Rundschreiben Bozen, 31. Dezember 2014 Nr. 48/2014. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

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Transkript:

An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 31. Dezember 2014 Nr. 48/2014 Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen In den nächsten Tagen sind die Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke, Weihnachtsessen und ähnliche Ausgaben der letzten Wochen buchhalterisch zu erfassen. Die steuerliche Handhabung hat sich im Vergleich zum Vorjahr durch Art. 30 D.Lgs. Nr. 175/2014 für Zwecke der MwSt geändert, da mit Wirkung 13. Dezember 2014 der Schwellenwert für die Absetzbarkeit der Vorsteuer von ehemals 25,82 Euro auf 50,00 Euro angehoben und damit jenem für Zwecke der Einkommensteuern gleichgestellt worden ist. Nachstehend ein Überblick über die geltende Regelung: 1. Weihnachtsgeschenke an Kunden durch Unternehmen Grundsatz: Weihnachtgeschenke sind Repräsentationsausgaben Weihnachtsgeschenke, ausgenommen jene an die Lohnabhängigen, gelten grundsätzlich als Repräsentationsspesen und unterliegen somit auch den entsprechenden Einschränkungen. Selbst damit die Ausgaben in den Grenzen der Repräsentationsausgaben absetzbar sind, müssen sie also die einschlägigen Anforderungen dieser Ausgabenart erfüllen, d. h., sie müssen für Promotionszwecke bzw. zur Verkaufsförderung oder für die Öffentlichkeitsarbeit getätigt werden und sie müssen vernünftigerweise zumindest potentielle wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen erwarten lassen oder in Einklang mit der gängigen Praxis der Branche stehen. - 1 -

1.1. Behandlung für Zwecke der Mehrwertsteuer Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist zu unterscheiden zwischen Fremdgütern, die nicht Gegenstand der eigenen Produktion bzw. der eigenen Handelstätigkeit sind, und umgekehrt: Gütern, Grundsatz die Gegenstand der eigenen Herstellung oder des eigenen Handels des Unternehmens darstellen. 1.1.1. Fremdgüter Für Fremdgüter gilt im Sinne von Art. 19-bis1 Buchst. h) DPR 633/1972: Güter, die nicht Gegenstanser Grenzwert wurde allerdings mit Art. 30 D.Lgs. Nr. 175/2014, in Kraft seit dem 13. Dezember Die MwSt ist absetzbar, wenn die Stückkosten den Betrag von Euro 25,82 nicht übersteigen; die- der eigenen Tä- 2014, auf Euro 50,00 angehoben. Entsprechend gilt: tigkeit - Für Einkäufe bis einschließlich 12. Dezember 2014 ist die MwSt absetzbar, wenn die Stückkosten Euro 25,82 nicht übersteigen; sind - für Einkäufe ab dem 13. Dezember 2014 hingegen gilt, dass die Absetzbarkeit der MwSt gegeben ist, wenn die Stückkosten von Fremdgütern Euro 50,00 nicht übersteigen. Ob ein Gut vor oder nach dem 13. Dezember 2014 eingekauft worden ist, kann nicht nur aus dem Rechnungsdatum abgeleitet werden, sondern es sind die allgemeinen Bestimmungen über die Übergabe der Ware im Sinne von Art. 6 MwStG anzuwenden. Entsprechend wird man i. d. R. auf das Datum des Lieferscheins oder eines ähnlichen Dokuments, welches die Übergabe der Geschenkartikel im Einkauf nachweist, achten müssen. Soweit das genannte Limit nicht überschritten wird, kann die Mehrwertsteuer auch auf Lebensmittel und Getränke (Schaumweine, Panettone usw.), welche im aufgezeigten Wege als Repräsentationsspesen einzuordnen sind, abgezogen werden; in diesem Fall gilt somit die allgemeine Regelung, dass die Vorsteuer auf Lebensmittel und Getränke nicht absetzbar ist (in diesem Sinne Rundschreiben Nr. 54/E vom 19. Juni 2002) nicht. Zu erinnern bleibt noch daran, dass beim Einkauf von Geschenkkörben und ähnlichen Konfektionen nicht auf die Stückkosten des einzelnen Gutes, sondern auf jene der gesamten Packung zu achten ist. Die unentgeltliche Lieferung von Fremdgütern an Kunden und Geschäftspartner im Rahmen der Repräsentationsausgaben ist für Zwecke der MwSt irrelevant, d. h., für diese Lieferungen sind keine Rechnung, keine Steuerquittung oder kein Kassenbeleg auszustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stückkosten unter oder über 25,82 Euro bzw. 50,00 Euro liegen und unabhängig davon, ob diese Güter vor oder nach dem 13. Dezember 2014 eingekauft worden sind. Die Ausstellung eines Lieferscheines oder eines ähnlichen Dokuments, um nachzuweisen, an wen die Güter gegangen sind, ist aber trotzdem zu empfehlen, damit allgemein die Eigenschaft als Repräsentationsausgabe und die betriebliche Zweckmäßigkeit der Ausgaben nachgewiesen werden können. 1.1.2. Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind Güter, die Bei Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, ist die Schwelle von 25,82 Euro bzw. von Gegen- - 2 -

stand der eigenen Tätigkeit sind 50,00 Euro für Zwecke der MwSt beim Einkauf irrelevant. Hier gilt: Der Unternehmer zieht beim Ankauf die MwSt ab und muss dann die unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterwerfen, außer er verzichtet freiwillig beim Ankauf auf den Vorsteuerabzug; in diesem letzten Fall ist die unentgeltliche Lieferung für die MwSt nicht zu berücksichtigen. Nachstehend die 2 Fälle: 1. Beim Ankauf wird die Vorsteuer abgezogen: In diesem Fall muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden. In der Praxis kann hierfür a) eine Rechnung ausgestellt werden mit Abwälzung der MwSt an den Beschenkten. Das MwStG verlangt diese Abwälzung der Steuer auf den Beschenkten nicht, und sie wird auch kaum durchgeführt. b) In der Regel wird auf die Abwälzung der MwSt an den Beschenkten verzichtet werden; in diesem Fall ist eine Eigenrechnung, auch in Form einer Sammelrechnung, auszustellen, oder es wird c) ein Register der Geschenke geführt, in welchem Tag für Tag die unentgeltlichen Lieferungen verzeichnet werden. Soweit man die Eigenrechnung wählt, sind auch Lieferscheine auszustellen, außer es wird die unmittelbare Rechnungserteilung (Fakturierung am gleichen Tag) vorgenommen. Unabhängig ob Abwälzung der MwSt oder ob Eigenrechnung oder Geschenkregister gilt im Sinne von Art. 13 MwStG, dass bei Geschenken nicht der Marktwert der Güter der MwSt zu unterwerfen ist, sondern die MwSt ist auf Grundlage der Anschaffungskosten der verschenkten Güter zu berechnen. 2. Verzicht auf Vorsteuerabzug: Alternativ kann der Unternehmer auch bei Gütern der eigenen Herstellung oder bei eigenen Handelsgütern beim Ankauf auf den Abzug der Vorsteuer verzichten, und in diesem Fall ist die unentgeltliche Lieferung der Güter für die MwSt irrelevant (d. h. Verzicht auf Rechnung, Eigenrechnung oder Geschenkregister). Kunden- und Lieferantenliste: Mit Mitteilung vom 19. Nov. 2013 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass auch die unentgeltliche Weitergabe eigener Güter in den Kundenlisten zu erfassen ist. Dabei gilt: - Soweit auf die Abwälzung der Mehrwertsteuer verzichtet wird, muss anstelle der MwSt- Nummer des (beschenkten) Kunden oder Geschäftspartners jene des schenkenden Unternehmers angegeben werden. - Soweit hingegen die MwSt abgewälzt wird, muss als Bemessungsgrundlage der MwSt der Wert 1,00 Euro angeführt werden. 1.2. Behandlung für Zwecke der Einkommensteuern Im Sinne von Art. 108 Abs. EESt gelten Geschenke, wie eingangs aufgezeigt, in der Regel als Einkommensteuerbar. Daraus Repräsentationsausgaben und sind unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen absetz- folgt: - 3 -

- Weihnachtsgeschenke mit einem Wert nicht über 50,00 Euro sind zur Gänze absetzbar und sie zählen auch nicht zur Berechnung der Schwellenwerte der Repräsentationsspesen. - Wird dieser Stückwert überschritten, ist die Absetzbarkeit hingegen nur innerhalb der Schwellenwerte für die Repräsentationsausgaben (1,3% bei Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro; 0,5% bei Umsatzerlösen von 10 bis 50 Mio. Euro; 0,1% bei Umsatzerlösen über 50 Mio. Euro) gegeben. Für die Bemessung des Stückwertes von 50,00 Euro sind die Nebenkosten heranzuziehen, dies betrifft insbesondere die nicht absetzbare MwSt (gilt insb. für Einkäufe bis zum 12.12.2014), aber auch etwaige Transport- und Verpackungskosten. Zudem dürfen z. B. bei Geschenkkörben nicht die Kosten der einzelnen Güter (Weinflasche, Kaffeepackung usw.) herangezogen werden, sondern es ist das Geschenk in seiner Gesamtheit zu sehen; dieser Grundsatz gilt übrigens auch für die MwSt. IRAP Repräsentationsausgaben sind für Zwecke der IRAP seit 2008 zumindest für Kapitalgesellschaften unbeschränkt absetzbar, zumal nur mehr auf die Werte in der GuV abgestellt wird, also ohne Berücksichtigung der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt die gleiche Regelung, soweit die Option für diese Abrechnungsform für Zwecke der IRAP getroffen worden ist. Andernfalls sind die Spesen zur Gänze nicht absetzbar. 2. Weihnachtsgeschenke an Lohnabhängige Grundsatz Mehrwertsteuer Einkommensteuern Mit Rundschreiben Nr. 34/E/2009 wurde bestätigt: Geschenke an Lohnabhängige stellen keine Repräsentationsausgaben dar. Daraus folgt: - Für Güter, die nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt beim Ankauf, unabhängig von der Höhe der Kosten, nicht abgezogen werden (dies gilt also auch für geringwertige Lebensmittel, wie Weinflaschen usw.). Für Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt hingegen abgezogen werden, und in diesem Fall muss bei der Verschenkung der Güter die MwSt berechnet werden, wobei die 3 oben aufgezeigten Verfahren anwendbar sind: Rechnung mit Abwälzung der MwSt, Eigenrechnung oder Register der Geschenke. Alternativ kann auch bei Verschenkungen von Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, auf den Vorsteuerabzug beim Ankauf verzichtet werden; in diesem Fall ist die unentgeltliche Weitergabe an die Lohnabhängigen für die MwSt irrelevant. Durch die Gleichstellung der freien Mitarbeiter mit den Lohnabhängigen gilt die aufgezeigte Regelung auch für Geschenke an Personen mit fortwährender geregelter Mitarbeit, insbesondere also an Mitglieder des Verwaltungsrates. - Für Einkommensteuerzwecke hingegen gilt: Die Ausgaben für Geschenke an lohnabhängige Mitarbeiter sind absetzbar, stellen beim Mitarbeiter aber nur dann eine Sachentlohnung dar, wenn im Jahr der Betrag von Euro 258,23 überschritten wird. Bei Überschreiten des Grenzwertes - 4 -

IRAP ist der gesamte Betrag als Sachentlohnung steuerpflichtig. Übrigens: Soweit es sich nicht um eine Sachentlohnung handelt, sondern dem Mitarbeiter Bargeld überlassen wird, gilt die aufgezeigte Grenze nicht. In diesem Fall ist beim Mitarbeiter der volle Betrag steuerpflichtig. Für Zwecke der IRAP gelten diese Geschenke als Personalkosten und sind somit nicht absetzbar. Bei Unternehmen, welche die IRAP nach Bilanzdaten ermitteln, hingegen stellt sich die Frage, ob die Ausgaben ihrer Natur nach tatsächlich als Personalkosten auszuweisen sind. Werden sie z. B. unter B.14 als sonstige Betriebsausgaben klassifiziert, sind sie absetzbar. 3. Weihnachtsgeschenke durch Freiberufler Regeln für Freiberufler Die Bestimmungen im Bereich der MwSt sind i. W. identisch mit jenen für Unternehmen, außer dass hier grundsätzlich die Güter nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind. Entsprechend ist die MwSt absetzbar, soweit die Stückkosten den Betrag von 25,82 Euro bis zum 12. Dezember 2014 und 50,00 Euro ab dem 13. Dezember 2014 nicht übersteigen. Vorsicht: Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Zi. 4 MwStG gilt, dass immer dann, wenn die Vorsteuer beim Einkauf abgezogen wird, die unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterworfen werden. Dies hat zur Folge, dass Freiberufler bei Schenkungen immer Ausgangsrechnungen ausstellen müssen oder Eigenrechnungen erstellen müssen oder aber das Register der Geschenke führen müssen, außer sie verzichten freiwillig auf den Abzug der Vorsteuer. Daher folgende Empfehlung: Für Freiberufler ist angebracht, auch beim Ankauf von Gütern mit Stückkosten innerhalb 25,82 Euro bzw. nicht über 50,00 Euro (ab dem 13.12.2014) immer auf den Vorsteuerabzug zu verzichten, um nicht den nachfolgenden Schenkungsvorgang der MwSt unterwerfen zu müssen. Für Zwecke der Einkommensteuern fallen die Weihnachtsgeschenke auch bei Freiberuflern unter die Repräsentationsausgaben; es sind aber folgende Unterschiede zu den Unternehmen zu beachten: Die Obergrenze für absetzbare Repräsentationsausgaben beträgt 1% der Einnahmen; zudem gilt auch für Weihnachtsgeschenke das Kassaprinzip, d. h., die Ausgaben sind nur absetzbar, soweit sie auch bezahlt worden sind. Soweit Freiberufler ihren Lohnabhängigen Weihnachtsgeschenke überlassen, sind diese für Einkommensteuerzwecke nach vorherrschender Rechtsauffassung zur Gänze als Personalausgaben absetzbar; die MwSt hingegen ist wie bei Unternehmen zur Gänze nicht absetzbar. 4. Weihnachtsessen: Ein Weihnachtsessen stellt nicht eine unentgeltliche Lieferung, sondern eine unentgeltliche Leistung dar. Die steuerliche Behandlung ist unterschiedlich, je nachdem, ob das Weihnachtsessen Grundsatz nur für Mitarbeiter oder auch für Dritte gegeben wird. 4.1 Im Sinne des Rundschreibens Nr. 34/E2009 handelt es sich bei Weihnachtsessen, die ausschließlich für lohnabhängige Mitarbeiter organisiert werden, nicht um Weih- nachtses- Repräsentationsausga- - 5 -

sen nur für Mitarbeiter ben. Daraus folgt: - Einkommensteuern: Die Ausgaben sind zunächst im Ausmaß von 75% absetzbar, wobei allerdings im Sinne von Art. 100 EESt zusätzlich eine Obergrenze von 0,5% der gesamten Personalkosten gilt. - MwSt: Die MwSt ist zur Gänze nicht absetzbar, weil nach Maßgabe der Finanzverwaltung hier die betriebliche Zweckmäßigkeit fehlt. - IRAP: Die Ausgaben sind absetzbar, soweit die IRAP aufgrund der Bilanzwerte zu ermittelt wird. Weihnachtsessen nicht nur für Mitarbeiter 4.2 Soweit am Weihnachtsessen nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch Dritte, vor allem potentielle Kunden, teilnehmen, werden die entsprechenden Ausgaben hingegen als Repräsentationsausgaben eingeordnet mit der Folge, dass - die MwSt zwar ebenfalls nicht absetzbar ist, - die Ausgaben für Einkommensteuerzwecke zunächst in Höhe von 75% und dann aber im Rahmen der Schwellen für die Repräsentationsspesen (1,3% - 0,5% - 0,1%) absetzbar sind. Entsprechend lohnt sich der Nachweis, dass zum Weihnachtsessen neben den Mitarbeitern auch Geschäftspartner usw. des Unternehmens eingeladen waren. 5. Gutscheine: In letzter Zeit wird es zusehends üblich, als Weihnachtsgeschenk auch Gutscheine zu verschenken, z. B. für den Einkauf von Sportartikeln oder für ein Wochenende in einem Wellnesshotel. Hierzu gilt: Die Agentur der Einnahmen hat mit Entscheid Nr. 21/E vom 22. Februar 2011 festgestellt, dass MwSt- Auswirkungen vertreten. Infolge geschieht durch die Ausstellung des Gutscheines keine Vorverlegung des Zeit- diese Gutscheine nicht als Wertpapiere angesehen werden können, die Güter oder Leistungen punktes der Umsatztätigung. Entsprechend sind der Verkauf der Gutscheine und auch deren Weitergabe an Mitarbeiter oder Kunden/Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. a) DPR 633/1972, Auswirkungen Die Sonderbehandlung der Gutscheine gilt nach vorherrschender Doktrin nur für die MwSt; für für Ein- Zwecke der Einkommensteuern kommen hingegen die allgemeinen Regeln, wie auf den letzten kommen- steuern für die Mitarbeiter Entlohnungen in Sachwerten darstellen, so dass die Freigrenze von 258,23 Seiten aufgezeigt, zur Anwendung. Auch darf davon ausgegangen werden, dass die Gutscheine Euro gilt. Obwohl jährlich zur Weihnachtszeit von der Fachpresse angemahnt, hat die Finanzverwaltung bislang zu diesem Punkt nicht ausdrücklich Stellung genommen. Zu beachten ist, dass der obgenannte Entscheid Nr. 21/E auch für die Lieferanten umfassende Auswirkungen hat: Für Weihnachtsgutscheine werden keine Rechnungen mit MwSt ausgestellt. Der Umsatz wird erst getätigt, sobald die Gutscheine durch den Kunden auch eingelöst werden. - 6 -

Die steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken im Überblick: Sachverhalt Mehrwertsteuer Einkommensteuern Vorsteuer Umsatz 1. Geschenke an Kunden und Lieferanten durch Unternehmen 1.1 Geschenke Fremdware (Güter nicht Gegenstand des eigenen Handels bzw. der eigenen Produktion) Stückkosten bis zu Voll absetzbar 25,82 Euro bis zum Stückkosten bis zu 50,00 Euro Stückkosten mehr als 50,00 Euro Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen der Schwellen (1,3%- 0,5%-0,1% Erlöse) 12.12.2014 Voll absetzbar ab dem 13.12.2014 Nicht absetzbar 1.2 Geschenke aus eigener Handelsware oder aus eigener Herstellung Stückwert (ohne MwSt) bis zu 25,82 Euro vor/nach 13.12.14 Stückwert (ohne MwSt) bis zu 50,00 Euro vor/nach 13.12.2014 Stückwert (ohne MwSt) mehr als 50,00 Euro Fremdware, unabhängig vom Stückwert eigene Handels- oder Produktionsware, unabhängig vom Stückwert Stückkosten bis zu 25,82 Euro bzw. 50 Euro ab 13.12.2014 Stückkoten mehr als 50,00 Euro absetzbar Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen der Schwellen (1,3%- 0,5%-0,1% Erlöse) 2. Geschenke an unselbständige Arbeitnehmer abzugsfähige Personalkosten, aber Sachentlohnung, soweit Betrag von 258,23 Euro/Jahr überschritten wird nicht absetzbar absetzbar 3. Geschenke durch Freiberufler Abzugsfähige Repräsentation, mit Obergrenze von 1 % der kassierten Einnahmen Nicht absetzbar* Nicht absetzbar * Soweit die MwSt abgezogen wird, muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden. Kein steuerpflichtiger Umsatz Steuerbar mit Rechnung bei Abwälzung und mit Eigenrechnung oder Register der Geschenke bei Verzicht auf Abwälzung; nicht steuerbar, wenn bei Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet wurde nicht steuerbar; Empfehlung: Lieferschein für unentgeltliche Abtretung steuerbar, Rechnung oder Eigenrechnung oder Register der Geschenke, außer es wird beim Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet nicht steuerbar Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 7 -