Anschaffungskosten Herstellungskosten fortgeführte AHK. Börsen- oder Marktpreis beizulegender Wert
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- Samuel Wetzel
- vor 8 Jahren
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1 Bewertungsmaßstäbe Handelsrecht Börsen- oder Marktpreis beizulegender Wert Steuerrecht Anschaffungskosten Herstellungskosten fortgeführte AHK Teilwert Anschaffungskosten Kaufpreis alles, was der Käufer aufwendet, um den Vermögensgegenstand zu erhalten, jedoch abzgl. der anrechenbaren Vorsteuer + Anschaffungsnebenkosten, Kosten, die neben dem Kaufpreis anfallen, sofern einzeln zurechenbar z.b. Eingangsfrachten, netto; Anfuhr- und Abladekosten, netto; Eingangsprovisionen, netto; Transportversicherungen; Montagekosten, netto; bei Grundstücken: Grunderwerbsteuer; Notargebühren, netto; Grundbuchgebühren; Maklerprovision, netto; Vermessungsgebühren, netto. - Anschaffungspreisminderungen z.b. Skonti, netto; Rabatte, netto; Boni, netto; Nachlässe, netto. = Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können [ 255 (1) HGB]. Herstellungskosten (in Abgrenzung zu Erhaltungsaufwendungen) Herstellungskosten Erhaltungsaufwendungen Aufwendungen, durch die ein Vermögensgegenstand neu geschaffen, in seiner Substanz oder seiner Verwendungs- erweitert oder oder Nutzungsmöglichkeit wesentlich verbessert wird erhalten wird (Instandhaltungsaufwand) oder wieder hergestellt wird (Instandsetzungsaufwand) Aktivierung sofortiger Abzug Grenzen des Umfangs der Herstellungskosten Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung Material- und Fertigungsgemeinkosten Allgemeine Verwaltungskosten Sozialaufwendungen Fremdkapitalzinsen (an best. Bedingungen gebunden) Sondereinzelkosten des Vertriebs Vertriebskosten Forschungskosten Pflicht Wahlrecht Verbot 1
2 Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind steuerrechtlich die um die AfA oder AfS nach 7 EStG verminderten AHK. Handelsrechtlicher Börsenpreis... ist der an einer amtlich anerkannten Börse amtlich oder im Freiverkehr für eine Ware oder ein Wertpapier festgestellter Preis (Kurs). Es müssen tatsächlich Umsätze zu diesem Preis stattgefunden haben (reine Geld- oder Briefkurse, zu denen keine Umsätze stattgefunden haben, genügen nicht). Handelsrechtlicher Marktpreis... ist der Preis, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt gewährt wurde. Beizulegender Wert Beim handelsrechtlichen Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, handelt es sich um den Wiederbeschaffungswert, wenn für die Bewertung der Beschaffungsmarkt maßgeblich ist, bzw. um den Verkaufswert abzgl. noch anfallender Aufwendungen, wenn sich die Bewertung nach dem Absatzmarkt richtet. Teilwert.. ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt [ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG]. Zur Erleichterung der Schätzung des Teilwerts hat die Rechtsprechung Teilwertvermutungen aufgestellt: Im Anschaffungszeitpunkt und kurze Zeit Teilwert = Anschaffungskosten danach: In einem späteren Zeitpunkt: bei nichtabnutzbaren Anlagegütern: Teilwert = Anschaffungskosten bei abnutzbaren Anlagegütern: Teilwert = um die normale AfA verminderten Anschaffungskosten Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens: Teilwert = Wiederbeschaffungskosten bzw. Börsen- oder Marktpreis Obergrenze des Teilwerts = Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten. Untergrenze des Teilwerts = Nettoveräußerungspreis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre (kommt z.b. bei Wirtschaftsgütern in Betracht, die nicht wiederbeschafft werden können. 2
3 Wertansätze für Vermögensgegenstände Anlagevermögen abnutzbar Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen Planmäßige Abschreibung nicht abnutzbar Höchstmöglicher Wertansatz: Umlaufvermögen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerplanmäßige Abschreibung Voraussichtlich dauerhaft: beizulegender Wert < Buchwert Abschreibungspflicht Börsen- oder Marktwert bzw. beizulegender Wert < Buchwert Voraussichtlich vorübergehend: beizulegender Wert < Buchwert Sachanlagen u. immaterielle Anlagen Finanzanlagen Abschreibungswahlrecht Abschreibungsverbot Bei Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung: Wertaufholungsgebot bis max. zu den fortgeführten AHK Ausnahme: Beibehaltungspflicht bei einem derivaten Geschäfts- oder Firmenwert 3
4 Abschreibung von GWG (Vereinfachungsregeln nach 6 EStG) Voraussetzungen für Behandlung als Geringwertiges Wirtschaftsgut i.s. 6 (1) EStG: 1. bewegliches abnutzbares AV, (immaterielle Wirtschaftsgüter gehören grundsätzlich nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern; Ausnahme: Trivialprogramme (=Standard-Anwender-Software) gelten als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, Computerprogramme mit AK bis 410 sind wie Trivialprogramme zu behandeln), 2. zu einer selbständigen Nutzung fähig, (Peripheriegeräte eines Computers sind keine GWG) 3. AHK (netto) dürfen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 nicht übersteigen. Handelsrecht: Keine Regelung für GWG. Sofortabschreibung im Zugangsjahr erscheint häufig unter Wesentlichkeitsaspekt zulässig. Der steuerliche Sammelposte verstößt gegen den handelsrechtlichen Grundsatz der Einzelbewertung ( 252 (1) Nr. 3 HGB) und gegen das Imparitätsprinzip ( 252 (1) Nr. 4 HGB). Nach Ansicht des Hauptausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann der Sammelposten auch in die Handelsbilanz übernommen werden, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist (Vgl. Bornhofen, Buchführung 2, 23. überarb. Aufl., Wiesbaden 2012, S. 105) 4
