Stadt Rösrath. 14. Änderung der Innenbereichssatzung. Teil B - Textfestsetzungen und Verfahrensvermerke

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Transkript:

Anlage zur Drucks.Nr. 781/2018-1 Stadt Rösrath 14. Änderung der Innenbereichssatzung Ergänzungssatzung gem. 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB In den Schlämmen und Verfahrensvermerke Stand 08.11.2018 Stadtplanung Architektur Immissionsschutz Dipl.-lng. Christian Deichmüller Schubertstraße 11a 56179 Vallendar tel. 0261-6679335 fax: 0322-21563911 email: christian.deichmueller@t-online.de

Textteil zur Festsetzungen nach 9 BauGB i.v. mit der BauNVO und der BauO NRW Vorbemerkung: Der Bebauungsplan besteht aus der gleichnamigen Planurkunde (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und einer Planbegründung Teil C). A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Allgemeines Wohngebiet 4 BauNVO 1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet werden die vorgesehene Ausnahmen nicht zugelassen 1 (3) BauNVO 1.1.1.1 - Betriebe des Beherbergungsgewerbes 4 (3) Nr. 1 BauNVO 1.1.1.2 - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 4 (3) Nr. 2 BauNVO 1.1.1.3 - Anlagen für Verwaltungen 4 (3) Nr. 3 BauNVO 1.1.1.4 - Gartenbaubetriebe 4 (3) Nr. 4 BauNVO 1.1.1.5 - Tankstellen 4 (3) Nr. 5 BauNVO 2. Maß der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v. 2.1 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche 2.1.1 Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Grundfläche ergeben sich aus der Planurkunde mit 16 ff. BauNVO 19 BauNVO 2.1.2 Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl um maximal 0,1 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen zulässig 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ), Geschossfläche 2.2.1 Die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Geschossfläche ergibt sich aus der Planurkunde 19 (4) Nr. 3 20 BauNVO 2.3 Vollgeschosse 20 BauNVO 2.3.1 Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt und ergibt sich aus der Planurkunde 2

2.4 Anzahl der Wohneinheiten 9 (1) Nr. 6 BauGB 2.4.1 Im Plangebiet sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig. 2.5 Höhe baulicher Anlagen 18 BauNVO 2.5.1 Die zulässige maximale Höhe baulicher Anlagen ergibt sich aus der Planurkunde, Bezugspunkt ist die senkrecht von der Gebäudemitte gemessene Fahrbahnoberkante der Straße In den Schlämmen 2.5.2 Maßgebender oberer Bezugspunkt für die Oberkante baulicher Anlagen ist die Oberkante der Dachkonstruktion (Traufe / First). 2.5.3 Untergeordnete technisch erforderliche Aufbauten (z.b. Schornsteine) dürfen die festgesetzte Höhe ausnahmsweise um ein erforderliches Maß überschreiten. 2.6 Dachneigungen 9 (2) BauGB i.v. mit 2.6.1 Die zulässige Mindestdachneigung beträgt 18 86 BauO 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v. 3.1 Es werden nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen. mit 22 u. 23 BauNVO 22 (2) BauNVO 3.2 Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze festgesetzt und ergibt sich aus der Planurkunde 23 (1) BauNVO 4. Stellplätze und Garagen 9 (1) Nr. 4 BauGB i.v. 4.1 Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind nur innerhalb der WA-Fläche zwischen der Erschließungsstraße In den Schlämmen und der Fluchtlinie der östlichen Baugrenze zulässig. mit 12 und 21a BauNVO 12 (6) BauNVO 4.2 Je Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplätze innerhalb der WA-Fläche nachzuweisen. Zum Nachweis dienen auch Garagen und / o- der überdachte Stellplätze (Carports). Soge- 9 (4) BauGB i.v. mit 86 BauO NW 3

nannte gefangene Stellplätze (z.b. vor der Garageneinfahrt) sind zum Nachweis der erforderlichen Stellplätze nicht zulässig. 6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9 (1) Nr. 20 BauGB 6.1 Auf der mit Ordnungszahl 1 gekennzeichneten Fläche sind der strukturreiche Gehölzbestand sowie der auf der Nordseite verlaufenden Graben zu erhalten. Pflegeeingriffe sind nur zum Erhalt der Verkehrssicherheit bzw. zur Entwicklung der Biotopqualität zulässig. 6.2 Die mit Ordnungszahl 2 gekennzeichnete Fläche ist insgesamt vorgesehen für Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuge der baulichen Entwicklung der Wohngebietsfläche im Geltungsbereich. Jede Form der Voll- oder Teilversiegelung ist auf der Fläche unzulässig. Geringfügige Abgrabungen zur Kompensation des Retentionsraum-Verlustes des Überschwemmungsgebietes im Bereich der Wohngebietsfläche sind zulässig, wobei vorrangig bisher teilversiegelte bzw. bodenverdichtete Bereiche zu nutzen sind. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Vorhandene Flächenbefestigungen (u.a. Schotterflächen) sowie Bodenverdichtungen sind zu beseitigen und die entsprechenden Bereiche sind zu rekultivieren. Eine Nutzung der Maßnahmenfläche als Park- oder Lagerplatz ist durch eine landschaftsraumangepasste Einfriedung zu verhindern. Mindestens 30% der Fläche sind mit Sträuchern gemäß Artenliste 1 anzupflanzen. Die Strauchpflanzungen sind zu landschaftsraumtypischen Gehölzflächen bzw. Hecken zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Außerdem sind in der Fläche mindestens 4 großkronige Laubbäume gemäß Artenliste 2 anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Mindestens 40% der Fläche sind als artenreiche Kraut- oder Staudenflur zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Eine Verbuschung ist durch regelmäßige Mahd in mehrjährigen Abständen zu verhindern. Eine gleichzeitige Nutzung dieser als Kraut- oder Staudenflur entwickelten Flächen für die Versickerung von 4

Niederschlagwasser aus der angrenzenden Wohngebietsfläche ist zulässig. Die verbleibenden Teilflächen sind ebenfalls dauerhaft und möglichst vielgestaltig zu begrünen, wobei ausschließlich standortheimische Pflanzenarten sowie auch regionaltypische Obstsorten verwendet werden dürfen. Die Anlage einer Scherrasenfläche ist zulässig. B. Festsetzungen gem. 86 BauO NRW in Verbindung mit 9(4) BauG Örtliche Bauvorschriften 1 Gestaltungs- und Bepflanzungsvorschriften 9(4) BauGB i.v.m. 86(1) Nr. 4 BauO 1.1 Anlage der privaten Freiflächen (Gartenflächen) Die privaten Freiflächen sind insgesamt als dauerhaft vegetationsbedeckte Grünflächen anzulegen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Flächen für Stellplätze und Carports, Zufahrten und sonstige Wege sowie Terrassenflächen. Die Anlage von sog. Kies- oder Schotterbeeten ist unzulässig, sofern hierdurch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 überschritten wird. 1.2 Dachbegrünung Die Begrünung von Dachflächen ist für alle Dachflächen zulässig und wird ausdrücklich begrüßt. 1.3 Versickerung von Oberflächenwässern Die in dem festgesetzten Wohngebiet anfallenden, nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswässer von Dachflächen und befestigten Wegeflächen sind insgesamt im Plangebiet zu versickern. Die mit Ordnungszahl 2 gekennzeichnete Fläche kann unter Berücksichtigung der für diese Fläche festgesetzten sonstigen Maßnahmen hierfür mit verwendet werden. Alternativ ist eine Zisternenspeicherung und Nutzung des anfallenden Niederschlagwassers zulässig. 5

C. Hinweise und Empfehlungen 9 (6) und (6a) BauGB C.1 Hochwasserschutz: Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Sülz. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen. Insbesondere ist die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Durch Bauvorhaben verlorengehendes Retentionsvolumen ist vor Baubeginn auszugleichen. Bauvorhaben im Geltungsbereich der Satzung sind durch die Untere Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises gem. 78 (5) WHG im Rahmen des Bauantrages zu prüfen. C.2 Hinweise zum Baugrund: Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke, DIN EN 1997-1 und -2 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik sowie DIN 1054 Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen vorgeschlagen. C.3 Ökologische Belange und Artenschutz C.3.1 Rodungsarbeiten Unmittelbar vor Beginn von Rodungsarbeiten sind betroffene Gehölze auf Nester oder Fledermausbesatz zu untersuchen. Sollte die Kontrolle Hinweise auf Fledermäuse oder brütende Vögel ergeben, sind vor Durchführung der geplanten Rückbau- bzw. Rodungsarbeiten in Ab- 6

stimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Tiere vorzusehen. C.3.2 Baufeldfreimachung, Bauzeitenregelung Die Baufeldfreimachung (v.a. Gehölzrückschnitt) ist ausschließlich zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, außerhalb der Brutzeit der Vögel, zulässig. C.3.3 Boden- und Grundwasserschutz Auf die gesetzlichen Regelungen und DIN-Vorschriften zum Bodenschutz bei Bauarbeiten wird hingewiesen. Es dürfen keine Drainagen zur permanenten Absenkung des Grundwassers errichtet werden. C.3.4 Begrenzung der Bodenversiegelung Carport- und Garagenzufahrten sowie nicht überdachte Hofflächen sind ausschließlich mit wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung (z.b. Schotterrasen, Rasengittersteine o.ä.) zulässig. C.4.4.1 Artenlisten (inkl. Pflanzenqualitäten) Artenliste 1: Standortheimische Strauchgehölze Die Strauchgehölze sind mindestens in der Pflanzenqualität Verpflanzte Sträucher, 5 Tr., 60 100cm zu verwenden. In Heckengehölz-Anpflanzungen sind mindestens 3 Arten zu verwenden, in flächigen Strauchgehölzpflanzungen mindestens 4 Arten. Konkurrenzschwache Arten sind truppweise anzupflanzen. Pflanzabstand in der Reihe: 1,5m. Reihenabstand max. 1,5m. Pflanzung auf Lücke. Cornus mas Corylus avellana Cornus sanguineum Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus cathartica Rhamnus frangula Ribes uva-crispa Rosa corymbifera Salix caprea Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum opulus Kornelkirsche Haselnuss Hartriegel Weißdorn Pfaffenhütchen Stechpalme Liguster Heckenkirsche Schlehe Kreuzdorn Faulbaum Wilde Stachelbeere Heckenrose (nur Saum) Salweide Schwarzer Holunder Trauben-Holunder gewöhnlicher Schneeball 7

C.4.2 Artenliste 2: Standortheimische Laubbäume Die Bäume sind mindestens in der Pflanzenqualität Leichte Heister, 1x v., o.b., 100 125 cm zu verwenden. In Heckengehölz-Anpflanzungen sind mindestens 3 Arten zu verwenden, in flächigen Strauchgehölzpflanzungen mindestens 4 Arten. Konkurrenzschwache Arten sind truppweise anzupflanzen. Pflanzabstand in der Reihe: 1,5m. Reihenabstand max. 1,5m. Pflanzung auf Lücke. Acer campestre Feldahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Esche Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Vogelbeere (Eberesche) 8

Verfahrensvermerke Der Rat der Stadt Rösrath hat in seiner Sitzung am 01.10.2018 beschlossen, die Ergänzungssatzung In den Schlämmen gem. 34 (4) Abs. 3 BauGB aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am... ortsüblich bekanntgemacht. Rösrath, den......... Bürgermeister Ratsmitglied Der Entwurf der mit Begründung hat in der Zeit vom... bis... öffentlich ausgelegen. Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Die Offenlage wurde am... ortsüblich bekannt gemacht ( 3 Abs. 2 BauGB). Rösrath, den... Siegel... Der Bürgermeister Der Rat hat die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der Offenlage am... geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Rösrath, den... Siegel... Der Bürgermeister Diese Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung (Teil C) ist aufgrund des 10 BauGB in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung NW vom Rat der Stadt Rösrath am... als Satzung beschlossen worden. Rösrath, den... Siegel... Der Bürgermeister 9

Die Satzung bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung (Teil C) wird hiermit ausgefertigt. Der Beschluss der Satzung durch die Stadt sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind am... bekannt gemacht worden. Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolge ( 215 Abs. 2 BauGB) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen ( 44, 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB) ist hingewiesen worden. Die Satzung ist am... in Kraft getreten. Rösrath, den... Siegel... Der Bürgermeister Planausfertigung Dieser Plan ist der Urkundsplan. Dieser Plan stimmt mit dem Urkundsplan und den darauf verzeichneten Vermerken überein. Rösrath, den... Siegel... Der Bürgermeister Planunterlage Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom Oktober 2018). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in der Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Einsicht in technische Regelwerke Die benannten technischen Regelwerke können bei der Stadtverwaltung Rösrath, Fachbereich 4 Planen-Bauen-Umwelt, Rathausplatz, im Rathaus Hoffnungsthal eingesehen werden. 10