

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

Rahmenvertrag. abgeschlossen zwischen der. VORARLBERGER KRAFTWERKE AKTIENGESELLSCHAFT Weidachstraße 6 A-6900 Bregenz. (im Folgenden kurz VKW genannt)

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

I N F O R M A T I O N

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

Checkliste Beteiligung an einem Betrieb

Ausbau der Wasserkraft in Tirol Das Projekt Ausbau Kraftwerk Kaunertal Projektinformation Oktober 2008

Vorlage für die Sitzung des Senats am 21. Februar 2012

Entschließung des Bundesrates - Rechtssicherheit für KWK- Anlagen bei der Höhe der EEG-Umlage für Eigenstromnutzung gewährleisten

Standardisierten Bewertung des Zweiten S-Bahn-Tunnels München - Aktualisierung des Kostenstands

V4-Nr. 386 vom Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Köln, Sehr geehrte Damen und Herren,

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

Durchführungsrichtlinie des Vorstandes der KV Nordrhein

2. Die Aufgabenstellung besteht (incl. Deckblatt) aus sechs Seiten.

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Sparbrief. Analyse des IST-Zustands Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene

Vorlage der Landesregierung

eno energy GmbH Rerik Bekanntmachung der Beschlüsse der sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 25. Februar 2016 Betreffend die

Mittwoch, 11. April 2012, Uhr,

Vorbelastungsgesetz ÖBB-Rahmenplan

Voraussetzung ist die Realisierung des Neubaus der Messehalle 1, welche das Kernstück der Messe Basel Plus darstellt.

Architektur vor Ort September 2017 Obervermuntwerk II, Gaschurn

Darlehensvertrag (Nachrangdarlehen) Zweck des Darlehens ist die Finanzierung der Brauereigaststätte Weller in der Thalermühle in Erlangen.

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern

Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2015 Finanzkennzahlen zum Voranschlag 2016

Kanton Zug Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug

2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat;

Vorlage der Landesregierung

Solarelementvertrag. zwischen dem. Grüne Energie Bürgersolarpark Winsen UG (haftungsbeschränkt)

Anlage 5: Vereinbarung über die Verbindung von Bilanzkreisen nach 17 Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen des Bilanzkreisvertrages

Finanzkennzahlen. Kapitaldienstanteil. Mit 3.8 % ist ein weiterer Anstieg gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen, ist aber immer noch klein.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 9. November 2015 I C - BT 1003/ (0)

hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin.

Gemeinsame ergänzende Stellungnahme

hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin.

Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011:

Städtebaulicher Vertrag

Berufungsentscheidung

Herrn Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber Landhaus 6900 Bregenz Bregenz,

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005

Neue Regelungen ab Schuljahr 2018/19 für Halbklassenunterricht und Religion Kultur Ethik

solargeno Solar-Bürger-Genossenschaft

Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am

Ergebnisse der Verhandlungen zwischen Land Oberösterreich und Stadt Linz

Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

1.7 Bewertung des Grundstücks nach der Einräumung des Erbbaurechtes

Kostendeckende Finanzierung der Trinkwasserversorgung

Altes Schulhaus. Ostalbkreis

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraft werken

Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA)

Vom Verbundregler zum Regionalregler

Verwendung der Mittel aus Abwassergebühren

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN FAQ TARIFFÖRDERUNG und EIGENVERSORGUNGSANTEIL BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Transkript:

