Ausschreibungs- und Vergabeordnung - AVO - der Barlachstadt Güstrow



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Transkript:

Ausschreibungs- und Vergabeordnung - AVO - der Barlachstadt Güstrow 10'5 Auf Grund des 29 Gemeindehaushaltsverordnung, 43 Abs. 4 und 75 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 08.06.2004, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14.12.2007 und der Hauptsatzung der Barlachstadt Güstrow wird durch Beschluss der Stadtvertretung vom 16.04.2009 folgende Ausschreibungs- und Vergabeordnung (AVO) erlassen. 1 Allgemeines Diese Ausschreibungs- und Vergabeordnung gilt für alle Vergabestellen der Stadtverwaltung, der Geschäftsführungen der städtischen Eigenbetriebe und Eigengesellschaften. Sie enthält ergänzende Regelungen zu den in Abs. 2 genannten Gesetzen und Vorschriften. Maßgebend sind insbesondere: a) die Vergabeverordnung (VgV) in der jeweils gültigen Fassung; b) für alle Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung; c) für alle anderen Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der jeweils gültigen Fassung; d) für freiberufliche Leistungen oberhalb des EG-Schwellenwertes die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung; e) die die Vergabe betreffenden Erlasse der Landesbehörden in der jeweils gültigen Fassung (Zubenennung, Mittelstandsförderung u.a.); f) das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils gültigen Fassung; g) für Baumaßnahmen das "Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen - VHB -"; h) für den Straßenbau das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - HVA B-StB-"; i) das Gesetz zur wirtschaftlichen Flankierung des Mittelstandes in M-V (MFG) in der jeweils gültigen Fassung. j) Bei Vergabe von Aufträgen, die mit Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden, gelten abweichend von dieser AVO die rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Bewilligungsbehörde. Öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 2 Ausschreibungsarten und Wertgrenzen Das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung ist als Regelfall zu wählen. Die beschränkte Ausschreibung ggf. nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb wie auch die freihändige Vergabe kommen innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen in Betracht.

2 Art der Lieferung und freihändige Vergabe bei beschränkte Ausschreibung Leistung voraussichtlichen Kosten bis bei voraussichtlichen Kosten bis a) Hoch- und Tiefbauleistungen nach VOB je Maßnahme b) für sonstige Lieferungen und Leistungen nach VOL 30.000 EUR 300.000 EUR 30.000 EUR 40.000 EUR Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen, z.b. bei Leistungen über längere Zeiträume, Leasing u.a. - siehe 3 VgV. Bei diesen Wertgrenzen handelt es sich um Beträge ohne die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Werden die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen voraussichtlich überschritten, so ist öffentlich auszuschreiben. Die Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen sind zu beachten (siehe VgV). Umfangreiche Leistungen, insbesondere Bauleistungen sind möglichst in Lose aufzuteilen und nach Losen zu vergeben. Teillosvergabe bzw. Bauleistungen verschiedener Handwerksund Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten und Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlosevergabe). Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden. Bei Vergaben von freiberuflichen Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, wenn die Schwellenwerte gemäß VgV erreicht werden. Hierbei sind Vergabeverfahren und Auswahlkriterien vorher festzulegen und zu dokumentieren. Soweit die Schwellenwerte nicht erreicht werden, sind im Rahmen der Vergabe möglichst drei Angebote einzuholen. (5) Die Leistungsbeschreibung jeder Ausschreibung muss die Zuschlagskriterien enthalten. 3 Verfahren bei freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung Bei freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung ist darauf zu achten, dass die Bewerber möglichst häufig gewechselt und regional gestreut werden. Ortsansässige Bewerber kleiner und mittlerer Unternehmen sind regelmäßig zur Angebotsabgabe mit aufzufordern. Der Erlass über die Zubenennung von Unternehmen aus Mecklenburg- Vorpommern durch die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.v. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A)" in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.

3 Eine freihändige Vergabe ab einem Wert von 250,00 bis zu einem Wert nach 2 dieser AVO erfolgt, wenn vorher mindestens 3 -; eine beschränkte Vergabe bis zu einem Wert nach 2 AVO, wenn vorher mindestens 6 Bieter zur schriftlichen Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Kleine und mittlere Unternehmen sind vorzugsweise zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das Ergebnis der Vergabe ist aktenkundig zu machen. 4 Weitere Bestimmungen zu allen Vergabearten Kleine und mittlere Unternehmen als bevorzugte Bewerber sind gemäß Nr. 3 des Wertgrenzenerlasses vom 10.04.2007: - Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die a) weniger als 250 Personen beschäftigen und b) einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben und c) keiner Gruppe verbundener Unternehmen angehören oder einer Gruppe verbundener Unternehmen angehören, die die unter Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die a) weniger als 50 Personen beschäftigen und b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben und c) keiner Gruppe verbundener Unternehmen angehören oder einer Gruppe verbundene Unternehmen angehören, die die unter Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt. - Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die a) weniger als 10 Personen beschäftigen und b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben und c) keiner Gruppe verbundener Unternehmen angehören oder einer Gruppe verbundener Unternehmen angehören, die die unter Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine Vergabe von Arbeiten nach Stundenlöhnen ist bei Reparaturarbeiten dann möglich, wenn der Umfang der Arbeiten von vornherein zu übersehen ist und einen Wert von 2000 Euro nicht übersteigt. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. Nebenangebote sind zuzulassen, wenn sie gesondert angeboten werden und wenn sie unterzeichnet sind. Nur in begründeten Fällen können sie ausgeschlossen werden. Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen, sind auch ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes zulässig. Die Gleichwertigkeit von Nebenangeboten zum Hauptangebot ist zu prüfen und zu dokumentieren. Sonstige Nebenangebote, z.b. mit der Forderung nach abweichenden Zahlungsbedingungen, Ausführungsfristen oder Preisvorbehalten, sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zuzulassen.

4 Bei umfangreichen Bauleistungen, insbesondere wenn Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige zusammen vergeben werden sollen, ist der Bieter zu verpflichten, Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigt. Der Bieter hat mit dem Angebot Namen und Anschrift der Nachunternehmer mitzuteilen. Die Bewerber sind - im Falle der öffentlichen Ausschreibung in der Bekanntmachung und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe; - im Falle der beschränkten Ausschreibung bzw. der freihändigen Vergabe in der Aufforderung zur Angebotsabgabe hierauf hinzuweisen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich Unternehmer an Bietergemeinschaften beteiligen. Angebote und Angebotsabfragen sind grundsätzlich schriftlich einzuholen. 5 Sicherung der Angebotsunterlagen, Submission, Prüfung der Angebote Die eingehenden Angebote bei öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung sind auf dem geschlossenen Umschlag mit Eingangsstempel, Datum, Uhrzeit, Unterschrift und einer laufenden Nummer zu versehen und sodann vom zuständigen Bediensteten, welcher nicht am Vergabeverfahren beteiligt ist, unter Verschluss zu verwahren. Dasselbe gilt für Kalkulationsnachweise der Firmen. Beim Öffnen nicht gekennzeichneter Angebote durch die Poststelle sind diese sofort wieder zu verschließen. Der Verschluss ist mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift zu versehen. Angebote sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten. Die Angebote sind dem Verhandlungsleiter unmittelbar vor dem Eröffnungstermin von dem zuständigen Bediensteten auszuhändigen. Submissionstermine haben grundsätzlich in den Diensträumen der jeweiligen Vergabestelle stattzufinden. Angebote sind im Eröffnungstermin in allen wesentlichen Teilen durch Prägestempel zu kennzeichnen. Der Prägestempel darf nur den für die Kennzeichnung zuständigen Bediensteten zugänglich sein. Er ist unter Verschluss zu halten und darf zu anderen Zwecken nicht benutzt werden. Der Stempel ist im Amt 61 durch die Sekretärin zu verwahren, diese ist für die Ausgabe und den buchmäßigen Nachweis verantwortlich. Treuhänder und Eigenbetriebe sind berechtigt, eigene Prägestempel zu verwenden. An der Submission haben mindestens zwei Vertreter des ausschreibenden Amtes oder ein Vertreter des Amtes sowie ein von der Stadt beauftragter Treuhänder teilzunehmen. Der Submissionstermin ist dem Rechnungsprüfungsamt mitzuteilen. (5) Die Ergebnisse des Eröffnungstermins / der Verhandlung zur Öffnung der Angebote sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Etwaige in den Angeboten im Öffnungstermin bereits enthaltene handschriftliche Korrekturen sind in der Niederschrift festzuhalten. Dasselbe gilt für fehlende notwendige Angaben. (6) Das ausschreibende Amt prüft die Angebote in fachlicher, rechnerischer und wi rtschaftlicher

5 Hinsicht, jedoch auch, ob die Bieter fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Firmen sind (siehe 6 dieser AVO). (7) Zwischen der Eröffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung dürfen Verhandlungen mit Bietern der engeren Wahl nur zur Angebotsaufklärung geführt werden. Verhandlungen über eine Änderung der Angebote oder Preise sind unstatthaft. Über jede entsprechende Kontaktaufnahme mit Bietern ist unter konkreter Benennung des Verhandlungsgegenstandes ein Aktenvermerk auszufertigen. (8) Über Skontoangebote kann vom Bieter Auskunft verlangt werden, wenn aus dem Angebot die Zahlungsfristen nicht eindeutig hervorgehen (z.b. Fristbeginn ab Eingang bei... bzw. Fristdauer nach Kalender- oder Werktagen). Aufklärung kann auch verlangt werden, wenn nicht erkennbar ist, ob sich das eingeräumte Skonto auf alle Zahlungen, d.h. Abschlagzahlungen und Schlusszahlung bezieht. Verhandlungen über Höhe des Skontos und Anzahl der Tage sind unstatthaft. 6 Zulassung zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Barlachstadt Güstrow Zu Lieferungen und Leistungen werden nur in persönlicher und sachlicher Beziehung zuverlässige Unternehmen zugelassen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern und den Berufsgenossenschaften nachgekommen sind, was sie bei allen Ausschreibungen bis 30.000 Euro in einer schriftlichen Erklärung nachzuweisen haben. Übersteigt der Wert eines Auftrages 30.000 Euro, ist eine Bescheinigung des Finanzamtes darüber zu fordern, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen, dem Unternehmen öffentliche Aufträge zu erteilen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Des Weiteren sind auch Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften zu fordern. Weitere Nachweise wie Auszug aus Gewerbezentralregistern, Berufsregistern, Firmendarstellung, Referenzlisten u.a. können gefordert werden. Die Vergabestellen sind gehalten, sich unter Berücksichtigung aller auftragsbezogenen Umstände für das wirtschaftlichste Angebot zu entscheiden, d.h. der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Dabei ist der niedrigste Angebotspreis nicht entscheidend. Sind Leistungen nach Art und Umfang und deren Preise angemessen, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, so gelten 27 VOB/A bzw. 27 VOL/A. Bei EU-weiter Vergabe ist insbesondere Vertragsabschluss) zu beachten. sind die Gründe aktenkundig zu machen. Es der 13 der VgV (Informationspflicht vor (5) Die Verwaltung kann in begründeten Fällen eine Erklärung darüber verlangen, ob der Unternehmer für diese Lieferung oder Leistung Kartellabreden, Preisbindungen oder ähnliche Vereinbarung getroffen hat und welchen Inhalt diese haben.

6 (6) Durch die Vergabestellen ist für jedes Vergabeverfahren parallel ein Vergabevermerk zu führen und kalendarisch fortzuschreiben. Dieser ist mit den übrigen Unterlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Sind Maßnahmen mit Fördermitteln finanziert worden, so ist vor jeder Aktenvernichtung zu beachten, dass die Prüfung des Verwendungszweckes in Form eines entsprechenden Anerkennungsbescheides des Fördermittelgebers bestätigt worden ist. (7) Bei Vergaben, die durch den Hauptausschuss bzw. die Stadtvertretung entschieden werden, sind die Beschlussvorlage sowie der Verwaltungsvorgang zur rechtlichen Prüfung der Rechtsstelle vorzulegen. 7 Zuständigkeit für Zuschlagserteilung Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach VOL bis zu einem Wert von 50.000 Euro, nach VOF bis 200.000 Euro und nach VOB bis 250.000 Euro. 8 Auftragserteilung Die Auftragserteilung bzw. Vertragsunterzeichnung erfolgt nach der jeweiligen Dienstanweisung. 9 Festlegungen zur Auftragserteilung Bei Verwendung des Vordruckes "Auftragsvergabe" lt. Vergabehandbuch ist in den Erläuterungen noch einmal die Zusammensetzung der Auftragssumme darzustellen (netto, Mehrwertsteuer, brutto, Nachlass u.a.). Kommen bei der Auftragserteilung Alternativpositionen oder Nebenangebote zum Tragen, ist das in den Erläuterungen ebenfalls darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Bedarfspositionen gesondert zu beauftragen (Nachträge). 10 In Kraft Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die AVO vom 14.04.2003 (Beschluss-Nr. 111/1257/02 vom 10.04.2003) außer Kraft. Güstrow, 2 Y 0 b e 26

Barlachstadt Güstrow 10.5 Ausschreibungs- und Vergabeordnung AVO der Barlachstadt Güstrow Beschluss-Nr. Beschluss vom Anzeige vom Genehmigung vom Veröffentlichung In-Kraft-Treten am IV/1114/08 16.04.2009 - Stadtanzeiger September 2009 12.06.2009 uldt Bürgermeister Gamin SB