Seite 1 von 5 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Förderbekanntmachung Effizienzsteigerung Fahrzeugantriebe (Förderinitiative für umweltfreundliche und effiziente Antriebstechnik für Straße und Schiene) 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Vom 12. November 2013 Die Bewältigung des Klimawandels ist für unsere Gesellschaft derzeit eine der größten Herausforderungen. In diesem Zusammenhang müssen nachhaltige Technologiepfade weiterentwickelt werden. Dem Verkehrssektor kommt dabei wegen seiner grundlegenden Bedeutung für Wirtschaft, Wohlstand und Beschäftigung sowie Klimaschutz eine besondere Rolle zu. Durch Weiterentwicklung der Antriebstechnik für Straßen- und Schienenfahrzeuge soll die Innovationskraft in Deutschland gestärkt werden. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen in Deutschland bis zum Jahr 2030 um 55 % (Basisjahr 1990) zu reduzieren. Der Verkehr besitzt mit ca. 28 % des Endenergieverbrauchs einen maßgeblichen Anteil am Gesamtenergieverbrauch in Deutschland (Quellenangabe UBA, 04.07.2011). Daraus resultieren energiebedingte CO 2 -Emissionen des Verkehrs von ca. 20 %, wovon der Straßenverkehr 95 % emittiert (Quellenangabe UBA, 14.12.2011). In der Vergangenheit wurden in der Verkehrsforschung mit den Förderschwerpunkten Minimalemission und Alternative Antriebe und Hybridkonzepte wesentliche Entwicklungen im Bereich der Antriebe für Straßen- und Schienenfahrzeuge unterstützt. Derzeit fördert die Bundesregierung im Rahmen des Regierungsprogramms Elektromobilität und des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien (NIP) u. a. die elektrische Traktion im Straßenverkehr. Nach aktueller Einschätzung werden insbesondere verbrennungsmotorische Antriebe auf längere Sicht von erheblicher Bedeutung für den Verkehr und somit auch für die Klimaschutzziele der Bundesregierung bleiben. Trotz einer bereits mehr als einhundertjährigen Evolution besitzen diese Antriebsformen nach Schätzungen von Experten weiterhin signifikante Potenziale zur Effizienzsteigerung und auch zur Minderung ihrer Emissionen. Mit der vorliegenden Förderbekanntmachung im Rahmen des 3. Verkehrsforschungsprogramms Mobilität und Verkehrstechnologien beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Effizienzsteigerung und Verringerung von Schadstoffemissionen bei verbrennungsmotorischen und anderen konventionellen Antrieben im Straßen- und Schienenverkehr beizutragen. Zu diesem Zweck sollen Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert werden mit den Zielen, die Energieeffizienz des betrachteten Systems zu steigern sowie entsprechende Emissionen, insb. CO 2 -, PM-, NO x -, CO-, HC-Emissionen zu reduzieren. Hierbei wird eine potenziell hohe verkehrliche Wirkung der Projektergebnisse angestrebt. Zudem sollen die vorgenannten Aspekte der technologischen Verbesserung im Projektverlauf quantitativ anhand von realen Demonstratoren ausgewertet bzw. belegt werden. Damit wird ein Beitrag zur Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung im Zukunftsprojekt Nachhaltige Mobilität geleistet. 1.2 Rechtsgrundlage Geplante Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der BMWi-Standardvorschriften für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Basis dieser Förderbekanntmachung ist das Handlungsfeld Klima- und Lärmschutz der Säule Mobilität für Menschen im 21. Jahrhundert im 3. Verkehrsforschungsprogramm der Bundesregierung Mobilität und Verkehrstechnologien. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Forschung und Entwicklung für hocheffiziente und gleichzeitig umweltverträglichere konventionelle Antriebe. Dies umfasst Antriebsstränge sowie Teilsysteme hierzu für Fahrzeuge des Personen- und Güterverkehrs sowohl auf der Straße als auch auf der Schiene. Die Projektvorschläge können dabei grundlegend neue Ansätze mit einem breiten Anwendungspotenzial verfolgen oder auch Lösungsansätze mit Potenzial für spezielle Fahrzeugklassen im o. g. Bereich. Grundsätzlich müssen die Projektergebnisse durch einen technischen Demonstrator dargestellt bzw. nachgewiesen werden.
Seite 2 von 5 Dies betrifft z. B. Forschungs- und Technologieansätze zu Neu- und Weiterentwicklung von Antriebs- und Traktionskonzepten: Hierzu gehören im Bahnbereich alle typischen Antriebsformen wie Hybridantriebe, rein elektrische Antriebe, dieselelektrische und dieselhydraulische Antriebe. Die Integration von intelligenten Speicher- und Rückspeisetechnologien ist zulässig. Im Ber e ic h Str a ße soll der Fokus auf die Entwicklung von verbrennungsmotorischen Antriebskonzepten gelegt werden. In Abgrenzung zu den aktuellen Förderaktivitäten der Bundesregierung im Bereich der Elektromobilität soll die Entwicklung von Systemen und Komponenten für elektrische Antriebe und der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie nicht Gegenstand der Förderung im Rahmen dieser sein. Soweit aber im Zusammenhang z. B. mit Hybridkonzepten in den o. g. Bereichen spezifische Ansätze und Entwicklungen Beiträge zu einer Verbesserung und gesamtsystemischen Integration leisten können, können auch hierzu Projektvorschläge eingereicht werden (wie z. B. Phlegmatisierung und Optimierung des Packages von Verbrennungsmotoren). Neu- und Weiterentwicklung von verbrennungsmotorischen Arbeitsverfahren, auch unter Berücksichtigung einer zukünftig zu erwartenden größeren Diversifizierung des Kraftstoffangebotes auf Basis der fossilen und erneuerbaren Energien. Neuartigen Systemen und technologischen Ansätzen zur Steuerung und Optimierung des Verbrennungsmotors hinsichtlich Aufladung, Ladungswechsel, Verbrennungsführung und der Abgasnachbehandlung. Maßnahmen zur Reduzierung der Reibungsverluste einschließlich einer Optimierung der Nebenaggregate der Antriebs- bzw. Traktionsstränge. Maßnahmen und Ansätze zur Nutzung der Abwärme aus dem Verbrennungsmotor. Neuen Ansätzen und Strategien zum Antriebs-, Energie- und Thermomanagement von Antriebs- und Traktionssystemen. Neuen Konzepten für Getriebe/Kennungswandler zur Realisierung hocheffizienter Antriebsstränge. Soweit zur Entwicklung und Umsetzung der Maßnahmen auch neue Werkstoffe oder neue Konstruktions- und Simulationsmethoden und -verfahren notwendig bzw. Ziel führend sind, können auch diese als nachgeordnetes Thema im Rahmen der Projekte bearbeitet werden. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Niederlassung und einer sichergestellten Wertschöpfung bzw. Ergebnisverwertung in Deutschland. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Die richtet sich vorrangig an Unternehmen der Automobil- und Bahnindustrie, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie an wissenschaftliche Einrichtungen. Die Durchführung von Projekten im Rahmen von europäischen Kooperationen wird begrüßt, allerdings können dabei nur deutsche Zuwendungsempfänger gefördert werden. Hinsichtlich der KMU gilt die seit dem 1. Januar 2005 gültige Definition der EU-Kommission für Kleinstunternehmen sowie KMU. Einzelheiten können dem BMWi-Merkblatt Vordruck 0119 unter https://foerderportal.bund.de/easy/ module/easy_formulare/download.php?datei=171 entnommen werden. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Vorhaben können gefördert werden, wenn sie sich hinsichtlich der Themenstellung und der FuE-Ziele in den Rahmen der dargestellten Fördermaßnahme einordnen lassen. Notwendig ist u. a., dass an der Förderung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und die Vorhaben mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko verbunden sind. Die Vorhaben dürfen vor der Förderzusage noch nicht begonnen worden sein. Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation und ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazitäten zur Durchführung des Projektes verfügen. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten und dies nachweisen. Die Beteiligung von Partnern, die die Möglichkeit einer späteren Demonstration und Umsetzung der Ergebnisse bieten, ist zu empfehlen. Verbundprojekte können gefördert werden, wenn die Verbundpartner abgestimmt arbeitsteilig und interdisziplinär die Problemstellung bearbeiten wollen. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte, vom BMWi vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMWi- Merkblatt Vordruck 0110 unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=170 entnommen werden. Es werden arbeitsfähige Konsortien erwartet, die alle zu betrachtenden Arbeitsinhalte abdecken
Seite 3 von 5 und auch eine potentielle Verwertung sicherstellen können. Die Federführung sollte bei einem Praxispartner mit Umsetzungsinteresse liegen. In Ausnahmefällen können auch Einzelvorhaben gefördert werden. Zuwendungsempfänger müssen sich bereit erklären, auf öffentlich zugänglichen Seminaren über ihre Forschungsergebnisse zu berichten und diese zur Diskussion stellen. Antragsteller sollen sich daher im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Recherche ist im nationalen Förderantrag mitzuteilen. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMWi-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEul-Beihilfen) berücksichtigen Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Die Projekte sollten eine maximale Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Das BMWi beabsichtigt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für diese Fördermaßnahme bis zu 40 Mio. Euro Fördermittel zur Verfügung zu stellen. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), die auch durch das BMWi für Fördermaßnahmen nach dieser angewendet werden. Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne des 1 Absatz 1 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit 264 des Strafgesetzbuchs handeln. Vor der Bewilligung der förmlichen Förderanträge (vgl. Nummer 7.2.2 dieser ) werden den Antragstellern daher ggfs. die subventionserheblichen Tatsachen gesondert mitgeteilt. 7 Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWi den folgenden Projektträger beauftragt: TÜV Rheinland Consulting GmbH Projektträger Mobilität und Verkehrstechnologien (PT MVt) Am Grauen Stein 51105 Köln Ansprechpartner beim Projektträger sind für fachliche Belange Herr Dr. Bernhard Koonen Telefon: 02 21/8 06-41 49 E-Mail: Bernhard.Koonen@de.tuv.com und Herr Jürgen Frenzel Telefon: 02 21/8 06-41 55 E-Mail: Juergen.Frenzel@de.tuv.com
Seite 4 von 5 Ansprechpartner beim Projektträger ist für administrative Belange Herr Jörg Reichenbächer Telefon: 02 21/8 06-41 60 E-Mail: Joerg.Reichenbaecher@de.tuv.com Vordrucke für Förderanträge, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http:// www.tuvpt.de/index.php?id=58 abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur späteren Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystems easy-online zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Bitte berücksichtigen Sie bei Zuschriften das Stichwort Effizienzsteigerung Fahrzeugantriebe im Betreff. 7.2 Förderverfahren Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen In der ersten Verfahrensstufe sind dem PT MVt bis spätestens 14. Februar 2014 Projektskizzen von maximal 10 Seiten in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen (Datum des Poststempels). Bei Verbundprojekten sind die Skizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den Projektpartnern vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sind entsprechend folgender Gliederung aufzubauen: Deckblatt (1-seitig) Stichwort, evtl. Akronym (maximal 15 Zeichen) Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen) Daten Federführer (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, Telefax, E-Mail) Aufzählung der beteiligten Partner, Konsortium Kurzbeschreibung des Projektansatzes (maximal 1 200 Zeichen) Ggf. Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze Datum/Firmenstempel/Unterschrift (Federführer) Beschreibung der Projektidee (maximal 9 Seiten!); mindestens Schriftgröße 10px 1. Problembeschreibung Problemdarstellung und Bewertung Beitrag zur Umsetzung der Förderbekanntmachung und des FuE-Programms 2. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes Praktische und wissenschaftliche Ausgangssituation Neuheit im Vergleich zu laufenden Aktivitäten Potential des Lösungsansatzes für das beschriebene Problem Abschätzung der Kosten/Nutzen-Aspekte 3. Grobes Projektkonzept Projektschwerpunkte, FuE-Inhalte Beiträge der einzelnen Partner 4. Plausibilität des Umsetzungskonzeptes Organisatorische und finanzielle Absicherung zur Markteinführung Einführungs- und Diffusionsstrategien Vorgehen zur Lösung von Konflikten mit Rahmenbedingungen 5. Eigenevaluation Konzept für Eigenevaluation, Kriterien Quantifizierung der Vorhabenziele Erläuterung, wie die Zielvorgaben bzw. Wirkungsanalyse berechnet wurden und zukünftig nachgewiesen werden sollen
Seite 5 von 5 6. Potentiale der Kooperationspartner Stellung des Federführers Expertise der Partner (kurz) 7. Laufzeit und Finanzierungskonzept 8. Aufteilung auf die Partner 9. Absichtserklärungen aller Projektpartner über die geplante Mitwirkung und die Übernahme des Eigenfinanzierungsanteils Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet: Programmbezug und Forschungsrelevanz Innovationsgehalt des vorgeschlagenen Lösungsweges im Verhältnis zum Stand von Wissenschaft und Technik Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens bzw. seiner Teilprojekte, z. B. Chancen der Marktdurchdringung, Übertragbarkeit der Ergebnisse Notwendigkeit der Zuwendung, insb. keine Förderung zur Erreichung gesetzlicher (Emissions-)Vorgaben möglich Verwertungskonzept Erfolgsaussichten für eine praktische Demonstration der Ergebnisse Qualifikation der Antragsteller und Vorliegen einschlägiger Vorerfahrungen Plausibilität der Eigenevaluation Schlüssigkeit der Projektkonzeption und effizientes Projektmanagement, insbesondere bei Verbundprojekten Schlüssigkeit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung, Angemessenheit zwischen Aufwand und Zielen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze. 7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert (bei Verbundprojekten in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Vorhaben zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung, ggf. unter Einbeziehung externer Gutachter. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung von deren Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderbekanntmachung Abweichungen zugelassen sind. 8 Inkrafttreten Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bonn, den 12. November 2013 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Dr. S. Meuresch