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Transkript:

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de

Aktuelle Entwicklung im Versicherungsrecht Hamburg 25.10. und 26.10.2012 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 2

Aktiv- und Passivlegitimation der Prozessparteien Legitimation Anspruchsinhaber Schuldner Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 3

Prozessführungsbefugnis des Versicherungsnehmers Das Prozessführungsrecht ist Prozessvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen. BGH NJW-RR 1989, 690; BGH NJW-RR 1991, 1138. Gleichwohl ist immer auf die fehlende Prozessführungsbefugnis hinzuweisen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 4

1. Eigenversicherung 43 Abs. 3 VVG enthält eine widerlegbare Vermutung für eine Eigenversicherung. Diese Vermutung kann dann widerlegt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass zumindest auch fremde Interessen mitversichert sein sollen. Beispiele: Bei der Versicherung fremden Eigentums wird die Vermutung i.d.r. widerlegt sein, weil im Zweifel das Interesse am Erhalt der Sache (Eigentümerinteresse) mitversichert sein soll. Demnach widerlegt auch die Erteilung eines Sicherungsscheines an den Sicherungsgeber die Vermutung der Eigenversicherung. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 5

2. Mehrheit von Versicherungsnehmern Weist der Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsnehmer aus, so bilden diese eine einfache Forderungsgemeinschaft. OLG Hamm VersR 1990, 1337. In diesen Fällen kann ein Versicherungsnehmer Klage gegen den Versicherer auf Leistung an alle Versicherungsnehmer als Gesamtgläubiger erheben, Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 6

3. Mitversicherung Haben sich mehrere Versicherer einverständlich an einem Risiko in der Weise beteiligt, dass jeder eine Quote übernimmt (Mitversicherung), so hat eine Klage des Versicherungsnehmers gegen einen einzelnen Versicherer Bindungswirkung für die übrigen nur dann, wenn mit ihnen eine sogenannte Prozessführungsklausel vereinbart und deshalb nur der führende Versicherer verklagt wurde. Wird bei einer Mitversicherung ein Prozessvergleich geschlossen, ohne dass der Anwalt weiß, dass wegen der ihm bekannten Führungsklausel dieser Vergleich auch für die übrigen Versicherer verbindlich ist, ist dieser Rechtsfolgenirrtum unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung. OLG Hamm Urt. v. 13. 6. 1997 20 U 74/96. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 7

4. Fremdversicherung Bei einer Versicherung für fremde Rechnung darf der Versicherungsnehmer Ansprüche im eigenen Namen geltend machen, solange er im Besitz des Versicherungsscheines ist und den Anspruch nicht abgetreten hat. Der Versicherer ist aber gemäß 45 Abs. 3 VVG zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. Besonderheiten gelten im Bereich von Leasing-Verträgen oder bei finanzierenden Sicherungseigentümern, wenn ein Sicherungsschein ausgestellt wurde. Dann muss sich der Versicherungsnehmer von der versicherten Person ermächtigen lassen, den Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Klageantrag muss dann auf Leistung an den Versicherten gerichtet sein. BGH VersR 1985, 981 f. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 8

5. Stellung des Sicherungsscheininhabers Von dem Versicherungsschein ist der Sicherungsschein oder die Sicherungsbestätigung zu unterscheiden. Darunter versteht man eine von dem VR einem Dritten (dem Sicherungseigentümer, dem Leasinggeber oder einem anderen Kreditgeber) gegenüber regelmäßig bei einer Fremdversicherung abgegebene Erklärung, die ihn vor dem ersatzlosen Verlust des versicherten Interesses schützen soll BGH VersR 2001,235; BGHZ 40, 297,300. Auf ihrer Grundlage darf der VN über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag grds. nicht mehr selbst verfügen; vielmehr ist der Inhaber des Sicherungsscheins allein berechtigt, den Anspruch auf die Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend zu machen. OLG Hamm VersR 1999, 44; OLG Köln r+s 1993, 225 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 9

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers Frist des 12 Abs. 3 VVG a. F. Prämienverzug Vorvertragliche Anzeigepflicht Obliegenheiten Herbeiführung des Versicherungsfalls 81 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 10

Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers Ist Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG..dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie 5 a Abs. 2 S. 4 VVG - entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der VN nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist? BGH, NJW 2012, 2144 L = VersR 2012, 608 zu dem sog. ewigen Widerrufsrechten vgl. auch Armbrüster, VersR 2012, 513 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 11

Frist des 12 Abs. 3 VVG a. F. Im Fall der offenen Abtretung kann der Zedent nicht Zahlung an sich selbst, sondern nur an den Abtretungsempfänger verlangen. Eine erst nach Ablauf der Frist des 12 Abs. 3 VVG a. F. erteilte Ermächtigung des Forderungsinhabers zur Prozessführung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, wenn der VN vor Fristablauf nur Leistung an sich beantragt hatte. BGH NJW-RR 2012, 604 = VersR 2012, 469. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 12

Frist des 12 Abs. 3 VVG a. F. Die Klagefrist des 12 Abs. 3 VVG a.f. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden. BGH VersR 2012, 470. Entgegen OLG Koblenz, 3. Dezember 2010,10 U 345/10, VersR 2011, 1554; LG Wuppertal, 29. Oktober 2009, 7 O 85/09; LG Köln, 27. Januar 2010, 26 O 224/09, VersR 2010, 611; LG Dortmund, 28. Mai 2009, 2 O 353/08, VersR 2010, 193 und LG München I, 4. Juni 2010, 25 O 1416/10, r+s 2010, 317; Bestätigung OLG Köln, 1. März 2011, I-9 U 166/10, r+s 2011, 150.(Rn.13) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 13

