[ZUSAMMENFASSUNG] Ansatzvorschriften der Aktivseite. Ansatzvorschriften der Passivseite. ExReWe. Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung



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Transkript:

Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Grundsatz der Bilanzidentität ( 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) Grundsatz der Unternehmensfortführung ( 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Grundsatz der Einzelbewertung ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Periodisierungsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) allgemeines Vorsichtsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB) Realisationsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB) Anschaffungskostenprinzip ( 253 Abs. 1 HGB) Imparitätsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB) Objektivierungsprinzip Bewertungsstetigkeit ( 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) nominelle Kapitalerhaltung Formelle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Klarheit und Übersichtlichkeit ( 243 Abs. 2 HGB) Richtigkeit ( 239 Abs. 2 HGB) Vollständigkeit ( 246 Abs. 1 HGB) Saldierungsverbot ( 246 Abs. 2 HGB) Ansatzvorschriften der Aktivseite Vermögensgegenstände Kriterien: Wirtschaftlicher Vermögenswert: Verkörperung von Nettoeinnahmen Greifbarkeit: zumindest Übertragbarkeit mit dem Unternehmen Selbständige Bewertbarkeit Unterteilung: Anlagevermögen: dient dauernd dem Geschäftsbetrieb Umlaufvermögen: einmalige Verwendung durch Verbrauch/Veräußerung wichtig für die Bewertbarkeit von Vermögensgegenständen, so gilt für originäres immaterielles AV Aktivierungsverbot, nicht aber für UV bei derivativem GoF Aktivierungswahlrecht, da nicht einzeln bewertbar Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Aufwand für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag bei Disagio Aktivierungswahlrecht Bilanzierungshilfen Ansatzvorschriften der Passivseite Verbindlichkeiten Kriterien: Wirtschaftliche Vermögensbelastung Außenverpflichtung Aktivazugang / kein Aktivazugang, aber dem Grunde und der Höhe nach sicher Inanspruchnahme ist wahrscheinlich Frank Schürmann Sommersemester 2008 1

Verbindlichkeitsrückstellungen Kriterien: Wirtschaftliche Vermögensbelastung Außenverpflichtung privatrechtlich öffentlich-rechtlich (erfordern behördliche Verfügung oder Verwaltungsakt und ein genau bestimmtes Handeln gemäß Gesetz innerhalb eines, dem betreffenden Wirtschaftsjahr nahen, bestimmten Zeitraumes und Sanktion bei Pflichtverletzung) Ausnahme: Ansatz für Aufwandsrückstellungen benötigen keine Außenverpflichtung kein Aktivazugang und dem Grunde und/oder Höhe nach unsicher Verursachung im jeweiligen Wirtschaftsjahr (zukünftige Auszahlungen sind bereits realisierten Erträgen zuzurechnen) Inanspruchnahme ist wahrscheinlich Drohverlustrückstellungen Kriterien: Wirtschaftliche Vermögensbelastung Außenverpflichtung Aufwandsüberschuss aus schwebendem Geschäft (Kaufvertrag in Periode 1, Lieferung erst in Periode 2) Passive Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag Ertrag für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag Eigenkapital (Residualgröße: Rest von Vermögen Verbindlichkeiten & Rückstellungen) rechtsformabhängig Bewertungsvorschriften der Aktivseite Bewertungsmaßstäbe für das Anlagevermögen Bewertung Bewertungsmaßstäbe 1. Stufe = Werte bei Zugang Anschaffungs-/Herstellkosten 253 Abs. 1 S. HGB, planmäßige Abschreibungen 253 Abs. 2 S. 1,2 HGB 2. Stufe = niedrigere Werte im Rahmen des Niederstwertprinzips 3. Stufe = niedrigere Werte über das Niederstwertprinzip hinaus niedrigerer beizulegender Wert 253 Abs. 2 S. 3 HGB niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert 254 HGB Definition der Anschaffungskosten ( 255 Abs. 1 HGB): Anschaffungspreis: bei Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer + Anschaffungsnebenkosten (z.b. Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Frachtkosten, Montagekosten, Provisionen, Courtagen) + nachträgliche Anschaffungskosten (z.b. Erschließungsbeiträge) - Anschaffungsminderungen (Rabatte, Skonti, Boni) = Anschaffungskosten Frank Schürmann Sommersemester 2008 2

