Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Vom 7. April 1987

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Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 1 von 8 Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Vom 7. April 1987 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: Amtl. Anz. 1987, S. 849 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte 1, III, VI und VIII geändert durch Artikel 118 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2170) (1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft, für die Durchführung 1. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 2. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung, 3. des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519), in der jeweils geltenden Fassung und 4. des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Januar 1991(BGBl.1 S. 405), geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. 1 S. 1578), und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBL S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist, (2) Sie ist insbesondere zuständig für 1. allgemein die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. 1.1 für die Wahrnehmung der ministeriellen Aufgaben, 1.2 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 7, 82 und 83 WHG, 1.3 für die Aufgaben in Bezug auf das Grundwasser, 1.4 für den Schutz gegen Hochwassergefahren (Kapitel 3 Abschnitt 6 WHG, Sechster Teil HWaG), 1.5 für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Führen der Wasserbücher (Zwölfter Teil des Hamburgischen Wassergesetzes),

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 2 von 8 1.6 bei der Durchführung der Aufgaben des Wasserverbandsrechts auch als Rechtsaufsichtsbehörde, 1.7 für die Erteilung von Erlaubnissen nach 2 der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, 2. für die Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Planfeststellungen, für die Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbtücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet, und für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen nach den 10 und 57 WHG in die Bille (Untere Bille) und ihre Kanäle zwischen Schöpfwerk Unterbille und Hammerbrookschleuse, Brandshofer Schleuse sowie Tiefstackschleuse, in den Harburger Binnenhafen, Östlichen Bahnhofskanal, Westlichen Bahnhofskanal, Kaufhauskanal und Schiffsgraben, sowie die Entnahme von Wasser aus diesen Gewässern, 3. für die erste Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen in Bezug auf alle Gewässer außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit; innerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit nur in Bezug auf Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Gewässer erster Ordnung oberhalb der Tatenberger Schleuse, 4. für die Aufgaben, mit Ausnahme der Planfeststellungen und Plangenehmigungen, in Bezug auf die Fuhlsbüttler Schleuse, die Tiefstackschleuse, die Schöpfwerke Groß Sand, Kuckuckshom, Sperlsdeich, Brausielgraben, Neuländer Weg, Moorburg, Moorburg-West, Hohenwisch sowie Finkenwerder und die Siele Kirchdorf-Süd, Neues Brausiel sowie Hohenwisch. Soweit in dieser Anordnung nichts anderes bestimmt ist, sind außerhalb der Gebiete nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1, für die Aufgaben nach Nummern 1.5 und 1.9 auch innerhalb dieser Gebiete, auch als Wasserbehörde, zuständig 1. allgemein II die Bezirksämter 1.1 für die Aufgaben in Bezug auf die oberirdischen Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht, 1.2 für die Aufgaben nach 37 WHG und 7 HWaG (wild abfließendes Wasser), 1.3 für die Aufgaben nach und Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten gemäß 62, 63 WHG, soweit es sich um 1.3.1 Heizölanlagen handelt, die im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen nach den Vorschriften des Bundes Immissionsschutzgesetzes stehen, sofern sie nicht gemeinsam mit genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden 1.3.2 Anlagen im Zusammenhang mit Hochbauten handelt, für deren Unterhaltung die Bezirksämter auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 3 von 8 Hochbau vom 1. Juli 1980 (Amtl. Anz. S. 1109), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, 1.4 für die Aufgaben nach 78 Absätze 3 und 4 WHG, 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, 53 Absatz 2, 54 a Absätze 2 und 3 sowie 54 b Absatz 2 HWaG, 1.5 für die Aufgaben nach 63 b HWaG, 1.6 für die Aufgaben nach 91 Satz 1 WHG und 68 HWaG, 1.7 für die Aufgaben nach 93, 94 WHG sowie 70 und 71 HWaG, 1.8 für die Ausführung des Gesetzes über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. :März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1232-q), zuletzt geändert am 17. März 1969 (HmbGVBl. S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, 1.9 für die Durchführung der Badegewässerverordnung vom 26. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 117) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach 3 Absatz 1 Satz 2, 4 Absatz 1, 5 Absatz 1, 6, 11 Absatz 2 - soweit für die überörtliche Information nach 12 Absatz 2 erforderlich-, 12 Absatz 2 und 13, 2. für die erste Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen innerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit in Bezug auf Gewässer zweiter Ordnung und die Gewässer erster Ordnung oberhalb der Tatenberger Schleuse, 3. beim Hochwasserschutz im Gebiet von der Landesgrenze bei Altengamme bis zum Sperrwerk Billwerder Bucht einschließlich der Hochwasserschutzanlagen hinter Sperrwerken, von der Landesgrenze bei Neuland bis zum Sperrtor Moorburger Straße und in Wilhelmsburg 3.1 für die Unterhaltung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen mit Ausnahme der Sonderbauwerke in der Hauptdeichlinie, aber einschließlich des Schöpfwerks Kiebitzbrack, 3.2 für die Aufgaben nach 58 Absätze 1 und 3 HWaG (Durchsetzen von Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers oder Nutzungs berechtigten), soweit sie sich auf die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen beziehen. III (1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, für die Durchführung der Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer im Rahmen der Abschnitte 1 und II, für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 78 Absätze 3 und 4 WHG, 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und - soweit es die Warnung vor Hochwassergefahren durch Tidehochwasser beziehungsweise Sturmfluten betrifft - auch Absatz 4 Satz 3, 53 Absatz 2, 54 a Absätze 2 und 3 sowie 54 b Absatz 2 HWaG und für die Durchführung der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 mit der Änderung vom 3. Februar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 394, 1981Seite28) ist im Gebiet 1. des Hamburger Hafens im Sinne des 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung,