Prämienverzug Zahlungsverzug bei Erstprämie 37 VVG übernimmt im Kern die Regelung aus 38 VVG a.f. Mögliche Rechtsfolgen: - Rücktritt ( 37 Abs. 1 VVG) - Leistungsfreiheit (sog. Einlösungsprinzip 37 Abs. 2 VVG) Neu: VN kann sich entschuldigen VR muss generell belehren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 14

Prämienverzug Zahlungsverzug bei Folgeprämie 38 VVG übernimmt im Kern die Regelung aus 39 VVG a.f. Mögliche Rechtsfolgen: - Leistungsfreiheit ( 38 Abs. 2 VVG) - Kündigungsrecht des VR ( 38 Abs. 3 VVG) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 15

Prämienverzug OLG Naumburg, 23.6.2011 (4 U 94/10), VersR 2012, 973 Der Hinweis auf Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie hat regelmäßig bereits auf der ersten Seite des Versicherungsscheins zu erfolgen 1. Der nach 37 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 VVG auffällige Hinweis auf eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Fall des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie hat in aller Regel bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins zu erfolgen. 2. Anderenfalls bedarf es regelmäßig eines bereits dort durch Fett- oder Großdruck hervorgehobenen Hinweises auf die später folgende Belehrung. 3. Allein eine Belehrung auf den Folgeseiten genügt trotz Hervorhebung einer Überschrift im Fettdruck jedenfalls dann nicht, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt wird. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 16

Prämienverzug LG Dortmund, 4.8.2011 (3 O 130/11), zfs 2011, 630 Kfz-Haftpflichtversicherung: Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bei Erstprämienverzug Ein Hinweis auf die Notwendigkeit zur "rechtzeitigen" Zahlung der ersten Prämie genügt als Belehrung nicht.(rn.20) Die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung im Mahnschreiben genügt nicht, wenn der Versicherer den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nicht beweisen kann.(rn.21) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 17

Prämienverzug OLG Hamm, 11.5.2007 (20 U 272/06), VersR 2007, 1397 Versicherungsvertragsrecht: Beweislast des Versicherers für den Zeitpunkt des Zugangs der qualifizierten Mahnung Es obliegt dem Versicherer, voll zu beweisen, wann eine qualifizierte Mahnung (gemäß 39 Abs. 1 VVG) dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Beweiserleichterungen oder Erfahrungssätze, etwa zu den Postlaufzeiten, zugunsten des Versicherers gibt es nicht (Rn.22). Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 18

(2) (2) 1 Beginn des Versicherungsschut zes Fragen Wann haben Sie. ------------------------------- ------------------------------- -- Wann ------------------------------- ------------------------------- -- Wann. ------------------------------- ------------------------------- -- 1 Beginn des Versicherungsschut zes Was passiert bei Falschangaben? ------------------------------- ------------------------------- -- ------------------------------- ------------------------------- -- ------------------------------- ------------------------------- -- Vorvertragliche Anzeigepflicht Sanktion nur noch bei Fragen in Textform ( 19 Abs. 1 VVG) Nachvertragliche Anzeigepflicht nur noch bei ausdrücklicher Nachfrage des VR Belehrungspflicht über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung ( 19 Abs. 5 VVG) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 19

Vorvertragliche Anzeigepflicht Rechte des Versicherers in Abhängigkeit vom Verschulden des VN Arglist Vorsatz Anfechtung grobe Fahrlässigkeit Rücktritt Leichte Fahrlässigkeit Rücktritt sofern nicht 19 Abs. 4 Nur Kündigung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 20

Vorvertragliche Anzeigepflicht Sanktion bei Verletzung abgestuft nach Verschuldensgrad: Kein Verschulden oder einfache Fahrlässigkeit ( 19 Abs. 3 VVG): Nur Kündigung (für die Zukunft) binnen Monatsfrist, lässt Leistungspflicht aus etwa eingetretenem Versicherungsfall unberührt Ausnahme (auch keine Kündigung), wenn VR bei Kenntnis des nicht angezeigten Gefahrumstands den Vertrag zu anderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Risikoausschluss) angenommen hätte ( 19 Abs. 4 VVG) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 21

Vorvertragliche Anzeigepflicht Sanktion bei Verletzung abgestuft nach Verschuldensgrad: Grobe Fahrlässigkeit ( 19 Abs. 2 VVG): Rücktrittsrecht des VR, Leistungspflicht aus etwa eingetretenem Versicherungsfall entfällt. Ausnahme mangelnde Kausalität, 21 Abs. 2 VVG. Ausnahme, wenn VR bei Kenntnis des nicht angezeigten Gefahrumstands den Vertrag zu anderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Risikoausschluss) angenommen hätte. ( 19 Abs. 4 VVG) rückwirkende Vertragsanpassung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 22

Vorvertragliche Anzeigepflicht Sanktion bei Verletzung abgestuft nach Verschuldensgrad: Vorsatz ( 19 Abs. 2 VVG): Rücktrittsrecht des VR, Leistungspflicht aus etwa eingetretenem Versicherungsfall entfällt Ausnahme mangelnde Kausalität, 21 Abs. 2 VVG Arglist ( 22 VVG): Anfechtungsrecht des VR, Leistungspflicht aus etwa eingetretenem Versicherungsfall entfällt ausnahmslos, 21 Abs. 2 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 23

(2) Vorvertragliche Anzeigepflicht 19 Abs. 4 VVG: Kein Rücktritt, wenn VR das Risiko grundsätzlich versichern würde, wenn auch zu anderen Bedingungen (höhere Prämie oder Risikoausschluss) 1 Beginn des Versicherungsschut zes Annahme- Grundsätze ----------------------------- ----------------------------- ------ ----------------------------- ----------------------------- ------ Statt Leistungsfreiheit dann Recht zur Vertragsanpassung ( 19 Abs. 4), Leistungspflicht bleibt bei höherer Prämie erhalten! ----------------------------- ----------------------------- ------ Gilt nicht bei Vorsatz und Arglist Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 24

