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Transkript:

1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Bilanzgesetz 2019... 2 Neuerungen für Unternehmer... 2 Neuerungen für Private... 5 Neuerungen im Bereich Bauwesen... 7 Neuerungen im Bereich Arbeit... 8 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar Ausserhofer & Partner GmbH Freiberuflergesellschaft Nordring 25 I-39031 Bruneck www.ausserhofer.info kanzlei@ausserhofer.info Tel. +39 0474 572300 Fax +39 0474 572399

2 Wirtschaft & Steuern BILANZGESETZ 2019 Am 31. Dezember 2018 wurde das Bilanzgesetz Nr. 145 für das Jahr 2019 im Amtsblatt der Republik Nr. 302 veröffentlicht. Wie auch in den Vorjahren besteht das Bilanzgesetz aus einem einzigen Artikel mit 1143 Absätzen. Große Neuerungen im Steuerwesen sind ausgeblieben, weil der Streit mit der EU um die Neuverschuldung Zeitverzögerungen mit sich gebracht hat. Die wichtigste Neuerung betrifft die Flat Tax und zwei Neuerungen den Arbeitsmarkt betreffend mit der neuen Rentenverordnung "Quota 100" und der Einführung des Grundeinkommens. Anbei werden die wichtigsten Themen in verkürzter Form und aufgeteilt nach Themenbereichen wiedergegeben: NEUERUNGEN FÜR UNTERNEHMER Änderung des Pauschalsystems für Unternehmer/Freiberufler - Einführung Flat Tax Das aktuell gültigte Pauschalsystem wird maßgeblich geändert. Dazu werden wir noch ein spezielles Rundschreiben veröffentlichen, wo wir gezielt dieses Thema ansprechen. Jedenfalls wird die Staffelung der Einkommenshöchstgrenzen je nach Tätigkeit einheitlich auf 65.000,00 Euro festgelegt. Die Pauschalsätze bleiben jedoch gleich. Die Zutrittsvoraussetzungen werden erleichert, indem folgende Schwelle gestrichen werden: Vergütungen an Arbeitnehmer in Höhe von 5.000,00 Euro, Anlagevermögen von max. 20.000,00 Euro und Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis von max. 30.000,00 Euro. Ein Ausschlussgrund besteht, wenn man vorwiegend an den aktuellen Arbeitgeber oder jenen der letzten 2 Jahre fakturiert. Ab 2020 wird ab einem Umsatz von 65.000,00 Euro und bis max. 100.000,00 Euro eine Pauschalsteuer von 20% eingehoben. Die Berechnung der Steuerbemessunsgrundlage erfolgt jedoch nicht aufgrund des Pauschalabzuges, sondern mittels der normalen Gewinnberechnung (Erlöse abzüglich der zurechenbaren Kosten). Privatisierung ("estromissione") betrieblich genutzter Immobilien des Einzelunternehmers Einzelunternehmen können betrieblich genutzte Immobilien aus der Unternehmertätigkeit herausnehmen, indem sie auf den Mehrerlös eine Ersatzsteuer von 8% bezahlen. Die Privatisierung betrifft Betriebsimmobilien, welche aufgrund der Klassifizierung im Kataster entweder rein betrieblich genutzt werden ("per natura") oder auch jene, welche zwar als Wohneinheiten eingetragen sind, jedoch betrieblich genutzt werden ("per destinazione"). Der Mehrerlös ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert, wobei als Marktwert der aufgewertete Katasterwert verwendet werden kann. Die Privatisierung muss innerhalb 31. Mai 2019 erfolgen und ist rückwirkend zum 01. Jänner wirksam.

3 Wirtschaft & Steuern Reduzierung der IRES/IRPEF für Neuinvestitionen und Neuanstellungen Unter gewissen Voraussetzungen kann die IRES bzw. IRPEF um jeweils 9 Prozentpunkte reduziert werden. Die Regelung ist sehr komplex, denn der ermäßigte Steuersatz kann für die den Rücklagen zugeführten Gewinne der Vorjahre angewandt werden und zwar im Ausmaß der Investitionen und Neuanstellungen im jeweiligen Jahr, wobei umfangreiche Berechungen notwendig sind. Unter den beiden Kriterien versteht man folgendes: Neuinvestitionen: Errichtung und Erwerb von neun Wirtschaftsgütern, davon ausgeschlossen sind Immobilien und die PKWs. Die Güter müssen neu sein und dürfen keine Ersatzinvestition sein; Neuanstellungen: Auch hier ist die Berechnung sehr umfangreich. Es muss die Anzahl der Beschäftigten erhöht werden und auch die Personalkosten müssen sich erhöhen. Abschaffung der Sonderabschreibung ( super-ammortamento ) Die Sonderabschreibung (ital. "super-ammortamento") für den Ankauf von neuen, abschreibbaren Wirtschaftsgütern wurde für 2019 nicht mehr verlängert. Es gilt jedoch weiterhin, dass die Sonderabschreibung für jene Wirtschaftsgüter angewandt werden kann, die innerhalb 30. Juni 2019 geliefert werden, vorausgesetzt der Auftrag wurde 2018 bestätigt und es wurden innerhalb 31. Dezember 2018 20% des Kaufpreises angezahlt. Verlängerung der Megaabschreibung ( iper-ammortamento ) Für Investitionen im Bereich Technologie sieht das Bilanzgesetz 2019 die Verlängerung der Megaabschreibung (ital. "Iper ammortamento") vor. Die Begünstigung beträgt nun aber nicht mehr 150% des Anschaffungswertes, sondern ist gestaffelt nach der Höhe der Investitionen: 170% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro; 100% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro; 50% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro. Die Förderung gilt jedoch nur für hochinnovative Anlagegüter, welche in der Anlage A des Bilanzgesetzes vom letzten Jahr angeführt sind. Die Bemessung, ob ein Gut in den Anwendungsbereich der Megaabschreibung fällt, kann in den meisten Fällen lediglich ein Techniker treffen. Für Investitionen in immaterielle Güter gemäß Tabelle B wird der Anschaffungswert auf 140% erhöht. Steuerbonus für Forschung und Entwicklung Der Steuerbonus für Forschung und Entwicklung wird neu geregelt. Das Stabilitätsgesetz 2017 hat eine Verlängerung und gleichzeitige Erhöhung von 25% auf 50% vorgesehen und von max. 5 Mio. auf 20 Mio. Euro als Gesamtbetrag. Nun wird der Steuerbonus nach der Größe des Unternehmens gestaffelt und die Erhöhung teilweise wieder rückgängig gemacht.

4 Wirtschaft & Steuern Steuerguthaben für die Weiterbildung der Mitarbeiter in die Industrie 4.0 Mit dem Bilanzgesetz wird die Weiterbildung von Mitarbeiter in Industrie 4.0 für das Jahr 2019 verlängert, auch weil die Durchführungsbestimmungen für das Jahr 2018 erst sehr spät in Kraft getreten sind. Das Ausmaß der Begünstigung wird jedoch geändert: Kleine Unternehmen: Förderung 50% bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro; Mittlere Unternehmen: Förderung 40% bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro; Große Unternehmen: Förderung 30% bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 Euro; Unter Industrie 4.0 versteht man Datenanalysen, Clouds, Cyber Securtiy, Robotik, Augmentend Reality, Einführung der Technologien in die Betriebsprozesse etc. Zu den Bestimmungen verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 07/2018. Abschaffung verschiedener Steuervorschriften Einheitsbesteuerung IRI: Die Einheitsbesteuerung IRI wird rückwirkend abgeschafft, sodass die Bestimmung nie zum Zuge gekommen ist. Wirtschaftsförderung ACE: Die ACE wird ab dem Geschäftsjahr 2019 abgeschafft; Steuerguthaben für UN ohne Angestellte: Ab dem Geschäftsjahr 2019 wird der Steuerbonus in Höhe von 10% auf die bezahlte IRAP abgeschafft, welchen UN ohne Angestellte verrechnen konnten; Nuova Sabatini - Verlängerung der Förderung Die Förderung "Nuova Sabatini" betrifft eine Förderung auf die bezahlten Zinsen, welche auf max. 5 Jahre berechnet wird und 2,5% beträgt. Für die Förderung werden bis 2024 Geldmittel bereitgestellt. Erhöhung der Absetzbarkeit der GIS Ab 2019 wird die Absetzbarkeit der bezahlten GIS von 20% auf 40% erhöht. Neuerung Verrechnung Verlustvorträge für IRPEF-Subjekte Die Anwendung der Verlustvorträge wird für die Unternehmen und Freiberufler (IRPEF), unabhängig vom angewandten Buchhatlungssystem, an jene für die Kapitalgesellschaften (IRES) angeglichen. Es gelten folgende Regelungen: Die Verluste können nur mehr mit Unternehmenseinkünfte verrechnet werden und nicht mehr, für vereinfachte Buchhaltungen, auch mit anderen Einkommen; Die Verlustvorträge aus vorgehenenden Jahren können mit Einkommen in den Folgejahren zeitlich unbegrenzt verrechnet werden, jedoch gilt das 80-Prozent Limit, sodass mind. 20% des Einkommens besteuert werden muss (wie bei Kapitalgesellschaften);

5 Wirtschaft & Steuern Es ist eine Übergangsregelung für die Unternehmen mit vereinfachter Buchführung vorgesehen. So können die nicht verrechneten Verluste im Jahr 2017 auf die Folgejahre übertragen werden, jedoch nur zu 40% in den Jahren 2018-2019 und zu 60% im Jahr 2020. Damit wird dem Problem Rechnung getragen, welches sich mit der Einführung des Kassaprinzips ergeben hat, da sich vielfach Verluste im Jahr 2017 ergeben haben. Einheitsbesteuerung "Cedolare Secca" für gewerbliche Immobilien möglich Die Einheitsbesteuerung "Cedolare Secca" in Höhe von 21% kann ab 2019 auf die Vermietung von Geschäftslokale angewandt werden, welche als Kategorie C/1 ("negozi e botteghe") eingestuft sind und eine Gesamtfläche von unter 600 qm aufweisen. Damit die Einheitsbesteuerung Anwendung findet, müssen die Verträge ab 01.01.2019 abgeschlossen werden. Es ist jedoch untersagt, Verträge welche zum Datum 15.10.2018 Gültigkeit haben, neu abzuschließen, damit man für die Einheitsbesteuerung optieren kann. Steuerguthaben für die Anpassung der Registrierkassen Das Steuerguthaben für die Anpassung der Registrierkassen für die Übermittlung der Tageseinnahmen wird nun nicht mehr als Skonto auf den Einkaufspreis gewährt, sondern mittels Steuerguthaben, welches verrechnet werden kann. Das Steuerguthaben beträgt 50% auf den Einkauf bis zu einem max. Betrag von 250,00 Euro oder 50,00 Euro bei Anpassung. Erhöhung Bargeldgrenze für Touristen Die Bargeldschwelle wird von 10.000,00 Euro auf 15.000,00 angehoben und alle Bürger im EU-Ausland und Nicht-EU-Ländern ausgedehnt. Es sind jedoch einige Meldepflichten vorgesehen und das UN hat die Daten des Kunden zu erfassen und das Geld am Folgetag bei der Bank zu hinterlegen. Wahrscheinlich gelten die bisherigen Meldepflichten mit dem Mehrzweckvordruck. NEUERUNGEN FÜR PRIVATE Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen Mit dem Dekret wurde für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit und für einfache Gesellschaften die Möglichkeit für das Jahr 2019 verlängert, eine Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke vorzunehmen. Die Ersatzsteuer ist nun gestaffelt je nach Art der Aufwertung: 11% für die Aufwertung von qualifizierten Beteiligungen; 10% für die Aufwertung noch nicht qualifizierten Beteiligungen und Grundstücken. Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können.

6 Wirtschaft & Steuern Es gelten folgende Bestimmungen: Die Beteiligungen dürfen nicht an quotierte Gesellschaften gehalten werden; Es muss bis 01. Juli 2019 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.01.2019 eingeholt werden; Es können auch jene Grundstücke und Beteiligungen aufgewertet werden, welche in der Vergangenheit bereits aufgewertet wurden. RAI Abo Verlängert wurde für 2019 die Reduzierung des RAI Abos für den privaten Gebrauch auf 90 Euro. Ersatzsteuer Vergütungen aus Nachhilfestunden bzw. Privatunterricht Auf die Vergütungen für oben genannte Leistungen wird eine Ersatzsteuer von 15% eingehoben. Die Begünstigung gilt für Lehrkräfte in der Stammrolle jeder Schulstufe. Öffentlich Angestellte müssen das Zusatzeinkommen mitteilen, um Unvereinbarkeiten zu vermeiden. Alternativ kann für die ordentliche Besteuerung optiert werden. Öko-Steuer Für die Zulassung von neuen Personenkraftwagen mit einer CO2-Emission von mehr als 161 g/km wird eine einmalige Ökosteuer eingeführt, welche von 1.100 Euro bis zu 2.500 Euro reicht. NEUERUNGEN IM BEREICH BAUWESEN Steuerbonus auf Arbeiten zur energetischen Sanierung Wie in den Vorjahren auch, wurde der Steuerbonus in Höhe von 65% für Arbeiten zur energetischen Sanierung für das gesamte Jahr 2019 verlängert. Der Ankauf und der Einbau von Markisen ( schermature solari ), Klimatisierungsanlagen mit Generatoren, welche mit Biomasse betrieben werden, Ankauf und Einbau von Fenster und Vorrichtungen, ist weiterhin nur mehr mit 50% anstatt mit 65% gefördert. Steuerbonus auf Arbeiten zur Wiedergewinnung Wie in den Vorjahren auch, wurde der Steuerbonus in Höhe von 50% für Arbeiten zur Wiedergewinnung bis zu einem maximalen Betrag von 96.000 Euro für das gesamte Jahr 2019 verlängert.

7 Wirtschaft & Steuern Steuerbonus auf Einkauf von Möbeln und Haushaltsgeräten Der Steuerbonus für die Anschaffung von Möbeln und Elektrogroßgeräten im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten bleibt auch für das Jahr 2019 in Kraft und beträgt 50% auf max. 10.000 Euro, welche in 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bonus sind: Getätigte Arbeiten zur Wiedergewinnung, und diese müssen ab dem 01. Jänner 2018 begonnen haben. Steuerbonus auf Arbeiten für Gärten und andere Grünanlagen Der Steuerbonus in Höhe von 36% bis zu einem max. Betrag von 5.000 Euro pro Wohnbaueinheit wird für 2019 verlängert. Er betrifft Arbeiten für die Begrünung und die durchgeführten Arbeiten an Gärten und andere Grünanlagen. Auch hier wird der Steuerbonus auf 10 Jahre aufgeteilt und die Zahlungen müssen nachverfolgbar sein. Verfasser: dr. Markus Hofer

TERMINE UND FÄLLIGKEITEN Montag, 18. Februar 2019 MwSt. Split Payment für Jänner (institutionell für öffentliche Körperschaften) MwSt. - Abrechnung für Jänner INPS 4. Fixrate für Handwerker und Kaufleute INAIL - Selbsterklärung Montag, 25. Februar 2019 Intrastat - Monatliche Meldung für Jänner Donnerstag, 28. Februar 2019 Meldung MwSt.-Abrechnung 4. Trimester 2018 Meldung Ein- und Ausgangsrechnungen 3. + 4. Trimester 2018