Briefvariante 1 - Beitragserhöhung in der Krankenversicherung



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Transkript:

Anlage 3a Briefvariante 1 - Beitragserhöhung in der Krankenversicherung Sehr geehrte(r)..., wir bedanken uns dafür, dass Sie uns als starkem Partner rund um Ihre Gesundheit vertrauen. Ihre vertraglichen Leistungen sichern wir Ihnen ein Leben lang zu. Heute informieren wir Sie über Ihren Beitrag ab dem 01.01.2015. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich der monatliche Beitrag Ihres Vertrages ab 01.01.2015 von xxx,xx EUR auf xxx,xx EUR erhöht. Für jede Person, die im Tarif PflegeBahr versichert ist und Anspruch auf staatliche Förderung hat, reduziert sich der Monatsbeitrag um 5,00 EUR. Wie hoch Ihr zu zahlender Gesamtbeitrag künftig ist, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Warum erhöhen wir Ihren Beitrag? Wir garantieren Ihnen einen leistungsstarken Versicherungsschutz. Durch den medizinischen Fortschritt steigen allerdings mitunter die Gesundheitskosten. Daher prüfen wir einmal jährlich für jeden Tarif das Verhältnis von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Zeigt sich dabei wie in diesem Jahr bei Ihrem Tarif eine deutliche Abweichung, passen wir die Beiträge an. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Wichtige Hinweise. Sie möchten sich darüber hinaus informieren? Im Internet haben wir unter: www.allianz.de/info-kranken weiteres zu Fragen rund um Ihre Beiträge hinterlegt. Leider betrifft dies in diesem Jahr auch Ihren Vertrag. Die Allianz Private Krankenversicherung versucht jedoch, Beiträge weiterhin langfristig stabil zu halten. Warum können die Beiträge auch bei Leistungsfreiheit steigen? Es kann vorkommen, dass Ihr Beitrag angepasst wird, obwohl Sie oder mitversicherte Personen keine oder wenige Rechnungen eingereicht haben. Bei der Beitragskalkulation gehen wir von der Gemeinschaft der Versicherten eines Tarifs aus das ist gesetzlich so vorgegeben. Es zahlt sich dennoch für Sie aus, wenn Sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben - über das Geld zurück mit dem BONUS-Programm in unserer Krankenvollversicherung. Auch in der Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung hängt die Höhe des Beitrags davon ab, wie hoch die Ausgaben für Leistungen im jeweiligen Tarif waren. Für den Tarif AM-P90 wird nach einem anpassungsfreien Jahr erneut der Beitrag angepasst. Neben den gestiegenen Leistungsausgaben mussten nun weitere Faktoren, wie etwa die höhere Lebenserwartung, aktualisiert und im Beitrag berücksichtigt werden. Änderung in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV): In der PPV werden die Beiträge brancheneinheitlich zum 01.01.2015 angepasst. Durch gesetzliche Änderungen verbessern sich zugleich die Leistungen. Was bedeutet das für Sie? Im Falle einer Pflegebedürftigkeit stehen Ihnen höhere Leistungen zu. Die wichtigsten Leistungsverbesserungen haben wir für Sie zusammengestellt und als Anlage beigefügt.

Eine detaillierte Übersicht der neuen und der bisherigen Regelungen in den Versicherungsbedingungen finden Sie unter www.allianz.de/info-kranken. Diese Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Beitragsanpassung erfolgen unter dem Vorbehalt, dass das 1. Pflegestärkungsgesetz in der Beschlussfassung des Bundestages wie geplant zum 01.01.2015 in Kraft tritt. Um mehr Transparenz zu schaffen, haben wir die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung gemeinsam mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder neu formuliert. Die überarbeitete Fassung liegt diesem Schreiben bei. Am Leistungsumfang Ihres Vertrages ändert sich dadurch nichts. Haben Sie dazu noch Fragen? Ihr zuständiger Betreuer oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Kundenbetreuung helfen Ihnen gerne weiter unter den angegebenen Rufnummern. Weitere Informationen finden Sie unter Wichtige Hinweise und auf Ihrem Versicherungsschein. Mit freundlichen Grüßen Ihre Allianz Private Krankenversicherungs-AG Unterschriften Anlage