Vorvertragliche Anzeigepflicht Sanktion bei Verletzung abgestuft nach Verschuldensgrad Speziell 19 Abs. 4 VVG: Beweislast (Ausnahme vom Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht des VR) bei VN Aber sekundäre Darlegungslast des VR (VN ist nicht in der Lage, Annahmerichtlinien des VR darzustellen) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 25

Vorvertragliche Anzeigepflicht Sanktion bei Verletzung abgestuft nach Verschuldensgrad Speziell Rücktritt und Kündigung 19 Abs. 5, 21 VVG: Nur zulässig nach vorheriger Belehrung des VN in Textform Unzulässig bei Kenntnis des VR. Nur innerhalb von 1 Monat ab Kenntnis und unter Angabe der Gründe, 21 Abs. 1 VVG. Längstens: Rücktritt grundsätzlich nur binnen 5 Jahren ab Vertragsschluss Bei Vorsatz und Arglist nur binnen 10 Jahren ab Vertragsschluss Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 26

Gefahrumstände, 19 Abs. 1 Satz 1 VVG BGH vom 11. Mai 2011 - IV ZR 148/09 - (VersR 2011, 909): Eine Nachfrage obliegt dem Versicherer nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind (hier: Nichtangabe von Asthma bei Mitteilung über seit Geburt bestehende Neurodermitis) Der Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat. Hierzu etwa auch OLG Hamm vom 10. Dezember 2010-20 U 21/09 - (VersR 2011, 994; Nachfrageobliegenheit bei der Angabe immer mal wieder beim Arzt") Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 27

Gefahrerheblichkeit BGH vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06 - (VersR 2009, 529): Hat der Versicherer nach einem konkreten Umstand gefragt, spricht für diesen die Vermutung der Gefahrerheblichkeit ( 16 Abs. 1 S. 3 WG a.f; 19 Abs. 1 S. 1 WG). Zwar kann der Versicherungsnehmer, dem hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit erfragter Umstände die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dieser zunächst allein dadurch genügen, dass er die Gefahrerheblichkeit pauschal bestreitet. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 28

Gefahrerheblichkeit BGH vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06 - (VersR 2009, 529): Der Versicherer muss aber seinerseits seine Grundsätze der Risikoprüfung nur dann substantiiert darlegen, wenn die Gefahrerheblichkeit nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anlass dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers von Bedeu-tung sein könnte. Die Gefahrerheblichkeit eines dreiwöchigen Kuraufenthaltes wegen eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes liegt für die Berufsunfähigkeits- und für die Lebensversicherung auf der Hand. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 29

Gefahrerheblichkeit OLG Naumburg vom 24. November 2011-4 U 117/10 - (VersR 2012, 885): Allein, dass der Versicherer bei Kenntnis der nach 16 Abs. 1 S. 1 und 2 WG a.f. offenbarungspflichtigen Umstände vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung weiter gehende Nachforschungen angestellt hätte, steht einer Widerlegung der aus 16 Abs. 1 S. 3 WG a.f. folgenden Gefahrerheblichkeitsvermutung noch nicht entgegen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 30

Globalfragen OLG Frankfurt vom 19. Januar 2011-7 U 77/10 - (bei iuris): Der Versicherungsnehmer hatte im Jahr 2008 einen privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsvertrag geschlossen. In dem Antrag war er u.a. danach gefragt worden, ob bei ihm in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder Beschwerden in den folgenden Bereichen bestanden oder bestehen:,,s) Sonstige nicht aufgeführte Bereiche (z.b. gutartige Neubildungen, Herpes, Leistenbruch, Fistel, Wechseljahresbeschwerden)? Der Versicherungsnehmer verneinte sämtliche Gesundheitsfragen. Im Jahr 2009 wurde bei ihm eine Multiple Sklerose diagnostiziert. Im Rahmen einer Leistungsprüfung erfuhr der Versicherer, dass der Versicherungsnehmer bereits seit 2006 unter Taubheitsgefühlen in den Händen gelitten hatte, und trat deshalb vom Vertrag zurück. Das Landgericht hat der Feststellungsklage auf Fortbestand des Versicherungsverhältnisses stattgegeben, das Berufungsgericht sie abgewiesen. Der BGH hatte die Revision mit Beschluss vom 9. November 2011 zugelassen IV ZR 37/11, VersR 2012, 336). Zu einer Entscheidung in der Sache kam es dann wegen eines Anerkenntnisses des Versicherers nicht mehr. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 31

Fragen des Maklers OLG Hamm vom 3. November 2010-20 U 38/10 - (VersR 2011, 469): Wird im Rahmen von Vertragsverhandlungen ein sog. Maklerfragbogen verwendet, handelt es sich bei den dort gestellten und beantworteten Gefahrumständen nicht um Fragen des Versicherers i.s.d. 19 Abs. 1 S. 1 VVG. Eine Wiedereinführung der mit der VVG-Reform abgeschafften spontanen Offenbarungspflicht wird bei Maklerfragebögen nur dadurch vermieden, dass dem VN Fragen herrührend von außerhalb seines Lagers gestellt werden. Das kann nur dann der Fall sein, wenn der Versicherer vor oder auch nach Beantwortung der Fragen (vom OLG offen gelassen) erklärt, dass die Maklerfragen als seine eigenen Fragen gelten sollen. Zumindest muss er sich den Fragebogen zu eigen gemacht haben, was nicht schon dadurch erfolgt, dass die Verwendung von Maklerfragebögen unter Geltung des VVG a.f. branchenüblich war. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 32