26. Beilage im Jahre 2012 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtags Regierungsvorlage Beilage 26/2012 A N T R A G der Vorarlberger Landesregierung auf Zustimmung 1. Zum Vertrag des Landes Vorarlberg mit der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft betreffend den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechtes für das Lünerseewerk; 2. Zur Vereinbarung über die Errichtung des Obervermuntwerkes II und der Verlängerung des Illwerke-Vertragswerkes zwischen der Energie Baden-Württemberg AG, dem Land Vorarlberg und der Vorarlberger Illwerke AG. B E R I C H T Zum 1. Antragspunkt: Mit dem Vertrag des Landes Vorarlberg mit der Vorarlberger Illwerke AG vom 05./15.05.2000 hat die Vorarlberger Illwerke AG mit Wirksamkeit zum 01.01.2000 vom Land Vorarlberg das Recht erworben, dass das Land Vorarlberg auf die Ausübung des dannzumaligen Heimfallrechtes an den Werken Obervermunt, Vermunt und Rodundwerk I mit Latschauwerk verzichtet. Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer 38. Sitzung vom 16.11.1999 und der XXVII. Vorarlberger Landtag hat in seiner 3. Sitzung im Jahr 2000 am 05.04.2000 dem Abschluss dieses Vertrages zugestimmt. Der Abgeltung des Verzichtes auf die Ausübung des Heimfallrechtes für das Rodundwerk I mit Latschauwerk wurde in der Sitzung der Vorarlberger Landesregierung am 27.09.2005 und in der 8. Sitzung des XXVIII. Vorarlberger Landtages im Jahr 2005 am 16.11.2005 zugestimmt. Entsprechend dem Vertragsentwurf soll das Entgelt für den Rechtsanspruch auf den Verzicht des Landes auf die Ausübung des Heimfallsrechtes gemäß 2 B c des Landesvertrages 1926 für das Lünerseewerk zum Heimfallsstichtag 31. Dezember 2033 209 Mio. EUR betragen, das entspricht abgezinst auf den 1. Jänner 2012 rund 88,2 Mio. EUR. Von diesem Entgelt entrichten die Illwerke an das Land in den Jahren 2012 und 2013 eine Vorauszahlung in Höhe von insgesamt maximal 80 Mio. EUR. Der Abruf von Mitteln aus dieser Vorauszahlung steht dem Land zwischen 1. Juni 2012 und 31. Dezember 2013 zu. Die Restzahlungen erfolgen mit Fälligkeit jeweils bis zum 31. Dezember unter Berücksichtigung des Barwerteffekts in Teilbeträgen, und zwar im Jahr 2019 mit

5,0 Mio. EUR sowie ab 2020 bis zur vollständigen Bezahlung in Jahresraten von maximal je 7,2 Mio. EUR. Das Ablösemodell orientiert sich grundsätzlich sowohl nach Umfang als auch nach der Berechnungsmethode am Beispiel der bereits abgelösten Werke. Der Vertrag soll mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten. Zum 2. Antragspunkt: Illwerke und EnBW haben sich verständigt, ein Obervermuntwerk II mit einer Nennleistung von - 360 MW im Turbinenbetrieb und - 320 MW im Pumpbetrieb zu errichten. Damit erhöht sich die Engpassleistung bezogen auf die Werksgruppe "Obere Ill - Lünersee" im - Turbinenbetrieb von 1698 MW auf 2058 MW oder 21 % - Pumpbetrieb von 999 MW auf 1319 MW oder 32 %. Das Obervermuntwerk II ist ab Inbetriebnahme das zweitgrößte Kraftwerk der Illwerke. Die Errichtungskosten betragen ohne Preisgleitung auf Preisbasis März 2011 433,43 Mio. EUR mit Preisgleitung schätzungsweise rd. 520,00 Mio. EUR (spezifische Ausbaukosten ohne Preisgleitung rd. 1.060 EUR/kW) und sind volkswirtschaftlich ein wesentliches Investitionsvolumen in den Jahren 2013 bis 2018. Die Indexanpassung erfolgt durch einen Mischpreisindex, der auf die Kostenkomponenten im Kraftwerksbau abgestimmt ist (zb Baukostenindex, Großhandelspreis für Eisen und Stahl, Großhandelspreis für Nicht-Eisen-Metalle, Personalkosten). In Europa, insbesondere in Deutschland, wird der Ausbau der erneuerbaren Energien eine Fortsetzung erfahren. Dies erfordert einen parallelen Ausbau der Leitungskapazitäten, insbesondere von Norden nach Süden, sowie den Ausbau von Speicherkapazitäten. Projekte, bei denen auf vorhandene Infrastruktur, zb Ober- und Unterbecken, zurückgegriffen werden kann, sind verfahrens- und kostenmäßig im Vorteil. Dazu zählt das Obervermuntwerk II. Die Wirtschaftlichkeit eines Obervermuntwerkes II wurde im Grundsatz von der EnBW und den Illwerken mit den getroffenen Zusatzregelungen positiv beurteilt; dies umfasst auch die Aussage, dass aus diesem Kraftwerk Regelleistung zusätzlich am Markt untergebracht werden kann. Auf Basis der von den Illwerken erstellten Szenarien ergibt sich eine dynamische Amortisationszeit je Preis- und Vermarktungsszenarium von 18 bis 48 2

Jahren. Nach Einschätzung des Vorstands der Illwerke dürfte sie realistisch bei etwa 28 Jahren liegen. Es ist folgender Zeitplan vorgesehen: bis Ende September 2012 bis Jahresende 2012 bis Ende Juni 2013 bis Ende September 2018 bis Jahresende 2018 bis Jahresende 2019 Abschluss des UVP-Verfahrens - Rechtskraft der Bewilligungsbescheide Fassung des Baubeschlusses durch die Organe der Illwerke Baubeginn Inbetriebnahme 1. Maschinensatz Inbetriebnahme 2. Maschinensatz Wiederinbetriebnahme des bestehenden Obervermuntwerkes inkl. der hydraulischen Neuanbindung Nach dem Illwerke-Vertrag 1952 sind Erweiterungs- und Neuanlagen den Stromabnehmern unter Beifügung aller zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierung erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Aufgrund des mit der EnBW erzielten Verhandlungsergebnisses ist eine gesonderte Anzeige nicht erforderlich. Der Illwerke-Vertrag unterstellt eine 80-jährige Nutzungsdauer für die Stromabnehmer. Da die Nutzungsdauer eines Obervermuntwerkes II im Hinblick auf die bisher mit 7. Juni 2031 begrenzte Vertragslaufzeit nur für rund 13 ½ Jahre gegeben war, soll das Illwerke- Vertragsverhältnis für die gesamte Kraftwerksgruppe Obere Ill Lünersee bis zum 31. Dezember 2041 verlängert werden. Bei verspäteter Inbetriebnahme des Obervermuntwerkes II hat die EnBW die Option, das Illwerke-Vertragswerk über den 31. Dezember 2041 hinaus um den Verzögerungszeitraum zu verlängern. Dies entspricht der analogen Vorgangsweise wie beim Kopswerk II. Dort hat die EnBW im August 2011 die Option gezogen, wodurch sich der Illwerke- Vertrag bis zum 7. Juni 2031 verlängert hat. Die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Errichtung des Obervermuntwerkes II und die Verlängerung des Illwerke-Vertragswerkes sollen in der Vereinbarung Obervermuntwerk II mit der EnBW und dem Land Vorarlberg fixiert werden. 3

Danach leistet die EnBW für die Vertragsverlängerung eine Einmalzahlung von 35 Mio. EUR zum 31. März 2019. In der Handhabungsvereinbarung 2000 hat das Land Vorarlberg in 1 Ziffer 1.3 bezüglich der Übernahme von Anlagen gemäß 2 des Landesvertrages 1926 B lit. d den Stromabnehmern zugesagt, sein Rückkaufrecht an den Werken der Illwerke nicht vor dem 30. September 2030 auszuüben. Dieser Termin wird für alle Kraftwerke auf das neue Vertragsende hinausgeschoben. Die Verrechnung der Jahreskosten soll grundsätzlich nach den Regeln des Illwerke- Vertragswerkes erfolgen. Ausnahmen davon stellen die Berechnung der Abschreibungen und die Mehrkostentragung dar. Die Abschreibung soll nicht wie im Vertragswerk vorgesehen nach den steuerlich zulässigen Abschreibungssätzen erfolgen, sondern generell nach "technischer Lebensdauer", wobei eine Pauschallösung insofern gefunden wurde, als für die Gesamtheit der Errichtungskosten eine lineare Verteilung über 42,5 Jahre erfolgen soll. Die in den Jahreskosten verrechenbare Abschreibung (bezogen auf die Errichtungskosten auf Preisbasis 2011 von 433,43 Mio. EUR) beträgt bis Vertragsende (31. Dezember 2041) rd. 55,3 %. Spätere Anlagenzugänge, insbesondere Ersatz- und Ergänzungsinvestitionen, werden nach den vertraglich vorgesehenen (steuerlich zulässigen) Abschreibungssätzen abgerechnet. Steuerliche Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung berühren die Jahreskosten nicht. Wie beim Kopswerk II wird weiters eine Mehrkostenregelung für den Fall getroffen, dass sich die Errichtungskosten des Obervermuntwerkes II von 433,43 Mio. EUR (Preisbasis März 2011) bis zur Fertigstellung erhöhen. Die anfallenden Mehrkosten werden zu 50% in den Jahreskosten und zu 50% außerhalb der Jahreskosten getragen. Der Grund für diese Aufteilung der Mehrkosten ist die Befristung des Illwerke-Vertragswerkes mit 31. Dezember 2041. Bei einer Verlängerung des Illwerke-Vertragswerkes über das Jahr 2041 hinaus (ausgenommen Option für eine Vertragsverlängerung, die durch eine Inbetriebnahmeverzögerung des Obervermuntwerk II entsteht) wird die Mehrkostenregelung für das Obervermuntwerk II entsprechend der neuen Vertragslaufzeit aliquot angepasst und der aliquote Mehrkostenbetrag von der EnBW an die Illwerke erstattet. Sollten das Obervermuntwerk II oder das Rellswerk durch höhere Gewalt oder durch geologische Risken nicht in Betrieb gehen, so werden die angefallenen Kosten zu 50% von den Illwerken außerhalb der Jahreskosten und zu 50% in den Jahreskosten verrechnet, d.h., auch in einem solchen Fall tragen die Illwerke 75% der Gesamtkosten. Wegen der derzeit mit 31. Dezember 2041 begrenzten Laufzeit des Illwerke- Vertragswerkes sind die Illwerke bereit, für das Obervermuntwerk II an die EnBW eine Einmalzahlung für den Zeitraum 31. März 2019 bis 31. Dezember 2041 zu leisten. Die Zahlung soll 10 Mio. EUR betragen und am 31. März 2019 erfolgen. 4

Für den Fall, dass die Partnerschaft der Illwerke mit der EnBW über den 31. Dezember 2041 hinaus verlängert wird, ist die EnBW bereit, diesen Einmalbetrag den Illwerken zu refundieren, und zwar aufgezinst mit jenen Zinssätzen, die in den Jahreskosten für die Verzinsung der Illwerke-Eigenmittel gemäß Punkt 5. der Handhabungsvereinbarung 1988 verrechnet werden. Die volle Rückzahlung erfolgt allerdings nur bei einer oder mehrerer Vertragsverlängerungen von in Summe mehr als 20,5 Jahren, bei einer kürzeren Vertragsverlängerung reduziert sich die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnisanteil (Verlängerung in Jahren geteilt durch 20,5 Jahre). Eine etwaige Vertragsverlängerung wegen einer verzögerten Inbetriebnahme des Obervermuntwerk II bleibt dabei unberücksichtigt. Die Vertragsverlängerung hat zur Folge, dass jene Bestimmungen, die bisher von einem Vertragsende 30. September 2030 abhängig waren, nach hinten verschoben werden. Dies trifft insbesondere die sogenannte Sprechklausel und die Mitsprache der EnBW bei Investitionen und Großreparaturen (1. Jänner 2026). Die der EnBW für das Kopswerk II am 30. September 2008 geleistete Einmalzahlung wird aliquot der Vertragsverlängerung inklusive Zinsen in Höhe von 14,1 Mio. EUR zum 31. März 2013 zurückbezahlt. Die Einschränkungen bezüglich Großreparaturen beim Kopswerk II werden ersatzlos gestrichen. Bezüglich der Behandlung steuerlicher Investitionsbegünstigungen ist wie in der Grundsatzvereinbarung (Letter of intent-kopswerk II) als allgemeiner Grundsatz festgeschrieben in der Vereinbarung Obervermuntwerk II für dieses Kraftwerk vereinbart, dass steuerliche Investitionsbegünstigungen ausschließlich den Illwerken zustehen und nicht in den Jahreskosten weiter zu geben sind. Die bereits in der Grundsatzvereinbarung Kopswerk II getroffene Regelung (50 : 50) bezüglich der Herkunftsnachweise oder allfälliger (handelbarer) Zertifikate im Zusammenhang mit der Werksgruppe "Obere Ill - Lünersee" (damit einschließlich Kopswerk II, O- bervermuntwerk II und Rellswerk) wird bis zum neuen Vertragsende verlängert. Nach den derzeitigen Finanzierungsüberlegungen können rund 100 Mio. EUR oder knapp 20 % der Errichtungskosten (inkl. Preisgleitung) durch Innenfinanzierungsmittel aufgebracht werden. Für den Rest der Errichtungskosten sind Fremdmittelaufnahmen in Höhe von rund 420 Mio. EUR oder rund 80 % der Errichtungskosten erforderlich. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Tilgung der Fremdmittel innerhalb von 5 bis 6 Jahren nach Inbetriebnahme des Obervermuntwerkes II erfolgen kann. Über die Art der Fremdmittelfinanzierung soll mit den Stromabnehmern ein Konsens erzielt werden. Mit der EnBW wurde vereinbart, dass der definitive Baubeschluss dann gefasst wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 5