Definition der Herstellungskosten ( 255 Abs. 2 und 3 HGB): Kosten Pflicht/Wahlrecht Beispiele MEK Pflicht Rohstoffe, Zuliefermaterial FEK Pflicht Fertigungslöhne Sondereinzelkosten der Fertigung Pflicht Spezialwerkzeug, F&E-Kosten für Modelle, Entwürfe angemessene Teile notwendiger MGK (abhängig von Normalbeschäftigung) angemessene Teile notwendiger FGK (abhängig von Normalbeschäftigung) Wahlrecht Wahlrecht Lagerhaltungskosten, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials Energiekosten, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Werkstattverwaltung, planmäßige Abschreibung allgemeine Verwaltungskosten Wahlrecht Löhne und Gehälter des (allgemeinen) Verwaltungsbereichs Aufwand für soziale Einrichtungen, betriebliche Altersversorgung, freiwillige betriebliche Leistungen unangemessene Teile notwendiger MGK und FGK Wahlrecht Verbot Kantine, Jubiläumsgeschenke, Weihnachtszuwendungen Kosten der Unterbeschäftigung Vertriebskosten Verbot Werbeaufwand, Reisekosten der Verkäufer, Verpackung Finanzierungskosten grds. Verbot Planmäßige Abschreibung abnutzbaren Anlagenvermögens: Bemessungsgrundlage: Anschaffungs- oder Herstellungskosten (anders als in KLR: WBW) Beginn der Abschreibungspflicht: mit Zugang des Vermögensgegenstandes Ende der Abschreibungspflicht: mit Ausscheiden des Vermögensgegenstandes/Erreichen der vorgesehenen Nutzungsdauer Rechtliche/wirtschaftliche Nutzungsdauer hat Vorrang vor technischer Nutzungsdauer Abschreibungsmethoden: grds. sämtliche Methoden zulässig, soweit sie nicht offensichtlich dem Entwertungsverlauf widersprechen Bezeichnung Charakteristika Anwendung Lineare Gleiche Abschreibungsbeträge Kontinuierlicher Entwertungsverlauf Geometrischdegressive Arithmetisch degressive sinkende Abschreibungsbeträge, festgelegter Abschreibungsprozentsatz, vom Restbuchwert, Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode erforderlich sinkende Abschreibungsbeträge, Abschreibungsbeträge fallen um denselben Betrag Berücksichtigung von Wertminderungen durch technischen Fortschritt Progressive Steigende Abschreibungsbeträge, geometrisch-progressiv/ arithmetisch-progressiv Berücksichtigung einer längeren Anlaufzeit bis zur Nutzung, beschränkt auf wenige Ausnahmen Frank Schürmann Sommersemester 2008 3

Leistungsabschreibung Nutzenvorrat ist zu schätzen, Abschreibung nach jährlicher Leistungsabgabe konkrete Leistungsabgabe, Verschleiß und wirtschaftliche Entwertung bleiben unberücksichtigt Sonderfälle der Abschreibung: Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (ca. 800 900 HK/AK) Halbjahresregel bei beweglichen Anlagegütern Änderungen des Abschreibungsplans Veränderungen der Bemessungsgrundlage (nachträgliche AK) Fehleinschätzungen der Nutzungsdauer Unzutreffende Abschreibungsmethoden Bewertungsvereinfachungen: Gruppenbewertung ( 256 S. 2 i.v.m. 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sich auf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt gleichartige (Funktionsgleichheit) annähernd gleichwertige (Preis) bewegliche Vermögensgegenstände (Wertpapier) Gruppenbewertung ( 256 S. 2 i.v.m. 240 Abs. 3 HGB): Bewertung einer Festmenge zu Festpreisen, Annahme: Zugänge und planmäßige Abschreibungen/Abgänge gleichen sich aus Sachanlagevermögen regelmäßiger Ersatz der Vermögensgegenstände nachrangige Bedeutung des Gesamtwerts geringe Bestandsveränderungen bezüglich Größe/Wert/Zusammensetzung körperliche Bestandsaufnahme i.d.r. alle drei Jahre Beispiele: Hotelgeschirr, Hotelwäsche Niedrigerer beizulegender Wert: Grundsatz: Ermittlung vom Beschaffungsmarkt Annahme: gesunkene WBK alimentieren nicht mehr die (fortgeführten) AK/HK Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen: Wiederbeschaffungszeitwert bzw. neuwert abzüglich planmäßiger Abschreibungen Reproduktionswert bei fehlenden Wiederbeschaffungswerten Ertragswert bei fehlenden Wiederbeschaffungswerten, wenn Ertragszurechnung möglich: z.b. Patente, Beteiligungen Ausnahme: Ermittlung vom Absatzmarkt z.b. bei geplanter Stilllegung von Produktionsanlagen Gemildertes Niederstwertprinzip: Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Abschreibungspflicht 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB (wenn die Wertminderung größer ist als die halbe Restnutzungsdauer) Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung Einzelunternehmen, personalistische Personengesellschaft: Abschreibungswahlrecht HS 1 Kapitalgesellschaften, kapitalistische Personengesellschaften: Abschreibungswahlrecht nur bei Finanzanlagevermögen, Abschreibungsverbot bei Sachanlagevermögen und immateriellem Anlagevermögen 279 Abs. 1 HGB Frank Schürmann Sommersemester 2008 4

