Landesverordnung über Realschulen Entwurfsfassung vom 26.02.2007



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Transkript:

Landesverordnung über Realschulen Entwurfsfassung vom 26.02.2007 Abschnitt I 1 Aufnahmevoraussetzungen und verfahren Abschnitt II 2 Förderung und Lernentwicklung 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen 4 Abschlüsse 5 Entlassung Abschnitt III - Abschlussprüfung 6 Zweck und Gliederung der Prüfung 7 Zeitplan 8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse 9 Präsentation der Projektarbeit 10 Schriftliche Prüfung 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung 12 Durchführung der mündlichen Prüfung 13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen 15 Wiederholung der Prüfung 16 Niederschriften 17 Schlussbestimmungen

- 2 - Aufgrund des 16 Abs. 1, 18 Abs.3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4 sowie des 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S 39) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden 1, 2 Abs. 2 und 5, 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 sowie die 5 bis 17; aufgrund des 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung den folgenden 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie die 3, 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 17. Abschnitt I 1 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Realschule aufgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er bereits aus einer Schule aus den in 5 dieser Verordnung oder in 19 Abs. 3 und 4 SchulG genannten Gründen entlassen worden ist. Die Aufnahme erfolgt zum Schuljahresbeginn, soweit nicht eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt pädagogisch sinnvoll erscheint. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn sie oder er 1. nach Maßgabe der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 17. April 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 188) oder am Ende der Jahrgangsstufe 9 zur Realschule schrägversetzt worden ist oder 2. am Ende einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Klasse vom Gymnasium in die Realschule wechseln soll. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn ihr oder ihm am Ende einer Jahrgangsstufe von der Klassenkonferenz der Wechsel von der Hauptschule zur Realschule empfohlen worden ist. Sie oder er ist auch aufzunehmen, wenn im Hauptschulabschlusszeugnis der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächer mindestens 3,0 und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde.

- 3 - (4) Über die Aufnahme in die Realschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Abschnitt II 2 Förderung und Lernentwicklung (1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. (2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers. (3) Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkonferenz, ob ein Wechsel zum Gymnasium empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern. (4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (5) Die Berufsorientierung ist integrativer Teil aller Fächer und Jahrgangsstufen. 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen (1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die

- 4 - Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Realschule erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe der Realschule versetzt wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe der Hauptschule schrägversetzt. Eine Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zuzustellen. (2) Die Schülerin oder der Schüler ist in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum a) Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder b) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit. (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Eine erfolglose Wiederholung führt zur Schrägversetzung in die Hauptschule. (4) In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach 4 Abs. 2 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.

- 5-4 Abschlüsse (1) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes im Zeugnis einen schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn der Realschulabschluss aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Werden nach dieser Prüfung im Abschlusszeugnis die in 1 Abs. 3 Satz 2 genannten Noten erreicht, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf. (3) Die Hauptschulabschlussprüfung kann in Zusammenarbeit mit der benachbarten Hauptschule durchgeführt werden. (4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teil. Der Abschluss berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, wenn der Notendurchschnitt des Abschlusszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit ungenügend benotet wurde. 5 Entlassung (1) Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen. Satz 1 gilt entsprechend für den Realschulabschluss. Der nach 8 gebildete Prüfungsausschuss prüft, ob aufgrund der bei der Prüfung zum Realschulabschluss gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.

- 6 - (2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, wenn dieser nicht nach 1 Abs. 3 Satz 2 dazu berechtigen würde, in die Realschule aufgenommen zu werden. Abschnitt III Abschlussprüfung 6 Zweck und Gliederung der Prüfung (1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Realschule erreicht hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit. 7 Zeitplan (1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht. (2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit findet im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt. 8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde

- 7 - sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft fünf weitere Mitglieder aus dem Kreis der Vorsitzenden der Fachkonferenzen und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen. (5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen und im Falle der Projektbetreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind.

- 8-9 Präsentation der Projektarbeit (1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung, 2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden, 3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß 8 Abs. 5 Satz 3 enthält. (2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. 10 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in

- 9 - oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 10 mitzuteilen. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung (1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die oder der einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte, auf Wunsch zulassen. (2) Zwei Unterrichtstage bevor der Prüfungsausschuss die Fächer für die mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt. Die Noten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. (3) Die Schülerin oder der Schüler nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.

- 10 - (4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben. (5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. 12 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die Mitglieder des Schulelternbeirats, die Lehrkräfte der Schule sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

- 11-13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses (1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2)In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz1 fest oder legt die Endnote aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in den Fächern Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler mit sofortiger Wirkung am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil. (4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. (4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Realschulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten aller Fächer oder Wahlpflichtkurse berücksichtigt, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet worden sind. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens ausreichend sind oder eine Endnote mangelhaft in einem Fach durch die Endnote

- 12 - chend sind oder eine Endnote mangelhaft in einem Fach durch die Endnote befriedigend oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird. (6) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet. 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen (1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit ungenügend bewertet. (4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit ungenügend bewertet.

- 13 - (5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.unter den Voraussetzungen des 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen. 15 Wiederholung der Prüfung Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen. 16 Niederschriften (1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben, 2. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben, 3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben, 4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben, 5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat, 6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach 14, 7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten, 8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie 9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.

- 14 - (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtsführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern der Unterausschüsse zu unterschreiben. 17 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2010 außer Kraft. (2) Die Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule (RO) vom 27. Februar 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Sch.-H. S. 67) tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.