Hinweise zu den Briefen Wichtige Hinweise: Rechtsgrundlage für die Anpassung von Beiträgen, Risikozuschlägen und Selbstbeteiligungen Für Bisex-Tarife gilt: Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wenn die Anpassung darauf beruht, dass eine Abweichung der erforderlichen von den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% und nicht mehr als 10% festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus 203 Absatz 2 und 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn die Anpassung auf einer Abweichung von mehr als 10% beruht. Die Rechtsgrundlage für die Anpassung von Risikozuschlägen und Selbstbeteiligungen ergibt sich aus den AVB. Für Unisex-Tarife gilt: Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge, Risikozuschläge und Selbstbeteiligungen ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Änderung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) erfolgt zum 01.01.2015 eine Änderung der AVB. Die Berechnung des Höchstbeitrages nach 8a Absatz 5 Satz 2 Teil I (MB/BT 2009) wird wie folgt gefasst: Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach 242a Abs. 2 SGB V mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 einige für Sie vorteilhafte Änderungen mit Auswirkungen auf Ihren Versicherungsvertrag beschlossen. Die Verlängerung der Kündigungsfrist nach einer Beitragserhöhung stellt für Sie die wichtigste Änderung dar: Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll, sofern die weiteren erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen zu den neuen gesetzlichen Regelungen und den damit verbundenen Änderungen Ihrer AVB finden Sie unter www.allianz.de/info-kranken. Unter dieser Adresse haben wir für Sie eine übersichtliche Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen bereitgestellt. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns bitte unter der im Anschreiben genannten Telefonnummer an. Information zur Alterungsrückstellung Altersbedingt steigende Gesundheitskosten werden dank der dafür gebildeten Alterungsrückstellung ausgeglichen. Ihr Beitrag erhöht sich somit nicht, weil Sie älter geworden sind. Er ändert sich wegen höherer Leistungsausgaben für die Versichertengemeinschaft Ihres Tarifes bzw. einer gestiegenen Lebenserwartung. Weitere

Informationen hierzu enthält unsere Broschüre Fragen rund um Ihre Beiträge, die wir im Internet unter www.allianz.de/info-kranken hinterlegt haben. Allgemeine Information zum Tarifwechsel Auszug aus dem Gesetzestext des 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; (3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1. Möglichkeiten zur Vertragsumstellung Sie haben jederzeit die Möglichkeit, in günstigere Tarife zu wechseln und damit Ihre Beiträge zu reduzieren. Bitte lassen Sie sich beraten, denn ein Wechsel kann mit einer Änderung des Leistungsumfanges verbunden sein. Wenn Sie an einer Vertragsumstellung interessiert sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Betreuer. Oder rufen Sie uns kostenfrei an. Unsere Kundenbetreuung berät Sie gerne unter: 08 00.5 89 33 24 (Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr) Noch einige Hinweise: Kunden, die zum 31.12.2014 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten von uns Vorschläge zur Vertragsumstellung. Abhängig vom bestehenden Versicherungsschutz erhalten Sie eine oder mehrere Umstellungsalternativen. Die Beitragsdifferenz ergibt sich aus dem direkten Vergleich mit den in Ihrem Versicherungsschein genannten aktuellen Beiträgen.

Der Beitrag erhöht sich, wenn sich bei einer gegebenenfalls durchzuführenden Gesundheitsprüfung ein Risikozuschlag ergibt. Grundlage ist das gesetzliche Tarifwechselrecht des 204 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer einen Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich für leistungsstärkere Tarife entscheiden, führen wir für die Mehrleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine Gesundheitsprüfung durch. Hierbei kann es zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen und Wartezeiten kommen. Für die Risikoeinschätzung benötigen wir von Ihnen einen vollständigen Antrag mit Gesundheitsangaben. Sie können die Vereinbarung eines Risikozuschlages dadurch abwenden, dass Sie hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren. Bei einem Wechsel zurück gelten die gleichen Grundsätze. Eine Vertragsumstellung mit einem geringeren Leistungsumfang kann folgendes bedeuten: - höheren Selbstbehalt - niedrigere Kostenerstattung (z.b. für Zahnersatz) - Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) - oder das Primärarztprinzip, d. h. es muss bei der Erstuntersuchung der Hausarzt aufgesucht werden. Sind Sie an einer Vertragsumstellung interessiert? Dann sprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Betreuer. Der ausgewiesene Beitrag in den folgenden Vorschlägen gilt somit vorbehaltlich einer eventuellen Gesundheitsprüfung und eines sich daraus ergebenden Risikozuschlages. Bestehende Erschwernisse wie z. B. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse werden selbstverständlich weiterhin berücksichtigt. Die Vorschläge sind unverbindlich. Umstellungsvorschlag : Hans Mustermann, geb. 30.07.1943 Änderungstermin 01.01.2015 Tarif Leistungsumfang Änderungshinweis Beitrag 702 ambulante Heilbehandlung geändert xxx,xx EUR Selbstbeteiligung 235 EUR Weitere Tarife (720, 741, 471, PVN) unverändert xxx,xx EUR Neuer Monatsbeitrag: xxx,xx EUR Grete Mustermann, geb. 23.04.1946 Änderungstermin 01.01.2015 Tarif Leistungsumfang Änderungshinweis Beitrag VS2400V* Krankheitskosten geändert ** xxx,xx EUR - ambulante Heilbehandlung - allg. Krankenhausleistungen - 100% Zahnbeh., 60% Zahners. Selbstbeteiligung 1.320 EUR Entlastung im Alter 120 EUR Weitere Tarife (451, 471, PVN) unverändert xxx,xx EUR Neuer Monatsbeitrag: xxx,xx EUR * Der Umstellungsvorschlag beinhaltet ausschließlich den Wegfall bzw. die Umstellung des bislang zu dem genannten Tarif abgesicherten Zusatztarifes. ** Der Beitrag im verbleibenden Tarif verringert sich um die Anrechnung der angesammelten Alterungsrückstellungen aus dem entfallenden bzw. umgestellten Zusatztarif.

Umstellungsvorschlag in einen unserer neuzugangsstärksten Tarife : Wir möchten Sie auf unsere neuzugangsstärksten Tarife hinweisen. Die Auswahl des Tarifes richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, daher konnte nicht berücksichtigt werden, ob der Tarif für Sie persönlich geeignet ist. Hans Mustermann, geb. 30.07.1943 Änderungstermin 01.01.2015 Tarif Leistungsumfang Änderungshinweis Beitrag 712 ambulante Heilbehandlung geändert xxx,xx EUR Selbstbet. 40 %, max, 2.000 EUR Weitere Tarife (720, 741, 471, PVN) unverändert xxx,xx EUR Neuer Monatsbeitrag: xxx,xx EUR Grete Mustermann, geb. 23.04.1946 Änderungstermin 01.01.2015 Tarif Leistungsumfang Änderungshinweis Beitrag VSiV+ Krankheitskosten geändert xxx,xx EUR Selbstbeteiligung 330 EUR Entlastung im Alter 120 EUR VSZ2+ Zusatzleistungen geändert xxx,xx EUR Weitere Tarife (451, 471, PVN) unverändert xxx,xx EUR Neuer Monatsbeitrag: xxx,xx EUR + Bei diesem Umstellungsvorschlag ergeben sich Mehrleistungen, für die eine Risikoprüfung erforderlich ist. Umstellungsvorschlag in einen brancheneinheitlichen Tarif : [Für Versicherte in Tarifen ohne Übertragungswert]: Als Absicherungsalternative möchten wir Sie auf den brancheneinheitlichen Standardtarif hinweisen. Das Leistungsniveau des Standardtarifs ist vergleichbar mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag ist pro Person auf den durchschnittlichen GKV- Höchstbeitrag begrenzt (gilt für Beihilfeberechtigte anteilig). Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Ehegatten gemeinsam nicht mehr als 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV. Sie können unter den folgenden Voraussetzungen in den Standardtarif wechseln: - Sie waren mindestens 10 Jahre in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert und sind älter als 65 Jahre oder - Sie sind älter als 55 Jahre oder bereits Rentner, Ihr jährliches Gesamteinkommen liegt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (in 2014 53.550 EUR) und Sie waren mindestens 10 Jahren in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert. - Als Familienangehöriger eines Versicherten im Standardtarif können Sie sich auch nach diesem Tarif versichern, wenn Sie bei unterstellter GKV-Versicherung familienversichert wären. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenversicherung (z.b. Zusatzversicherungen für privatärztliche Behandlung und bessere Unterbringung im Krankenhaus) bestehen oder abgeschlossen werden.

Bei einem Tarifwechsel zum 01.01.2015 ergäbe sich für den Standardtarif folgender monatlicher Beitrag: Hans Mustermann, geb. 30.07.1943 Tarif Leistungsumfang Beitrag STN+ Krankheitskosten xxx,xx EUR Grete Mustermann, geb. 23.04.1946 Tarif Leistungsumfang Beitrag STN+ Krankheitskosten xxx,xx EUR + Bei diesem Umstellungsvorschlag ergeben sich Mehrleistungen, für die eine Risikoprüfung erforderlich ist. Sie können auch in den brancheneinheitlichen Basistarif wechseln. Da die Beiträge des Basistarifs in der Regel aber deutlich höher sind als die des Standardtarifs, verzichten wir auf eine ausführliche Darstellung. Falls Sie sich für einen Wechsel in den Basistarif interessieren, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer bzw. rufen Sie unter oben genannte Telefonnummer an. [Für Versicherte in Tarifen mit Übertragungswert]: Als Absicherungsalternative möchten wir Sie auf den brancheneinheitlichen Basistarif hinweisen, auch wenn sich der Beitrag dadurch erhöhen sollte. Der Tarif bietet ein Leistungsniveau, das nach Art, Umfang und Höhe mit dem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Der Beitrag ist pro Person auf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag begrenzt (gilt für Beihilfeberechtigte anteilig). Es gibt weitere Möglichkeiten der Beitragsreduzierung, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sind. In den Basistarif können Sie wechseln, wenn Sie - älter als 55 Jahre oder - bereits Rentner oder - hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sind oder - Ihre Private Krankheitskostenvollversicherung nach dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde. Als Familienangehöriger können Sie sich auch im Basistarif versichern, wenn Sie bei unterstellter GKV-Versicherung familienversichert wären. Bei einem Tarifwechsel zum 01.01.2015 ergäbe sich für den Basistarif folgender monatlicher Beitrag: Hans Mustermann, geb. 30.07.1943 Tarif Leistungsumfang Beitrag BTN+ Basistarif xxx,xx EUR Tarif mit Übertragungswert Krankheitskosten Grete Mustermann, geb. 23.04.1946 Tarif Leistungsumfang Beitrag BTN+ Basistarif xxx,xx EUR + Bei diesem Umstellungsvorschlag ergeben sich Mehrleistungen, für die eine Risikoprüfung erforderlich ist.

Die wichtigsten Leistungsverbesserungen in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) zum 01.01.2015 Der Gesetzgeber hat mit der Pflegereform 2015 umfangreiche Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige beschlossen. Vor allem Familien, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, werden künftig mehr Unterstützung bekommen. Auch Sie als Privatpatient profitieren von den höheren Leistungen und flexibleren Möglichkeiten im Pflegefall. Überblick über die wichtigsten Leistungsverbesserungen in der PPV: Erhöhung der Leistungsbeträge Kombination von Unterstützungsleistungen Neue Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Rahmen der sogenannten niedrigschwelligen Angebote Erhöhter Zuschuss für Umbaumaßnahmen Erhöhter Zuschuss für Pflegehilfsmittel Im Allgemeinen werden sich die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um ca. 4 Prozent erhöhen. Für die mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 2012 eingeführten Leistungen beträgt der Leistungsanstieg 2,67 Prozent Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege werden ausgebaut und können zukünftig besser miteinander kombiniert werden. Das führt sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige zur Entlastung. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (v.a. Demenzkranke) erhalten erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Im Rahmen der sogenannten niedrigschwelligen Angebote werden zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 Euro im Monat. Der Zuschuss für Umbaumaßnahmen steigt von bisher 2.557 Euro auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Der Zuschuss für Pflegehilfsmittel des täglichen Gebrauchs steigt pro Monat von 31 Euro auf 40 Euro. Aufgrund der Gesetzesänderungen war es notwendig, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung zu überarbeiten. Eine detaillierte Übersicht der AVB-Änderungen finden Sie im Internet unter www.allianz.de/info-kranken. S6-51-033Z0 (01) 10.14 Allianz Private Krankenversicherungs-AG