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Transkript:

Bearbeitungsvermerk: B An die Ingenieurkammer-Bau NRW Zollhof 2 40221 Düsseldorf Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sachverständige(r) für die Prüfung des Brandschutzes nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO). ❶ Personalien 1.1 Familienname (auch Geburtsname) 1.2 Vorname(n) 1.3 geboren am in 1.4 Staatsangehörigkeit: 1.5 Akademische Grade, Dienstbezeichnung, Titel : 1.6.1 Mitgliedsnummer bei der Ingenieurkammer-Bau NRW: 1.6.2 Mitgliedsnummer bei einer anderen Ingenieurkammer: Land: eines Landes der Bundesrepublik Deutschland 1 1.7 Anschrift der Hauptwohnung: Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefon Telefax 1.8 Büroanschrift: Bürobezeichnung Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefon Telefax E-Mail Homepage 1 Dieser Antrag gilt auch für Mitglieder anderer Ingenieurkammern, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des 4 Abs. 1 SV-VO nicht gibt und sie die Anforderungen der SV-VO erfüllen. Stand: 2012-12 Seite 1 von 7

❷ Erklärungen (bitte ankreuzen) Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (SV-VO) und die Prüfungsordnung zur Anerkennung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes der Ingenieurkammer-Bau NRW (PrüfOsaSVBr), veröffentlicht am 14.12.2010, liegen mir vor (www.ikbaunrw.de / Recht & Service / Downloads). Ich versichere, dass - ich mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und ausreichende Kenntnisse in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere Sonderbauten, habe und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche ( 13, 3 Abs. 2 und 3 SV-VO), - ich die Pflichten nach der SV-VO kenne und einhalten werde, - ich das geforderte Verzeichnis nach dem von der Kammer festgelegtem Muster führen und der Ingenieurkammer-Bau NRW auf Anforderung vorlegen werde ( 6 Abs. 10 SV-VO), - ich im Zuge des Anerkennungsverfahrens die geforderte Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit nachweisen werde ( 3 Abs. 5 SV-VO). Ich versichere, dass folgende Versagungsgründe nicht vorliegen ( 3 Abs. 4 SV-VO): - Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, - rechtskräftige Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten, wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass eine Nichteignung zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben vorliegt, - gerichtlich angeordnete Beschränkung in der Verfügung über mein Vermögen. Die Nachweise nach 2, 3 und 13 Nr. 1 SV-VO und weitere, sowohl in der PrüfOsaSVBr, als auch im Merkblatt (Anlage 1) aufgeführte Nachweise, füge ich dem Antrag bei. Ich versichere, dass ich die beiliegenden Brandschutzkonzepte selbst angefertigt oder geprüft habe. Ich bestätige, dass ich den Hinweis zur Haftpflichtversicherung (Anlage 4) zur Kenntnis genommen habe und diesen beachten werde. Ich versichere, dass alle von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. ❸ Gebühr Für das Antragsverfahren wird gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung eine Gebühr erhoben. Diese beträgt gemäß Tarifstelle 3a.3.3 zwischen 1.500,- bis 5.000,-Euro (Rahmengebühr). Die tatsächliche Höhe ergibt sich unter anderem aus dem zu leistenden Verwaltungsaufwand. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung ist ein Vorschuss von 1.600,- zu zahlen. Bitte zahlen Sie erst dann, wenn Ihnen dieses Schreiben vorliegt. ❹ Information über die Verwendung von Daten Die in den Nummern 1.1, 1.2, 1.5 und 1.8 dieses Antrags (Familienname, Vorname, akademische Grade und Büroanschrift) aufgeführten Daten sowie je nach Berechtigung die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin / Beratender Ingenieur sollen veröffentlicht d.h. im Internet, auf Datenträgern oder in gedruckter Form allen Interessenten zur Verfügung gestellt (übermittelt) werden. Mit Wirkung für die Zukunft kann die Übermittlung der Daten jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich im Original (nicht per Telefax) an die Ingenieurkammer-Bau NRW, Zollhof 2, 40221 Düsseldorf zu richten., den Ort Datum Unterschrift Anlagen: 1. Anlagenverzeichnis, 2. Lebenslauf, 3. Objektliste, 4. Hinweis Haftpflichtversicherung Stand: 2012-12 Seite 2 von 7

Anlage 1 Anlagenverzeichnis Merkblatt zum Verbleib beim Antragsteller Anlagen Folgende Nachweise sind in einfacher Ausfertigung und in der vorgegebenen Reihenfolge dem Antrag beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisses der berufsbezogenen Ausbildung; von der Vorlage kann abgesehen werden, wenn die Zeugnisse der Kammer bereits vorliegen, 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union jeweils im Original. Als Verwendungszweck ist sofern möglich sasv Brandschutz anzugeben. 1 2 3 4. eine Erklärung, dass Versagungsgründe nach 3 Abs. 4 SV-VO nicht vorliegen, 5. eine Erklärung gem. 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SV-VO, dass bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrgenommen werden noch fremde Interessen dieser Art vertreten werden, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Hierunter ist auch zu verstehen, dass man nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das die Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beeinflussen kann. Antrag 4 6. einen Nachweis über die Eigenverantwortlichkeit gem. 3 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SV-VO; Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben. 5 7. Nachweis der fachbezogenen Tätigkeit ( 13 Nr1. SV-VO) Es können nur Personen anerkannt werden, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere Sonderbauten, haben. 7.1 Bei einer Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen sind vorzulegen: - eine Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren aufgestellten Brandschutzkonzepte aufgeführt sind. Dazu sind für jedes Bauvorhaben Ort des Bauvorhabens, Bauherrin oder Bauherr zu benennen (s. Anlage 3), - mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepte zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der erforderlichen Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst angefertigt worden sind. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Brandschutzkonzepte unter Leitung einer anderen Person erstellt, so hat diese schriftlich darzulegen, welche wesentlichen Aufgaben die Antragstellerin oder der Antragsteller wahrgenommen hat, - eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das jeweilige Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut hat, Stand: 2012-12 Seite 3 von 7

7.2 Bei einer Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen sind vorzulegen: - eine Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren geprüften Brandschutzkonzepte aufgeführt sind. Dazu sind für jedes Bauvorhaben Ort des Bauvorhabens, Bauherrin oder Bauherr zu benennen, - mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepte zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der Prüfberichte sowie der geprüften Brandschutzkonzepte und Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüft worden sind. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Brandschutzkonzepte unter Leitung einer anderen Person geprüft, so hat diese schriftlich darzulegen, welche wesentlichen Aufgaben die Antragstellerin oder der Antragsteller wahrgenommen hat. Hat sie oder er die Brandschutzkonzepte als Angehörige oder Angehöriger einer Behörde geprüft, kann alternativ dazu eine Bescheinigung der das Bauvorhaben genehmigenden Behörde vorgelegt werden, aus der der Umfang der konkret zu benennenden prüfenden Leistungen hervorgeht, - eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das jeweilige Bauvorhaben verantwortlich überwacht hat. Unter den in den Nummern 1. und 2. aufgeführten Objektlisten müssen Bauvorhaben enthalten sein, die bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach 54 i.v.m. 68 Abs. 1 BauO NRW sind. Stand: 2012-12 Seite 4 von 7

Anlage 2 Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges von der Beendigung des Studiums bis zum Zeitpunkt der Antragstellung von / bis Monat/Jahr Art der fachlichen Tätigkeit / Ausbildung Stand: 2012-12 Seite 5 von 7

Anlage 3 Objektliste Objektangaben: Fachbezogene Nachweise: Anlage Nr.: Art des Bauvorhabens * 1 ) Bezeichnung des Bauvorhabens Adresse des Bauvorhabens zuständige Bauaufsichtsbehörde Erstellungsdat. der Nachweise beigefügte Unterlagen als Nachweise * 1 ) Bitte folgende Abkürzungen verwenden: Neubau = NB, Umbau = UB, Ausbau = AB, Erweiterung = EW Hinweis: Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Muster. Es können auch mehr als sechs Bauvorhaben in der vorzulegenden Objektliste angegeben werden. Stand: 2012-12 Seite 6 von 7

Anlage 4: H i n w e i s z u r H a f t p f l i c h t v e r s i c h e r u n g Unter Bezug auf die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes NRW (DVO BauKaG NRW) Vierter Teil Berufshaftpflichtversicherung Für ihre/seine Tätigkeit hat sich die/der staatlich anerkannte Sachverständige oder die als vergleichbar anerkannte Person zu versichern! Dazu regelt die Verordnung ( 19 und 21 DVO BauKaG NRW) wie folgt: Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. Das bedeutet unter anderem, dass aus der Bestätigung des Versicherers der Name der versicherten Person und auch die gemäß der Rechtslage zu versichernde Tätigkeit hervorgeht. Die Berufshaftpflichtversicherung staatlich anerkannter Sachverständiger oder als vergleichbar anerkannter Personen darf gem. 21 BauKaG NRW nur als durchlaufende Jahresversicherung abgeschlossen werden. Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Die/der staatlich anerkannte Sachverständige oder die als vergleichbar anerkannte Person legt ohne Aufforderung den Nachweis des Versicherungsschutzes der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vor. Bei Bedarf sind umfassendere Information zur Verfügung zu stellen. Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes sind anzuerkennen. Diese Regelungen gelten auch für Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in NRW tätig werden wollen. Die IK-Bau NRW ist zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Dies hat unter anderem zur Folge, dass sie vom Versicherungsunternehmen über die Beendigung eines Versicherungsschutzes zu informieren ist. Daraufhin wird die Kammer gegenüber der oder dem bisher Versicherten prüfend tätig. Stand: 2012-12 Seite 7 von 7