BILDUNGS UND TEILHABEPAKET FÜR DIE STADT LEVERKUSEN



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Transkript:

BILDUNGS UND TEILHABEPAKET FÜR DIE STADT LEVERKUSEN

Was ist das Bildungs und Teilhabepaket? Mit dem Bildungs und Teilhabepaket sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Was genau wird gefördert? Ausflüge und Fahrten in Kindertageseinrichtungen und Schulen Schulbedarf Schülerbeförderung Lernförderung Mittagsverpflegung Soziale und kulturelle Teilhabe Wer kann diese Leistungen beantragen? Berechtigt sind Kinder und Jugendliche unter 18 bzw. 25 Jahren aus Familien, die: Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII) Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Wie und wo kann ich einen Antrag stellen? Die Leistungen des Schulbedarfs werden, soweit der Schulbesuch bekannt ist, grundsätzlich ohne Antrag gewährt. (Ausnahme: Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag) Alle anderen Leistungen müssen beantragt werden. Auf den letzten Seiten dieser Broschüre finden Sie die notwendigen Kontaktinformationen. Wie werden die Leistungen ausgezahlt? Die Leistungen werden mittels Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter erbracht. Lediglich die Leistungen für Schülerbeförderung und Lernmittel werden an den Berechtigten selbst gezahlt. Kann ich mehrere Leistungen beantragen? Es ist durchaus möglich, mehrere Leistungen aus dem Bildungs und Teilhabepaket zu beantragen. 2

1 Ausflüge und (Schüler ) Fahrten 2 Schulbedarf 3 Schülerbeförderung 4 Lernförderung 5 Mittagsverpflegung 6 Soziale und kulturelle Teilhabe 3

1 Ausflüge und (Schüler ) Fahrten Für wen? Alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung und alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wie viel? Es werden die tatsächlichen Kosten der Ausflüge und (Schüler ) Fahrten, die von einer Schule oder Kindertageseinrichtung veranstaltet werden, in voller Höhe übernommen. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben oder Kosten für den persönlichen Bedarf sind nicht enthalten. Sie müssen aus dem Regelbedarf bestritten werden. Was muss ich tun? 1. Sie stellen jeweils einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle. (Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf den letzten Seiten dieser Broschüre.) 2. Das erhaltene Formular muss von der Schule oder Kindertageseinrichtung ausgefüllt werden (Teilnahmebestätigung Ihres Kindes, Höhe der Kosten und Kontoverbindung). 3. Das ausgefüllte Formular reichen Sie wieder bei Ihrer zuständigen Stelle ein. 4. Es erfolgt eine Zahlung an die Schule oder Kindertagesstätte. 4

Für wen? Die Leistungen für den Schulbedarf erhalten alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemeinoder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. 2 Schulbedarf Wie viel? Es werden 100 pro Schuljahr (70 zum 01.08. und 30 zum 01.02.) gezahlt. Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib, Rechen und Zeichenmaterialien, wie z.b. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Grundausstattung. Bis zur nächsten Zahlung aus dem Schulbedarfspaket sind daher anfallende weitere Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z.b. Hefte, Bleistifte und Tinte, aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten. Voraussetzungen? Die Leistungen werden nur gewährt, wenn die Kinder zum jeweiligen Stichtag tatsächlich hilfebedürftig sind. Was muss ich tun? Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag stellen jeweils einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle. (Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf den letzten Seiten dieser Broschüre.) Wer bereits Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, bekommt für seine Kinder diese Leistungen automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 5

Für wen? Die Leistungen für die Schülerbeförderung erhalten alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen und hierfür auf Schülerbeförderung angewiesen sind, erhalten die Kosten für die notwendige Schülerbeförderung, sofern die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. Wie viel? 3 Schülerbeförderung Es werden die Kosten übernommen, sofern der im Regelbedarf enthaltene Betrag überschritten wird. In Leverkusen besteht das Angebot eines SchülerTickets. Dieses kann sowohl für die Schulfahrten als auch für sämtliche Freizeitfahrten im Bereich des Verkehrsverbundes Rhein Sieg (VRS) genutzt werden. Unter Umständen ist von den Ticketinhabern ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser Eigenanteil übersteigt in Leverkusen jedoch derzeit unter keinen Umständen den Wert von 12,00 pro Monat. 6

Voraussetzungen? Es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Schülerfahrtkostenverordnung. Ihr Kind muss trotzdem auf eine Beförderung zur Schule angewiesen sein. Darüber müssen Sie einen Nachweis erbringen. Dies wird in NRW nur in wenigen Ausnahmefällen zu einer Gewährung von Leistungen für die Schülerbeförderung führen. Die Erstattung von Kosten für freiwillig erworbene SchülerTickets ist nicht möglich. 3 Schülerbeförderung Was muss ich tun? 1. Sie stellen jeweils einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle. (Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf den letzten Seiten dieser Broschüre.) 2. Das erhaltene Formular müssen Sie ausfüllen (Höhe der Kosten und Bestätigung, dass die Kosten nicht durch Andere gedeckt sind). 3. Das ausgefüllte Formular reichen Sie wieder bei Ihrer zuständigen Stelle ein. 4. Es erfolgt eine Zahlung auf Ihr Konto. 7

Für wen? Die Leistungen für die Lernförderung bzw. Nachhilfe erhalten alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wie viel? Es werden die Kosten für eine angemessene, geeignete und zusätzlich erforderliche Lernförderung komplett übernommen. Voraussetzungen? Voraussetzung ist, dass die Versetzung gefährdet ist und der Lernförderbedarf durch die von der Schule oder von schulnahen Trägern organisierten Förderangebote nicht abgedeckt wird. 4 Lernförderung Was muss ich tun? 1. Sie stellen jeweils einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle. (Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf den letzten Seiten dieser Broschüre.) 2. Das erhaltene Formular muss vom Lehrer Ihres Kindes ausgefüllt werden (Bestätigung der Notwendigkeit, Art und Umfang der erforderlichen zusätzlichen Lernförderung). Der Anbieter des Nachhilfeunterrichts muss ebenfalls ein Formular ausfüllen. 3. Die ausgefüllten Formulare reichen Sie wieder bei Ihrer zuständigen Stelle ein. 4. Sie erhalten einen Bescheid. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Anbieter des Nachhilfeunterrichts. 8

Für wen? Alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Hort und alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wie viel? Sie zahlen 1 Euro pro Mittagessen. Der Rest wird als Zuschuss zu den Kosten übernommen. Voraussetzungen? Es kann nur ein gemeinschaftliches Mittagessen bezahlt werden, das in der Schule oder in der Kinderbetreuung eingenommen wird. Kosten für die Selbstverpflegung können nicht übernommen werden. Was muss ich tun? 5 Mittagsverpflegung 1. Sie stellen jeweils einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle. (Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf den letzten Seiten dieser Broschüre.) 2. Das erhaltene Formular muss von der Schule, Kindertageseinrichtung oder Tagespflege ausgefüllt werden (Bestätigung des gemeinschaftlichen Mittagessen Ihres Kindes, Höhe der monatlichen Kosten und Kontoverbindung). 3. Das ausgefüllte Formular reichen Sie wieder bei Ihrer zuständigen Stelle ein. 4. Es erfolgt eine Zahlung an die Schule, Kindertagesstätte oder Tageseinrichtung. 9

Für wen? Die Leistungen für die Teilhabe an Vereins, Kultur und Ferienangeboten erhalten alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Wie viel? Pro Monat stehen Ihrem Kind 10 zur Verfügung. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel sechs Monate, so dass Sie für jedes halbe Jahr einen Gutschein von 60 erhalten. Was muss ich tun? 1. Sie stellen jeweils einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle. (Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf den letzten Seiten dieser Broschüre.) 2. Sie erhalten einen Gutschein. 3. Damit können Sie die Teilnahmekosten Ihres Kindes an Jugend, Sport und Kulturangeboten sowie Freizeitmaßnahmen begleichen. 4. Es können Teilbeträge bei verschiedenen Anbietern eingesetzt werden. Diese unterschiedlichen Anbieter rechnen die Kosten über den Beleg mit der zuständigen Stelle ab. 6 Soziale und kulturelle Teilhabe 10

Zuständige Institutionen und Kontaktadressen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) Job Center Leverkusen Heinrich von Stephan Str. 6a 51373 Leverkusen www.ag leverkusen.de Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld bzw. Kinderzuschlag Stadt Leverkusen Fachbereich Soziales Miselohestraße 4 51379 Leverkusen www.leverkusen.de 11

Antragsformulare Anträge sind hier erhältlich: Job Center Leverkusen Wohngeldstelle und Info Miselohestraße Kindergärten und Schulen Homepage der Stadt Leverkusen Folgende Anträge werden jeweils benötigt: Ausflüge und (Schüler ) Fahrten: Grundantrag Anlage 1a/1b Schulbedarf: Grundantrag (für Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag) Schülerbeförderung: Grundantrag Lernförderung: Grundantrag Anlage 2 sowie 2 a Mittagsverpflegung: Grundantrag Anlage 3 Soziale und kulturelle Teilhabe: Grundantrag 12