Neugeschäft: Bestand Unisex: Bestand Bisex:



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Transkript:

Neugeschäft: Krankheitskostenvollversicherung: Erwachsene: A106 (Senkung), A118 (Senkung), Z 100/80, Z80/60, K/S Azubis: A 106 (Senkung), A118 (Senkung), Z 100/80 (Senkung), Z 80/60 (Senkung), K/S (Senkung) Jgdl: A 112, Z 100/80, Z 80/60 Kinder: A 106 (Senkung), A 112, Z 100/80, Z 80/60 Krankenzusatzversicherung: Erwachsene: K 50 (Senkung) Jgdl: K 50, Pflege flex 1, Pflege flex 2 Kinder: K 50 (Senkung), Pflege flex 1, Pflege flex 2, Pflege flex 3, Pflege Bahr Bestand Unisex: Krankheitskostenvollversicherung Unisex: Erwachsene: A 106 (Senkung), A 118 (Senkung), Z 100/80, Z 80/60 Azubis: A 106 (Senkung), A 118 (Senkung), Z 100/80, Z 80/60 Jgdl: A 112, Z 100/80, Z 80/60 Kinder: A 106 (Senkung), A 112, Z 100/80, Z 80/60 Krankenzusatzversicherung Unisex: Erwachsene: K 50 (Senkung), K/S Azubis: K/S (Senkung) Jugendliche: K 50 Kinder: K 50 (Senkung) Bestand Bisex: Krankheitskostenvollversicherung Bisex: Männer: A 80/100, A 90/100, A 106, A 112, Z 100/80, Z 80/60, AZ, AZ-V Frauen: A 80/100, A 90/100 (Senkung), A 106, A 118, Z 100/80, Z 80/60, AZ, AZ-V (Senkung) m. Azubis: A 80/100, A 90/100, A 106, A 112, Z 100/80 (Senkung), Z 80/60 (Senkung) w. Azubis: A 80/100, A 90/100 (Senkung), A 106 (Senkung), A 118 (Senkung), Z 100/80 (Senkung), Z 80/60 (Senkung) m. Jgdl: A 106, A 112 w. Jgdl: A 106, A 112, Z 100/80, Z 80/60 Kinder: A 106 (Senkung), A 112, Z 100/80, Z 80/60 Beihilfe/Beamtenanwärter Bisex: Männer: K 50-Beihilfe (Senkung), AZ-Beihilfe Frauen: AZ-Beihilfe (Senkung) Krankenzusatzversicherung Bisex: Männer: K 50, K/S Frauen: K 50 (Senkung), K/S (Senkung) m. Azubis: K/S w. Azubis: K/S (Senkung) m. Jgdl: K 50, PT (Senkung) w. Jgdl: K 50, PT Kinder: K 50 (Senkung), PT

