KUB-Lunchgespräch 11. Mai 2010

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Transkript:

KUB-Lunchgespräch ENERGIE-CONTRACTING Rahmenbedingungen und Empfehlungen für die rechtliche Ausgestaltung RA Daniela Lutz, M.B.L-HSG Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht

Themen Einführung Risiko-Verteilung beim Energie-Contracting und daraus entstehender Regelungsbedarf Wie kann der Contractor seine Anlage sichern? Weitere Sicherungsinstrumente Vertragsgestaltung einige Hinweise Energie-Contracting und Stockwerkeigentum Energie-Contracting und Miete Energie-Contracting und öffentliches Beschaffungswesen 2

Energie-Contracting-Modelle Einführung Anlagencontracting (Contractor plant, baut, finanziert und betreibt Anlage) Strom, Wärme, Dampf, Kälte Contractor Contractingnehmer Contracting-Gebühr (Grundpreis und Arbeitspreis) Planer, Hersteller Primär-Energie-Lieferant, Finanzierer Versicherung Betriebsführungs-Contracting (Contractor führt nur Betrieb) Einspar-Contracting (Contractor realisiert Effizienzsteigerung und wird an Einsparung beteiligt) Lindtlaw Anwaltskanzlei, Zürich/Kreuzlingen 3

Risikoverteilung beim Anlagencontracting Contracto r Kapitaldienst Ja Nein Energiepreisentwicklung Ja Ja Wartung Ja Nein Verfügbarkeit der Anlage, Einhaltung zugesicherter Werte Ja Contractingnehmer (i.d.r. Eigentümer Liegenschaft) Nein, aber ev. Risiken gegenüber Mietern etc. Zustand der Anlage Ja Nein (ev. bei Restwertberechnung aber relevant) Reparaturen Ja Nein Konkursfall Ja Nein, bei entsprechender Absicherung Planungsrisiko Ja ev. Ja (Grundlagenerarbeitung) 4

Sicherung der Anlage I Nach unserer Rechtsordnung kann nicht verhindert werden, dass eine fest verbundene Anlage dem Eigentum des Grundstückes folgt (Akzessionsprinzip) Sicherungsmöglichkeiten für den Contractor: Selbständiges und dauerndes Baurecht: nur möglich, wenn zentrale Heizanlage in separatem Gebäude errichtet wird (= eig. Grundbuchblatt). Konkurssicher. Personaldienstbarkeit (Recht auf Errichtung und Betrieb; muss übertragbar sein); Konkurssicher. Eigentumsvorbehalt: funktioniert nur bei standardisierter Energieanlage als mobile Einheit (nur Steckverbindungen). Konkurssicher. 5

Sicherung der Anlage II Keine empfehlenswerten Ansätze: Stockwerkeigentum (keine Begründung von Sonderrecht möglich) Miete (ungenügende Sicherung), Kündigung möglich Wichtig aber in jedem Falle: klare Schnittstellendefinition Eigentum/Investitionen 6

Weitere Sicherungsinstrumente Für Contractor Grundpfandrecht für Heimfallentschädigung Versicherung (Betriebsunterbruch, auch für Ausfallrisiko gegenüber Contractingnehmer) Für Contractingnehmer Versicherung für Ausfall (Weiterbetriebsgarantie) v.a. bei sensiblen Bauten: genau Definition der geschuldeten Leistungsdaten, ev. Sicherung mit Konventionalstrafe 7

Vertragsgestaltung einige Hinweise I Erarbeitung verlässlicher Grundlagen, sorgfältige Projektevaluation und Wirtschaftlichkeitsberechnung (neutral...) Klare Regelungen für Betriebssicherheit, Betriebsunterbruch, verbunden mit ev. Kostenfolgen (Konventionalstrafe); Interventionszeiten Change-Management Änderung Anlagenart Änderung Energieart Änderung an Baute 8

Vertragsgestaltung einige Hinweise II Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten, Ausstiegsszenarien Heimfallregelung (insbesondere bei vorzeitiger Kündigung; ev. Schiedsklausel, Abschreibungstabelle), ev. optionale Lösungen vorsehen für Ende Vertragsdauer (Betriebscontracting, Einspar- Contracting) Überbindungsverpflichtungen, Informationspflichten Achtung bei AGB! (z.b. jederzeitiges Umbau- und Ergänzungsrecht der Anlage, jederzeitiges Unterbrechungsrecht...) 9

Energie-Contracting und Stockwerkeigentum Entscheid Contracting ja/nein Folgen für Kaufpreis der Einheiten Überbindung im Kaufvertrag Empfehlung: ausdrückliche Regelung im Reglement Entscheidmechanismen (Einführung, Abänderung etc.): Empfehlung: ausdrücklich Mehrheitsentscheid im Reglement vorsehen, bzw. gewisse Kompetenzen ev. der Verwaltung überbinden Contracting-Gebühr: Vorsicht bei Zusicherungen über die voraussichtlichen Nebenkosten; ev. spätere Gewährleistungsprobleme Versicherung für Ausfall 10

Energie-Contracting und Miete Grundsatz: sämtliche Contracting-Kosten ( netto ) werden über Nebenkosten abgerechnet Sonderfall Einspar-Contracting? Achtung: Wird für ein bestehendes Gebäude neu ein Energie- Contracting eingerichtet, besteht i.d.r. Anspruch auf Herabsetzung Mietzins. Achtung: Bei Ablauf Contracting-Dauer (Heimfall) i.d.r. Anspruch auf Mietzinserhöhung (Anlagekosten) 11

Energie-Contracting und öffentliches Beschaffungswesen Bsp. Sanierung Gemeindehallenbad mit Contracting-Lösung Ausschreibungspflicht im Grundsatz Ausnahme: Gemeindeeigenes Werk (nicht aber EKZ, EWZ etc.) Achtung: ev. Vorbefassungsproblem, wenn Contractor mit Vorarbeiten beschäftigt wird. 12

BESTEN DANK! RA Daniela Lutz, M.B.L-HSG Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht Lindtlaw Anwaltskanzlei Obstgartenstrasse 7 8006 Zürich (Postfach, 8042 Zürich) 043 818 55 30 lutz@lindtlaw.ch; www.lindtlaw.ch 13