Bewertungsmaßstäbe der dritten Stufe: niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.b. Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaften niedrigerer steuerlicher Wert 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in der Handelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit) Wertaufholungsgebot: Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht 253 Abs. 5 HGB KapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot 280 Abs. 1,2 HGB Bewertungsmaßstäbe für das Umlaufvermögen Bewertung Bewertungsmaßstäbe 1. Stufe = Werte bei Zugang Anschaffungs-/Herstellkosten 253 Abs. 1 S. 1 HGB 2. Stufe = niedrigere Werte im Rahmen des Niederstwertprinzips 3. Stufe = niedrigere Werte über das Niederstwertprinzip hinaus Aus dem Börsen-/Marktpreis ergebener Wert/niedrigerer beizulegender Wert 253 Abs. 3 S. 1,2 HGB niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert 254 HGB, niedrigerer Zukunftswert 253 Abs. 3 S. 3 HGB Bewertung bei Zugang: Definition der AK/HK entspricht der Definition im AV Ausnahme: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Bewertung mit dem Nennwert der Forderung (Gewinnrealisation) Bewertungsvereinfachungen: Gruppenbewertung ( 256 S. 2 i.v.m. 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sich auf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens Verbrauchsfolgefiktionen FIFO, LIFO gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens Festbewertung wie bei AV Niedrigerer beizulegender Wert: Ermittlung vom Beschaffungsmarkt: Wiederbeschaffungswert, AK/HK eines vergleichbaren Vermögensgegenstandes (siehe AV) Ermittlung vom Absatzmarkt: Voraussichtlicher Verkaufserlös - Erlösschmälerungen (Rabatte, Boni, Skonti) - Verpackungskosten - allgemeine Vertriebskosten - noch anfallende Verwaltungskosten Frank Schürmann Sommersemester 2008 5

- Kapitalmarktkosten - noch anfallende Herstellungskosten bei unfertigen Erzeugnissen = am Abschlussstichtag niedrigerer beizulegender Wert Überblick zur Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes: Vermögensgegenstand RHB Unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse Waren Wertpapiere Un-/unterverzinsliche Forderungen Zweifelhafte Forderungen Relevanter Markt zur Herleitung des Wertes Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Überbestände: Absatzmarkt Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Fremdbezug ist möglich: Beschaffungsmarkt, bei Überbeständen: Beschaffungs- und Absatzmarkt Beschaffungs- und Absatzmarkt Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme: Veräußerungsabsicht am Abschlussstichtag: Absatzmarkt Barwert Wahrscheinlich eingehender Betrag (Einzelwertberichtigung, Pauschalwertberichtigung) Strenges Niederstwertprinzip: unabhängig von der Dauer der Wertminderung: Abschreibungspflicht 253 Abs. 3 S. 1,2 HGB Wertaufholungsgebot: Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht 253 Abs. 5 HGB KapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot 280 Abs. 1,2 HGB Bewertungsmaßstäbe der dritten Stufe: niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 253 Abs. 4 HGB Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.b. Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaften niedrigerer steuerlicher Wert 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in der Handelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit) niedrigerer Zukunftswert 253 Abs. 3 S. 3 HGB: Antizipation von in der nächsten Zukunft erwarteten Wertminderungen (Zeitraum 1-2 Jahre) Bewertungsvorschriften der Passivseite Bewertungsnotwendigkeit: Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind zu bewerten RAPs werden nicht bewertet, sondern abgegrenzt und zeitnah aufgelöst Eigenkapital als Residualgröße wird ebenfalls nicht bewertet Frank Schürmann Sommersemester 2008 6