Fragen des Maklers LG Dortmund vom 24. Februar2012-2 O 144/11 - (ZfS 2012, 388): Ein Versicherungsvermittler, der als ihr unabhängiger Finanzoptimierer auftritt, handelt als Versicherungsmakler. Eine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Lasten des Versicherers scheidet auch dann aus, wenn der Versicherungsvermittler verdeckter Mehrfachagent ist. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 33

Einschränkungen des Fragerechts Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Grundsätzlich Verbot der Benachteiligung wegen Geschlecht, Behinderung und Alter in privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen ( 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG) Einschränkung in 20 Abs. 2 S. 1 AGG für Geschlecht. Allerdings zu beachten EuGH vom 1. März 2011 - Rs 0236/09 (VersR 2011, 377): Geschlechtsbezogene Differenzierungen bei Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen sind ab 21, Dezember 2012 bei Neuverträgen wegen Unwirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 (sog. Gender-Richtlinie) unzulässig. Generelles Verbot der Differenzierung nach Prämien und Leistungen bei Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft; problematisch daher AG Hannover VersR 2009, 348 Differenzierung nach Alter und Behinderung im Rahmen von 20 Abs. 2 S. 3 AGG zulässig. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 34

Einschränkungen des Fragerechts Gendiagnostik Neuregelung durch 18 GenDG zum 1. Februar 2010. Hiernach darf der Versicherer vom Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich im Rahmen von 18 Abs. 1 Nr. 2 GenDG für die Lebens-, die Berufsunfähigkeits-, die Erwerbsunfähigkeits- und die Pflegerentenversicherung, wenn eine Leistung von mehr als 300.000,- oder mehr als 30.000,- Jahresrente vereinbart wird ( 18 Abs, 1 S. 2 GenDG). Vor allem bleibt es nach 19 Abs. 2 GenDG aber dabei, dass Vorerkrankungen und Erkrankungen anzugeben sind. Insoweit sind die 19-22 und 47 VVG anzuwenden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 35

Gendiagnostik OLG Saarbrücken vom 20. Oktober 2011-5 W 220/11-98 - (VersR 2012, 557): Krankheitszeichen, die für das Vorliegen von Chorea Huntington (vererbliche Erkrankung des Gehirns) sprechen und ihre Bestätigung durch einen diagnostischen Gentest sind auf die Gesundheitsfragen anzugeben. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 36

Schweigepflichtentbindung Neuregelung der Voraussetzungen der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten in 213 WG auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 23. Oktober 2006-1 BvR 2027/02, VersR 2006, 1669 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 37

Schweigepflichtentbindung BGH vom 25. Mai 2011 -IVZR 191/09 - (VersR 2011, 1249): Der Einwand aus 242 BGB ist keine Einrede, sondern ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand. Ob eine Datenerhebung durch den Versicherer ohne ausreichende Rechtsgrundlage nach 242 BGB zu einem Verwertungsverbot (hier betreffend einer Arglistanfechtung nach 123 BGB) führt, ist, insbesondere wenn ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten des Versicherers nicht vorliegt, durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Stellt eine Partei im Rechtsstreit diejenigen Tatsachen von vornherein unstreitig, auf die der Gegner seine Arglistanfechtung stützt, indem sie selbst vorträgt, so lässt sich ein Verwertungsverbot für diese Tatsachen regelmäßig nicht begründen. Revisionsentscheidung zu OLG Saarbrücken VersR 2009, 1522; zur Problematik grundlegend BGH vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - (VersR 2010, 97); ferner BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09 - (VersR 2012, 297) sowie OLG Jena vom 22. Juni 2010-4 U 519/07 - (VersR 2011, 380) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 38

Fragestellung in Textform, 19 Abs. 1 S. 1 WG Es gibt keine spontane Anzeigepflicht mehr! Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 39

Elektronische Antragsaufnahme Textform, 126b BGB Problem: Antragsaufnahme auf Laptop/Notebook des Versicherungsvertreters Mit Teleunderwriting ; Aushändigung des Antragsformulars in Textform oder auf elektronischem Datenträger Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 40

Unterbliebene Fragestellung OLG Nürnberg vom 28. Juni 2011-8 U 2330/10 - (VersR 2012, 50): Fehlende Gesundheitsfragen des Versicherers führen nicht zum Verzicht auf die Voraussetzung, dass Leistungen nur für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Berufsunfähigkeit erbracht werden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 41

Der Zeitpunkt der Anzeigepflicht Grundsatz: bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung ( 19 Abs. 1 S. 1 WG) Ausnahme: Fragestellung durch Versicherer zwischen Vertragserklärung des Versicherungsnehmers und Vertragsannahme des Versicherers ( 19 Abs. 1 S. 2 WG) Problem: Vertragsschluss nach dem Inivitatio-Modell (vgl. etwa Prölss in Prölss/Martin, WG 28. Aufl., 19 Rn. 49) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 42

Die Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsvertreters, 70 VVG Auge-und-Ohr-Rechtsprechung Kodifikation in 70 S. 1 WG BGH vom 9. März 2011 - IV ZR 130/09 - VersR 2011 737): Das Erfordernis einer substanziierten Behauptung, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben, bedeutet nicht, dass der VN darlegen muss, dem Agenten eine medizinisch exakte Schilderung von Krankheitsbild, Diagnose und Behandlung gegeben zu haben. Vielmehr ist der prozessuale Vortrag auch dann hinreichend substanziiert, wenn der VN nicht nur pauschal behauptet, den Agenten richtig informiert zu haben, sondern wenn er laienhaft schildert, welche Beschwerden und Krankheitsbilder er dem Agenten genannt hat. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 43