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 4 von 8 2. der Bundeswasserstraßen, 3. der daran angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan 1 ) ergeben, mit Ausnahme des Harburger Binnenhafens und der daran angrenzenden Landflächen (begrenzt im Westen durch die Hafengebietsgrenze bis zur äußeren Hauptdeichlinie im Norden, dort der äußeren Hauptdeichlinie folgend bis zur Alten Harburger Elbbrücke" im Osten), 4. von Neuwerk, dort auch für Grundwasser, den öffentlichen Hochwasserschutz und als Aufsichtsbehörde für den Deichverband Neuwerk, die Hamburg Port Authority. Der Übersichtsplan 1 ) nach Satz 1 Nummer 3 ist Bestandteil dieser Anordnung. Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt; je ein Abdruck kann bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und der Hamburg Port Authority kostenfrei eingesehen werden. (2) Der Hamburg Port Authority obliegen jedoch nicht 1. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 1.1 die Erteilung von Erlaubnissen nach 10 WHG, für Einleitungen in oberirdische Gewässer und für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, 1.2 die Führung des Wasserbuchs nach 98 bis 100 HWaG und die Offenlegung von Daten nach 101 HWaG hinsichtlich der Erlaubnisse nach Nummer 1.1, 1.3 die Gewässeraufsichtnach 100 WHG, 64, 65 und 67 Absatz 1 HWaG im Zusammenhang mit 1.3.1 den Aufgaben nach Nummer 1.1, 1.3.2 der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen, 1.4 die Aufgaben in Bezug auf Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz nach 64 Absatz 2 und 65 Absatz 3 WHG, 2. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 2.1 63 Absatz 1 WHG (Eignungsfeststellung), 2.2 62 bis 64 WHG (Anordnen von Überwachungsverträgen, von Beobachtungsmaßnahmen und der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten), 2.3 62 WHG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, 2.4 100 WHG, 64, 65 und 67 Absatz 1 HWaG (Gewässeraufsicht) mit Ausnahme der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer4, 3.

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 5 von 8 in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Badegewässerverordnung, der Verordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 468) und der JGS Anlagenverordnung vom 8. Juni 1999 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 29. November 2005 (HmbGVBl. S. 455), in der jeweils geltenden Fassung. 3. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Verordnung über Badegewässer vom 15. Mai 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), der Verordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern vom 9. September 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 468) und der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 8. Juli 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107). (3) Der Hamburg Port Authority obliegen Planung, Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen von der Landesgrenze bei Cranz bis zum Sperrtor Moorburger Straße. Ihr obliegen insoweit die Durchführung der Deichordnung (DeichO) vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151) mit Ausnahme der Deichschauen( 10 Absatz 1 DeichO) und der Deichverteidigungsplanung( 12 DeichO), ferner die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Ihr obliegen Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke in der genannten Hochwasserschutzstrecke mit Ausnahme der Schöpfurerke und Deichsiele, jedoch unter Einschluss der Schöpfurerke und Deichsiele A und Bund des Deichsiels Dradenauer Hauptdeich. Ihr obliegen ferner Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke Schleuse Harburg, Schöpfurerk Binnenhafen Harburg, Karnappwehr in Harburg, Ernst-August-Schleuse, Sperrwerke Schmidtkanal und Veringkanal, Schöpfwerk Obergeorgswerder Deich, St. Pauli Elbtunnel (Süd- und Nordportal), Sperrwerk Billwerder Bucht, Schleuse Tatenberg mit Deichsiel. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ist berechtigt, anstelle der Hamburg Port Authority Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden oder getroffen werden können. ( 4) Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Hochwasserschutzanlagen und damit im Zusammenhang stehender Entund Bewässerungsanlagen nach 68 WHG und von Sonderbauwerken nach Absatz 3 Satz 4. Sie ist berechtigt, anstelle der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden oder getroffen werden können. ( 4a) Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist zuständig für 1. Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Gewässerausbauten nach 68 WHG im Gebiet nach Absatz 1, 2. Planfeststellungen für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 2 genannten Gewässer, 3. Planfeststellungen und Plangenehmigungen für die in Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten Anlagen, 4. Planfeststellungen und Plangenehmigungen für oberirdische Gewässer, sofern deren Ausbau im Zusammenhang mit in ihre Zuständigkeit fallenden Erschließungen erfolgt; in diesen Fällen obliegen ihr auch Planung, Entwurf und Ausführung des Ausbaus. (5) Die Hamburg Port Authority ist ferner im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen City) zuständig für 1.

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 6 von 8 Sperrgebietserklärungen und Räumungsaufforderungen nach 63 b Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 HWaG, 2. Genehmigung nach 63 b Absatz 3 Satz 2 HWaG an Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, 3. die Zulassung von Ausnahmen nach 63 b Absatz 5 HWaG von dem Gebot des 63 b Absatz 3 Satz 3 HWaG hinsichtlich der Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt sind. 1) Auf Grund von 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority (HPAG) vom 29. Juni 2005 (HrnbGVBl. S. 256) wird der Übersichtsplan gemäß der Anlage zur Anordnung vom 16. 12. 2008 (Amtl. Anz. S. 2667) geändert. 1v 1 > Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen( 53 WHG) ist der Senat zuständig. 1) Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Arntl. Anz. S. 2357) - bisheriger Abschnitt V ist jetzt Abschnitt IV. y1) (1) Wasserbehörde nach 21Absatz3 HWaG, zuständige Behörde nach 63 a Absatz 1 HWaG, Wasserbehörde nach 77 Absatz 2 und 78 Absatz 3 HWaG für Entscheidungen über Entschädigungen gemäß 98 WHG auf Grund von Maßnahmen nach 63 b HWaG sowie Enteignungsbehörde ist die Finanzbehörde. (2) Sie entscheidet über Anträge auf Erwerb von Stauanlagen nach 26 Absatz 3 Sätze 2 und 3 HWaG und nimmt das Vorkaufsrecht nach 55 b HWaG und die Aufgaben des Entschädigungspflichtigen für Maßnahmen nach 63 b HWaG wahr. 1) Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Arntl. Anz. S. 2357) - bisheriger Abschnitt VI ist jetzt Abschnitt V. (1) Soweit im Hamburgischen Wassergesetz und in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Vorschriften über den Verkehr mit Fahrzeugen auf den Gewässern enthalten sind, obliegt die Überwachung VI der Behörde für Inneres und Sport. http: //www.land esrecht.hamburg.de ~jportal/portal/p age/bshaprod.psml?printview=true... 21.07.2014

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 7 von 8 (2) Sie ist neben der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und den Bezirksämtern zuständig für die Auf gaben nach 63 b Absatz 3 HW ag. v11 1 > Ist eine Erlaubnis nach 19 Absatz 2 WHG von der Bergbehörde erteilt worden, so obliegen ihr insoweit auch die Aufgaben nach den 100 WHG sowie 64 und 65 HWaG. 1) Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) - bisheriger Abschnitt VIII ist jetzt Abschnitt VII. VIII Zuständig für die Durchführung des Zulassungs- und Überwachungsverfahrens für Untersuchungsstellen nach 16 c HW ag in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. August 2001 (HmbGVBl. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. 1x 1 > Auf Grund von 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 83, in der jeweils geltenden Fassung werden die Verfolgung und Ahndung deichrechtlicher Ordnungswidrigkeiten 1. in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 2. im Gebiet nach Abschnitt II Nummer 3 3. im Übrigen übertragen. der Hamburg Port Authority, den Bezirksämtern, der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt 1) Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) - bisheriger Abschnitt X ist jetzt Abschnitt IX.

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Seite 8 von 8 x1i Fachbehörde nach 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. 1) Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) - bisheriger Abschnitt XI ist jetzt Abschnitt X. Xl 1 l (1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. (2) Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 1980 (Amtlicher Anzeiger 1981 Seiten 41, 192) in der geltenden Fassung wird auf gehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. April 1987. 1) Geänderte Bezeichnung 26.9.2006 (Amtl. Anz. S. 2357) - bisheriger Abschnitt XII ist jetzt Abschnitt XI.