Konzern. Dr. Bernhard Spitzbart Konzernrechnungslegung Wertorientierte Beratung und Training



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Transkript:

Konzern = Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung und/oder dem beherrschenden Einfluss einer Muttergesellschaft.

Notwendigkeit eines Konzernabschlusses Vermeidung von Doppelerfassungen Einzelunternehmen agieren nicht unabhängig Wirtschaftliche Verflechtung Möglichkeit der Verfälschung der wirtschaftlichen Lage Erhöhter Eigenkapitalausweis durch wechselseitige Beteiligungen Manipulationsmöglichkeiten (z.b Gewinnverlagerungen)

Funktionen des Konzernabschlusses Selbstinformation der Konzernführung Information von Anlegern Grundlage für Prüfungen der Kreditwürdigkeit Rechnungslegung gegenüber der Öffentlichkeit

Aufgaben und Besonderheiten des Konzernabschlusses 297 Abs. 3 HGB (Österreich: 250 Abs. 3 HGB) Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage so darzustellen, als ob diese Unternehmen Insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Konsolidierung = Zusammenfassung der Einzelabschlüsse betrifft Kapital, Schulden, Zwischenerfolge, Aufwände und Erträge Konzernabschluss ist rein betriebswirtschaftliches Instrument und hat keine Rechtswirkungen.

Weltabschlussprinzip Grundsätze der Einbeziehung Einbeziehung ALLER Tochterunternehmen Fiktion der rechtlichen Einheit Tochterunternehmen werden wie Teilbetriebe oder Abteilungen Angesehen

Überblick Konzernunternehmen im weiteren Sinne Verbundene Unternehmen: Mutter-Tochter-Beziehung = Konzernunternehmen im engeren Sinne - intensivste Art der Beziehung - einheitliche Leitung oder Control-Konzept - Vollkonsolidierung Gemeinschaftsunternehmen - unter gemeinschaftlicher Leitung mehrerer Unternehmen - Quotenkonsolidierung Assoziierte Unternehmen - Muttergesellschaft hat einen maßgeblichen Einfluss - Orientierung: mehr als 20 % Anteile - Equity-Methode

Pflicht zur Konzernrechnungslegung 290 HGB (Ö: 244) beschreibt Konsolidierungskreis = jene Unternehmen, die nach den Regeln der Vollkonsolidierung einbezogen werden müssen oder können. Voraussetzungen: o Mutter-Tochter-Verhältnis (einheitliche Leitung oder Kontrolle eines Mutterunternehmens) o Mutterunternehmen ist Kapitalgesellschaft o Mutterunternehmen hat Sitz im Inland o Herstellung einer dauernden Verbindung

Pflicht zur Konzernrechnungslegung bei Vorliegen eines der beiden Konzepte: Konzepte zur Konzernrechungslegung Konzept der einheitlichen Leitung gem. 290 Abs. 1 HGB (Ö: 244 Abs. 1) Control-Konzept Gem. 290 Abs. 2 HGB (Ö: 244 Abs. 2) Einheitliche Leitung ohne Not- Mehrheit der Stimmrechte Wendigkeit eines Beherrschungs- (mehr als 50 %) oder vertrages Personelle Einflussnahme Beteiligung gem. 271, Abs.1 oder HGB dauernde Geschäftsverbindung. Beherrschungsvertrag

Berechnung der Mehrheit der Stimmrechte Stimmrechte müssen der Mutterunternehmung nicht unmittelbar zustehen! ( 290 Abs. 3 HGB Ö: 244 Abs. 4) - Rechte, die einem Tochterunternehmen zustehen - Rechte von Personen, die für Mutter oder Tochter handeln - Rechte aufgrund von bestimmten Verträgen Mutter AG 70% 20% 40 % Tochter 1 Tochter 2

Teilkonzernrechnungslegungspflicht - grundsätzlich: Konzernrechnungslegungspflicht auf jeder Ebene des Konzerns (Tannenbaum- oder Stufenabschlussprinzip) - allerdings: sehr zeitaufwändig und kostspielig Ausnahmeregelungen - für Tochterunternehmen (die auch Mütter sind) deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Mitgliedsland der EU haben, wenn überdies alle Voraussetzungen des 291 Abs. 1 und 2 HGB erfüllt sind. Aber: Minderheitsaktionäre können einen Teilkonzernabschluss verlangen! - kein Teilkonzernabschluss, wenn der Konzernabschluss des übergeordneten Mutterunternehmens mit Sitz ausserhalb der EU die gleichen oder vergleichbare Bedingungen erfüllt, wie sie für Unternehmen in EU gelten.

Größenabhängige Befreiungen Zur Entlastung kleinerer Konzerne Befreiung, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden: Kriterium Bruttomethode Nettomethode Bilanzsumme 16,5 Mio 13,75 Mio Nettoumsatzerlöse 33,0 Mio 27,5 Mio Arbeitnehmer 250 250

Befreiungen von der Einbeziehungspflicht Konsolidierungsverbot (gem. 295 Abs. 1 HGB/Ö: 248 Abs.1) - wenn Tätigkeit der Tochter sich derart unterscheidet, dass durch die Einbeziehung die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Konzerns nicht erreicht werden kann. - bloße Diversifikation führt nicht zu Einbeziehungsverbot! - nur in seltenen Ausnahmefällen angewendet. - Einbeziehung nach Equity-Methode wahrscheinlich

Konsolidierungswahlrechte bei - eingeschränkter Verfügungsmacht - unverhältnismäßig hohen Kosten oder Verzögerungen - vorübergehender Anteilsbesitz - Tochterunternehmen von geringer Bedeutung Aber: Anwendung der Equity-Methode?

Schrittfolge zur Prüfung der Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten Mutterunternehmen mit Sitz in Deutschland und Kapitalgesellschaft? ja Liegen Voraussetzungen für Mutter-Tochter-Ver-hältnis vor? Wird das Mutterunternehmen in einen befreienden übergeordneten Abschluss einbez. ja nein Werden die Größenkriterien zwei Mal überschritten? ja Ergibt sich Einbeziehungspflicht von mind. einem Tochterunternehmen? 295f ja Konzernabschlusspflicht nein nein ja nein nein Keine Konzernabschlusspflicht

Die Einheitstheorie als Grundlage der Konsolidierung - betrachtet den Konzern als wirtschaftliche und rechtliche Einheit - Einzelunternehmungen als unselbständige Betriebsabteilungen - Konsequenz aus dieser Betrachtung Vollkonsolidierung Vollkonsolidierung umfasst - Kapitalkonsolidierung - Schuldenkonsolidierung - Zwischenerfolgseliminierung - Aufwand- und Ertragskonsolidierung Als Gesellschafter des fingierten Gesamtunternehmens gelten sowohl die Anteilseigner des herrschenden Unternehmens als auch die Minderheitsgesellschafter der abhängigen Konzernunternehmen!

Bestandteile des Konzernabschlusses (gem. 297, Abs. 1 HGB/Ö: 250, Abs. 1) - Konzernbilanz - Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung - Konzernanhang - Konzernlagebericht Generalnorm (gem. 297, Abs. 2 HGB/Ö: 250, Abs.2) - Konzernabschluss muss klar und übersichtlich aufgestellt werden - die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung müssen beachtet werden - es soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt werden.

Anzuwendende Vorschriften Auf den Konzernabschluss sind gem. 298 Abs. 1 (Ö: 252 Abs.1) die Vorschriften für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften anzuwenden. - Grundsatz der Vollständigkeit - Grundsatz des Verbots der Saldierung - Grundsatz der Bilanzidentität - Grundsatz der Unternehmensfortführung - Grundsatz der Stichtagsbezogenheit - Grundsatz der Einzelbewertung - Grundsatz der Vorsicht - Grundsatz der Periodenabgrenzung - Grundsatz der Bewertungsstetigkeit - Grundsatz der Ausweisstetigkeit - Grundsatz der Anschaffungskosten

Vollständigkeitsprinzip Vollständigkeit der Abschlusspositionen Vollständigkeit des Konsolidierunskreises (Weltabschlussprinzip) Vollständige Aufnahme von Vermögen verbundene Unternehmen Schulen, RAP, Erträgen und Aufwendungen Beachtung von Konsolidierungs- Beachtung von Bilanzierungsverboten verboten und -wahlrechten Korrekturen über die Handelsbilanz II

Bilanzierungsprinzipien Bilanzierungspflichten, -verbote und wahlrechte bestimmen sich nach den Vorschriften, die für das Mutterunternehmen gelten. Es können sämtliche Wahlrechte erneut und anders ausgeübt werden. Daher: viel Gestaltungsspielraum für eigenständige Konzernbilanzpolitik! z. B. Ausweisung eines möglichst geringen Jahresüberschusses im Einzelabschluss möglichst positives Ergebnis im Konzernabschluss. Korrekturen in Handelsbilanz II

Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung - Korrekturbuchungen bei abweichenden Bewertungsvorschriften (bei ausld. Töchtern) - gleichartige Sachverhalte sind in allen Konzernunternehmen gleich zu bewerten - Ausüben von Bewertungswahlrechten möglich

Einheitliche Abrechnungsperiode - Notwendigkeit eines einheitlichen Konzerngeschäftsjahres (aufgrund der Einheitstheorie) Als Stichtag für die Aufstellung des Konzernabschlusses Ist gemäß 299 Abs. 1 HGB zwingend der Stichtag des Mutterunternehmens vorgesehen. Aufstellung eines Zwischenabschlusses ist nicht erforderlich, wenn der Abschlussstichtag eines zu konsolidierenden Unternehmens nicht mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt.

Kapitalkonsolidierung verbundener Unternehmen... hat die Aufgabe, die Beteiligungswerte des Mutterunternehmens mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag des Tochterunternehmens zu verrechnen. - Bilanzierungsgebot nach deutschem HGB für selbst erstellte Vermögensgegenstände (z. B. selbst erstellte Patente,...) - Eigenkapital umfasst das gezeichnete Kapital die Kapitalrücklage die Gewinnrücklagen Bilanzgewinn/-verlust Gewinn- bzw. Verlustvortrag

Erwerbsmethode Purchase-Methode Buchwertmethode Konsolidierung wird zunächst auf Basis der Buchwerte des zu konsolidierenden EK vorgegenommen. 1. Ermittlung der Summenbilanz und der Erstkonsolidierungsdifferenz (Konsolidierungsausgleichsposten) : Neubewertungsmethode Konsolidierung erfolgt mit dem neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens (Bewertung von Vermögen und Scnulden zu Tageswerten) 1.Aufdeckung der stillen Reserven bzw. Lasten in der Handelsbilanz II und Ermittlung der Summenbilanz 2. Aufdeckung der stillen Reserven (Lasten) der Tochter Berücksichtigung nicht bilanzierter Vermögensgegenstände 3. Ermittlung und Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwertes bzw. eines Unterschiedsbetrages aus der Kapitalkonsolidierung. 2. Ermittlung des konsolidierungspflichtigen Kapitals und der maximal auflösbaren stillen Reserven 3. Ermittlung und Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwertes bzw. eines UaK. Korrekturbuchungen und Aufstellung der Konzernbilanz

Unterschiedsbeträge Aktivischer Unterschiedsbetrag Passivischer Unterschiedsbetrag Buchwert der Beteiligung Anteiliges Eigenkapital Buchwert der Beteiligung Stille Reserven abzügl. Lasten Stille Lasten abzügl. Reserven Anteiliges Eigenkapital Geschäfts- oder Firmenwert Goodwill Badwill

Komponenten des Firmen- und Geschäftswertes Qualität und Kreativität der Arbeitnehmer und des Managements Know-how; Organisationsstrukturen, Aufbau- und Ablauforganisation Kundenstamm und Kundenzufriedenheit Marken, Image und Ruf des Unternehmens Marktstellung Exklusive Belieferungsrechte Ausgebaute Vertriebsnetze Standortvorteile durch Produktionsfaktoren, Steuern und Marktstrukturen Qualitativ hochwertige Lieferantenbeziehungen Kreditwürdigkeit des Unternehmens und Hausbankbeziehungen Eigentümer- und Finanzierungsstruktur Produktqualität und Zuverlässigkeit Synergieeffekte Loswerden eines störenden Konkurrenten

Schuldenkonsolidierung... hat die Aufgabe konzerninterne Forderungen, Schulden, Rechnungsabgrenzungs-posten und Haftungsverhältnisse zu verrechnen. Normalfall: konzerninterne Forderungen = konzerninterne Verbindlichkeiten Aufrechnungsdifferenzen Unechte Aufrechnungsdifferenzen Aufgrund fehlerhafter Buchungen oder zeitlicher Buchungsunterschiede. Echte Aufrechnungsdifferenzen Aufgrund gesetzlicher Bilanzierungsund Bewertungsvorschriften. In den Einzelbilanzen korrigierbar Erfolgswirksame Verrechnung der Aufrechnungsdifferenzen

Zwischenergebniskonsolidierung Im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung werden alle Gewinne und Verluste aus Geschäften zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen herausgerechnet, weil derartige Erfolge unter Betrachtung des Konzerns als rechtlicher und wirtschaftlicher Einheit (Einheitstheorie) nicht realisiert sind. Befreiung: - wenn Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist Und die Ermittlung des Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. - untergeordnete Bedeutung des Zwischenergebnisses (Grundsatz der Wesentlichkeit) Zwischengewinn (ZG) Einzelbilanzwert (EBW) > Konzernherstellungskosten (KHK) ZG = EBW KHK muss erfolgsvermindernd berücksichtigt werden Eliminierungspflichtig: positive Differenz zwischen Einzelabschlusswert und dem Höchstwert der KHK (= Einzel- und Gemeinkosten)!!! Eventuell niedrigeren Tageswert berücksichtigen!!! Zwischenverlust (ZV) - Einzelbilanzwert (EBW) < Konzernherstellungskosten (KHK) ZV = KHK EBW muss erfolgserhöhend berücksichtigt werden Eliminierungspflichtig: Differenz zwischen dem Einzelabschlusswert und dem Mindestwert der KHK (= Einzelkosten)!!! Eventuell höheren Tageswert berücksichtigen!!!