Pflichtanforderungen & Zeitschiene



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BEKANNTMACHUNG ÜBER ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN, INFORMATIONEN ÜBER NICHTABGESCHLOSSENE VERFAHREN ODER BERICHTIGUNG

Transkript:

Zukunftskongress Bayern Workshop III E-Vergabe München 3. Februar 2015 Günther Pinkenburg, LL.M. Rechtsanwalt Geschäftsführender Gesellschafter MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Paul-Wassermann-Str. 3 81829 München Tel 089 45108896-0 Fax 089 45108896-9 pinkenburg@mayburg.de www.mayburg.de

Günther Pinkenburg, LL.M. Rechtsanwalt und Geschäftsführender Gesellschafter der MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (München) Tätigkeitsschwerpunkt im Vergabe- und IT-Recht Begleitung von zahlreichen nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren bei Bund, Ländern und Kommunen in ganz Deutschland Vorsitzender der Regionalgruppe München des Deutschen Vergabenetzwerkes (DVNW) ITIL v3 Foundation, ISO 27001, Projektmanagement 2

Definition: Die EU definiert die evergabe als der "von der Bekanntmachung bis zur Bezahlung erfolgende Einsatz elektronischer Verfahren für Kommunikation und Vorgangsbearbeitung durch Einrichtungen des öffentlichen Sektors beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen oder der Ausschreibung öffentlicher Arbeiten". 3

Rechtslage (I): Überblick über das Richtlinienpaket zur Modernisierung des Vergaberechts Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU) Ersetzt die ehemalige Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG) Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (RL 2014/25/EU) Ersetzt die Sektorenkoordinierungsrichtlinie (RL 2004/17/EG) Richtlinie über die Konzessionsvergabe für Bau- und Dienstleistungskonzessionen (RL 2014/23/EU) 4

Rechtslage (II): Zeitschiene Dezember 2011: Vorlage der RL-Vorschläge durch die EU- Kommission Juni 2013: Kompromiss im Trilog zwischen Rat, Parlament und Kommission Jan./Feb. 2014: Verabschiedung der Richtlinien durch EP und Rat demnächst: Veröffentlichung im EU-Amtsblatt 28. März 2014: Veröffentlichung im EU-Amtsblatt Frühjahr 2014: Inkrafttreten am 17.04.2014 (20 Tage nach Veröffentlichung) Umsetzungsfrist: 2 Jahre ab Inkrafttreten 5

Rechtslage (III): EU-RiLi: Elektronische Kommunikation mit den Bietern Elektronische Kommunikation mit den Bietern künftig grundsätzlich verpflichtend (Art. 22) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen sowie ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend und allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. jedoch keine Verpflichtung zur vollständigen elektronischen Abwicklung von Vergabeverfahren insb. keine Pflicht öffentlicher Auftraggeber zur elektronischen Verarbeitung von Angeboten, zur elektronischen Bewertung oder automatischen Verarbeitung 6

Rechtslage (IV): EU-RiLi: Elektronische Kommunikation mit den Bietern Mitgliedstaaten können die Pflicht zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bis 54 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie aufschieben (Art. 92) Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen (Art. 53), insbes.: ab dem Tag der Veröffentlichung einer Bekanntmachung / Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Auftragsunterlagen an. Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung muss die Internet-Adresse, über die diese Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten. 7

Rechtslage (IV): EU-RiLi: Zeitschiene im Kontext evergabe Stufen: Vergabestellen: Zentrale Beschaffungsstellen Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Elektronische Vergabeunterlagen Bieterkommunikation, elektr. Angebotsannahme elektr. Auktion, dynamisches Beschaffungssystem, elektr. Katalog Einheitliche Europäische Eigenerklärung Nutzungspflicht von e-certis 54 Monate nach Inkrafttreten (ab 18. Oktober 2018) 48 Monate nach Inkrafttreten (ab 18. April 2018) 54 Monate nach Inkrafttreten (ab 18. Oktober 2016) 36 Monate nach Inkrafttreten (ab 18. April 2017) 48 Monate nach Inkrafttreten (ab 18. April 2018) 54 Monate nach Inkrafttreten (ab 18. Oktober 2016) 8

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Günther Pinkenburg, LL.M. Rechtsanwalt Geschäftsführender Gesellschafter MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Paul-Wassermann-Str. 3 81829 München Tel 089 45108896-0 Fax 089 45108896-9 pinkenburg@mayburg.de www.mayburg.de