a) Das Projekt Obervermuntwerk II ändert sich lediglich geringfügig. b) Die Errichtungskosten erhöhen sich um nicht mehr als 10%. c) Die Marktbedingungen für Spitzen- und Regelenergie ändern sich nicht gravierend. d) Die erforderlichen behördlichen Bewilligungen liegen rechtskräftig vor. Weiters haben sich die Illwerke und die EnBW darauf verständigt, das Rellswerk mit geschätzten Baukosten von 30,16 Mio. EUR (Preisbasis März 2011) zu errichten und einen Ausbau in der Umspannanlage Bürs durch einen zusätzlichen 220/380-kV- Kuppeltransformator mit Kosten von rund 14,4 Mio. EUR (Preisbasis Juli 2011) in den Jahreskosten zu finanzieren. Für die gesamte Restlaufzeit des Illwerke-Vertragswerkes wird die Möglichkeit, durch eine gekünstelte Betriebsführung des Obervermuntwerk II und des Rellswerkes einen höheren kwh-durchschnittspreis zu begründen und damit das Ansprechen der Härteklausel für die Illwerke negativ zu beeinflussen, ausgeschlossen. Die EnBW stimmt dem Status quo, der sich im Verhältnis zum Land Tirol bzw. der TIWAG aufgrund der Tiroler Verträge ergibt, zu. Dieser betrifft insbesondere die Leitungsrechte. Der 500-GWh-Vertrag mit der VKW inklusive des Preiscap s wird ebenfalls bis zum neuen Vertragsende verlängert. Der Tauschvertrag für 50% der Donauenergie, der 1999 von der VKW mit der EnBW auf Vertragslaufzeit des Illwerke-Vertrages abgeschlossen wurde, wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 aufgelöst. Bewertung des Verhandlungsergebnisses aus Sicht des Vorstands der Vorarlberger Illwerke AG: 1. Es ist sicher ein Erfolg, dass es in einem liberalisierten Markt möglich ist, den Jahreskostenvertrag um 10 ½ Jahre zu verlängern. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass die EnBW 1999, am Beginn der Liberalisierung, alles unternommen hat, das Jahreskostenprinzip aus dem Vertragswerk zu eliminieren. 2. Damit ist auch über das Jahr 2031 hinaus bis 2041 eine optimale Risikostreuung gegeben, nämlich Vermarktung von 50% des Energiedargebots auf Jahreskostenbasis mit Gewinnzuschlag, dessen Höhe jedoch vom wirtschaftlichen Erfolg der EnBW abhängt und 50% durch Eigenvermarktung. Eine Absicherung gegen zu niedere Jahreskosten bildet neben der Härteklausel der Cap im verlängerten 500-GWh-Vertrag. 3. Die EnBW ist bereit, mit uns das Obervermuntwerk II und das Rellswerk zu errichten sowie einen zusätzlichen 220/380 kv-trafo in Bürs zu finanzieren. Insgesamt handelt es sich dabei um ein Investitionsvolumen bis zum Fertigstellungszeitpunkt dieser Maßnahmen von rund 600 Mio. EUR, was eine beachtliche Wertschöpfung für das Land Vorarlberg bedeutet und die Versorgungssicherheit erhöht. 6

4. Die Illwerke erhalten im März 2013 14,1 Mio. EUR und am 31. März 2019 noch einmal 25 Mio. EUR (Saldo aus Einmalbetrag Vertragsverlängerung und Obervermuntwerk II). Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer 5. Sitzung am 07. Februar 2012 zugestimmt. Es wird daher der Antrag gestellt, der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: Dem Beschluss der Vorarlberger Landesregierung vom 07. Februar 2012, wonach 1. dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Land Vorarlberg und der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft betreffend den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechtes für das Lünerseewerk die Zustimmung erteilt wird, wird gemäß Art 56 Abs 7 der Landesverfassung zugestimmt; 2. dem Abschluss der Vereinbarung über die Errichtung des Obervermuntwerkes II und der Verlängerung des Illwerke-Vertragswerkes zwischen der Energie Baden- Württemberg AG, dem Land Vorarlberg und der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft die Zustimmung erteilt wird, wird gemäß Art 56 Abs 7 der Landesverfassung zugestimmt. Bregenz, am 23.02.2012 7

Einstimmig angenommen in der 3. Sitzung des XXIX. Vorarlberger Landtags im Jahr 2012 am 11.04.2012.