Die Zurechnung BGH vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 - (VersR 2011, 337): Erklärt der Versicherer, er werde auf der Grundlage einer Anfrage sowie dieser beigefügter Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein schriftliches Angebot (Versicherungsschein) erstellen und vom Abschluss des Vertrages mit Aushändigung dieses Angebots ausgehen, wenn der VN dem Vertragsschluss nicht binnen Monatsfrist nach Aushändigung widerspricht, so ist nach dieser Ablaufbeschreibung des Versicherers dies nur so zu verstehen, dass in der sog. Anfrage der Antrag des VN auf Abschluss des Versicherungsvertrages und in der Aushändigung des Versicherungsscheins durch den Versicherer dessen Annahme des Angebots zu sehen ist. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 44

Die Zurechnung BGH vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 - (VersR 2011, 337): Bittet der Versicherer in einem dem Versicherungsschein beigefügten "Policenbegleitschreiben" den VN, die beigefügten Unterlagen (u.a. zum Gesundheitszustand) zu überprüfen und ihn umgehend "bei Unverständigkeit oder Abweichungen von den bei der Anfrage gemachten Angaben" zu informieren, so kann der VN durch eine unterlassene Korrektur unrichtiger Gesundheitsangaben auf die Entscheidung des Versicherers keinen Einfluss mehr nehmen und diesen damit durch Unterlassen der Korrektur nicht arglistig täuschen, weil der Vertrag mit der Übersendung des Versicherungsscheins schon zustande gekommen ist. Hat der Versicherer - nach der Behauptung des VN - das Formular mit den Fragen zu den Gefahrumständen eigenmächtig ohne Rückfragen an den VN ausgefüllt, so sind die Formularfragen diesem nicht zur Kenntnis gelangt. Der Versicherer hat zu beweisen, dass der Versicherungsvertreter dem VN die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher Beantwortung vorgelesen hat. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 45

Zurechnung OLG Stuttgart vom 19. April 2012-7 U 157/11 - (r+s 2012. 386): Liest ein Versicherungsvertreter bei Aufnahme eines Versicherungsantrags die zahlreichen Erkrankungen betreffenden Gesundheitsfragen so schnell vor, dass der Inhalt nicht erfasst werden kann, so sind Fehlvorstellungen der Versicherungsnehmerin nicht auszuschließen, die der Annahme von Arglist (genauer: bereits der objektiven Verletzung der Anzeigepflicht) entgegenstehen. Eine spontane Offenbarungspflicht besteht bei psychischen Erkrankungen nur, wenn sich die Bedeutung der Erkrankung für den Versicherungsnehmer aufdrängen musste. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 46

Grenzen der Zurechnung Kenntniserlangung außerhalb der Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag, 70 S. 2 WG BGH vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06 - (VersR 2009, 529): Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat. Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht. OLG Oldenburg vom 21. April 2010-5 U 78/09 - (VersR 2011 387): Der Versicherer muss sich das privat erworbene Wissen eines Vorstandsmitglieds vom Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nur dann zu rechnen lassen, wenn es in die Sachbearbeitung unmittelbar eingebunden ist. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 47

Kollusion und Vollmachtsmissbrauch BGH vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06 - (VersR 2008, 765): Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entgegennahme eines Versicherungsantrages (Kollusion nur in Ausnahmefällen). Nur in derartigen Ausnahmefällen kommt die Zurechnung über die Auge-und-Ohr- Rechtsprechung nicht in Betracht. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 48

Das Rücktritts recht des Versicherers, 19 Abs. 3 S. 1 WG OLG Stuttgart vom 7. Juli 2011-7 U 27/11 - (NJW-RR 2012, 489): Wechselt ein Versicherungsnehmer nach der Erstellung eines Heil- und Kostenplans den Krankenversicherer, ohne die dort vorgeschlagene Behandlung durchführen zu lassen, so stell eine Jahre später auf Grund erneut aufgetretener Schmerzen durchgeführte Zahnbehandlung im selben Bereich einen neuen Versicherungsfall dar, der nicht wegen Vorvertraglichkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Zum Verschweigen des nicht durchgeführten Heil- und Kostenplans beim Abschluss des neuen Versicherungsvertrages (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hier verneint). Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 49

Vertragsanpassung durch rückwirkende Einführung eines Leistungsausschlusses 19 Abs, 4 S. 2 VVG Neu eingeführtes Recht des Versicherers, bei Anzeigepflichtverletzung im Fall von vertragsändernden Umständen die anderen Bedingungen rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode zum Vertragsbestandteil zu machen. Zulässig sind etwa höhere Prämie oder Ausschluss des nicht angezeigten Umstands vom Versicherungsschutz. Problem: Wertungswiderspruch zu 19 Abs. 3 VVG bei nur leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht? Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 50

Vertragsanpassung durch rückwirkende Einführung eines Leistungsausschlusses 19 Abs, 4 S. 2 VVG Streitig: Nach einer Ansicht einschränkende Auslegung von 19 Abs. 4 S. 2 WG, so dass rückwirkende Vertragsanpassung durch Leistungsausschluss nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich (vgl. etwa HK-WG/ Schimikowski, 2. Aufl., 19 Rn. 41; Looschelders/Pohlmann/ Looschelders, WG, 19 Rn. 67; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, 4 Rn. 112; Schwintowski/Brömmelmeyer/Härle, VVG 2. Aufl., 19 Rn. 127f.). Nach anderer Auffassung weder Zulässigkeit noch sachlicher gerechtfertigter Grund für einschränkende Gesetzesauslegung geboten (vgl. etwa Prölss in Prölss/Martin, 19 Rn. 57; MünchKomm-VVG/Muschner, 21 Rn. 49; Wandt, Versicherungsrecht 5, Aufl., Rn. 807; Tschersich r+s 2012, 53, 54f. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 51

