Meldebefugnis Art. 3c BetmG 30.05.2012 1
Revidiertes Betäubungsmittelgesetz seit 1. Juli 2011 in Kraft baut auf den 4-Säulen der Suchtpolitik auf (Prävention, Therapie, Schadenminderung, Repression) Die Meldebefugnis wurde als Früherkennungsinstrument geschaffen und richtet sich insbesondere an Jugendliche. 30.05.2012 Art. 3c BetmG 2
Meldebefugnis; Was ist neu? «BetmG Art. 15» Amtsstellen, Ärzte und Apotheker Betäubungsmittelmissbrauch Meldung an zuständige Behörde oder zugelassene Behandlungs- oder Fürsorgestellen «BetmG Art. 3c» Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen Vorliegende oder drohende suchtbedingte Störungen Meldung an bezeichnete Behandlungs- oder Sozialhilfestellen 30.05.2012 Art. 3c BetmG 3
Meldebefugnis; Was ist neu? «BetmG Art. 15» «BetmG Art. 3c» Betrifft die Meldung ein Kind oder Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen 30.05.2012 Art. 3c BetmG 4
Meldebefugnis; Was ist neu? «BetmG Art. 15» «BetmG Art. 3c» Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte Behandlungs- und Betreuungsstellen, die für die Betreuung gemeldeten Personen zuständig sind 30.05.2012 Art. 3c BetmG 5
Meldebefugnis; Was ist neu? «BetmG Art. 15» «BetmG Art. 3c» Das Personal der zuständigen Behörden und der zugelassenen Behandlungsoder Fürsorgestellen unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis Keine Zeugnis- oder Auskunftspflicht 30.05.2012 Art. 3c BetmG 6
Meldebefugnis; Was ist neu? «BetmG Art. 15» «BetmG Art. 3c» Erzieher, Betreuer und ihre Hilfspersonen, die erfahren, dass eine ihm anvertraute Person gegen Art. 19a (Betäubungsmittelkonsum) verstossen hat, ist nicht zur Anzeige verpflichtet Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihm anvertraute Person gegen Art. 19a (Betäubungsmittelkonsum) verstossen hat, ist nicht zur Anzeige verpflichtet 30.05.2012 Art. 3c BetmG 7
Bedingungen Drei Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein: a) die suchtbedingten Störungen werden bei der amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt; b) eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, deren Angehörigen oder der Allgemeinheit muss vorliegen; c) Betreuungsmassnahmen sind angezeigt; 30.05.2012 Art. 3c BetmG 8
Meldebefugte Schulen: Schulleitungen, Lehrkräfte, Schulsozialarbeit Berufsbildung: Lehrkräfte, Ausbildungsverantwortliche in den Betrieben Ärzte (Praxis und Spital) Polizei Fachstellen im Sozialbereich Jugendanwaltschaft 30.05.2012 Art. 3c BetmG 9
Modell 1 Zweistufiges Modell; Meldung erfolgt an die S uchthilfe-regionen Ablaufschema Person (i. d. R. Jugendliche/r) löst Verdacht auf riskanten Suchtmittelkonsum aus. Meldebefugte Person meldet die/den Jugendlichen bei der zuständigen Suchthilfe-Region. Suchthilfe-Region lädt gemeldete Person und bei Minderjährigen zus. Erziehungsberechtige zu einem Abklärungsgespräch. Wenn gemeldete Person Termin nach zweimaliger Aufforderung nicht wahrnimmt; -> Gefährdungsmeldung an Kinderund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (Meldepflicht). Gemeldete Person nimmt Abklärungstermin wahr. Bei Bedarf werden weitere Interventionen vereinbart; Case-Management liegt bei der Suchthilfe-Region; Information an meldebefugte Person, dass Kontakt stattgefunden hat. Zuständige KESB nimmt Kontakt auf und verpflichtet gemeldete Person zum Abklärungsgespräch; sie leitet weitere Massnahmen ein. Durchführung der Behandlung, resp. Abschluss. 30.05.2012 10
Weiteres Vorgehen 1. Klärung des Auftrags mit den Suchthilfe-Regionen 2. Klärung der Schnittstellen unter dem Aspekt des Datenschutzes 3. Inkraftsetzung mittels Kreisschreiben 30.05.2012 Art. 3c BetmG 11