EKAS Wegleitung. Nr. 6508/7. Ausgabe Januar 1999. Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra



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Transkript:

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS EKAS Wegleitung Nr. 6508/7 Wegleitung für die Erarbeitung und Genehmigung von Modelllösungen nach Ziff. 5 der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS 6508) Ausgabe Januar 1999

1 Grundsätzliches Die Wegleitung dient zur einheitlichen Beurteilung von Modelllösungen und zur Erleichterung der Arbeit der Antragsteller für die Umsetzung der Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS 6508). Eine Modelllösung über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit stellt eine standardisierte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen über diesen Beizug dar. Wer eine solche Lösung anbietet, muss in seiner Person und / oder durch seine Mitarbei ten - den oder Beauftragten Gewähr für das nötige Fachwissen in den Disziplinen Sicherheitstechnik, Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin bieten und in der Lage sein, interdisziplinäre Beratung anzubieten. Die Erfüllung dieser Anfor - derungen ist jeweils zu dokumentieren. Im Vertrag zwischen dem Anbieter einer Modelllösung und dem Kunden sind die Spezialisten de Arbeits sicherheit, die vom Kunden beigezogen werden können, namentlich aufzuführen. Sind diese Spezialisten nicht Arbeit nehmende des Anbieters, hat der Anbieter zu belegen, dass zwischen ihm und den Speziaisten eine Verein barung besteht, im Auftrag des Kunden tätig zu werden. 2 Anforderungen an den Anbieter einer Modelllösung 2.1 Porträt des Anbieters Name, Adresse, Organisation, Rechts- und Organisationsform des Anbieters, Aktivitäten und Dienstleistungen auf dem Gebiete der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz 2.2 Fachanforderungen Der Anbieter muss Spezialist der Arbeitssicherheit gemäss den Vorschriften der Verordnung über die Eignung der Spazialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV) sein (vgl. auch Art. II dvuv). Handelt es sich bein Anbieter um eine Einzelperson, hat die Modelllösung aufzuzeigen, mit welchen Spezialisten der Arbeitssicherheit der Anbieter auf dem Gebiete der Disziplinen Sicherheitstechnik, Arbeitshygiene, Arbeitsmedizin zusammenarbeitet, um den Betrieben eine interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiete der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz anzubieten. Eine schriftliche Zusammenarbeitserklärung mit den externen Partnern ist 2

beizulegen. Handelt es sich beim Anbieter um eine Organisation, muss festgelegt sein, wer innerhalb dieser Organisatipn die fachtechnische Verantwortung für die Beratung der Betriebe auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz trägt. In allen Fällen ist die fachliche Qualfikation dieser Person auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit zu belegen. Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn Ausweise vorgelegt werden über die Grundausbildung, Berufspraxis sowie Weiterbildung, welche den Bestimmungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV) entsprechen (vgl. Art.II d Abs. 2 VUV und Kreisschreiben Nr. I an die Durch führungs - organe der Arbeitssicherheit des BSV über Fragen betreffend den Vollzug der EigV vom 5. Juni 1998). 3 Inhaltsangaben für Modelllösungen Die Modelllösungen sollen im Sinne des nachfolgenden Schemas in knapper Form (5 10 Seiten) dargestellt und zur Genehmigung eingereicht werden. 3.1 Deckblatt Am Kopf: «Modelllösung zur Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit». Titel der Modelllösung (z. B. Modelllösung...). Name und Adresse des Anbieters, Kontaktperson für Rückfragen sowie Datum der neuesten Fassung. 3.2 Zielgruppe der Modelllösung Angaben, an welche Kategorie von Unternehmen sich die Modelllösung richtet (z.b. sämtliche KMU, Betriebe mit oder ohne besondere Gefahren, Betriebe einer bestimmten Grösse oder in einer bestimmten Region) sind zu formulieren. Es muss klar sein, an welche Betriebstypen sich die Modell - lösung in erster Linie richtet. 3.3 Leitbild und Ziele in der Sicherheit und im Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Angaben über Leitbild und Ziele, die typisch für die beantragte Modell - lösung sind. Ausgehend von der retrospektiven Beschreibung und Beurtei lung der Unfallhäufigkeit, des Unfallschweregrads und der Zahl, der Kosten und 3

der Ursachen der Berufskrankheiten und anderen arbeitsassoziierten Gesund - heitsprobleme sowie der prospektiven Beurteilung der Risiken soll angegeben werden, welche Ziele (Reduktion der Berufsunfälle, Berufs kranheiten, Gesundheitsvorsorge nach ArGV3) in den nächsten 5 Jahren in der Arbeits - sicherheit und im Gesundheitsschutz, allenfalls mit Zwischen zielen, erreicht werden sollen. 3.4 Konzept der Modellösung (Massnahmen bzw.vorgehen im Betrieb) Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung und -analyse Es ist aufzuzeigen, wie der angeschlossene Betrieb aufgrund der besonderen Gefahren eingestuft (Kategorisierung nach Ziff. 2.1, 2.2 oder 2.3 gemäss EKAS-Richtlinie 6508) wird und mit welchen Methoden der systematischen Risikobeurteilung bzw. der Risikoanalyse zur Identifikation der betriebsspezifischen Gefährdungen (insbesondere auch Berufskrankheiten nach VUV und Gesundheitsvorsorge nach ArGV3) vorgegangen werden soll. Diese Erhebungen sind der Ausgangspunkt für das Festlegen von Schutz - massnahmen bzw. eines Sicherheitskonzepts. Insbesondere ist auch Arbeit - nehmenden mit Temporärverhältnissen Rechnung zu tragen. Technische Einrichtungen und Geräte (TEG) Technische und organisatorische Massnahmen, Kriterien für die Auswahl, Instandhaltung und Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten im angeschlossenen Betreb. Sicherheitseinrichtungen und Schutzmassnahmen Technische und organisatorische Massnahmen, Kriterien für die Auswahl, Instandhaltung und Verwendung von Siherheitseinrichtungen und Schutz - massnahmen (Schutzvorrichtungen) im angeschlossenen Berieb. Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb Modelle für mögliche Aufgabenverteilung im Betrieb (Stufe Geschäfts leitung, Abteilung, Vorgesetzte, Arbeitnehmende, Rolle der internen Spezialisten der Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten). Vorge sehene Abläufe bei der Umsetzung des Prinzips «Arbeitssicherheit ist eine Führungs aufgabe», Management-Instrumente, welche dem Arbeitgeber helfen, die Ziele zu erreichen (z. B. Statistiken der Ausfalltage, Absenzmanagement mit Hilfe von Kennzahlen, Unfallkosten); Periodizität der Überprüfung; Aufgaben und Kom - pe tenzen der internen Spezialisten der Arbeitssicherheit, der Sicherheits beauf - tragen oder Kontaktpersonen für Arbeitssicherheit und Gesundheitzsschutz (KOPAS) im Betrieb. 4