Die Hinweispflicht des Versicherers, 19 Abs. 5 VVG Was ist eine gesonderte Mitteilung in Textform? Nach einer Ansicht eigenständiges Schriftstück außerhalb des Antragsformulars (so etwa Bruck/MöIler/Rolfs, VVG 9. Aufl., 19 Rn. 115), nach überwiegender Auffassung ist auch eine im Antragsformular in räumlichem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen oder der Unterschrift befindliche, durch Schrifttyp, Größe, Fettdruck herausgehobene Belehrung ausreichend (so etwa LG Dortmund vom 17. Dezember 2009-2 0 399/09, VersR 2010, 465; HK-WG/Schimikowski, 19 Rn. 42; Langheid in Römer/Langheid, WG 3. Aufl., 19 Rn. 120; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, 14 Rn. 8) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 52

Die Hinweispflicht des Versicherers, 19 Abs. 5 VVG Wo muss sich die Belehrung befinden? Bereits vor den Antragsfragen (so etwa Knappmann in Beckmann/Matusche- Beckmann, 14 Rn. 8) oder ausreichende Belehrung unmittelbar vor der Unterschriftenzeile (Langheid in Römer/Langheid, 19 Rn,. 122, HK- WG/Schimikowski, 19 Rn. 43). Nicht zulässig ist es jedenfalls, wenn die Belehrung nicht in das Antragsformular integriert, sondern in einer dem Antrag beigefügten Schlusserklärung enthalten ist, auf die im Antragsformular vor der Unterschriftenzeile verwiesen wird, diese Schlusserklärung zusätzlich aber eine Vielzahl weiterer Hinweise, Erklärungen und Erläuterungen enthält, von denen die Belehrung nach 19 Abs, 5 S. WG nicht optisch abgesetzt ist (LG Dortmund vom 24. Februar 2011-20 250/10, r+s 2011,241). Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 53

Hinweispflicht LG Köln vom 14. Juli 2010-23 O 377/09 - (VersR 2011. 336): Ein Hinweis des Versicherers nach 19 Abs. 5 S. 1 WG über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung genügt den formalen Anforderungen nicht, wenn er in normalem Druck und derselben Schriftgröße wie der übrige Text gehalten ist und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen steht, Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 54

Hinweispflicht OLG Hamm vom 3. November 2010-20 U 38/10 - (VersR 2011, 469): Eine gesonderte Mitteilung i.s.d. 19 Abs. 5 S. 1 WG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn aufseiten des Versicherungsnehmers ein Versicherungsmakler tätig ist. Eine solche Belehrung kann auch nicht durch die Versicherungsbedingungen erfolgen, weil diese zwar gesondert sind, aber nicht in dem erforderlichen Kontext mit den Antragsfragen stehen. Auch liegt kein konkludentes Abbedingen der Belehrungspflicht vor, wenn ein Maklerfragebogen genutzt wird und die Antworten vom Makler als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsnehmers gegeben werden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 55

Anforderungen an den Inhalt der Belehrung LG Dortmund vom 24. Februar 2011-2 0 250/10 - (r+s 2011, 241): Der gem. 19 Abs. 5 S. 1 VVG bei Antragstellung erteilte Hinweis eines Krankenversicherers auf 19 Abs. 4 S. 2 WG, wonach die anderen Bedingungen rückwirkend, bei einer vom VN nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil werden, ist wegen Widerspruchs zu 194 Abs. 1 S. 3 WG inhaltlich falsch. Die unrichtige Belehrung hat zur Folge, dass der Versicherer keines der in 19 Abs. 2 bis 4 WG geregelten Rechte ausüben kann. OLG Brandenburg vom 17. Dezember 2009-12 W 57/09 - (VersR 2010, 1301): 19 Abs. 5 S. 1 VVG erfordert eine inhaltlich umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des VN eindeutige Belehrung. Wird über die Folgen leicht fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht nicht belehrt, sondern lediglich für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ist die Belehrung unzureichend. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 56

Anforderungen an den Inhalt der Belehrung LG Dortmund vom 17. Dezember 2009-20 399/09 - (NJW-RR 2010. 1260): Eine Belehrung nach 19 Abs. 5 S. 1 VVG, die den Eindruck erweckt, dass nur bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Versicherungsschutz für Vergangenheit und Zukunft verloren gehen kann und deshalb dem Antragsteller nicht vor Augen führt, dass dieselbe Rechtsfolge auch durch eine rückwirkende Einführung eines Risikoaus-schlusses im Wege der Vertragsanpassung eintreten kann, ist unrichtig und verwehrt dem Versicherer die Ausübung der ihm nach 19 Abs. 2-4 VVG eingeräumten Rechte. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 57

Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrung Streitig, ob sich eine nur teilweise formal und/oder inhaltlich unrichtige Belehrung lediglich auf den fehlerhaften Teil der Belehrung erstreckt (so etwa Wagner/Rattay VersR 2011, 178, 183) oder ob die Belehrung insgesamt unwirksam ist und der Versicherer daher - abgesehen vom Fall der Arglist des Versicherungsnehmers - keines seiner Rechte aus 19 Abs. 2-4 VVG ausüben kann (so etwa LG Dortmund vom Februar 2011-2 0 250/10, r+s 2011, 241; Tschersich r+s 2012, 53, 58). Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 58

Die Arglistanfechtung, 22 WG, 123 BGB Anforderungen an die Arglist BGH vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 - (r+s 2011, 58): Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 59

Arglist OLG Frankfurt vom 5. Juli 2010-7 U 118/09 - (VersR 2011, 653): Steht fest, dass der VN bei Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht hat, muss dieser plausibel darlegen, weshalb es zu den Falschangaben gekommen ist. Werden bei Antragstellung zwei Operationen vor mehr als zehn Jahren und eine Vorsorgeuntersuchung ohne Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen mitgeteilt, nicht aber eine Vielzahl von Arztkontakten im erfragten Zeitraum, indiziert dies Arglist. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 60

