Gemeinde Grafschaft Ortsbezirk Nierendorf. Begründung zum Bebauungsplan Nr Petrushütte Grafschaft-Nierendorf
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- Gregor Baumgartner
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1 Gemeinde Grafschaft Ortsbezirk Nierendorf Begründung zum Bebauungsplan Nr Petrushütte Grafschaft-Nierendorf Dezember
2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... II Abbildungsverzeichnis... III Städtebaulicher Teil Anlass, Ziel und Zweck der Planung Verfahrensrechtliche Aspekte Formelles Verfahren Landesplanerische Stellungnahme Vorgaben übergeordneter Planungen Landesplanung Regionalplanung Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel Flächennutzungsplan Bebauungspläne Städtebauliche Rahmenbedingungen Lage im Raum Geländeverhältnisse / natürliche Gegebenheiten Verkehrliche Erschließung Aktuelle Nutzung des Plangebiets Planungsrechtliche Festsetzungen Fläche für den Gemeinbedarf Überbaubare Grundstücksfläche Maß der baulichen Nutzung Verkehrsflächen Fläche für öffentliche Parkplätze Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächenbilanz... 9 II
3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Wirksame Fassung des Flächennutzungsplans Abbildung 2: 41. Änderung des Flächennutzungsplans Abbildung 3: Angrenzende Bebauungspläne III
4 Städtebaulicher Teil 1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die Gemeinde Grafschaft beabsichtigt für einen Teilbereich in Grafschaft Nierendorf den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit diesem Verfahren sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung des Plangebiets für öffentliche Zwecke erfolgen, um damit ein lokales Freizeit- und Erholungsangebot für die Bevölkerung vor Ort zu schaffen. Das Ziel der Planung ist, die Petrushütte, die in Eigenleistung der Nierendorfer in den vergangenen Jahren renoviert wurde, dauerhaft für öffentliche und private Veranstaltungen und Feste nutzen zu können. Die Petrushütte soll allen ortsansässigen Personengruppen, insbesondere Schulklassen und Kindergärten, zur Verfügung gestellt werden. Das Plangebiet liegt im Außenbereich und wird durch die Petrushütte, die 1982 als Schutzhütte im Außenbereich im Rahmen der Privilegierung gemäß 35 Abs. 1 BauGB genehmigt wurde, geprägt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr Petrushütte soll das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Freizeit und Erholung mit zugehöriger Erschließungsstraße festgesetzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird auf die bestehende Hütte abgestimmt. Zusätzliche bauliche Anlagen sind nicht beabsichtigt und werden im Bebauungsplan auch nicht berücksichtigt. Der Charakter des Plangebiets soll erhalten bleiben. Zur Umsetzung dieser Planungen bedarf es einer punktuellen Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Plangebiet. 2. Verfahrensrechtliche Aspekte 2.1 Formelles Verfahren Der Rat der Gemeinde Grafschaft hat in seiner Sitzung am den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr Petrushütte gefasst. Die 41. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren nach 8 Abs. 3 BauGB. 1
5 2.2 Landesplanerische Stellungnahme Nach 1 Abs. 4 BauGB besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung. Die Ziele sind im Landesentwicklungsprogramm sowie dem Regionalen Raumordnungsplan (RROP) der Planungsgemeinschaft Mittelrhein- Westerwald von 2006 festgelegt. Da sich der Regionale Raumordnungsplan der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald in der Neuaufstellung befindet, wird der Entwurf zum 3. Anhörungsverfahren (Stand Juni 2016) berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hatte die Gemeindeverwaltung Grafschaft für die 41. Änderung des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Untere Landesplanungsbehörde, die landesplanerische Stellungnahme beantragt. Mit Schreiben vom , Az.: wurde der Gemeindeverwaltung durch die Untere Landesplanungsbehörde das positive Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der folgenden städtebaulichen relevanten Aspekte wird der Bauleitplanung aus landesplanerischer Sicht zugestimmt: - Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Störungen der vorhandenen Tierwelt sind abzuarbeiten; die naturschutzrechtlichen Anforderungen des BNatSchG und des BauGB sind vollständig zu prüfen. - Sicherstellung der Abfallentsorgung im Plangebiet; Sicherstellung der Anfahrbarkeit zum Zwecke der Abfallentsorgung. - Das Niederschlagswasser sollte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten versickert werden. Die von der Unteren Landesplanungsbehörde getroffenen städtebaulichen relevanten Aspekte werden in der Begründung berücksichtigt. 3. Vorgaben übergeordneter Planungen 3.1 Landesplanung Im Landesentwicklungsprogramm LEP IV finden sich folgende für die Planung relevante Aussagen: Das Plangebiet befindet sich in Teilen im landesweit bedeutsamen Bereich für die Landwirtschaft, innerhalb eines landesweit bedeutsamen Bereichs für den Freiraumschutz (regionaler Grünzug) sowie innerhalb eines klimaökologischen Ausgleichsraumes, der aber keine besondere Luftaustauschfunktion besitzt. Nach Ziel 87 und 120 werden diese Bereiche durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft sowie für regionale Grünzüge bzw. Vorrangund Vorbehaltsausweisungen für Grünzäsuren und Siedlungszäsuren in den 2
6 regionalen Raumordnungsplänen konkretisiert und gesichert. Nach Grundsatz 113 sind klimaökologische Ausgleichsräume von beeinträchtigenden Planungen und Maßnahmen freizuhalten. 3.2 Regionalplanung In der Konkretisierung der Grundsätze des LEP IV im rechtsverbindlichen Regionalen Raumordnungsplan RROP Mittelrhein-Westerwald 2006 wird dem Plangebiet keine besondere Funktion in der Freiraumstruktur zugeordnet. Das Plangebiet befindet sich aber im regionalen Grünzug. Diese dienen dem Schutz des Freiraums vor Überbauung und der Sicherung der Freiraumfunktionen (G 1). Innerhalb des regionalen Grünzuges sind nur Vorhaben zulässig, die die Freiraumfunktionen nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden Interesse notwendig sind. Zu den unzulässigen Vorhaben zählen nach der Erläuterung neben neuen Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil an baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. Da der Gebietscharakter erhalten werden soll und keine zusätzlichen baulichen Anlagen im Plangebiet vorgesehen werden, wird die Freiraumfunktion durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Diese Einschätzung entspricht auch der Unteren Naturschutzbehörde, die im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme mitteilte, dass durch die vorliegende Planung keine neuen Beeinträchtigungen des Regionalen Grünzuges gesehen werden. Das Plangebiet befindet sich im Vorrang-/Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer sehr guten bis guten Eignung dürfen für andere Nutzungen und Funktionen nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Durch die Planungen werden keine neuen Flächen in Anspruch genommen, sodass keine Beeinträchtigung auftritt. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet in der aktuellen Überarbeitung des Regionalen Raumordnungsplanes RROP Mittelrhein-Westerwald (Entwurfsfassung zum 3., eingeschränkten Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, Stand Juni 2016) nicht mehr im Vorrang-/Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft, sodass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz teilte im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen. Der Wirtschaftsweg dient der Erschließung landwirtschaftlicher Nutzflächen. In diesem Zusammenhang sollte aus Sicht der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sichergestellt werden, dass der Wirtschaftsweg weiterhin uneingeschränkt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann. 3
7 3.3 Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Rhein-Ahr- Eifel, in dem die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel vom 23. Mai 1980 rechtskräftig ist. Gemäß 1 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel sind Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des 34 BauGB nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. 3.4 Flächennutzungsplan Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Grafschaft ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Parallelverfahren gemäß 8 Abs. 3 BauGB wird die Darstellung in Fläche für den Gemeinbedarf und Verkehrsfläche geändert. Abbildung 1: Wirksame Fassung des Flächennutzungsplans 4
8 Abbildung 2: 41. Änderung des Flächennutzungsplans 3.5 Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich, es liegt kein Bebauungsplan vor. Die Fläche des Wirtschaftsweges grenzt im Innenbereich Nierendorfs an bestehende Bebauungspläne an. Es treten keine Beeinträchtigungen auf. Abbildung 3: Angrenzende Bebauungspläne 5
9 4. Städtebauliche Rahmenbedingungen 4.1 Lage im Raum Das Plangebiet umfasst die Schutzhütte Petrushütte mit der Gemarkung Nierendorf Flur 8, Flurstück 13/1 und den Wirtschaftsweg mit der Gemarkung Nierendorf, Flur 8, Flurstück 38 tlw., 58, 59, 60 und Flur 7, Flurstück 124. Insgesamt nimmt das Plangebiet eine Fläche von rund einem Hektar ein. Die Fläche, auf der die Schutzhütte genehmigt wurde und die als Gemeinbedarfsfläche vorgesehen ist, nimmt anteilig nur 7% (737 m²) des Plangebiets ein. Das Plangebiet befindet sich im Osten des Ortsteils Nierendorf, in exponierter Hanglage zum Innenbereich Nierendorfs. Die Entfernung zwischen dem Plangebiet und der Randlage des Innenbereiches beträgt rund 200 m Luftlinie. Der nächstgelegene Ortsteil Birresdorf liegt in rund 900 m Luftlinie zur Petrushütte entfernt. Das Flurstück 13/1 wird geprägt durch die bauliche Anlage der Petrushütte, umgegeben wird das Plangebiet von landwirtschaftlich genutzten Flächen. 4.2 Geländeverhältnisse / natürliche Gegebenheiten Das Plangebiet befindet sich in exponierter Hanglage von Nierendorf. Nach der Deutschen Grundkarte besteht zwischen dem Plangebiet und dem Innenbereich Nierendorfs ein Höhenunterschied von ca. 45,0 m. Die Geländeoberfläche des Plangebiets weist mit absolut + 190,0 m NHN im Norden und + 187,5 m NHN im Süden ein moderates Gefälle auf. 4.3 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über den bestehenden Wirtschaftsweg Aktuelle Nutzung des Plangebiets Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird geprägt durch die Schutzhütte. Das Plangebiet wird durch regelmäßige Freischnittarbeiten gepflegt. Der angrenzende Wirtschaftsweg erfüllt seine Funktion als verkehrliche Erschließung und verbindet die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und die Petrushütte mit dem Innenbereich Nierendorfs. 6
10 5. Planungsrechtliche Festsetzungen 5.1 Fläche für den Gemeinbedarf Ziel der Planung ist, die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Nutzung der Petrushütte für alle ortsansässigen Personengruppen, insbesondere für Schulklassen und Kindergärten, zu schaffen. Das zu schaffende Angebot dient der Allgemeinheit und entspricht damit der Definition, dass die Anlagen einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich sind. Entsprechend der Zielsetzung wird die Fläche des Plangebiets mit der Gemarkung Nierendorf, Flur 8, Flurstück 13/1 als Fläche für den Gemeinbedarf gemäß 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Zur hinreichenden und klaren Bestimmung des Bauleitplans wird die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche als Freizeit und Erholung gekennzeichnet. Die Gemeinbedarfsfläche dient vornehmlich der erholungsmäßigen Freizeitgestaltung sowie Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen/ Festen. Damit dient die Gemeinbedarfsfläche auch als generationsübergreifender Kommunikationspunkt im Ortsbezirk Nierendorf. 5.2 Überbaubare Grundstücksfläche Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine bauliche Anlage, wie z.b. Schutz- oder Holzhütten, Schuppen oder eine vergleichbare Anlage zulässig, die sich im räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Zweckbestimmung Freizeit und Erholung in das Gelände einfügt. Diese Bestimmung soll zur Erhaltung des Gebietscharakters beitragen. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Zur Erhaltung des Gebietscharakters ist eine bauliche Anlage innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Zweckbestimmung Freizeit und Erholung steht. Dabei darf die bauliche Anlage nur eine untergeordnete Funktion auf der Gemeinbedarfsfläche einnehmen. Die Maße der aktuellen baulichen Anlage dürfen zukünftig nicht überschritten werden, weswegen eine maximale Größe der Grundfläche der baulichen Anlage gemäß 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO festgesetzt wird. Die maximale Größe der Grundfläche liegt bei 50 m². In Ergänzung zur maximal zulässigen Grundfläche wird Zwecks der Einbindung in das Landschaftsbild die Höhe der baulichen Anlage durch die Firsthöhe als Obergrenze über gewachsenem Gelände gemäß 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzt. Die maximale Firsthöhe liegt bei 4,0 m. 7
11 5.4 Verkehrsflächen Die Fläche des Wirtschaftsweges mit der Gemarkung Nierendorf, Flur 8, Flurstück 38 tlw., 58, 59, 60 und Flur 7, Flurstück 124 wird als öffentliche Verkehrsfläche gemäß 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Damit wird der Anforderung an eine gesicherte Erschließung des Plangebiets gemäß 30 Abs.1 BauGB entsprochen. 5.5 Fläche für öffentliche Parkplätze Eine vorzusehende Fläche für Stellplätze wird bestimmt nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Gemäß 47 Abs.1 Satz 2 LBauO RLP richtet sich ihre Zahl und Größe nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Da die Nutzung des Plangebiets explizit für ortsansässige Personengruppen, insbesondere Schulklassen und Kindergärten vorgesehen ist, besteht eine fußläufige Erreichbarkeit des Plangebiets. Um dem Landesgesetzgeber gerecht zu werden und um einer ungeordneten Stellplatzsituation entgegenzuwirken, werden innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche drei öffentliche Parkplätze mit den Maßen 2,5 m x 6,0 m vorgesehen. 5.6 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Für die Gemeinbedarfsfläche gilt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Dieses Ziel soll dadurch gewährleistet werden, dass gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB eine Festsetzung zur Bindung von Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für die Fläche des Gemeinbedarfs erfolgt. Es ist insbesondere die Randbegrünung der Gemeinbedarfsfläche zu erhalten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft durch Pflegeschnitte zu erhalten und bei Abgang gleichwertig und gleichartig zu ersetzen. Es soll bevorzugt die nachfolgende Pflanzliste verwendet werden. Pflanzliste: Obstbäume: Gellerts Butterbirne, Hauszwetschge, Braune Leberkirsche, Apfel von Groncels Sträucher: Echte Felsenbirne Roter Hartriegel Zweigriffeliger Weißdorn Pfaffenhütchen Gemeine Heckenkirsche (Strauch) Schlehe Amelanchier ovalis Cornus sanguinea Crataegus Iaevigata Euonymus europaea Lonicera xylosteum Trunus spinosa 8
12 Hundsrose Himbeere Traubenholunder Kornelkirsche Gemeiner Schneeball Hasel Eingriffeliger Weißdorn Liguster Faulbaum Feldrose Brombeere Salweide Schwarzer Holunder Sanddorn Rosa canina Rubus idaeus Sambucus racemosa Cornus mas Virburnum lantana Corylus avellana Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Rhamnus cathaticus Rosa arvensis Rubus fruticosus Salix caprea Sambucus nigra Hippophae rhamnoides 6. Flächenbilanz Geltungsbereich m² Gemeinbedarfsfläche 737 m² Verkehrsfläche m² 9
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