Bewertungsmaßstäbe für Verbindlichkeiten: Bewertung Bewertungsmaßstab 1. Stufe = Werte bei Zugang Erfüllungsbetrag 253 Abs. 1 S. 2 HGB 2. Stufe = höhere Werte im Rahmen des Höchstwertprinzips Höherer Erfüllungsbetrag Bewertung bei Zugang: Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu Vollkosten Grds. keine Abzinsung, aber: Prinzip der Erfolgsneutralität: keine Passivierung der Zinsanteile Anschaffungswertprinzip: Erfüllungsbetrag bildet Bewertungsuntergrenze Strenges Höchstwertprinzip (in Analogie zum strengen Niederstwertprinzip) Bewertungsmaßstäbe für Rückstellungen: Bewertung Bewertungsmaßstab 1. Stufe = Werte bei Zugang Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 253 Abs. 1 S. 2 HGB Verbindlichkeits-/Aufwandsrückstellungen: voraussichtlicher Erfüllungsbetrag Drohverlustrückstellungen: voraussichtlicher Verpflichtungsüberschuss 2. Stufe = höhere Werte im Rahmen des Höchstwertprinzips Höherer Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Verbindlichkeits-/Aufwandsrückstellungen: höherer voraussichtlicher Erfüllungsbetrag Drohverlustrückstellungen: höherer voraussichtlicher Verpflichtungsüberschuss Bewertung bei Zugang: Verbindlichkeitsrückstellungen/Drohverlustrückstellungen grds. keine Abzinsung 253 Abs. 1 S. 2 HGB kein Anschaffungswertprinzip Verbindlichkeitsrückstellungen Rückstellungen für Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu Vollkosten Grundsatz der Einzelbewertung, aber in bestimmten Fällen Sammelrückstellungen (z.b. Garantierückstellungen) Ansammlungsrückstellungen, z.b. Rekultivierungsverpflichtungen: Zuführung nach Abbaufortschritt Verteilungsrückstellungen, z.b. Abbruchkosten, Entfernungsverpflichtungen: zeitanteilige Zuführung Frank Schürmann Sommersemester 2008 7

Informationsvorschriften Zweck der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung Zahlungsbemessung (vermögensabhängiger Gläubigerschutz) Vermögensabhängiger Gläubigerschutz erfolgt über Ansatz- und Bewertungsvorschriften Abkopplungsthese: Informationsvermittlung erfolgt nicht über Ansatz oder Bewertungsvorschriften, sondern über die Gliederungsvorschriften 266, 275 HGB für KapG und kap. PersG den Anhang den Lagebericht Funktionen des Anhangs 284 ff. HGB: Erläuterung der Bilanz und GuV Zusätzliche Angaben zur Vermeidung von Fehlinterpretationen Inanspruchnahme von Ausweiswahlrechten Ergänzungen von Bilanz und GuV im in diesen nicht enthaltenen Informationen Funktionen des Lageberichts 289 HGB: Analyse und Kommentierung relevanter Kennzahlen und Sachverhalte Inhalte des Lageberichts Angaben und Analyse zum Geschäftsverlauf und zur Lage (Vergangenheit) Risiko- und Prognosebericht (Zukunft) Änderungen durch das BilMoG Zweck der Rechnungslegung die bisherige Ausschüttungsbemessung bleibt, gleichzeitig soll aber die Informationsfunktion gestärkt werden der ausschüttungsfähige Gewinn ist weiterhin nach dem handelsrechtlichen Gewinn zu ermitteln, jedoch müssen dabei Ausschüttungssperren berücksichtigt werden Rechnungslegungspflicht Einzelkaufleute werden in Zukunft von der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Umsatzerlöse und 50.000 Jahresüberschuss aufweisen Interpretation des Realisationsprinzips Umsatzbasiertes Realisationsprinzip wird bei zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten durchbrochen, hier müssen nun auch realisierbare Gewinne ausgewiesen werden, jedoch gibt es auch hier Ausschüttungssperren Originäres immaterielles AV Ist nun zu aktivieren, nur Verbote für selbst erstellte Marken, Drucktitel, Verlagsrechte. Außerdem dürfen Forschungskosten nicht aktiviert werden. Die Aktivierung dient aufgrund der Ausschüttungssperren nur zur Information und nicht zur Ausschüttungsbemessung. Frank Schürmann Sommersemester 2008 8

Derivativer GoF Aktivierungspflicht mit plan- und außerplanmäßiger Abschreibung Aufwandsrückstellungen wurden eingeschränkt, Wahlrechtsaufwandsrückstellungen gibt es nicht mehr Umfang der HK Neben den Einzelkosten sind nun auch angemessene Teile der MGK und FGK als Pflichtbestandteile anzusetzen 3. Bewertungsstufe der Aktivseite außerplanmäßige Abschreibungen über das Niederstwertprinzip hinaus werden unzulässig Rückstellungsbewertung Erfüllungsbetrag wird nun nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angesetzt, wobei Abzinsung und zukünftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden Frank Schürmann Sommersemester 2008 9