Arglist OLG Oldenburg vom 21. April 2010-5 U 78/09 - (VersR 2011. 387): Verschweigt ein VN bei Beantragung einer Unfallversicherung einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II und eine infolgedessen einige Wochen zuvor durchgeführte Amputation der linken Kleinzehe, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 61

Arglist nur bei Fragestellung? LG Dortmund vom 24. Februar 2012-2 O 144/11 - (ZfS 2012, 388): Die Arglistanfechtung ist nicht von einer Belehrung abhängig. Eine singuläre Behandlung wegen einer Erektionsstörung ist nicht gefahrerheblich. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 62

Anpassungsbedarf AVB Abschluss bis zum 31.12.2007 (Altbestand) 01.01.2008 01.01.2009 altes VVG Abschluss ab dem 1.1.2008 (Neuverträge) 01.01.2008 01.01.2009 neues VVG an VVG angepasste AVB altes VVG neues VVG an VVG angepasste AVB Gleichzeitige Geltung von zwei unterschiedlichen VVG/AVB Versionen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 63

Beispiel: In 11 VGB 88 heißt es auszugsweise wie folgt: 1. Der VN hat c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 2. Verletzt der VN eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 64

Beispiel: In 28 VVG heißt es: (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom VN zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des VersFalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der VN die Obliegenheit arglistig verletzt hat Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 65

Vertragsanpassung I Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. OLG Köln, Urteil vom 17. 8. 2010-9 U 41/10 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 66

Vertragsanpassung II Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen, ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus 28 Abs. 2 S. 2 VVG unmittelbar. OLG Köln, Urteil vom 17. 8. 2010-9 U 41/10 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 67

Vertragsanpassung III BGH Urt. v. 12.10.2011 Az.: ZR IV 199/10: An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in AVB widersprechen dem neuen Recht und sind deshalb unwirksam. 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthält kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus. Die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ist hinzunehmen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 68

Vertragsanpassung IV Aber: Auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung nach den 23 ff VVG kann sich der Versicherer weiterhin berufen. OLG Köln, Urteil vom 17. 8. 2010-9 U 41/10 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 69

Vertragsanpassung V Alternativen: BGH: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß 81 Abs. 2 VVG Gefahrerhöhung gemäß 23 ff. VVG z.b. OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.3.2012 5 U 11/11 MDR 2012, 969: 1. Anwendung VVG n.f. auf ImmobVers. 2006, da VR nicht bewiesen hat, dass VF (Frostschäden) vor dem 1.1.2009 eingetreten ist (BL = VR). 2. Sanktionsregelung in 17 Nr. 2 S.1-3 AVB ist nach Maßgabe der vorgenannten BGH-E. unwirksam. 3. LKR um 60 % wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach 23 Abs. 3, 26 Abs. 2 S. 2 2. Hs, Abs. 1 S. 2 VVG, da obj. Gefahrerhöhung durch Leerstand (v. 1.3.2008 28.2.2009). 4. Ob auch LK wegen 81 Abs. 2 VVG kann dahinstehen. Diese Regelungen betreffen allerdings nur Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des VersFalles! Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 70

Vertragsanpassung VI Was gilt bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des VersFalles? 82 VVG (z.b. bei Stehlgutliste ) Verwirkung wegen (versuchter) argl. Täuschung (z.b. bei Falschangaben ) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 71

Vertragsanpassung VII Sonstiges: Was gilt, wenn VR versucht hat anzupassen, aber z.b. (rechtzeitigen) Zugang nicht beweisen kann oder formelle Mängel vorliegen? Besteht die Möglichkeit nachträglicher AVB-Anpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG? Muss VR bei Neuvertragsangebot über Unwirksamkeit belehren( 242 BGB)? Was gilt bei einer Änderungskündigung? Muss Makler bei Umdeckung über Unwirksamkeit belehren? Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 72

Gefahrerhöhung Rechtssystematisch missglückt! Geregelt in den 23 bis 27 VVG Zwei Gruppen Schuldhaft vom VN vorgenommen Jede anderen Gefahrerhöhung Rechtsfolgen: Kündigung Leistungsfreiheit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 73

Gefahrerhöhung Begriff: Umstände müssen sich verändert haben Leistungsanspruch gegen VR wahrscheinlicher Vergleich mit Vertragsabschluss Gewisse Dauer Frage: Hätte der VR den Vertrag nicht od. nicht so abgeschlossen? Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 74

Gewollte Gefahrerhöhung 23 Abs. 1 VVG: Erhöhung der Gefahr vornehmen od. Vornahme gestatten Verschulden Rechtsfolgen: Kündigung innerhalb eines Monats ( 24 VVG) Leistungsfreiheit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 75

Ungewollte Gefahrerhöhung Ohne Verschulden Unabhängig vom Willen des VN Kündigung : 24 Abs. 2 VVG Aber: Aber: Aber: Anzeigepflicht 23 Abs. 2 VVG Leistungspflicht beleibt bestehen Leistungsfreiheit 1 Monat nach Anzeigemöglichkeit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 76

Subjektive Gefahrerhöhung 23 ff. VVG-alt 23 ff. VVG 2008 Tatbestand der Gefahrerhöhung Vornahme - positive Kenntnis Erheblichkeit leichte Fahrlässigkeit ausreichend Kausalität Kündigung (bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall) Tatbestand der Gefahrerhöhung Vornahme - positive Kenntnis Erheblichkeit grobe Fahrlässigkeit erforderlich Kausalität Kündigung (bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 77

Rechtsfolgen Gefahrerhöhung 24 VVG 25 VVG 26 VVG Kündigung Beitragserhöhung Leistungsfreiheit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 78

Gefahrerhöhung Beispiele Leerstand Dauerhafter Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften Brandreden Abhandenkommen v. Schlüsseln Schlüssel in Kfz Persönliche Handicap des Fahrers Berufswechsel Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 79

