Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)

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Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Allgemeines Merkblatt 1 - für das Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr von VOC - für den Bezug und die Weitergabe von VOC im Inland - für die Rückerstattung der Lenkungsabgabe auf VOC 1. Allgemeines 1.1. Rechtliche Grundlagen Umweltschutzgesetz vom 7.10.1983 (USG; SR 814.01), Artikel 35a und 35c Verordnung vom 12.11.1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018) Gesetz und Verordnung sind im Internet abrufbar (www.voc.admin.ch). 1.2. Erhebungssystem Die VOC als Stoffe werden mit der Abgabe belastet, wenn sie eingeführt oder im Inland hergestellt werden. Dieses Erhebungssystem hat zur Folge, dass VOC-haltige Produkte, die im Inland hergestellt werden, bereits über die Abgabe auf den zugemischten VOC von der Abgabe erfasst sind. Eingeführte VOC-haltige Produkte müssen hingegen bei der Einfuhr gemäss der in ihnen enthaltenen VOC-Menge mit der Abgabe belastet werden. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete (u.a. das Fürstentum Liechtenstein), jedoch nicht die Zollausschlussgebiete (u.a. Samnaun). 1.3. Begriff (Art. 1 VOCV) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 C bei 1013,25 mbar. 1 Die hiervon abweichenden Bestimmungen für Personen mit Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC, das Verfahren für die Hersteller von VOC im Inland sowie für die VOC-Bilanz und die Auslegung von Art. 9 VOCV sind in separaten Merkblättern enthalten. Form. 55.10 d 02.2016

1.4. Der Abgabe unterliegen: a. die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1 VOCV); b. die VOC nach Buchstabe a) in eingeführten Produkten der Produkte-Positivliste (Anhang 2 VOCV). Stoff-Positivliste (Anhang 1 VOCV) Alle der Abgabe unterliegenden VOC werden im Anhang 1 der Verordnung einzeln bezeichnet. Diese Stoff-Positivliste legt für die Abgabepflichtigen und die Vollzugsbehörden fest, welche VOC der Abgabe unterliegen. Organische Verbindungen, die zwar dem unter Ziffer 1.3. erwähnten Begriff für VOC entsprechen, jedoch nicht in der Stoff-Positivliste aufgeführt sind, unterliegen nicht der Lenkungsabgabe. Produkte-Positivliste (Anhang 2 VOCV) VOC gemäss Stoff-Positivliste unterliegen auch dann der Abgabe, wenn sie in VOC-haltigen Produkten eingeführt werden. Die entsprechenden Produkte sind in der Produkte-Positivliste aufgeführt. Bei der Einfuhr wird die Abgabe auf den der Abgabe unterliegenden VOC in diesen Produkten erhoben. Die Produkte-Positivliste basiert auf dem schweizerischen Zolltarif. Für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Ware von der Produkte-Positivliste erfasst wird oder nicht, ist ausschliesslich die Tarifeinreihung massgebend. In der Produkte-Positivliste aufgeführte Produkte, die keine VOC enthalten, unterliegen nicht der Lenkungsabgabe. 1.5. Befreiung / Rückerstattung Grundsätzlich von der Lenkungsabgabe befreit sind VOC, die: - als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden; - durch das Zollgebiet befördert oder ausgeführt werden; - so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können. Weiter von der Abgabe befreit sind VOC: - in Produkten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt 2 ; - in Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind; - die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden (vgl. Merkblatt für Art. 9 VOCV; Form 55.22). Da der Nachweis der Abgabebefreiung meist erst nach der Verwendung der VOC erbracht werden kann, erfolgt die Befreiung in der Regel auf dem Wege der Rückerstattung. 2 VOC in Produkten sind nur befreit, wenn der VOC-Anteil höchstens 3% beträgt. Ist der VOC-Anteil höher als 3%, unterliegen die in den Gemischen und Gegenständen enthaltenen VOC vollständig der Lenkungsabgabe. 2

Bei der Einfuhr von VOC in Produkten - in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt, oder - die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind wird die Abgabe nicht erhoben. Werden derartige Produkte im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller von der Abgabe befreit, d.h. die Abgabe wird rückerstattet. 1.6. Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC. 1.7. Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren) Die Oberzolldirektion (OZD) kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder b. zu exportieren. Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 VOCV verwenden, wenn sie nachweisen, dass: a. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt; b. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens zwei Prozent in die Umwelt gelangen können. Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen. Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der OZD zu hinterlegen. 1.8. VOC-Bilanz Personen müssen in den folgenden Fällen eine VOC-Bilanz erstellen: - wenn sie eine Abgabebefreiung für VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können, beanspruchen; - wenn sie eine Abgabebefreiung für VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, beanspruchen; - wenn sie eine Bewilligung nach dem Verpflichtungsverfahren erhalten haben. 3

2. Einfuhr Die Lenkungsabgabe wird grundsätzlich bei der Einfuhr erhoben. Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und das Verfahren. In der Einfuhrzollanmeldung sind in Bezug auf die Lenkungsabgabe zusätzlich folgende Angaben zu machen: VOC-Menge in kg Zusatzabgabenartencode (ZUAC) 700 und Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) 001 Die in den eingeführten Waren enthaltene VOC-Menge muss verbindlich angemeldet werden (die entsprechenden Angaben können auch vom Importeur bzw. Empfänger gemacht werden). Falls eine Sendung jedoch verschiedene VOC-haltige Produkte enthält, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, müssen aus einem separaten Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) für jedes Produkt die VOC-Menge in Kilogramm oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse ersichtlich sein. In der Zollanmeldung ist pro Tarifzeile die Menge an reinen VOC anzumelden. Für in der Produkte-Positivliste aufgeführte Produkte, die keine VOC enthalten oder deren VOC-Anteil höchstens 3% beträgt, ist in der Einfuhrzollanmeldung der Vermerk "ohne VOC-Abgabe" anzubringen. Personen mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren können VOC vorläufig abgabebefreit einführen. Die vorläufig abgabebefreite Einfuhr ist auch in dem Falle möglich, wo die Einfuhr durch Dritte (z.b. Händler) im Auftrag einer Person mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren erfolgt, sofern letztere auf der Rechnung des ausländischen Lieferanten als Empfänger vermerkt ist. In der Einfuhrzollanmeldung ist dabei die von der OZD erteilte Bewilligungsnummer des Empfängers und das Ausstellungsdatum dieser Bewilligung, die VOC-Menge sowie der ZUAC 700 und der ZUSCHL 002 anzugeben. Mehrwertsteuer: siehe Ziffer 6.1 3. Ausfuhr Definitiv ausgeführte VOC sind von der Lenkungsabgabe befreit. Die Abgabe wird auf Antrag rückerstattet (vgl. Ziffer 5). Der Rückerstattungsantrag für ausgeführte VOC muss die auf der Ausfuhrzollanmeldung angemeldete Menge VOC enthalten. In der Ausfuhrzollanmeldung sind deshalb folgende Angaben zu machen: Ausfuhr im Verfahren e-dec Export - Rückerstattungstyp 1 Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe auf VOC wird geltend gemacht - VOC-Menge in kg Ausfuhr mit NCTS Export - Veranlagungscode 25 - VOC-Menge in kg 4

Falls eine Sendung jedoch verschiedene VOC-haltige Produkte enthält, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, müssen aus einem separaten Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) für jedes Produkt die VOC-Menge in Kilogramm oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse ersichtlich sein. In der Ausfuhrzollanmeldung ist pro Tarifzeile die Menge an reinen VOC anzumelden. Will der Versender keine Rückerstattung geltend machen, sind auf der Ausfuhrzollanmeldung in Bezug auf die Lenkungsabgabe keine besonderen Angaben erforderlich. Ist jedoch die ausgeführte Menge VOC in der Ausfuhrzollanmeldung nicht angemeldet, ist keine Rückerstattung möglich. 4. Bezug und Weitergabe im Inland VOC können durch Personen, die über keine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC verfügen, nur abgabebelastet bezogen und weitergegeben werden. Dies gilt auch bei der Weitergabe an Personen mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren. Sofern der Empfänger für eine Rückerstattung darauf angewiesen ist, sind auf der Rechnung zusätzlich folgende Angaben zu machen: VOC-Menge (in kg oder in Gewichtsprozenten) Enthält eine Lieferung verschiedene VOC-haltige Produkte, sind sie mit ihrer jeweiligen VOC-Menge einzeln aufzuführen. Nachweis der Abgabeentrichtung - für VOC, die bei der Einfuhr mit der Abgabe belastet wurden: o Nummer, Datum und Zollstelle einer Veranlagungsverfügung Zoll, mit der die Lenkungsabgabe erhoben worden ist (auf eine physische Zuordnung wird verzichtet; eine bestimmte Veranlagungsverfügung darf nur solange als Nachweis angegeben werden, bis der damit erhobene Abgabebetrag abgebucht ist) o Abgabebetrag - für VOC, die von Personen mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren bzw. von Herstellern von VOC im Inland in Verkehr gebracht wurden: o von der OZD erteilte Bewilligungsnummer bzw. Referenz-Nummer der OZD (Hersteller) o Abgabebetrag - für im Inland hergestellte VOC-haltige Produkte kann auf den Nachweis in der vorstehend dargelegten Form verzichtet werden. Der Abgabebetrag ist auf der Rechnung separat auszuweisen. Aus der Rechnung (oder aus einer separaten Bestätigung) muss zudem ersichtlich sein, dass es sich tatsächlich um im Inland hergestellte und nicht aus dem Ausland eingeführte Produkte handelt. Mehrwertsteuer: siehe Ziffer 6.1 5

5. Rückerstattung 5.1. Rückerstattungsberechtigte für ausgeführte VOC: der Versender für VOC, die Bestandteil sind von im Inland hergestellten Produkten - in denen der VOC-Anteil höchstens 3% beträgt, oder - die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind: der Hersteller der Produkte übrige Fälle: Die Unternehmen, die VOC so verwenden oder behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können, oder die nach Art. 9 VOCV befreit sind. Bei der Entsorgung von VOC-haltigen Abfällen sind diejenigen Personen rückerstattungsberechtigt, die VOC aus ihrer Verarbeitung im eigenen Betrieb verbrennen oder an externe Empfänger mit Bewilligung gemäss VeVA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen; SR 814.610) zur Entsorgung abgeben. Sie haben auch Anspruch auf die Rückerstattung für denjenigen Anteil VOC, der nach der Wiederaufbereitung als Recyclingrückstand fachgerecht entsorgt wird. 5.2. Antrag auf Rückerstattung / Minimalbetrag Ausfuhr Die Rückerstattungsanträge (Form. 55.38) für als Stoffe oder in Produkten ausgeführte VOC sind bei der OZD einzureichen. Der Antrag kann die Ausfuhren von bis zu zwölf Monaten umfassen. Den Rückerstattungsanträgen sind Kopien der Ausfuhrlisten e-dec Export oder Barcodelisten der getätigten Ausfuhren oder die Veranlagungsverfügungen NCTS Export beizulegen. Fotokopien werden zur Geltendmachung der Rückerstattung nicht anerkannt. Die Belege sind zusammenzufassen und zu nummerieren (vgl. Rückseite Form. 55.38). Sie werden dem Antragsteller nach Erledigung des Antrages wieder zugestellt. Der Minimalbetrag für die Rückerstattung bei der Ausfuhr ist auf 300 Franken pro Rückerstattungsantrag festgelegt. Rückerstattungsansprüche erlöschen zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. übrige Fälle Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei den kantonalen Behörden (Luftreinhaltefachstellen) einzureichen. Der Minimalbetrag ist in diesen Fällen auf 3000 Franken festgelegt. Ist für die Rückerstattung eine VOC-Bilanz notwendig (vgl. Ziff. 1.8), dient das Bilanz- Formular (Form. 55.30) gleichzeitig als Rückerstattungsantrag. Hersteller von VOC-haltigen Produkten verwenden das Antragsformular Form 55.42 (Rückerstattung für VOC in Produkten mit einem VOC-Anteil von höchstens 3% oder in Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind), sofern sie keine VOC-Bilanz erstellen müssen. 6

Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen (Muster, Fabrikationsrapporte, Rezepturen, Rechnungen usw.) vorzulegen, die für den Vollzug der VOCV und für die Berechnung der Rückerstattung erforderlich sind. 5.3. Nachweis der Abgabeentrichtung Bei der Rückerstattung - für ausgeführte VOC, oder - für VOC, die Bestandteil sind von im Inland hergestellten Produkten -- in denen der VOC-Anteil höchstens 3% beträgt, oder -- die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind, sind als Nachweis der Abgabeentrichtung die Veranlagungsverfügungen Zoll oder, wenn der Einkauf im Inland erfolgte, die entsprechenden Verkaufsrechnungen vorzulegen. Bei der Rückerstattung für VOC, die so verwendet oder behandelt werden, - dass sie nicht in die Umwelt gelangen können oder - dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, ist eine VOC-Bilanz zu erstellen. Die Bilanzierungsrichtlinien gewährleisten einen einfachen Nachweis der Abgabeentrichtung (vgl. Merkblatt VOC-Bilanz, Form. 55.20). 6. Besonderes 6.1. Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von VOC Zur Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von VOC gehört unter anderem die Lenkungsabgabe auf VOC und zwar selbst dann, wenn die OZD dem Importeur einen Zahlungsaufschub im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens gewährt hat. Damit die Eingangszollstelle die Lenkungsabgabe berechnen kann, sind die dafür notwendigen Angaben auf der Einfuhrzollanmeldung zu vermerken. Der auf der Einfuhrzollanmeldung angemeldete Wert am ersten Bestimmungsort der VOC wird von der Eingangszollstelle um die aufgrund obiger Informationen berechnete Lenkungsabgabe und allfälliger anderer Zollabgaben erhöht. Von dem auf diese Art und Weise ermittelten Betrag wird die Mehrwertsteuer erhoben. Die auf der Einfuhr von VOC erhobene Mehrwertsteuer kann der Importeur in seiner periodischen Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, als Vorsteuer geltend machen, sofern ihm das Recht dazu zusteht. Mehrwertsteuer auf dem Entgelt bei Lieferungen von VOC im Inland Bei Lieferungen an einen Verbraucher (z.b. Handwerker, Privatperson) oder an einen dem Verpflichtungsverfahren nicht unterstehenden Wiederverkäufer ist die Lenkungsabgabe in Rechnung zu stellen. Die vom Lieferanten in Rechnung gestellte Lenkungsabgabe unterliegt der Mehrwertsteuer zum Normalsatz, gleichgültig, ob sie auf der Rechnung an den Abnehmer separat ausgewiesen wird oder im Lieferpreis enthalten ist. Beim Abnehmer (Kunden) stellt die Abgabe einen Kostenfaktor für die Beschaffung des Gegenstandes dar. 7

Bei Lieferungen von Personen mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren an eine Person, die ebenfalls dem Verpflichtungsverfahren unterstellt ist, muss der Lieferant die Abgabe vorläufig nicht entrichten. Diese Deklaration und Verpflichtung wird mittels Angaben auf der Rechnung (vgl. Ziffer 5 des Merkblattes Form. 55.14 bzw. 55.16) auf den Empfänger übertragen. Die (vorläufig nicht zu entrichtende) Lenkungsabgabe auf VOC zählt in diesen Fällen nicht zu dem für die Berechnung der Mehrwertsteuer massgebenden Entgelt. Auf der anderen Seite kann der Empfänger der Lieferung den Vorsteuerabzug höchstens bis zum massgebenden Entgelt (wozu die Lenkungsabgabe auf VOC nicht zählt) vornehmen. 6.2. Odorierte Flüssiggase (Propan und Butan) Verflüssigtes Propan der Tarifnummer 2711.1290, verflüssigtes Butan der Tarifnummer 2711.1390 sowie Mischungen von verflüssigtem Propan und Butan der Tarifnummer 2711.1990 können, sofern sie odoriert sind und als Brennstoff verwendet werden, von der Lenkungsabgabe befreit eingeführt werden. Bei der Einfuhr dieser Flüssiggase zur Verwendung als Brennstoff ist in der Einfuhrzollanmeldung, nebst dem entsprechenden statistischen Schlüssel, der Vermerk "ohne VOC- Abgabe" anzubringen. Als "zur Verwendung als Brennstoff" können nur odorierte Flüssiggase eingeführt werden. Nicht odorierte Flüssiggase sind stets als "zu anderen Zwecken" zu veranlagen und unterliegen damit der Lenkungsabgabe. Werden nicht odorierte Flüssiggase allenfalls dennoch zu Brennstoffzwecken verwendet, können die Berechtigten die Rückerstattung der Lenkungsabgabe nach den Bestimmungen der Artikel 18 bis 20 VOCV geltend machen. 6.3. Ethylalkohol (Ethanol), denaturiert, zu Brennstoffzwecken Ausschliesslich zur Verwendung als Brennstoff abgegebener und auf der Etikette als solcher bezeichneter Ethylalkohol (Ethanol) wie z.b. Brennsprit, Bioalkohol, Brennflüssigkeit usw. in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 10 Liter ist von der Lenkungsabgabe befreit. Da der Nachweis der Abgabebefreiung für im Inland abgefüllten Ethylalkohol zu Brennstoffzwecken erst nach der Erhebung der Abgabe erbracht werden kann, erfolgt die Befreiung auf dem Wege der Rückerstattung. Wenn die Abfüllmenge mindestens 50 t pro Jahr beträgt, kann das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 1 VOCV in Anspruch genommen werden. Rückerstattungsberechtigt ist, wer Ethylalkohol zu Brennstoffzwecken im Inland in Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 10 Liter abfüllt und zur Verwendung als Brennstoff an Kunden oder den Detailhandel abgibt. Der Minimalbetrag für die Rückerstattung ist auf 3000 Franken festgelegt. Der Rückerstattungsantrag (in Briefform) ist nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der OZD einzureichen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: - gesamthaft während des Geschäftsjahres mit der Lenkungsabgabe belastet bezogene Menge Ethylalkohol zu Brennstoffzwecken; - in Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 10 Liter abgefüllte und zur Verwendung als Brennstoff an Kunden oder den Detailhandel abgegebene Menge Ethylalkohol zu Brennstoffzwecken (Menge je Kunden angeben); - in Behältnisse von mehr als 10 Liter Inhalt abgefüllte oder zu anderen als Brennstoffzwecken abgegebene Menge denaturierter Ethylalkohol (diese unterliegt der Lenkungsabgabe). Die Berechtigten müssen den Nachweis der Abgabeentrichtung erbringen. 8

6.4. Petrol und White Spirit zu Brennzwecken Petrol und White Spirit, die zur Verwendung als Brennstoff abgegeben werden, sind von der Lenkungsabgabe befreit. Da dieser Nachweis der Abgabebefreiung für Petrol und White Spirit, die im Inland abgefüllt werden, erst nach der Erhebung der Abgabe erbracht werden kann, erfolgt die Befreiung auf dem Wege der Rückerstattung. Wenn die Abfüllmenge mindestens 50 t pro Jahr beträgt, kann das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 1 VOCV in Anspruch genommen werden. Rückerstattungsberechtigt ist, wer Petrol und White Spirit im Inland in Behältnisse für den Detailverkauf abfüllt und zur Verwendung als Brennstoff mit entsprechender Bezeichnung auf der Etikette an Kunden oder den Detailhandel abgibt. Der Minimalbetrag für die Rückerstattung ist auf 3000 Franken festgelegt. Der Rückerstattungsantrag (in Briefform) ist nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der OZD einzureichen. Dabei ist die zur Verwendung als Brennstoff an Kunden oder den Detailhandel abgegebene Menge Petrol und White Spirit anzugeben. Die Berechtigten müssen den Nachweis der Abgabeentrichtung erbringen. 7. Auskünfte Verfahren Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen, 3003 Bern Tel. 058 46 2 6584, 5 0712 und 2 4672 Mehrwertsteuer bei der Einfuhr Oberzolldirektion, Sektion Mehrwertsteuer, 3003 Bern Tel. 058 462 6773 Mehrwertsteuer bei Lieferungen im Inland Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern Tel. www.estv.admin.ch > Mehrwertsteuer Die Adressen der kantonalen Luftreinhaltefachstellen sind im Internet abrufbar. 9

8. Merkblätter und Formulare Form. Anmeldungen (mit Anleitung) 55.00 Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren (Art. 21 Abs. 1 VOCV) 55.02 Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV) 55.04 Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV Merkblätter 55.10 Allgemeines Merkblatt 55.12 Merkblatt für die Hersteller 55.14 Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 1 bis VOCV 55.16 Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler nach Art. 21 Abs. 2 VOCV 55.20 Merkblatt zur Erstellung einer VOC-Bilanz 55.22 Merkblatt zur Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der VOC-Emissionen 55.24 Merkblatt zur Ermittlung des VOC-Gehalts von Abfällen 55.26 Merkblatt zur Einreichung eines gemeinsamen Rückerstattungsantrags (Art. 18. Abs. 3 bis VOCV) Formulare 55.30 VOC-Bilanz 55.34 Abgabedeklaration 55.38 Rückerstattungsantrag für ausgeführte VOC 55.42 Rückerstattungsantrag nach Artikel 8 Abs. 3 VOCV - für VOC in Produkten mit einem VOC-Anteil von höchstens 3 Prozent - für VOC in Produkten, die nicht in der Produkte-Positivliste aufgeführt sind Die Merkblätter und Formulare sind im Internet (www.voc.admin.ch) abrufbar. 10