Der Maschinenkauf und -verkauf in der Landwirtschaft: Worauf der Landwirt achten muss



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Transkript:

Der Maschinenkauf und -verkauf in der Landwirtschaft: Worauf der Landwirt achten muss I. Der Kauf einer Landmaschine 1) Augen auf beim Vertragsschluss Schon beim Abschluss eines Vertrags über den Kauf einer Landmaschine sollten einige Dinge beachtet werden, um später böse Überraschungen zu vermeiden. Landwirte sollten darauf achten, dass der Verkäufer der Landmaschine im Inland ansässig ist. Andernfalls müssten Ansprüche des Käufers gegebenenfalls sogar im Ausland geltend gemacht werden, was kompliziert, kosten-und zeitintensiv ist. Ganz genau bezeichnet werden sollte im Kaufvertrag der Kaufgegenstand. Denn der Landwirt hat allein einen Anspruch auf die im Vertrag bezeichnete Maschine. Ungenauigkeiten können hier schnell zu Streitigkeiten zwischen den Parteien führen. Insbesondere sollte auch mit verkauftes Zubehör im Vertrag angegeben werden. Über den Kaufpreis muss eine Vereinbarung getroffen werden. Es ist dabei nicht notwendig, dass ein bestimmter Betrag festgelegt wird. Es genügt vielmehr auch, dass man den Preis anhand bestimmter Kriterien errechnen kann. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, wird in der Regel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Käufer erlangt dann das Eigentum an der Landmaschine erst in dem Zeitpunkt, in dem er die letzte Rate gezahlt hat. Zu empfehlen ist die Vereinbarung einer Lieferfrist. Diese ist zwar nach den gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich, sorgt jedoch für Rechtssicherheit.

Der Landwirt kann dann ab einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Einsatz der Maschine rechnen, z.b. zum Erntebeginn. Besonders vorteilhaft ist ein sogenannter Fixkauf. Dabei handelt es sich um einen Kauf, bei dem nicht nur eine ganz bestimmte Lieferzeit festgelegt wird, sondern bei dem auch feststeht, dass die Wirksamkeit des Vertrags von der Einhaltung dieser Lieferfrist abhängt. Im Falle der nicht rechtzeitigen Lieferung steht dem Landwirt dann ein Rücktrittsrecht zu. Bei der Formulierung eines solchen Fixkaufs ist große Sorgfalt an den Tag zu legen. Insbesondere reicht die Klausel Lieferung zur Ernte nicht aus. Zu empfehlen ist daher ausdrücklich eine Verwendung der Begriffe Lieferung fix oder prompt. Der Vertrag bedarf keiner Form. Der Landwirt sollte dennoch zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und Beweisschwierigkeiten auf schriftlichen Vertragsschluss achten. Oft werden vom Verkäufer standardisierte Vertragsformulare verwendet, in denen auch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) enthalten sind. In diesem Fall sollte der Landwirt ganz besonders aufmerksam sein. Denn meist versteckt sich in den AGBs, die auch auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sein können, ein Gewährleistungsausschluss. Neben dem Grundtyp des Kaufvertrags kommen auch Unterarten in Betracht, die für den Landwirt vielfach günstiger sind: Kauf auf Probe/Feldprobe: Es handelt sich um eine Vereinbarung, bei der der Käufer vor dem endgültigen Kauf die Maschine ausprobieren darf. Der Kauf auf Feldprobe enthält die Besonderheit, dass die Landmaschine auf den Betriebsflächen des Landwirts getestet werden kann, in der Regel im Beisein des Verkäufers. Der Kauf kommt in diesen Fällen erst unter der Bedingung zustande, dass der Landwirt die Maschine nach dem Testlauf billigt. Für den Landwirt ist dies günstig, weil er nach dem Test eventuell feststellt, dass die Maschine für seine Zwecke nicht sinnvoll ist. Dann kann er diese einfach wieder zurückgeben ohne Ersatz für Defekte leisten zu müssen, die während der Erprobungsphase eingetreten sind. Der Kauf auf Probe muss nicht, aber sollte ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Haustürgeschäft: Das Haustürgeschäft ist ein Verbrauchervertrag, der zustande kommt in der Privatwohnung des Käufers auf Initiative des Verkäufers. Der Käufer kann in diesem Fall den Vertrag ohne Grund widerrufen. Dem Landwirt steht bei einem Maschinenkauf aber kein solches Widerrufsrecht zu, weil er beim Kauf einer Maschine nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer handelt. An Verträge, die über einen Vertreter auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Käufers zustande kommen, ist der Landwirt also gebunden.