5 Planmäßige Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens, steuerrechtlich geregelt in 7 EStG Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen - 7 (1) EStG (lineare AfA) alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter Anwendungsbereich Bemessungsgrundlage Anschaffungs-/Herstellungskosten 100 betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer AfA-Satz Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen - 7 (2) EStG (geometrisch-degressive AfA) nur abnutzbare bewegliche Wirtschafsgüter des Anlagevermögens, die vor dem angeschafft /hergestellt wurden Im 1. Jahr: Anschaffungs-/Herstellungskosten In Folgejahren: Restbuchwert 100 betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer max. 25 % Zusätzliche Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist statthaft. ist nicht zulässig Bei Wegfall der Gründe ist Zuschreibung bis zu den fortgeschriebenen AHK vorzunehmen. 2,5 Die AfA ist im Jahr der Anschaffung oder Veräußerung monatsgenau zeitanteilig für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu berechnen. Die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung (Leistungsabschreibung) ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens statthaft, wenn das wirtschaftliche begründet ist und wenn der auf das einzelne Jahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. Handelsrechtlich existieren keine Festlegungen zur Abschreibungsmethode. Es ist grundsätzlich die Methode zu wählen, welche die Abnutzung des Vermögensgegenstandes am sachgerechtesten widerspiegelt. 5
6 Wertansätze für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens I. Anschaffungs- oder Herstellungskosten II. 1. Aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag sich ergebneder Wert 2. Am Abschlussstichtag beizulegender Wert Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip: Von möglichen Wertansätzen ist der niedrigere geboten. Folglich muss u.u. auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Börsenpreis... ist der an einer amtlich anerkannten Börse festgestellte Preis. Bestimmte Rohstoffe werden an Rohstoffbörsen gehandelt. Marktpreis.. ist der Preis, der an einem Handelsplatz oder in einem Handelsbezirk für Vorräte einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitabschnitt im Durchschnitt gezahlt wird. Marktpreise gibt es für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Waren Für sie sind die Verhältnisse auf dem Beschaffungsmarkt maßgebend. Für Waren sind außerdem wertbestimmend die Verhältnisse auf dem Absatzmarkt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar (z.b. bei Erzeugnissen), ist der am Abschlussstichtag beizulegende Wert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als die Herstellungskosten. Auszugehen ist von den Verhältnissen am Absatzmarkt. Wertbestimmung Beschaffungsmarkt Absatzmarkt Börsen- oder Beizulegender Wert Börsen- oder Beizulegender Wert Marktpreis Marktpreis Rohstoffe Hilfsstoffe Betriebsstoffe Waren Wertpapiere Waren Gleichartige Massenerzeugnisse Wertpapiere Waren Erzeugnisse Wertpapiere 6
7 Ermittlungsverfahren für Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Handelsrecht Grundsatz: Einzelbewertung [ 252 (1)Nr. 3 HGB] Bewertungsvereinfachungsverfahren Festbewertung Durchschnittsbewertung Verbrauchs - bzw. Gruppenbewertung Veräußerungsfolgeverfahren [ 240 (3) HGB] [ 240 (4) HGB] [ 256 S. 1 HGB] Periodendurchschnittsverfahren Gleitendes Durchschnittsverfahren Verfahren mit Annahmen über die Lagerzeit der zuerst/zuletzt verbrauchten bzw. veräußerten Güter Lifo-Verfahren Fifo-Verfahren Voraussetzungen für die Anwendung der Bewertungsvereinfachungsverfahren Festbewertung 240 (3) HGB Gruppenbewertung 240 (4) HGB Sammelbewertung 256 HGB Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens Vermögensgegenstände des Sachanlagevermöge ns Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Regelmäßiger Ersatz Nachrangige Bedeutung Geringe Veränderungen des Bestandes bzgl. Größe, Wert und Zusammensetzung Körperliche Bestandsaufnahme i.d.r. alle drei Jahre Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens Sonstige gleichartige oder annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände und Schulden... wobei Gleichartigkeit konkretisiert wird durch Zugehörigkeit zur gleichen Warengattung und annähernde Preisgleichheit oder Funktionsgleichheit und annähernde Preisgleichheit. Preisgleichheit bzw. Gleichwertigkeit: Preisabweichungen innerhalb der Gütergruppe höchsten 20 % Coenenberg, A. Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, Landsberg 1997, S
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