Informationen zur Beitragsanpassung zum 1. Januar 2016 Die Beitragsanpassung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist keineswegs willkürlich, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, schreibt das Versicherungsaufsichtsgesetz vor, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen in Verbindung mit den Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Überschreitet die Abweichung einen festgelegten Prozentsatz, werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des unabhängigen mathematischen Treuhänders angepasst. Welche Gründe gibt es für eine Beitragsanpassung? Durch inflationsbedingte Preissteigerungen, aber auch den medizinischen Fortschritt, von dem Sie als Kunde natürlich profitieren, steigen die Kosten im Gesundheitswesen stetig. Eine höhere Lebenserwartung sowie die vermehrte Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen schlagen sich ebenfalls auf die Schadenaufwendungen nieder. Zudem beeinflussen gesetzliche Änderungen die Leistungsausgaben, wie beispielweise die erhöhten Kosten für zahnärztliche Behandlung durch die Überarbeitung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Welche weiteren Faktoren beeinflussen die Höhe der Beitragsanpassung? Zinssituation: Die derzeitige Niedrigzinsphase stellt nicht nur private Sparer vor Probleme, sondern trifft auch die privaten Krankenversicherungen. Aus einem Teil Ihrer Beiträge werden Rückstellungen für steigende Krankheitskosten im Alter gebildet, die bei Vertragsabschluss mit einem bestimmten Zinssatz dem sogenannten Rechnungszins kalkuliert wurden. Dieser orientierte sich lange am Höchstrechnungszins von 3,5 %. Durch das niedrige Zinsniveau kann der Höchstrechnungszins jedoch zurzeit nicht mehr erreicht werden, was eine Absenkung erforderlich macht. Um die notwendige Höhe der Alterungsrückstellungen trotz der geringen Verzinsung zu erreichen, müssen die Beiträge angepasst werden. Geringe Anpassungsfrequenz: Bei einigen unserer Tarife liegt die letzte Beitragsanpassung bereits geraume Zeit zurück. Der Grund hierfür liegt in dem bereits oben beschriebenen Vergleich der jährlichen Versicherungsleistungen. Solange der festgelegte Prozentsatz der Steigerung nicht überschritten wird, ist eine Anpassung nicht zulässig. Dies war in der Vergangenheit in folgenden Tarifen der Fall: Tarif A 106 für Männer letzte Anpassung vor 7 Jahren Tarif A 112 für Männer letzte Anpassung vor 5 Jahren Tarif Z 100/80 für Frauen bzw. Männer letzte Anpassung vor 9 bzw. 8 Jahren Was macht die ALTE OLDENBURGER um Beitragsanpassungen entgegenzuwirken? Einen Großteil der erwirtschafteten Überschüsse schreibt die ALTE OLDENBURGER den Versicherten gut. Mit diesen Mitteln werden notwendige Beitragsanpassungen deutlich abgemildert. Im Marktvergleich der letzten Jahre beteiligt die ALTE OLDENBURGER ihre Versicherten dabei überdurchschnittlich am Unternehmenserfolg. Mit dem gesetzlichen Beitragszuschlag (Tarif VORSORGE) hat der Gesetzgeber ein weiteres Mittel eingeführt, um die Beitragsentwicklung im Alter stabil zu halten. Je nach Vorversicherungszeit stehen dadurch ab dem 65. Lebensjahr weitere Rücklagen zur Verfügung, um notwendige Beitragserhöhungen zusätzlich abzumildern. Außerdem hat die ALTE OLDENBURGER im Marktvergleich besonders niedrige Verwaltungs- und Abschlusskosten. Bitte beachten Sie auch, dass ein Teil Ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich abzugsfähig ist. Durch gestiegene Beiträge erhöht sich demnach Ihre steuerliche Absetzbarkeit und somit beteiligt sich auch das Finanzamt an Ihrer Beitragsanpassung. Wie entwickeln sich die Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)? Die GKV ist ebenfalls von der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen betroffen. Dies zeigt sich in der Steigerung der Beiträge innerhalb der letzten Jahre. So lag der durchschnittliche Höchstbeitrag im Jahr 2008 noch bei 536,40 EUR. Ab 1. Januar 2016, nach der Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,1 %, wird der entsprechende Vergleichsbeitrag auf 665,29 EUR steigen, also 128,89 EUR höher als noch in 2008. Zusätzlich zu dieser Entwicklung können in der GKV Leistungen gestrichen werden, wie z.b. Brillen und Kontaktlinsen in 2004. Können auch in der Privaten Krankenversicherung Leistungen gekürzt werden? Die ALTE OLDENBURGER garantiert Ihnen, dass Ihre vertraglich vereinbarten Leistungen anders als in der GKV heute und in Zukunft im vereinbarten Umfang erbracht werden. Eine einseitige Reduzierung des Leistungsumfangs durch den Versicherer ist während der Vertragslaufzeit nicht möglich.

ALTE OLDENBURGER 49375 Vechta Herrn Dr. Martin Mustermann Theodor-Heuss-Str. 96 49377 Vechta DEUTSCHLAND Vechta, im November 2015 Telefon: 04441/905-129 Fax: 04441/905-470 E-Mail: info@alte-oldenburger.de Versicherungs-Nr.: 999999 (bei Zuschriften bitte angeben) Beitragsanpassung Ihrer privaten Krankenversicherung bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG zum 1. Januar 2016 Sehr geehrter Herr Dr. Mustermann, die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung steht für eine solide und nachhaltige Unternehmenspolitik. Dass wir damit richtig liegen, zeigt sich in den positiven Bewertungen unabhängiger Ratingagenturen. So wird die ALTE OLDENBURGER durch die Assekurata seit Jahren als exzellenter Versicherer eingestuft. Um den Ihnen vertraglich zugesicherten Versicherungsschutz auch zukünftig erfüllen zu können, ist die ALTE OLDENBURGER dazu verpflichtet, jährlich die tatsächlich angefallenen Leistungsaufwendungen mit den kalkulierten Schäden zu vergleichen. Als Ergebnis des Vergleichs müssen die Rechnungsgrundlagen einiger Tarife zum 1. Januar 2016 angepasst werden. Dadurch ergeben sich sowohl Beitragsanpassungen nach oben als auch nach unten. Ihre individuelle Beitragsänderung und die von der Beitragsanpassung betroffenen Tarife entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein. Dort sind neben Ihren bisherigen Beiträgen auch die jeweiligen Mehr- oder Minderbeiträge ausgewiesen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung können Sie dem anliegenden Informationsblatt entnehmen. Dort erfahren Sie auch, dass die aktuelle Niedrigzinsphase ein entscheidender Faktor für die Höhe der diesjährigen Beitragsanpassung ist. Denn nicht nur private Sparer erhalten weniger Zinsen auf ihr Erspartes, auch die gebildeten Rückstellungen für Krankheitskosten im Alter können nicht mehr mit dem kalkulierten Zinssatz angelegt werden. Mit der Absenkung des sogenannten Rechnungszinses zum 1. Januar 2016 reagieren wir darauf frühzeitig und im Sinne Ihrer langfristigen Beitragsstabilität. Auf der Rückseite dieses Schreibens finden Sie zudem die rechtlich notwendigen Hinweise und Gesetzestexte bei Beitragsänderungen. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an wir helfen Ihnen gern. Mit freundlichen Grüßen ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG

Wichtige Hinweise und Gesetzestexte Beitragsanpassung gemäß 8b MB/KK 2009/MB/EPV 2009, bzw. 11 MB/GEPV 2013 Mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders werden die Anpassungen gemäß 8b Abs. 3 MB/KK 2009, 8b Abs. 4 MB/EPV 2009 und 11 Abs. 2 MB/GEPV 2013 zum 1. Januar 2016 wirksam. Der unabhängige Treuhänder wacht im Interesse der Versichertengemeinschaft über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Tarifwechsel gemäß 204 Abs. 1 VVG Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; 2. bei einer Kündigung [...] Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden. Sofern Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und für Sie die Möglichkeit besteht, einen beitragsmäßig günstigeren Versicherungsschutz bei uns abzuschließen, erhalten Sie hierüber in Kürze ein unverbindliches Angebot. Sollten Sie ansonsten Interesse an einer Umstufung bzw. Verringerung Ihres Versicherungsschutzes und einer evtl. damit verbundenen Beitragssenkung haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß 205 Abs. 4 VVG Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. Sofern das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung ( 193 Abs. 3 VVG) dient, setzt die Kündigung voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Arbeitgeberbescheinigungen Eine Bescheinigung zur Erlangung des Zuschusses zum Beitrag für eine private Krankenversicherung, die zur Vorlage beim Arbeitgeber oder der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt ist, erhalten Sie von uns unaufgefordert im Dezember diesen Jahres. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung EUR 309,34 und bis zu EUR 49,79 für die private Pflegepflichtversicherung. Sofern Ihr Krankenversicherungsbeitrag das Doppelte dieses Betrages übersteigt, erhalten Sie den maximalen Zuschuss, ansonsten beträgt der Arbeitgeberzuschuss 50 % des Beitrages für Ihre private Krankenversicherung. Versicherte in Beihilfetarifen und Rentner erhalten in der Regel keinen Beitragszuschuss. Sollten Sie am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir die neuen Beiträge ab dem 1. Januar 2016 von Ihrem Konto abbuchen. Zahlen Sie per Dauerauftrag oder Überweisung, bitten wir Sie, den neuen Beitrag ab dem 1. Januar 2016 entsprechend zu berücksichtigen. Zum 1. Januar 2016 hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung geändert. Dadurch ergibt sich im Basistarif ein neuer monatlicher Höchstbeitrag in Höhe von EUR 665,29.

ALTE OLDENBURGER 49375 Vechta Herrn Dr. Martin Mustermann Theodor-Heuss-Str. 96 49377 Vechta DEUTSCHLAND Vechta, im November 2015 Telefon: 04441/905-129 Fax: 04441/905-470 E-Mail: info@alte-oldenburger.de Versicherungs-Nr.: 999999 (bei Zuschriften bitte angeben) Beitragsanpassung Ihrer privaten Krankenversicherung bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG zum 1. Januar 2016 Sehr geehrter Herr Dr. Mustermann, die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung steht für eine solide und nachhaltige Unternehmenspolitik. Dass wir damit richtig liegen, zeigt sich in den positiven Bewertungen unabhängiger Ratingagenturen. So wird die ALTE OLDENBURGER durch die Assekurata seit Jahren als exzellenter Versicherer eingestuft. Die ALTE OLDENBURGER vergleicht jährlich die tatsächlich angefallenen Leistungsaufwendungen mit den kalkulierten Schäden. Zeigt sich bei diesem Vergleich, dass die Rechnungsgrundlagen angepasst werden müssen, so wird mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders eine Beitragsanpassung vorgenommen. Dies betrifft sowohl Abweichungen nach oben als auch nach unten. Das Ergebnis des Vergleichs fällt für Sie erfreulich aus: Trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase, die in der Kalkulation der angepassten Tarife berücksichtigt wurde, werden für Ihren Vertrag die Beiträge zum 1. Januar 2016 insgesamt gesenkt. Ihre individuelle Beitragsänderung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein. Dort sind neben Ihren bisherigen Beiträgen auch die jeweiligen Mehr- oder Minderbeiträge ausgewiesen. Auf der Rückseite dieses Schreibens finden Sie die rechtlich notwendigen Hinweise und Gesetzestexte bei Beitragsänderungen. Zudem beachten Sie bitte das beiliegende Informationsblatt zur Beitragsanpassung 2016. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an wir helfen Ihnen gern. Mit freundlichen Grüßen ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG

Wichtige Hinweise und Gesetzestexte Beitragsanpassung gemäß 8b MB/KK 2009/MB/EPV 2009, bzw. 11 MB/GEPV 2013 Mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders werden die Anpassungen gemäß 8b Abs. 3 MB/KK 2009, 8b Abs. 4 MB/EPV 2009 und 11 Abs. 2 MB/GEPV 2013 zum 1. Januar 2016 wirksam. Der unabhängige Treuhänder wacht im Interesse der Versichertengemeinschaft über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Tarifwechsel gemäß 204 Abs. 1 VVG Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; 2. bei einer Kündigung [...] Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden. Sofern Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und für Sie die Möglichkeit besteht, einen beitragsmäßig günstigeren Versicherungsschutz bei uns abzuschließen, erhalten Sie hierüber in Kürze ein unverbindliches Angebot. Sollten Sie ansonsten Interesse an einer Umstufung bzw. Verringerung Ihres Versicherungsschutzes und einer evtl. damit verbundenen Beitragssenkung haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß 205 Abs. 4 VVG Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. Sofern das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung ( 193 Abs. 3 VVG) dient, setzt die Kündigung voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Arbeitgeberbescheinigungen Eine Bescheinigung zur Erlangung des Zuschusses zum Beitrag für eine private Krankenversicherung, die zur Vorlage beim Arbeitgeber oder der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt ist, erhalten Sie von uns unaufgefordert im Dezember diesen Jahres. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung EUR 309,34 und bis zu EUR 49,79 für die private Pflegepflichtversicherung. Sofern Ihr Krankenversicherungsbeitrag das Doppelte dieses Betrages übersteigt, erhalten Sie den maximalen Zuschuss, ansonsten beträgt der Arbeitgeberzuschuss 50 % des Beitrages für Ihre private Krankenversicherung. Versicherte in Beihilfetarifen und Rentner erhalten in der Regel keinen Beitragszuschuss. Sollten Sie am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir die neuen Beiträge ab dem 1. Januar 2016 von Ihrem Konto abbuchen. Zahlen Sie per Dauerauftrag oder Überweisung, bitten wir Sie, den neuen Beitrag ab dem 1. Januar 2016 entsprechend zu berücksichtigen. Zum 1. Januar 2016 hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung geändert. Dadurch ergibt sich im Basistarif ein neuer monatlicher Höchstbeitrag in Höhe von EUR 665,29.

ALTE OLDENBURGER 49375 Vechta Herrn Dr. Martin Mustermann Theodor-Heuss-Str. 96 49377 Vechta DEUTSCHLAND Vechta, im November 2015 Telefon: 04441/905-129 Fax: 04441/905-470 E-Mail: info@alte-oldenburger.de Versicherungs-Nr.: 999999 (bei Zuschriften bitte angeben) Ihre Pflegepflichtversicherung bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Änderung des Höchstbeitrages in der privaten Pflegepflichtversicherung Sehr geehrter Herr Dr. Mustermann, zum 1. Januar 2016 werden die Höchstbeiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte ohne Beihilfeanspruch auf 99,58 EUR und für Versicherte mit Beihilfeanspruch auf 49,79 EUR angehoben. Den ab 1. Januar 2016 fälligen monatlichen Zahlbeitrag entnehmen Sie bitte dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein. Sollten Sie am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir die neuen Beiträge ab dem 1. Januar 2016 von Ihrem Konto abbuchen. Zahlen Sie per Dauerauftrag oder Überweisung, bitten wir Sie, den neuen Beitrag ab dem 1. Januar 2016 entsprechend zu berücksichtigen. Beitragsbegrenzung für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner Ist wenigstens ein Ehe- oder Lebenspartner seit dem 1. Januar 1995 ununterbrochen in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert und übersteigt das Gesamteinkommen eines Ehe- oder Lebenspartners 415 EUR im Monat (derzeit 450 EUR im Monat bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung) nicht, zahlen die Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam nicht mehr als 150 % der genannten Höchstbeiträge (jeder einzeln höchstens 75 %). Sollten Ihre Beiträge höher liegen, obwohl Sie die Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung erfüllen, wenden Sie sich bitte an uns. Beitragszuschuss Eine Bescheinigung zur Erlangung des Zuschusses zum Beitrag für eine private Pflegepflichtversicherung, die zur Vorlage beim Arbeitgeber oder der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt ist, erhalten Sie von uns unaufgefordert im Dezember. Sollten Sie die Bescheinigung nicht bis Ende Dezember erhalten haben, fordern Sie diese bitte bei uns an. Versicherte der Tarifstufe PVB und Rentner erhalten in der Regel keinen Beitragszuschuss. Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf der Rückseite!

