Anlage 1b Preisblatt für Kunden ohne Leistungsmessung (Stand 01.01.2015) Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus: einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1) einem Preis für die Messung (Ziffer 2.1) einem Preis für die Abrechnung (Ziffer 2.2) einem Preis für den Messstellenbetrieb (Ziffer 2.3) dem Entgelt für Konzessionsabgabe (Ziffer 3) einem Arbeitspreis für die Umlagen aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ziffer 4) einem Arbeitspreis für Mehr- und Mindermengen (Ziffer 5) einem Entgelt aus 19 Abs. 2 StromNEV (Ziffer 6) einem Entgelt aus 17 f EnWG-Novelle (Offshore-Haftungsumlage) (Ziffer 7) einem Entgelt aus 18 AbLaV für abschaltbare Lasten (Ziffer 8) Eine schuldbefreiende Bezahlung der Netzentgelte kann nur durch Leistung auf die beim Netzbetreiber geführten jeweiligen Netznutzungskonten der einzelnen Letztverbraucher erfolgen ( einzelkundenbezogene Bezahlung ). Sämtliche in dieser Anlage enthaltenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich berechnet und ist in den in dieser Anlage enthaltenen Entgelten nicht bereits mit enthalten. Die Auswirkungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sind mit den Netzentgelten nicht abgegolten. Für zusätzlich vereinbarte Reservenetzkapazität werden gesonderte Entgelte erhoben. Die Entgelte der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sind im Internet unter www.swrng.de veröffentlicht. 1. Grund-/Arbeitspreis Netznutzung Preise nach Jahresverbrauch Grundpreis ( /a) Arbeitspreis (Ct/kWh) Kunden ohne Leistungsmessung 13,00 4,18
Preise nach Jahresverbrauch für Elektro-Speicherheizung und sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen) Grundpreis ( /a) Arbeitspreis (Ct/kWh) Kunden ohne Leistungsmessung 0,00 2,16 2. Mess- und Abrechnungspreise 2.1 Preise für die Messung Preis für die Messung Eintarifzähler 3,02 Zweitarifzähler 5,85 Maximumzähler (Ein- oder Zweitarif) 14,80 Prepaymentzähler 10,26 1-Tarif-2-Richtungszähler 7,00 2.2 Preise für die Abrechnung Preis für die Abrechnung Eintarifzähler 10,00 Zweitarifzähler 10,00 Maximumzähler (Ein- oder Zweitarif) 15,00 Prepaymentzähler 10,00 1-Tarif-2-Richtungszähler 10,00
2.3 Preise für den Messstellenbetrieb Preis für den Messstellenbetrieb Eintarifzähler 3,69 Zweitarifzähler 7,15 Maximumzähler (Ein- oder Zweitarif) 22,36 Prepaymentzähler 35,18 Modul zur Fernabsteuerung gemäß EEG 52,01 1-Tarif-2-Richtungszähler 10,32 Wandler 29,02 Schaltgerät 3,45 Wenn der Lieferant eine darüber hinausgehende Ablesung seiner Kunden wünscht, kann ihm das gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten werden. 3. Entgelt für Konzessionsabgabe Der Lieferant zahlt zusätzlich Konzessionsabgabe, die der Netzbetreiber für die durchgeleitete elektrische Energie nach den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung zu zahlen verpflichtet ist. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber alle Angaben hinsichtlich der durchgeleiteten Energie zu machen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Konzessionsabgabe zu zahlen ist. 4. Umlage nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betragen ab 01.01.2015 - bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich 100.000 kwh/jahr je Abnahmestelle 0,254 - für den über 100.000 kwh/jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil 0,051 - für den über 100.000 kwh/jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil bei Eisenbahnstrukturunternehmen, bei Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes im vergangenen Jahr bei Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats 0,025.
Die vorläufigen Umlagen gemäß KWKG werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Der Netzbetreiber ist weiterhin berechtigt, die Umlage Mehrbelastung KWKG entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend, anzupassen. 5. Abrechnung von Mehr- und Mindermengen Die Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh rechnen die Mehr- und Mindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise ab. Weitere Informationen werden auf der Internet-Seite der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh (www.swrng.de) veröffentlicht. 6. Umlage nach 19 Abs. 2 Strom NEV Die Kosten aus der Umlage nach 19 Abs. 2 Strom NEV betragen ab 01.01.2015 A A+ A++ B C 0,237 0,227 0,227 0,05 0,025 - Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A - Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommenge bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+ - Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vergangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++ - Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 - Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vergangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Die vorläufigen Umlagen gemäß 19 Abs. 2 Strom NEV werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die 19- Umlage 2015 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2013 auf der Basis der Wirtschaftsprüfertestate.
7. Umlage nach 17 f EnWG-Novelle (Offshore-Haftungsumlage) Die Kosten aus der Umlage nach 17 f EnWG-Novelle betragen ab 01.01.2015 - bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich 1.000.000 kwh/jahr je Abnahmestelle - 0,051 - für den über 1.000.000 kwh/jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil 0,050 - für den über 1.000.000 kwh/jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil bei Letztverbrauchern mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes im vergangenen Kalenderjahr bei Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats: 0,025. Die vorläufigen Umlagen gemäß 17 f EnWG-Novelle werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. 8. Umlage nach 18 AbLaV für abschaltbare Lasten Die Kosten aus der Umlage nach 18 AbLaV betragen ab 01.01.2015 0,006 Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2015 von Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2015 erfolgte auf der Basis der prognostizierten Kosten für 2015. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Die Umlage für 2015 berücksichtigt ebenso den Vortrag aus Jahresrechnung 2013 inklusive Zinsen.