2) Gewährleistungsansprüche Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer immer zu, wenn der Verkäufer seine Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Hauptfall ist hier die mangelhafte Sache. a) Wann ein Mangel vorliegt Ein Mangel liegt in folgenden Fällen vor: die Parteien haben die Beschaffenheit der Maschine ausdrücklich vereinbart (z.b. wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zusichert). Der Verkäufer oder Hersteller der Maschine hat in der Werbung auf Eigenschaften der Maschine hingewiesen, insbesondere wenn die Maschine in einem Prospekt beschrieben wird (Prospekte aufbewahren!) die Sache nach dem Vertrag für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (z.b. Mähdrescher für Sonderfrüchte). Wenn mit der Maschine eine fehlerhafte Montaganleitung geliefert wird und daher keine fehlerfreie Montag möglich war Wenn die Maschine nicht die Beschaffenheit vergleichbarer Maschinen aufweist Wird eine Maschine als neu gekauft, liegt ein Mangel auch vor, wenn zwischen dem Produktionstag und dem Tag des Verkaufes mehr als 12 Monate liegen, da nach diesem Zeitpunkt bereits eine Materialermüdung eintreten kann bei einer Standzeit unter zwölf Monaten bereits erkennbare Mängel auftreten eine Maschine nicht mehr dem aktuellen Modell entspricht b) Wie gelingt der Beweis des Mangels? Der Landwirt muss als Käufer beweisen, dass schon zum Zeitpunkt der Lieferung der Maschine ein Mangel vorlag. Es nützt also nichts, wenn im Laufe der Zeit ein Mangel auftaucht, ein Beweis dafür, dass dieser Mangel schon bei der Ablieferung vorlag, aber nicht erbracht werden kann. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Landwirt bei Erhalt der Maschine diese auf ihre Mangelhaftigkeit untersuchen und eine lückenlose Dokumentation der Mängel und des Zustands der Maschine, durch Fotos u.ä. vornehmen.

Schwierig ist der Beweis des Mangels bei Gebrauchtmaschinen, weil zu unterscheiden ist zwischen echten Mängeln und reinen Verschleißerscheinungen. Letztere führen nicht zu einem Gewährleistungsanspruch, sondern liegen im Risikobereich des Käufers. c) Was kann der Landwirt im Einzelnen verlangen? Das Gesetz sieht verschiedene Rechte des Käufers im Mangelfall vor. Diese stehen allerdings nicht in einem gleichrangigen Verhältnis. Nacherfüllung: Der Käufer muss den Verkäufer zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung auffordern. Dabei ist zu empfehlen, dieses Nacherfüllungsverlangen schriftlich zu fassen. Der Käufer kann wählen zwischen Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache und Reparatur der mangelhaften Sache. Im Falle einer gebrauchten Maschine wird allerdings in der Regel nur eine Reparatur in Betracht kommen, da eine gleichwertige und gleichartige Ersatzsache kaum zu beschaffen sein wird. Die Lieferung einer neuen Sache ist nur dann möglich, wenn sie die ursprüngliche Maschine vollständig ersetzen kann, es also dem Landwirt nicht gerade auf die speziellen Eigenschaften der verkauften Maschine ankam. Neu ist, dass der Käufer im Falle der Rückgabe der mangelhaften Maschine gegen Lieferung einer mangelfreien keinen Nutzungsersatz für den bisherigen Einsatz der Maschine leisten muss. Bei der Nacherfüllungsfrist ist zu beachten, dass diese nicht zu kurz bemessen sein darf, sondern nach vernünftigen Erwägungen ausreichend sein muss, um eine ordnungsgemäße Reparatur durchzuführen. Besonders wichtig ist, dass der Landwirt den Mangel nicht selbst beseitigen und dann vom Verkäufer die dafür erforderlichen Kosten verlangen kann. Er muss immer dem Verkäufer die Möglichkeit der Mängelbeseitigung geben. Rücktritt: Vom Kaufvertrag zurücktreten, also die mangelhafte Maschine zurückgeben und den bereits gezahlten Kaufpreis zurückzuverlangen, kann der Landwirt erst nachdem die zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist. Erforderlich ist dafür, dass der Verkäufer die Nacherfüllung unberechtigt verweigert hat oder dass die Reparatur bereits zweimal fehlgeschlagen ist. Im Falle eines Rücktritts muss der Landwirt keinen Wertersatz dafür zahlen, dass er die Maschine bereits benutzt hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er die anzuwendende Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen hat. Minderung: Wenn die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen, kann der Landwirt auch stattdessen den Kaufpreis mindern. Er kann also je nach Gewicht des Mangels einen Teil des bereits bezahlten Kaufpreises wieder zurückverlangen. Diese Herabsetzung des Kaufpreises ist nur anzuraten, wenn es sich um einen eher unbedeutenden Mangel handelt, die Maschine aber trotzdem zu den geplanten Zwecken ohne Probleme eingesetzt werden kann.

Schadensersatz: Schließlich kann der Landwirt statt oder neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen. Dabei kann er entweder den Minderwert der mangelhaften Maschine ausgleichen und die Maschine behalten oder die Maschine zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Der Landwirt kann auch seinen entgangenen Gewinn oder Verdienstausfall verlangen. 3) Gewährleistungsfrist und-ausschluss Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist für Neu-und Gebrauchtmaschinen zwei Jahre ab Lieferung der Maschine. Diese Frist kann aber auch abweichend geregelt werden. Durch einzelvertragliche Vereinbarung kann die Gewährleistung sowohl bei Neu-als auch bei Gebrauchtmaschinen vollkommen ausgeschlossen werden. Bei Verwendung von AGBs ist zwischen Neu-und Gebrauchtmaschinen zu unterscheiden: Bei Neumaschinen kann die Frist maximal auf ein Jahr verkürzt werden, während bei Gebrauchtmaschinen ein völliger Ausschluss der Gewährleistung möglich ist. Dies ist deshalb der Fall, weil der Landwirt beim Kauf einer Maschine für seinen landwirtschaftlichen Betrieb als Unternehmer betrachtet wird. Der Verkäufer kann sich aber nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, also den Mangel kannte und dies dem Landwirt bewusst nicht mitteilte. Wird eine Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Zweijahresfrist vereinbart, sollte darauf geachtet werden, dass die Frist jedenfalls einen vollen Ernteeinsatz umfasst. Dies ist wichtig für den Fall, dass ein Mangel erst nach bestimmter Zeit auftritt und bei Lieferung der Sache nicht gleich erkennbar ist. Verkauf einer Landmaschine Tritt der Landwirt als Verkäufer einer Landmaschine auf, stellen sich bereits bei Abschluss des Vertrags in der Hauptsache Fragen zum Gewährleistungsausschluss. Es handelt sich um einen Kaufvertrag über eine gebrauchte Maschine. In diesem Kaufvertrag sollte der Landwirt auch als Verkäufer die oben dargestellten Punkte festlegen, um Unsicherheiten zu vermeiden. Vorsicht ist geboten im Fall, dass der Landwirt die gebrauchte Maschine an einen Verbraucher verkauft, also eine Person, die den Vertrag nicht zum Zwecke der Berufsausübung abschließt. Wird der Vertrag mit einem anderen Landwirt geschlossen, besteht insoweit keine Gefahr. Verkauft der Landwirt die Maschine aber zum Beispiel an einen Hobbytraktorfahrer, finden die Regelungen zum Schutze des Verbrauchers Anwendung. Ein vollständiger Gewährleistungsauschluss ist dann nicht möglich. Die Gewährleistungsfrist kann maximal auf ein

Jahr verkürzt werden. Ebenfalls gilt zu Lasten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr betreffend die Mangelhaftigkeit der Sache. Tritt innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung der Maschine eine Mangel auf, wird vermutet, dass die Sache schon bei Lieferung mangelhaft war. Der Landwirt als Verkäufer müsste dann das Gegenteil beweisen. Dem Landwirt in der Verkäuferrolle sei geraten, die Gewährleistungsfrist soweit wie möglich zu kürzen und im Falle des Verkaufs der Maschine an einen anderen Landwirt, die Gewährleistung ganz auszuschließen. Kennt er aber bestimmte Mängel an der Maschine, darf er sie dem Käufer nicht verschweigen, sonst kann er sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht mehr berufen. Checkliste für Kauf Schriftlicher Kaufvertrag Kaufgegenstand ausreichend bestimmt, auch Zubehör Vereinbarung einer Lieferfrist AGBs studieren, insbesondere Gewährleistungsfrist Kein Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtmaschinen Prüfung günstigerer Gestaltungen Überprüfung der Maschine nach Lieferung Fortlaufende Dokumentation des Zustands der Maschine Nach Auftauchen eines Mangels: Fristsetzung zur Nacherfüllung Keine Selbstbeseitigung des Mangels Checkliste für Verkauf Verkauf wenn möglich an einen Unternehmer Schriftlicher Kaufvertrag Kaufgegenstand ausreichend bestimmt, auch Zubehör Gewährleistungsausschluss Josef Deuringer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht