STADT COCHEM 3. ÄNDERUNG TEILGEBIET BEBAUUNGSPLAN BW-SIEDLUNG COCHEM-BRAUHECK ABSCHNITTE I UND II - TEXTFESTSETZUNGEN -

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Transkript:

STADT COCHEM 3. ÄNDERUNG TEILGEBIET BEBAUUNGSPLAN BW-SIEDLUNG COCHEM-BRAUHECK ABSCHNITTE I UND II - TEXTFESTSETZUNGEN -

Stadt Cochem 2 Auftraggeber: Stadt Cochem Auftragnehmer: - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Mail: Telefon: 02654/964573 Fax: 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (1) BauGB und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 4 (1) BauGB im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Projekt: 3. Änderung Teilgebiet Bebauungsplan BW-Siedlung Cochem-Brauheck Abschnitte I und II Stadt Cochem Stand: 18. Januar 2019

Stadt Cochem 3 INHALTSVERZEICHNIS FORMELLES VERFAHREN... 5 HINWEIS... 5 A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN... 5 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 2 bis 9 BauNVO und 1 (4) bis (9)BauNVO)... 5 2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 bis 21 Bau NVO)... 6 3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ( 9 (1) Nr. 3 BauGB i.v.m. 22 und 23 BauNVO)... 6 4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten ( 9 (1) Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 (6), 14 und 23 (5) BauNVO)... 8 5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden ( 9 (1) Nr. 6 BauGB)... 8 6 Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten ( 9 (1) Nr. 11 BauGB)... 8 7 Grünflächen ( 9 (1) Nr. 15 BauGB)... 9 8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB)... 9 9 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorschriften ( 9 (1) Nr. 24 BauGB)... 9 10 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 a und 25 b BauGB sowie 88 (6) LBauO)... 10 B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (6) BAUGB I.V.M. 88 (6) LBAUO... 12

Stadt Cochem 4 1 Dachgestaltung ( 88 (1) LBauO)... 12 2 Gestaltung von Abstellplätzen für Müllbehälter ( 88 (1) Nr. 3 LBauO)... 12 C HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN... 13

Stadt Cochem 5 FORMELLES VERFAHREN Teilaufhebung Bebauungsplan BW-Siedlung Cochem-Brauheck Abschnitte I und II Mit der Rechtskraft der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans wird der bisher geltende Bebauungsplan in Teilen unwirksam. Hierzu wird auf die Ausführungen in Kapitel 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. HINWEIS Die Festsetzung A1 gilt nur für die Teilgebiete mit den Zuordnungsziffern 1, 2 und 3. Darüber hinaus gelten die Festsetzungen A2 bis A8, A10 und B gelten nur für die in der Planurkunde mit den Ziffern 1 und 2 gekennzeichneten Bereiche. Die Festsetzung A9 gilt für die Teilgebiete mit den Zuordnungsziffern 1 bis 5. Für die Teilgebiete mit den Zuordnungsziffern 4 und 5 gelten ansonsten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans einschließlich seiner geltenden Änderungen. (Zuordnungsziffern siehe Eintrag in der Planurkunde). A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 2 bis 9 BauNVO und 1 (4) bis (9)BauNVO) Für den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans ist als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß 4 BauNVO festgesetzt. Es gilt folgender Zulässigkeitskatalog: 1 Allgemein zulässig sind: 1.1 Wohngebäude, 1.2 Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 1.3 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 2 Ausnahmsweise können zugelassen werden: 2.1 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,

Stadt Cochem 6 2.2 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2.3 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. 3 Unzulässig sind: 3.1 Anlagen für Verwaltungen 3.2 Gartenbaubetriebe, 3.3 Tankstellen. 2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 bis 21 BauNVO) (1) Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Z = II festgesetzt: (2) Geschoß- und Grundflächenzahl Die Geschoß- (GFZ) und Grundflächenzahl (GRZ) sind wie folgt festgesetzt: GFZ = 0,8 GRZ = 0,4. (3) Höhe baulicher Anlagen Es gelten folgende höchstzulässigen First- und Traufhöhen: Ziffer (siehe Planeinschrieb) Firsthöhe Traufhöhe 1 10 m 6 m 2 12 m 6,5 m Die Firsthöhe (FH) ist definiert als das Abstandsmaß der Schnittlinie der Gebäudemitte des Baukörpers mit der angrenzenden Geländeoberfläche bis Oberkante First. Die Traufhöhe (TH) ist definiert als das Abstandsmaß über der angrenzenden Geländeoberfläche und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut. 3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ( 9 (1) Nr. 3 BauGB i.v.m. 22 und 23 BauNVO) (1) Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO) Es ist die abweichende Bauweise gemäß 22 (4) BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser gemäß folgender Definition: Einzelhäuser sind allseitig freistehende Gebäude, die an den beiden seitlichen Grundstücksgrenzen die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflä-

Stadt Cochem 7 chen einzuhalten haben. Doppelhäuser sind zwei selbstständig benutzbare, an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaute, im Übrigen jedoch freistehende Gebäude. Zu der nicht angebauten seitlichen Grundstücksgrenze muss die nach Landesrecht erforderliche Abstandsfläche eingehalten werden. Die höchstzulässige Gebäudelänge ist wie folgt festgesetzt: Ziffer (siehe Planeinschrieb) Einzelhaus Doppelhaus (je Hälfte) 1 15 m 8 m 2 20 m 10 m (2) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 (3) BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangebiet durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. a) Gemäß 23 (3) BauNVO in Verbindung mit 31 Abs. 1 BauGB können ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von Baugrenzen zugelassen werden, wenn durch bodenordnende oder sonstige Maßnahmen Grundstücksgrenzen verändert werden müssen. b) Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch erdgeschossige Wintergärten (Glashäuser) kann als Ausnahme zugelassen werden, soweit sie den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen und den nachfolgenden Größenangaben entspricht. Die Fläche wird auf die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) angerechnet. Die insgesamt zulässige Überschreitung wird je Hauptgebäude auf 3 m Tiefe und max. 4 m Breite begrenzt. c) Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker kann als Ausnahme zugelassen werden, soweit sie den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen und den nachfolgenden Größenangaben entspricht. Die Fläche wird auf die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) angerechnet. Die insgesamt zulässige Überschreitung wird je Hauptgebäude auf 1 m Tiefe und max. 4 m Breite begrenzt. Sofern die Baugrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hin, hierdurch überschritten wird, ist jedoch ein Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie von 2 m einzuhalten.

Stadt Cochem 8 4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten ( 9 (1) Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 (6), 14 und 23 (5) BauN- VO) (1) Nebenanlagen Nebenanlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und somit auch in den landesrechtlich zulässigen Abstandsflächen grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen sie zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 1 m (gemessen senkrecht von der straßenseitigen Gebäudekante zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie) einhalten. (2) Stellplätze Stellplätze sind im Vorgartenbereich (= Bereich zwischen vorderster Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie) in einem Mindestabstand von 1 m zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie (gemessen senkrecht von der straßenseitigen Stellplatzkante zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie) sowie innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (3) Garagen Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie den seitlichen Abstandsflächen zulässig. Bei der Errichtung in den seitlichen Abstandsflächen müssen sie jedoch zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 1 m (gemessen senkrecht von der straßenseitigen Gebäudekante zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie) einhalten. Vor den Garageneinfahrten ist ein Stauraum von 5 m gemessen ab der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie - freizuhalten. 5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden ( 9 (1) Nr. 6 BauGB) Im Bebauungsplangebiet ist die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wie folgt begrenzt: Ziffer (siehe Planeinschrieb) Einzelhaus Doppelhaus (je Hälfte) 1 2 1 2 6 1 6 Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten ( 9 (1) Nr. 11 BauGB) Von den privaten Baugrundstücken sind keine Ein- und Ausfahrten auf die K 22 zulässig.

Stadt Cochem 9 7 Grünflächen ( 9 (1) Nr. 15 BauGB) Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gebietsgrün dient der dauerhaften Erhaltung und Pflege des vorhandenen Gehölzbestandes. 8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Wasserdurchlässige Befestigung von privaten Zufahrten, Verkehrs- und Lagerflächen Private Verkehrsflächen einschließlich der offenen Stellplätze sowie Zufahrten, Hofflächen usw. sind dauerhaft mit versickerungsfähigem Material zu befestigen (wie wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen und vergleichbare Materialien), sofern wasserwirtschaftliche oder sonstige fachplanerische Belange (z.b. Immissionsschutz zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse) solch einer Befestigung nicht entgegenstehen. 9 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorschriften ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) Lärmpegelbereiche Für die Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lärmpegelbereiche festgesetzt (siehe Planurkunde). Bei Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen innerhalb der angegebenen Lärmpegelbereiche sind zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Juli 2016, einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Schalldämm- Maße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche eines Raumes nach den Vorgaben der DIN 4109 zu korrigieren. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind.

Stadt Cochem 10 Spalte 1 2 3 4 5 Zeile Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel db(a) Raumarten Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches R w,ges des Außenbauteils in db Büroräume a) und ähnliches 1 III 61 bis 65 40 35 30 2 IV 66-70 45 40 35 3 V 71 bis 75 50 45 40 a) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Auszug aus der Tabelle 7 der DIN 4109: - Anforderungen der Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden * Hinweis: Quelle: DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de 10 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 a und 25 b BauGB sowie 88 (6) LBauO) (1) Innere Durchgrünung durch Pflanzung von Laubgehölzen II. Ordnung/ Obstgehölzen, Sträuchern /Strauchhecken Pro 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche (= Grundstücksteil, der sich aus der Berechnung der Gesamtgröße des Baugrundstücks und der höchstzulässigen Grundflächenzahl von GRZ = 0,4 ergibt) ist 1 Laubbaum II. Ordnung oder 1 Obstbaum zu pflanzen. Die Gehölze sind durch Pflegeschnitte dauerhaft zu erhalten. Es sollen vorzugsweise Pflanzen gemäß der Pflanzliste in Absatz 2 verwendet werden.

Stadt Cochem 11 (2) Pflanzliste A Pflanzliste heimischer Gehölzarten Bäume II. Größenordnung: Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Eberesche Sorbus aucuparia Mehlbeere Sorbus aria Liste Regionaler Obstsorten (gehören zu Bäumen II. Ordnung) Apfelsorten Birnensorten Süßkirschen Pflaumen Apfel von Gellerts Butterbirnsche Braune Leberkir- Hauszwetsche Groncels Boikenapfel Grüne Jagdbirne Große Schwarze Ontariopflaume Knorpel Danziger Kantapfel Poiteau Schneiders Späte Knorpel Geflammter Wasserbirne Kardinal Gelber Bellefleur Graue Herbstrenette Großer Rheinischer Bohnapfel Sträucher: Echte Felsenbirne Kornelkirsche Roter Hartriegel Hasel Zweigriffeliger Weißdorn Eingriffeliger Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Gemeine Heckenkirsche (Strauch) Faulbaum Schlehe Feldrose Hundsrose Brombeere Himbeere Salweide Traubenholunder Schwarzer Holunder Gemeiner Schneeball Sanddorn Amelanchier ovalis Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Euonymus europaea Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Rhamnus cathaticus Prunus spinosa Rosa arvensis Rosa canina Rubus fruticosus Rubus idaeus Salix caprea Sambucus racemosa Sambucus nigra Virburnum lantana Hippophae rhamnoides

Stadt Cochem 12 B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (6) BAUGB I.V.M. 88 (6) LBAUO 1 Dachgestaltung ( 88 (1) LBauO) (1) Dachform/-neigung Im Baugebiet sind für Hauptgebäude nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 8 bis 48 zulässig. Bei der Anlage von begrünten Dächern sowie Energiedacheindeckungen (Sonnenkollektoren, Eindeckungen für regenerative Energien) darf die Mindestdachneigung unterschritten werden. Nebenanlagen und Garagen sind in ihrer Dachneigung frei. (2) Dachaufbauten Dachaufbauten sind nur auf geneigten Dächern mit einer Neigung > 10 in Form von Gauben, Zwerchhäusern und Zwerchgiebeln zulässig. (3) Eindeckungsmaterialien Die Dacheindeckung ist in anthrazitfarbigen Materialien vorzunehmen. Außerdem sind Dachbegrünung und Energiedacheindeckungen (Sonnenkollektoren, Eindeckungen für regenerative Energien) zulässig. 2 Gestaltung von Abstellplätzen für Müllbehälter ( 88 (1) Nr. 3 LBauO) Müllbehälter-Standplätze sind mit einer Strauchhecke, Rankgerüsten, Pergolen oder Bruchsteinmauerwerk zu gestalten und zu begrünen. Die randliche Eingrünung mit Hecken- und Strauchpflanzungen ist ebenfalls zulässig. Es sollen vorzugsweise Pflanzen gemäß der Pflanzliste in Absatz 2 verwendet werden. Pflanzliste Heckenpflanzen Feldahorn Sauerdorn (nur grünblättrige Sorten) Hainbuche Kornelkirsche Blutroter Hartriegel Weißdorn Buche Ligus, Rainweide Schneeball Acer campestre Berberis i.a. Carpinus betulus Cornus mas Cornus sanguinea Crataegus monogyna Fagus sylvatica Ligustrum vulgare i.s. Viburnum opulus Pflanzliste Kletterpflanzen Clematis vitalba - Gewöhnliche Waldrebe

Stadt Cochem 13 Parthenocissus inserta - Akebia quinata - Hedera helix - Wilder Rankwein Akebie Efeu C HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN 1. Bei der Gestaltung der Wege und Plätze sind die Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen (RAST) anzuwenden. 2. Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bzgl. des Bodenabtrags und der Oberbodenablagerung (Bezugsquelle der DIN-Vorschriften www.beuth.de). 3. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu tage treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der 16 bis 21 Denkmalschutzgesetz und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in 56077 Koblenz (Telefon 0261/ 6675-3000) zu melden. Beim Auftreten von archäologischen Befunden und Funden muss deren fachgerechte Untersuchung und Dokumentation, die von der Dienststelle für Wissenschaft und Denkmalpflege zu erfolgen hat, vor Baubeginn und während der Bauarbeiten ermöglicht werden. Dadurch sind ggf. auch zeitliche Verzögerungen einzukalkulieren. Bei Bauausschreibungen und Baugenehmigungen sind die angeführten Bedingungen zu berücksichtigen. Der Beginn jeglicher Erdarbeiten ist der Fachbehörde rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) anzuzeigen. 4. Es wird empfohlen, eine projektbezogene Baugrunduntersuchung durchführen zu lassen. Die einschlägigen Regelwerke wie z.b. DIN 1054, DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2 und DIN 4124 sind zu beachten (Bezugsquelle der DIN-Vorschriften www.beuth.de). 5. Hinsichtlich des Bodenschutzes ist neben den eigentlichen Rechtsnormen die Broschüre Bodenschutz in der Umweltprüfung Leitfaden für die kommunale Praxis zu beachten. Das Bodenschutzrecht, beim Umgang mit Grund und Boden insbesondere die Bodenschutzverordnung und die DIN 19731 (Quelle: www.beuth.de), sind zu beachten.

Stadt Cochem 14 Ausfertigungsbestätigung Die Übereinstimmung der textlichen und zeichnerischen Inhalte des Bebauungsplans mit dem Willen des Stadtrates sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans werden bekundet. Ausgefertigt Cochem, den (Walter Schmitz, Stadtbürgermeister)