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an wir helfen Ihnen gern. Mit freundlichen Grüßen ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Hinweise für alle Versicherten in der Pflegeversicherung: Versicherte sind verpflichtet, alle Veränderungen, die für die Beitragseinstufung maßgeblich sein könnten, unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen. Zu solchen Umständen zählen insbesondere: Überschreiten der Einkommensgrenze von 450 EUR/Monat bei geringfügiger Beschäftigung oder 415 EUR/Monat aus sonstigen Einkünften, zusammengenommen 450 EUR/Monat, durch einen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner mit bisher keinem oder geringfügigem eigenen Einkommen. Bei Renten ist der Zahlbeitrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil maßgebend. Überschreiten der Einkommensgrenze von 450 EUR/Monat bei geringfügiger Beschäftigung oder 415 EUR/Monat aus sonstigen Einkünften, zusammengenommen 450 EUR/Monat durch beitragsfrei mitversicherte Kinder (Ausnahmen: Einkommen als Mitunternehmer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit oder aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht bleiben unberücksichtigt). Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Zeitaufwand von mindestens 18 Wochenstunden durch bisher beitragsfrei mitversicherte Kinder. Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung, des Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bei bisher beitragsfrei mitversicherten Kindern. Aufgabe eines Studiums bei bisher im Studententarif versicherten Studenten und Studentinnen. Verlust oder Erwerb von Beihilfeansprüchen bzw. Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe durch Versicherte oder mitversicherte Angehörige. Eintritt der Versicherungspflicht oder Familienversicherung der sozialen Pflegeversicherung oder Abschluss einer anderen privaten Pflegepflichtversicherung. Bitte beachten Sie, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn und solange Sie Ihrer Pflicht zur Meldung aller Veränderungen nicht nachkommen ( 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung MB/PPV).

ALTE OLDENBURGER 49375 Vechta Herrn Dr. Martin Mustermann Theodor-Heuss-Str. 96 49377 Vechta DEUTSCHLAND Vechta, im November 2015 Telefon: 04441/905-129 Fax: 04441/905-470 E-Mail: info@alte-oldenburger.de Versicherungs-Nr.: 999999 (bei Zuschriften bitte angeben) Änderung der Beiträge in der Krankenversicherung zum 1. Januar 2016 Sehr geehrter Herr Dr. Mustermann, die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung steht für eine solide und nachhaltige Unternehmenspolitik. Dass wir damit richtig liegen, zeigt sich in den positiven Bewertungen unabhängiger Ratingagenturen. So wird die ALTE OLDENBURGER durch die Assekurata seit Jahren als exzellenter Versicherer eingestuft. Um den Ihnen vertraglich zugesicherten Versicherungsschutz dauerhaft erfüllen zu können, sind wir dazu verpflichtet, jährlich die tatsächlich angefallenen Leistungsaufwendungen mit den kalkulierten Schäden zu vergleichen. Als Ergebnis des Vergleichs müssen die Rechnungsgrundlagen einiger Tarife zum 1. Januar 2016 angepasst werden. Dadurch ändern sich Ersteintrittsbeiträge Ihrer beantragten Tarife. Ihre Beiträge und die betroffenen Tarife entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Versicherungsschein. Wir hoffen, dass dieser von Ihrem Antrag abweichende Vertragsinhalt Ihr Verständnis findet. Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie bei Erhöhung des Beitrags ein Widerspruchsrecht haben. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Versicherungsscheins in Textform widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt. Im Falle eines Widerspruchs kommt der Vertrag nicht zustande. Sollten Sie am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir die neuen Beiträge ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn von Ihrem Konto abbuchen. Zahlen Sie per Dauerauftrag oder Überweisung, bitten wir Sie, den neuen Beitrag entsprechend zu berücksichtigen. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an wir helfen Ihnen gern. Mit freundlichen Grüßen ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG