Lizenzen für Lernsoftware. Lizenzformen im Vergleich



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Transkript:

für Lernsoftware Lizenzformen im Vergleich Universität Hamburg, 22.12.2005

Übersicht Definition (Lizenz, Urheberrecht, Copyleft) Public Domain, Freeware, OSS, Shareware, Careware, Crippleware Definition von Kriterien für Lizenzen Vorstellung häufig verwendeter Lizenzformen Vergleich der Lizenzformen Rechtliche Aspekte im Umgang mit der Nutzung von Freier Software

Was ist eine Lizenz? Erlaubnis zur Benutzung und Verwertung eines Programms Allg.: ein Vertrag, in dem der Lizenzgeber einem Lizenznehmer bestimmte Nutzungsrechte an einer urheberrechtlich geschützten Software überlässt oder beschränkt. (Nutzungslizenz) Generell: Rechte des Lizenznehmers werden durch konventionelle kommerzielle Lizenzen hauptsächlich limitiert

Copyright vs. Urheberrecht Rechtliche Probleme Software = schöpferische Leistung als solche geschützt In Amerika: Copyright, in Deutschland: Urheberrecht Probleme: 4. Ein Programmautor kann auf sein Copyright (Besitzrecht), aber niemals auf sein Urheberrecht (an die Person gebundenes, vererbbares Recht) verzichten 5. International unterschiedlich verfasste Rechtssysteme und Urheberschaftsregelungen 6. Umgehen der Schutzrechte durch technische Verfahren

UrhG 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 3. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung 4. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen 5. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramm oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung 6. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung..

Lösung? Copyleft Schutzverfahren in bestimmten Lizenzen freier Software versucht, bestimmte Aspekte des Copyrights in ihr Gegenteil zu verdrehen Copyleft soll verhindern, dass freie Software zum Ausgangsmaterial proprietärer Software wird erzwingt die Freiheit von Weiterbearbeitungen und Fortentwicklungen eines freien UrWerkes

Überblick Software Lizenzen

Open Source Software Definition: http://www.opensource.org/docs/definition.php Es gibt 10 Kriterien für OSS: 1. Quellcode muss verfügbar sein 2. Keine Diskriminierungen von Personen oder Gruppen 3. Freie Weitergabe (z.b. darf die Lizenz den Verkauf der SW nicht verbieten)

Public Domain Software ist sowohl Free Software als auch OSS Public Domain ist ein Rechtsbegriff aus den USA Diese Software unterliegt keinem Copyright (geschichtlicher Hintergrund) Mit öffentlichen Mitteln finanzierte Software (z.b. für UNIs), darf nicht weiterverkauft werden > Allgemeingut

Shareware Beinhaltet die Erlaubnis des Weitergebens Jeder der eine Kopie dieser Software benutzt, muss eine entsprechende (Lizenz)Gebühr dafür entrichten Auch wenn die Software nicht kommerziell eingesetzt wird, muss dafür bezahlt werden Source Code i.d.r. nicht verfügbar

Cripple oder Careware Urheber von Careware bittet den Nutzer um eine gemeinnützige Spende Crippleware ist abgespeckte Shareware (Shareware ist in diesem Zusammenhang immer eine Vollversion) Übergang zwischen Cripple und Shareware nicht eindeutig

Free Software vs. Freeware Free Software (z.b. Open Office) Quelltet (Source Code) in höherer Programmierspprache liegt vor darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden üblicherweise gibt es keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Lizenzgeber Free Software darf verändert und in der veränderten Form weitergegeben werden Freeware (z.b Adobe Acrobat Reader) Begriff nicht genau definiert vom Urheber kostenlos zur Verfügung gestellt darf i.d.r. ohne Einschränkung weitergegeben werden Code steht i.d.r. nicht zur Verfügung kommerzielle Nutzung oder Weitergabe kann untersagt sein Lizenzbedingungen müssen fallabhängig geprüft werden

Unterschiede bei Lizenzformen können an bestimmten Kriterien ermittelt werden NullPreis Freie Verteilung Gebrauch ohne Einschränkungen Quellcode ist öffentlich Quellcode darf geändert werden Lizenzen Alle Ableitungen/Weiterentwicklungen müssen frei sein Keine Vermischung mit nicht freier Software => Lizenzformen erfüllen diese Kriterien ganz od. teilweise

Betrachtete Lizenzformen GNU General Public License (GPL) GNU Lesser General Public License (LGPL) Berkeley Software Distribution (BSDLicense) Mozilla Public License

Die Lizenzformen (1): GPL General Public License Erstmals 1989 veröffentlicht; Version 2: 1991; Version 3: 2007 Ziel: Veränderte freie Software soll ebenfalls frei bleiben ( copyleft ) Die GPL basiert auf 4 Freiheiten: 1. Das Programm kann für jeden Zweck genutzt werden 2. Kopien des Programms dürfen kostenlos verteilt werden (Quellcode muss zur Verfügung gestellt werden) 3. Der Quellcode ist öffentlich und kann angepasst werden 4. Veränderte Versionen dürfen kostenlos verteilt werden (veränderter/zusätzlicher Quellcode muss zur Verfügung gestellt werden) Problematik: Einbindung durch Programme, die nicht der GPL unterstehen

Die Lizenzformen (2): LGPL Lesser General Public License Erstmals 1991 veröffentlich (mit Version 2 der GPL) Grund: GPL ist für viele Projekte zu restriktiv LGPL basiert ebenfalls auf den 4 Freiheiten der GPL Unterschied: LGPLProgramme können von kommerziellen Programmen dynamisch eingebunden werden. Optional: Veröffentlichung von Veränderungen eines LGPL Programms unter GPL

Die Lizenzformen (3): MPL Mozilla Public License 1998 von Netscape für die Codefreigabe des Netscape Browsers entworfen Konzept: Originalcode und Veränderungen bleiben frei Uneingeschränkte Nutzung in kommerziellen Projekten Gründe: Kernfunktionen von Mozilla sollen weiterentwickelt werden Netscape kann diese Weiterentwicklungen in Produkten nutzen GPL und LGPL sind zu restriktiv für dieses Konzept

Die Lizenzformen (4): BSD License Berkeley Softw. Distribution Lizenzen 1982 an der University of California in Berkeley entstanden Liberales Konzept: kein Copyleft Code kann verändert werden Veränderungen müssen nicht veröffentlicht werden Bedingung: CopyrightVermerk des Originals muss erhalten bleiben Die BSDLizenz basiert auf 4 bzw. 3 Artikeln: Art. 1+2: Copyright in Quelltet bzw. Programm erhalten Art. 3 (1999 entfernt): Zwangsbemerkung für Werbung Art. 4: Namen der Autoren dürfen nicht für Werbung missbraucht werden

Vergleich der Lizenzformen anhand von Kriterien Original Komm. BSD MPL LGPL GPL Nullpreis Freie Verteilung Uneingeschr. Gebrauch Quellcode öffentlich Kommerz. Verwendung verboten () Weiterentwicklungen Komm. BSD MPL LGPL GPL Nullpreis / Freie Verteilung / Uneingeschr. Gebrauch / Quellcode öffentlich / Kommerz. Verwendung verboten ()

Übersicht verschiedener Lizenzformen Lizenzen

Für wen ist nun welche Lizenz am besten geeignet? Einsatzgebiet der Open Source Lizenzvorschlag Kommerzielle Projekte MPL Anwender einer OS Applikation MPL, GPL, LGPL Freeware Projekte LGPL, MPL Open Source Projekte MPL, GPL, LGPL http://community.borland.com/article/0,1410,22958.00.html

Rechtliche Aspekte im Umgang mit der Nutzung von Freier Software I.) Verkauf von Freier Software (Fallbeispiel I) Das Kaufhaus K. kauft eine LinuDistribution vom Distributor H. Bestandteil der Distribution ist das Softwarepaket NEWKIT, eine Sammlung von diversen Netzwerkprogrammen des Programmierers P. Die in der Distribution befindliche Version des Paketes NEWKIT stammt jedoch nicht von P, sondern vom Hacker G, der NEWKIT modifiziert und im Verzeichnis "/pub/incoming" eines Servers upgeloadet hat. In NEWKIT befindet sich ein sog. "Trojanisches Pferd", welches geheime Daten ausspäht und per EMail an G sendet. Und so geht die Geschichte weiter... G tätigt mit den erhaltenen Informationen einige Banküberweisungen auf sein Konto und setzt sich danach nach Südamerika ab. Der Bank entsteht Millionenschaden. Die Bank verklagt H. H weist darauf hin, dass es sich bei NEWKIT um Freie Software handelt und dass jegliche Haftung ausgeschlossen ist. Klärung der Rechtsfrage

(Fallbeispiel II) Das Installationsprogramm des Distributors C hat einen Mangel: Bei einem Update werden versehentlich wichtige Daten zerstört. Ursache ist ein MemoryLeak, welches dem C bekannt war. C ging jedoch generell davon aus, dass der Mangel keine große praktische Bedeutung hat. Das Unternehmen L hat dadurch einen Schaden und möchte C verklagen. Dieser beruft sich darauf, dass das Installationsprogramm der GNU General Public License unterliegt und als Freier Software keiner Haftung unterliegt. Klärung der Rechtsfrage (Fallbeispiel III) Der Steuerberater H schreibt ein schönes Malprogramm und veröffentlicht es als Freie Software. Der Arzt B installiert dieses Programm auf seinem Praisrechner und ist begeistert. Nachdem er viele Bilder gemalt hat, findet er den Menüpunkt "Formatieren" und möchte ihn sogleich ausprobieren. Und so geht die Geschichte weiter...

Nach wenigen Minuten erhält B eine Erfolgsmeldung vom Programm, dass seine Festplatte fehlerfrei formatiert wurde. Die gesamten Daten seiner Patienten sind verloren; Backups von seinen Daten macht B grundsätzlich nicht, weil er volles Vertrauen in seinen Rechner hat. B ist die Freude über das Malprogramm vergangen und möchte nun H verklagen. H ist sich keiner Schuld bewusst, sondern findet es sehr praktisch, dass sein Malprogramm auch administrative Aufgaben bewältigen kann. Klärung der Rechtsfrage Die in den Erläuterungen der Fallbeispiele und ihrer Rechtsfragen angesprochenen rechtlichen Grundsätze sind aber nicht nur auf den Verkauf Freier Software zu beziehen sondern auch in den folgenden Bereichen der Nutzung Freier Software zu denken: Herstellung von Freier Software Herstellung von Software mit Hilfe von Freier Software Installation und Pflege von Freier Software

Quellen http://community.borland.com/article/0,1410,22958.00.html Wikipedia: Open_Source, Mozilla_Public_License, GNU_Lesser_General_Public_License, GNU_General_Public_License, BSDLizenz, Urheberrecht, Copyright, Copyleft http://www.mozilla.org/mpl/faq.html http://openfacts.berlios.de/inde.phtml?title=opensourcelizenzen http://swan.iis.sinica.edu.tw/licensewizard/osi_license_compare_v3.0.4en.pdf

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit sowie Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch!