Gymnasialverordnung (GymV)



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Transkript:

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0.00 Gymnasialverordnung (GymV) vom 0. November 998 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 78 Abs. des Schulgesetzes vom 5. April 00 (SchG), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Führung, die Organisation, die schulisch-fachlichen, personellen und finanziellen Belange des "Gymnasiums St. Antonius Appenzell" (nachstehend Gymnasium genannt). Art. Träger des Gymnasiums ist der Kanton. Geltungsbereich Träger II. Behörden und ihre Zuständigkeit Art. Die Standeskommission wählt den Rektor * sowie den Prorektor auf eine Dauer von zwei Jahren. Sie stellt den Verwalter an. Die Standeskommission Sie beschliesst die Stellenpläne auf Antrag der Schulleitung. Sie nimmt die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr. Art. Die Landesschulkommission ist die Aufsichtsbehörde des Gymnasiums in schulischen Belangen. Sie schlägt der Standeskommission die Wahl des Rektors und des Prorektors vor; für den übrigen Lehrkörper ist sie Anstellungsbehörde. Die Landesschulkommission Mit Revisionen vom. Juni 00,. Oktober 006 und. Juni 00. Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom. Juni 00 und. Oktober 006. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0.00 Sie erlässt die erforderlichen Reglemente, sofern nicht eine andere Instanz zuständig ist. Sofern der Rektor nicht Mitglied der Landesschulkommission ist, wird er in Fragen des Gymnasiums mit beratender Stimme an die Sitzungen der Landesschulkommission beigezogen. Das Erziehungsdepartement Art. 5 Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt. Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat. III. Schulleitung Die Schulleitung Der Rektor Art. 6 Der Schulleitung gehören der Rektor als Vorsitzender, der Prorektor sowie der Verwalter an. Sie ist für die Leitung der Schule verantwortlich, sie vertritt die Schule nach aussen und gegenüber den Behörden; gegenüber der Lehrerschaft vertritt sie den Arbeitgeber. Sie hat folgende Befugnisse: a) Erstellung des Jahres- und des Semesterprogrammes; b) Zuweisung der Stunden an die Lehrer; c) Erstellung von Budget und Rechnung zuhanden des Departements; d) Zeitlich begrenzte Anstellung von Aushilfslehrpersonal im Rahmen des Stellenplanes; e) Anstellung von Verwaltungspersonal gemäss Art. 5 Abs. dieser Verordnung; f) Erlass schulinterner Reglemente; g) Disziplinarwesen gegenüber Schülern. Art. 7 Dem Rektor obliegt die Leitung der Schule, soweit sie nicht der Schulleitung ausdrücklich übertragen ist. Er kann die Ausübung eigener Kompetenzen dem Prorektor oder dem Verwalter übertragen. Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006. Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0.00 Art. 8 Die Schulleitung bildet zusammen mit vier weiteren von der Lehrerschaft gewählten Lehrern die Rektoratskommission. Sie berät den Rektor und die Schulleitung in allen Belangen des Gymnasiums. Die Rektoratskommission Sie tritt unter dem Vorsitz des Rektors monatlich sowie auf Verlangen eines Mitglieds der Rektoratskommission zusammen. IV. Lehrer Art. 9 Lehrer in den Fächern: neue Sprachen, alte Sprachen, Geschichte, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Wirtschaft, Informatik, Philosophie, Religion, können angestellt werden, wenn sie einen akademischen Grad im entsprechenden Fachbereich erworben haben. Lehrer in musischen oder turnerischen Fächern können angestellt werden, wenn sie eine Universitäts- oder Fachhochschulausbildung im entsprechenden Fach abgeschlossen haben. Für die Anstellung im Sinne von Art. und dieses Artikels ist eine Zusatzausbildung als Mittelschullehrer erforderlich. Für den Unterricht am Untergymnasium wird das Sekundarlehrerdiplom der entsprechenden Fachrichtung anerkannt. 5 In Einzelfällen kann von den obgenannten Anforderungen abgewichen werden. Art. 0 Stellvertreter werden im Rahmen des bewilligten Stellenplanes von der Schulleitung angestellt. Art. Die Lehrer fördern die Schüler in schulischer und persönlicher Hinsicht. Sie arbeiten mit den übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers und den Inhabern der elterlichen Sorge zusammen und tragen zu einem guten Schulklima bei. Sie erteilen die aufgrund des Anstellungsvertrages von der Schulleitung zugewiesenen Stunden nach den Vorschriften dieser Verordnung, des Lehrplanes und den einschlägigen Weisungen. Fachliche Anforderungen Stellvertretungen Aufgaben der Lehrer Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006. Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006. Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0.00 Lehrpensum Art. Die Standeskommission legt die Stundenzahlen für ein Vollpensum der Lehrer fest. Sie regelt die Stundenentlastung. Klassenlehrer Nebenaufgaben Ferien Fortbildung Lehrerkonferenz Art. Für jede Klasse wird durch den Rektor ein Klassenlehrer bestimmt. Die Aufgaben des Klassenlehrers werden durch ein Reglement der Schulleitung festgelegt. Die persönliche Betreuung der Schüler obliegt in erster Linie dem Klassenlehrer. Dieser stellt in geeigneter Form den Kontakt zu den Inhabern der elterlichen Sorge sicher, welchen das Recht auf Schulbesuch zusteht. Art. Das Departement erlässt allgemeine Weisungen über die vom Lehrpersonal im Interesse des Schulbetriebes zu übernehmenden Nebenaufgaben und regelt die Entschädigungen. Die Nebenaufgaben werden vom Rektor zugeteilt. Art. 5 Der Ferienanspruch der Lehrer wird von der Standeskommission festgelegt. Der Bezug der Ferien richtet sich nach den Weisungen des Rektors. Art. 6 Die Lehrer haben das Recht und die Pflicht sich fortzubilden. Die Landesschulkommission erlässt entsprechende Weisungen. Art. 7 Lehrkräfte, die über längere Zeit, aber mindestens seit drei Jahren, ein Pensum von über sechs Lektionen oder in einem Jahr ein Pensum von über 5 Lektionen versehen, bilden die Lehrerkonferenz, welche mindestens einmal pro Semester vom Rektor einberufen und von ihm geleitet wird. Die übrigen Lehrer sind ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt. Die Einberufung kann auch von fünf stimmberechtigten Lehrern verlangt werden. Die Lehrerkonferenz nimmt Stellung zu Schulangelegenheiten, zu Lehrplänen, zu Reglementen und zur Schulordnung und wählt vier Vertreter in die Rektoratskommission. Abgeändert (Abs. und ) durch GrRB vom. Oktober 006. Abgeändert durch GrRB vom. Oktober 006.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 5.00 Lehrkräfte, die in der Lehrerkonferenz ohne Stimmrecht sind, wählen zwei stimmberechtigte Vertreter in die Lehrerkonferenz; das gleiche Recht steht der Schülerschaft zu. V. Schüler Art. 8 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Aufnahme der Schüler. Art. 9 Der Schüler ist zum Besuch der obligatorischen und der von ihm gewählten Fächer sowie der vom Rektor als obligatorisch erklärten Schulanlässe verpflichtet. Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaub. Der vorzeitige Austritt aus dem Gymnasium ist nach Absolvierung der Schulpflicht (Art. 9 Abs. SchG) möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge oder des mündigen Schülers; in diesem Falle wird eine Bestätigung über den Schulbesuch ausgestellt. Art. 0 Die Schüler setzen sich für ihren schulischen Erfolg und ihre persönliche Entwicklung nach Kräften ein. Sie haben die Vorschriften der Schulordnung zu beachten und sich rücksichtsvoll in Schule und Öffentlichkeit zu verhalten. Sie haben das Recht zur Anfrage, Anregung oder Beschwerde in Schulsachen. Der Rektor kann die Mitwirkung von Schülerorganisationen im Klassen- oder im Schulverband vorsehen. Art. Disziplinarfehler sind: a) Vernachlässigung von Schülerpflichten; b) Verletzung der Schulordnung und der Reglemente; c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zum Gymnasium nicht vereinbar ist. Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die Busse bis zu einem Betrag von Fr. 500. ; c) der Arbeitseinsatz; Aufnahme Schulbesuch Rechte und Pflichten des Schülers im Allgemeinen Disziplinarordnung Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Juni 00 und. Oktober 006.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0.00 6 d) die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule; e) die Wegweisung von der Schule. Disziplinarstrafen werden von der Schulleitung ausgesprochen. VI. Schule Aufgabe des Gymnasiums Dauer der Ausbildung Schulzeit Art. Das Gymnasium bereitet auf die Maturitätsprüfung vor und ermöglicht damit den Zugang zum Hochschulstudium. Art. Die gymnasiale Ausbildung dauert sechs Jahre und führt zur Maturitätsprüfung. Sie besteht aus dem Untergymnasium, welches das 7. und 8. Schuljahr umfasst, und dem Gymnasium, welches an das Untergymnasium oder die. Sekundarklasse anschliesst und vier Jahre dauert. Art. Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen 9-0 Schulwochen. Schuljahresbeginn, Ferien und Anzahl der wöchentlichen Schultage werden von der Landesschulkommission festgelegt. Die Festsetzung einzelner schulfreier Tage ist Sache des Rektors. Lehrpläne Art. 5 Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer. Sie werden auf Antrag des Rektors von der Landesschulkommission erlassen. Sie sind so zu fassen, dass für die Schüler der Zugang zur Maturitätsprüfung im Rahmen der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 5. Februar 995 (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) gewährleistet ist. Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zuständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt. Schulversuche Art. 6 Abweichungen vom Lehrplan können von der Landesschulkommission im Sinne von zeitlich befristeten Schulversuchen bewilligt werden, wenn sie das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden. Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 7.00 Art. 7 Die Stundenpläne werden vor Beginn des Schuljahres durch den Rektor erstellt. Von den Stundenplänen abweichende Lektionengestaltungen sind nur in begründeten Einzelfällen und mit Bewilligung des Rektors erlaubt. Art. 8 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Lehrmittel und das Schulmaterial. Während der Dauer der Schulpflicht im Sinne von Art. 9 Abs. SchG gehen Lehrmittel und Schulmaterial zulasten des Staates, nachher zulasten der Schüler. Art. 9 Die Landesschulkommission regelt die Notengebung in den Zeugnissen sowie die Promotion. Sie regelt ausserdem die Maturitätsprüfungen im Rahmen der Maturitäts- Anerkennungsverordnung. Art. 0 Die Schulleitung erlässt in einer Schulordnung ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten. Stundenpläne Lehrmittel und Schulmaterial Notengebung, Promotion und Maturität Schulordnung VII. Schuldienste Art. Der schulärztliche Dienst wird durch die Gesundheitsgesetzgebung geregelt. Art. Der Kanton ermöglicht den Schülern die Inanspruchnahme der akademischen Berufsberatung. Die Landesschulkommission regelt das Nähere. Schularzt Akademische Berufsberatung Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Juni 00 und. Oktober 006. Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0.00 8 VIII. Nutzungen der Räumlichkeiten Grundsatz Art. Die Räumlichkeiten des Gymnasiums sind der Nutzung durch die Schule, durch das Departement und gegebenenfalls durch ein Internat oder Tagesinternat vorbehalten. Das Departement legt die Raumnutzung gemäss Abs. dieses Artikels fest. Innerhalb dieser Schranken regelt der Rektor die Raumzuteilung für die Bedürfnisse der Schule. Andere, längerdauernde und schulfremde Nutzungen der Räumlichkeiten des Gymnasiums bedürfen der Bewilligung durch die Standeskommission. Internat Tagesinternat Art. Der Kanton kann ein Internat führen oder Räumlichkeiten einer privaten Trägerschaft vermieten, damit diese auf ihre eigene Rechnung ein Internat führt. Art. 5 Für die externen Schüler kann der Kanton in den Räumlichkeiten des Gymnasiums ein Tagesinternat führen oder dessen Führung einer privaten Trägerschaft vertraglich übertragen. Das Tagesinternat untersteht - soweit nicht eine private Trägerschaft die Führung übernommen hat - dem Departement. In diesem Falle bestimmt das Departement, welche Kosten des Tagesinternates von den Schülern zu übernehmen sind. IX. Finanzierung Kostentragung Art. 6 Der Kanton trägt die finanziellen Lasten des Gymnasiums. Die Schulgemeinden zahlen ein Schulgeld für die in ihrem Gebiete wohnhaften Schüler der ersten drei Gymnasialklassen. Schulgeld Art. 7 Das Departement legt das Schulgeld fest. Das Schulgeld für ausserkantonale Schüler ist grundsätzlich kostendeckend anzusetzen. Abgeändert (Abs. ) durch GrRB vom. Oktober 006. Abs. aufgehoben durch GrRB vom. Juni 00 (Inkrafttreten:. Januar 0).

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 9.00 Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen. Das Departement legt fest, welche weiteren Leistungen im schulischen und ausserschulischen Bereich von den Schülern zu tragen sind und bestimmt die Ansätze. X. Rechtsschutz Art. 8 XI. Schlussbestimmung Art. 9 Art. 0 Diese Verordnung tritt am. August 999 in Kraft. Inkrafttreten Aufgehoben durch GrRB vom. Oktober 006. Aufgehoben durch GrRB vom. Juni 00.