Organisation der Mitwirkung nach Art. 6a VUV und Art. 6 ArGV3 Konzept zur Sicherstellung des gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Mitspracherechts der Arbeitnehmenden bzw. ihrer Vertretung in allen Fragen der Arbeitssicherheit im Betrieb (vgl.art. II e Abs. 3 VUV). Notfallorganisation Modell für die Erarbeitung von Erste-Hilfe-Konzepten und allenfalls von Evakuations konzepten. Ausbildungskonzept «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» Ausbildungskonzept (unter spezieller Berücksichtigung von neuen Arbeit - nehmenden und Arbeitnehmenden mit Temporärarbeitsverhältnissen) und Zielsetzung; Festlegen der Minimaldauer. Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit Kriterien für den im Rahmen der Modelllösung vorgesehenen Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Unterehmungen. Vorgesehene Tätigkeits - bereiche und spezielle Aufgaben (z. B. Schulung) der einzelnen Spezialisten der Arbeitssicherheit (vgl.art. II e VUV). Einsatzumfang in Abhängig keit der Ein - stufung gemäss ASA-Richtlinie. Beizug von Sicherheits beauftrag ten als Zwischen - glied und Kontaktperson, Rückmeldungen, Zusammenarbeit mit den Durch - führungsorganen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Kontrolle Massnahmen zur Sicherstellung, dass die angeschlossenen Betriebe die Ziele der Modelllösung erreichen. Diverses Muster für Sicherheitsweisung bei Auftragsvergabe an Dritte, Weisungen für Arbeitnehmende mit Temporärarbeitsverhältnissen. 5

4 Mustervertrag mit Betrieb In einem Mustervertrag ist aufzuzeigen wie der Anbieter die Betriebe betreut, wie der Beizug der Spezialisten der Arbeitssicherheit erfolgt, welche Verpflichtung die Betriebe eingehen und wie der Vertrag beendet wird. 5 Begleitdokumentation (nicht Gegenstand der Genehmigung, dient lediglich als Beleg) Die Begleitdokumentation umfasst zusätzliche wichtige Detailangaben, welche für die Beurteilung der vorgeschlagenen Lösung notwendig sind. Insbesondere sind dies: Musterunterlagen für die angeschlossenen Betriebe (Handbuch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz evtl. mit Checklisten) Ausbildungskonzept «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» und Umsetzungsplan, Lerninhalte (Grund- und Spezialwissen in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) für Kader und Belegschaft inkl. neue Arbeitnehmende sowie für Sicherheitskoordinatoren bzw. Kontaktpersonen für Arbeitssicherheit Organisation (Organigramme) Umsetzungs- und Kontrollkonzept (Schema über das Vorgehen bei der Beratung, Einführung des Systems und bei der Aufrechterhaltung im Betrieb) Brandbekämpfungskonzept weitere Hinweise und Muster (z. B. Formulare für Unfalluntersuchung und Gesundheitsbeeinträchtigungen, Angebote für Freizeitsicherheit). 6 Einreichung und Beurteilung der vorgeschlagenen Lösung Die Modelllösung inkl. Mustervertrag ist in 10-facher und die Begleit - dokumentation in 2-facher Ausführung im EKAS-Sekretariat einzureichen. Der Kommissionsausschuss und das EKAS-Sekretariat können zur Beurtei - lung der eingereichten Modelllösungen Experten beiziehen. 6

7 Genehmigung Die EKAS entscheidet auf Antrag des Kommissionsausschusses. Die vorgeschlagene Lösung wird in längstens 6 Monaten durch die EKAS behandelt. Die Genehmigung ist jeweils auf 5 Jahre befristet und ist verlängerbar. Im Turnus von 5 Jahren, d.h. jeweils vor der Erneuerung der Genehmigung, holt das EKAS-Sekretariat die Meinung der Durchführungsorgane ein. 8 Überwachung des Vollzuges Die Überwachung des Vollzugs der Vorschriften über Sicherheit und Gesund - heitsschutz am Arbeitsplatz in den einzelnen Betrieben erfolgt gemäss Vollzugskonzept durch die gesetzlichen Durchführungsorgane. Das EKAS- Sekretariat beaufsichtigt nach der Genehmigung durch die EKAS das Ein - halten der bei der Genehmigung gemachten Auflagen mit Berichter stattung an die EKAS. 9 Inkrafttreten Die vorliegende Wegleitung tritt am 10. Dezember 1998 in Kraft. Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Der Präsident Dr. D. Galliker Der Sekretär A. Güggi Bezugsquelle: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Richtlinienbüro, Fluhmattstrasse 1, Postfach 6002 Luzern 7

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