Leistungskürzung auf Null Obliegenheiten / Herbeiführung des Versicherungsfalls 81 VVG BGH, NJW-RR 2012, 724 = VersR 2012, 341 unter Fortführung von BGHZ 190, 120 = NJW 2011, 3299 = VersR 2011, 1037. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 80

Leistungskürzung auf Null Der BGH meint, dass die in 81 Abs. 2 VVG geregelte Rechtsfolge, wonach der Versicherer berechtigt ist, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen", einer vollständigen Versagung der Leistung in Ausnahmefällen nicht entgegen steht. Es bedarf dabei stets einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Weder der Wortlaut der Norm noch dessen Entstehungsgeschichte schließen eine Leistungskürzung auf null aus. Auch der mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips verfolgte Gesetzeszweck führt nicht zur Unzulässigkeit der vollständigen Leistungsfreiheit. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 81

Leistungskürzung auf Null Diese Grundsätze treffen ebenso auf die Regelung des 28 Abs. 2 VVG zu. Hinsichtlich der Rechtsfolge weisen beide Vorschriften einen identischen Wortlaut auf. Sie teilen dieselbe Entstehungsgeschichte. Der vom Gesetzgeber mit der Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips verfolgte Gesetzeszweck ist bei beiden Normen der gleiche. Anhaltspunkte für den Ausschluss einer Leistungskürzung auf null gibt es nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in Rechtsprechung oder Literatur für 28 Abs. 2 VVG und 81 Abs. 2 VVG unterschiedliche Rechtsfolgen angenommen werden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 82

Leistungskürzung auf Null Beachte: Leistungskürzung auf Null nur in besonderen Ausnahmefällen! LG Frankfurt a.m., Urt. v. 29.11.2011 (2-08 O 206/11), VersR 2012, 717 Bei einer evidenten Verletzung von Frostvorsorgemaßnahmen ist eine Leistungskürzung auf Null möglich. Wenn aufgrund fehlender Umstellung die Rechtsfolgen, jedoch nicht der Tatbestand der Obliegenheit des 11 VGB 88 unwirksam ist, kann sich eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit aus 81 Abs. 2 VVG ergeben. Bei besonders evidenten Verstößen gegen Forstvorsorgemaßnahmen kann eine Anspruchskürzung gem. 81 Abs. 2 VVG bis auf Null erfolgen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 83

Sachversicherung Wohngebäudeversicherung Hausratversicherung Kaskoversicherung Transportversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 84

Wohngebäudeversicherung 2 Versicherte Sachen. 1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile; 2 Nr. 1a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ab. BGH, Urt. v. 18. 1. 2012 IV ZR 140/09 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 85

Hausratversicherung Gemeinhin wird der Beweis eines Versicherungsfalls in der Einbruchdiebstahlversicherung dadurch geführt, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines solchen Einbruchdiebstahls nachweist. Zu diesem Bild zählt nicht, dass auch der Profilzylinder einer am Tatort aufgebrochenen Tür aufgefunden wird. OLG Hamm, Urteil vom 21. 10. 2011 - I 20 U 62/11 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 86

Beweislast für den Versicherungsfall Gegenstand der Beweispflicht des klagenden Versicherungsnehmers ist, wenn alles streitig ist, der Versicherungsvertrag, der Eintritt des Versicherungsfalles unter Einschluss der primären Risikoabgrenzungen und die Höhe des Anspruchs. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 87

Beweisführung durch den Versicherungsnehmer Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles Die Anforderungen an den Beweis des Versicherungsfalles sind in den einzelnen Versicherungssparten zum Teil sehr unterschiedlich ausgestaltet. Primäre Risikobegrenzung Beweispflichtig dafür, dass der eingetretene Schaden durch eine versicherte Gefahr hervorgerufen wurde, ist der Versicherungsnehmer. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 88

Beweisführung im Entwendungsfall / ED Grundsätzlich muss der VN den Versicherungsfall voll beweisen! Konsequenz: Volle Beweislast für Entwendung / ED Der Versicherungsschutz wäre wertlos Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 89

3-Stufen-Modell des BGH 1. Stufe: Äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls (VN) 2. Stufe: Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung (VR) 3. Stufe: Vollbeweis des Einbruchdiebstahls (VN) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 90

Das Beweismodell der Rechtsprechung VN muss darlegen und beweisen: das äußere Bild einer bedingungsgemäßen ED / Entwendung (Tatsachen, die auf sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen Abstellen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort + späteres Nichtwiederauffinden an diesem Ort) VR muss darlegen und beweisen: Umstände, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung sprechen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 91

Beweis durch Anhörung des VN Grundsatz: von der Redlichkeit des VN ist auszugehen (gilt auch bei Unglaubwürdigkeit von Zeugen) Ausnahme: konkrete bewiesene Tatsachen rechtfertigen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit die frühere Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach 153a StPO genügt nicht, die Vorwürfe sind festzustellen die frühere rechtskräftige Verurteilung genügt nicht, wenn sie nach 51 BZRG nicht verwertet werden darf Zweifel: unterschiedliche oder widersprüchliche Angaben zum Geschehen unlautere Angaben zu wertbeeinflussenden Faktoren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 92

Vortäuschen eines Diebstahls / ED Erhebliche Zweifel daran, ob sich ein Diebstahl wirklich ereignet hat, reichen nicht Als voll zu beweisende Indizien kommen in Betracht begründete Bedenken gegen die Redlichkeit des VN schwierige Vermögenslage des VN Vorliegen nicht versicherter Vorschäden vergebliche Veräußerungsversuche nicht nachvollziehbare Angaben zum Geschehensablauf nicht erklärliche Schlüsselverhältnisse Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 93