Honorarberatung/Finanzanlagenvermittler Ariane Kay Dipl. Volkswirtin 15. März 2013 BV München
Entwicklungen in Europa Entwicklung von der provisionsorientierten Beratung/Vermittlung zur Honorarberatung Großbritannien: ab 2009 Courtageverbot bei Lebensversicherungen, ab 2012 Verbot von Provisionen auf Investmentprodukte, ab 2013 Verbot von Provisionszahlungen an Makler und Finanzberater Niederlande: ab 2009 Provisionen offenlegen, ab 2013 umfassendes Provisionsverbot für die Finanzbranche
EU-Nachbarländer und Honorarberatung Entwicklungen in Skandinavien Schweden: 2003 wandte sich der Versichererverband an die Regierung, Nettoprämien-System wird von allen VU praktiziert gesetzliche Regelung? Dänemark: einen Monat (nach Schweden) Pro/Contra- Stellungnahme, sechs Wochen später hatten VU mit 50% Marktanteil ihre Prämien umgestellt, seit 2007 Verbot von Courtagezahlungen durch VU mit Übergangsfrist bis Ende 2011
EU-Nachbarländer und Honorarberatung Finnland: Oktober 2002 Verbandsempfehlung der Versicherer zu Nettoprämien; seit 2008 gesetzlich geregelt, dass Makler nur noch von ihren Kunden entlohnt werden dürfen Norwegen: 2002 Versicherungsunternehmen sprechen Nettopolicen ab; erlassen Verhaltenscodex, dass Makler keine Courtage mehr erhalten, Kündigung aller Courtagezusagen nur noch Versicherungsverträge auf Nettobasis
Folgen dieser Politik Nettoprämien Reduzierung der Makler um 40 50% bessere Qualität der Vermittler? Problem der Unterversorgung der Bevölkerung
Entwicklungen in der Honorarberatung Juli 2011: Eckpunktepapier für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung (BMELV) SPD-Antrag: Dez. 2011 Honorarberatung etablieren Grüne Eckpunkte zum Versicherungsvertrieb: Sept. 2012 Dezember 2012: Entwurf zu einem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente vorgelegt (BMF) Regelungen für den Honoraranlageberater und den Honorarfinanzanlageberater
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Regelungen für den Honoraranlageberater Wertpapierhandelsunternehmen Anlageberatung gegen Honorar erbringen strenge Informations- und Beratungspflichten Eintragung im öffentlichen Register (BaFin) Vergütung ausschließlich durch den Kunden
Änderung der Gewerbeordnung Regelungen für den gewerblichen Honorar- Finanzanlagenberater 34 h GewO eigener Erlaubnistatbestand Beratung gegen Honorar Finanzprodukte, die Gegenstand der Finanzanlagenvermittlung nach 34 f GewO sind
Anforderungen Anforderungen identisch mit denen des Finanzanlagenvermittlers nach 34 f GewO Erlaubnis kann wie 34 f GewO auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden
Vergütung des Honorarberaters Vergütung Honorar, ausschließlich vom Kunden bezahlt sofern Produkt nicht provisionsfrei erhältlich ist ungekürzte Weitergabe der enthaltenen Provision keine Mischung andernfalls müssen Geschäftsbereiche getrennt werden
Honorarberatung im Versicherungsbereich Versicherungsbranche ohne Honorarberater Berufsbild des Versicherungsberaters nach 34e GewO bereits existent viele politische Gespräche zur Erhaltung des Status Quo geführt weitere Regulierung sollte nicht angestrebt werden
Honorarberatung für den Versicherungsvermittler? Grundsätzlich gilt: Vergütungsanspruch des Vermittlers nur bei Abschluss und Prämienzahlung Sofern es nicht zum Abschluss kommt, bleiben Beratung und Akquisitionsbemühungen ohne Vergütung
Frühere rechtliche Beurteilung durch BAV (jetzt BaFin) Tätigkeiten wie z.b. Erstellen einer Vermögensanalyse dienen ausschließlich der Ermittlung des Bedarfs des VN und damit letztlich der Vermittlung von Versicherungen. Vereinbarung eines als Aufwandsentschädigung deklarierten gesonderten Honorars verstößt daher gegen das RBerG (jetzt RDG)
Rechtsgrundlage: 34d I 4 GewO Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten
Honorarberatung und Rechtsprechung OLG Naumburg v. 24.05.2012 (9 U 218/11) Versicherungsvertreter hatte eine Nettopolice auf Grundlage einer Honorarvereinbarung vermittelt Klage durch Mitbewerber erhoben Beratung und sonstige Leistung vergütet - Mischmodell
Honorarberatung und Rechtsprechung wettbewerbsrechtlicher Verstoß? kein unlauteres Handeln, wenn Vertreter Agenturbindung und Status offen legt Marktverhaltensregeln eingehalten kein Verbot der Verwendung unwirksamer AGB kein irreführendes Verhalten Honorarberatung erlaubt!
Honorarberatung und Rechtsprechung Rechtsdienstleistungsgesetz hat Bestand und lässt keinen Raum für Honorarberatung von Vermittlern Regelungen aus Handelsvertreter-Vertrag nicht berücksichtigt Urteil ist nicht rechtskräftig Revision eingelegt BGH-Entscheidung steht aus
Honorarberatung: Vorbereitung im Vermittlerbetrieb Wettbewerb um Kunden über Vergütung Verhandlungen um Vergütung Rechtfertigung der Höhe der Rechnung Rechnungen schreiben Verwaltungsaufwand Mahnwesen Betriebswirtschaftliches Umdenken
Neue Rahmenbedingungen für die Finanzanlagenvermittlung
Bisherige Rechtslage Erlaubnis nach 34 c GewO für Selbständige Vermittlung von Finanzanlagen (z.b. Investmentfonds) jährliche Prüfung nach 16 MaBV alternativ: Negativerklärung
Ziel der Neuerung Anlegerschutz Regulierung von Graumarktprodukten Anforderungen an den Vertrieb erhöhen Wohlverhaltenspflichten des WpHG auf Vermittler anwenden Kontrollierbarkeit und Qualifizierung der Prozesse in Beratung und Vermittlung
Neue Regeln für Finanzvermittler Einführung eines neuen Erlaubnistatbestandes für Finanzanlagenvermittler: 34 f und g GewO Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) zum 1.1.2013 in Kraft getreten Vermittlung von öffentlich angebotene Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-AG Geschlossene Fonds in Form einer KG Sonstige Vermögensanlagen nach 1 Abs. 2 VermAnlG
Exkurs: Erlaubnis- und Registerbehörden IHK (Zulassung/Registrierung) Gewerbeamt (Zulassung) IHK (Registrierung) Mecklenburg-Vorpommern Berlin Baden-Württemberg Rehinland-Pfalz Nordrhein-Westfalen Bremen Hessen Sachsen Schleswig-Holstein Saarland Bayern Thüringen Niedersachsen Sachsen Anhalt Hamburg Brandenburg
Neue Regeln für Finanzvermittler Zuverlässigkeit Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Geordnete Vermögensverhältnisse Auszug aus dem Schuldnerregister Auszug aus dem Insolvenzregister steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Nachweis Berufshaftpflicht gemäß 9 FinVermV Nachweis Sachkunde
Voraussetzungen für die Erlaubnis Registrierung im Vermittlerregister Jährliche Prüfung gem. 24 FinVermV Prüfbericht: bis 31.12. des darauffolgenden Jahres an Erlaubnisbehörde Einhaltung der Pflichten aus 12 23 FinVermV
Ausnahmen Inhaber einer Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO neue Erlaubnis bis zum 30.06.2013 beantragen und Registrierung veranlassen die 34c-Erlaubnis erlischt vereinfachte Erlaubnis Frist für den Sachkundenachweis: 31.12.2014
Erlaubnis und Registrierung - Kosten bei Vorlage einer 34 c-erlaubnis für eine Kategorie 220,- für zwei oder drei Kategorien 260,- bei Neuantrag für eine Kategorie 300,- für zwei oder drei Kategorien 340,- Registrierung 25,-
Sachkundeprüfung IHK-Zuständigkeit 255 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten schriftlicher (theoretisches Fachwissen) und praktischer (Simulation eines Beratungsgesprächs) Teil Entscheidung für einen oder alle Prüfbereiche
Sachkundenachweis Alte-Hasen-Regelung Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater gem. 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung Nachweis: Vorlage der lückenlosen Prüfungsberichte nach 16 MaBV Negativerklärung ist kein Nachweis
Ausnahmen: Sachkundeprüfung Inhaber einer Erlaubnis nach 34 d oder e GewO ohne gleichgestellten Berufsabschluss Befreiung vom praktischen Teil der Prüfung möglich für Produktbereich 1 (Investmentanteile)
Gleichgestellte Berufsabschlüsse 1. Abschlusszeugnis a) als geprüfter Bankfachwirt oder wirtin (IHK), b) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder wirtin (IHK), d) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK), e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, f) als Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g) als Investmentfondskaufmann oder frau;
Gleichgestellte Qualifikationen 2. Abschlusszeugnis a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder b) Als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c) Als Finanzfachwirt oder wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder- vermittlung vorliegt;
gleichgestellte Qualifikationen 3. Abschlusszeugnis als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder vermittlung vorliegt. 4. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Beschäftigte Gewerbetreibende muss gewährleisten, dass Beschäftigte, die direkt bei der Vermittlung / Beratung mitwirken, zuverlässig und sachkundig sind ( 34f Abs.4 GewO) Beschäftigte sind bei der Registerbehörde unverzüglich zu melden und einzutragen ( 34f Abs.5 GewO) Gewerbetreibende selbst muss unverzügliche Registrierung herbeiführen und Änderungen anzeigen ( 34f Abs. 6 GewO)
Berufshaftpflichtversicherung im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassene Versicherung Mindestdeckungssumme: 1,23 Mio. pro Versicherungsfall und 1,85 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Jahres Keine Deckung für wissentliche Pflichtverletzung, marktübliche Ausschlüsse zulässig ( 9 Abs. 5) Versicherungsbestätigung bei Erlaubniserteilung: nicht älter als 3 Monate!
Informations- und Beratungspflichten Statusbezogene Erstinformation Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Offenlegung von Zuwendungen Einholung von Informationen über den Anleger Erstellung eines Beratungsprotokolls
Beratungsprotokoll 18 Abs. 2 FinVermV Notwendige Inhalte in einem Beratungsprotokoll Anlass der Beratung Dauer der Beratung Anlass der Anlageberatung und vermittlung Dauer des Beratungsgesprächs bzw. der Beratungsgespräche Persönliche Daten des Kunden Besprochene Finanzanlagen Wünsche des Anlegers Empfehlungen des Vermittlers Die der Anlageberatung und Anlagevermittlung zugrunde liegenden Informationen über - die persönliche Situation des Kunden - seine finanziellen Verhältnisse Die vom Anleger verfolgten Ziele, die im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft stehen Die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf die Finanzanlagen Diejenigen Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung und Vermittlung waren Die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlagenberatung und Vermittlung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung Die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlung genannten wesentlichen Gründe
Haftungsdach: ja oder nein? Haftungsdach keiner Erlaubnis bedürfen vertraglich gebundene Vermittler gem. 2 Abs. 10 Satz 1 KWG Wie weit gehen Vertriebssteuerungsmöglichkeiten? Welche Produktpalette ist enthalten? Wem gehört der Bestand? Welche Insolvenzrisiken bestehen? Regress beim Vermittler möglich? Prüfung der vertraglichen Gestaltungen!
Vorteile: Infrastruktur Kostenvorteile Weiterentwicklung Wertpapiergeschäft Ablaufplanung für Organisation, IT etc. Fertige Investment- und Geschäftskonzepte Haftungsdach Nachteile: Einhaltung von KWG und WpHG Vorschriften Exklusivität bei Anbindung Nur ein Haftungsdach! Wechsel des Haftungsdachs Produkteinschränkung Kundenakzeptanz
Registrierungszahlen Finanzanlagenvermittler gem. 34 c GewO Finanzanlagenvermittler gesamt Erlaubnis zur Vermittlung von Investmentfonds Nr. 1 Geschlossene Fonds Nr. 2 Sonstige Vermögensanlagen Nr.3 Anzahl Einträge 2.078 614 2061 253 Quelle: DIHK Stand 01.03.2013
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