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Transkript:

Abschrift Amtsgericht Osnabrück Verkündet am 23.05.2012 Geschäfts-Nr.: 31 C 441/11 (6) Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH gvdd. Geschäftsführerin Sabine Görtz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin Geschäftszeichen: Klägerin Prozessbevollmächtigter: gegen Frau' Beklagte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte' hat das Amtsgericht Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2012 durch den Richter flmluft für Recht erkannt: 1.) Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.03.2011 ^g^^^^^fcleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte' verurteilt wird, an die Klägerin 269,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Der Streitwert wird auf 269,88 festgesetzt.

-2- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidunqsqründe: Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig, insbesondere wurde er form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg, weil die Klage überwiegend begründet ist. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Werklohn gem. 631, 632 BGB in Höhe von 269,88. Zwischen den Parteien wurde am 05.07.2009 ein Werkvertrag geschlossen, durch den sich die Klägerin verpflichtete, im Rahmen des von der Beklagten gewählten Anzeigenpaketes "Models-Week & Banner & More" Fotos der Tochter der Beklagten anzufertigen und sie für einen Zeitraum von zunächst 12 Monaten in einer vertraglich näher definierten Form in www.models-week.de und weiteren Domains zu veröffentlichen. Es handelt sich hierbei um einen "Erfolg" i.s.d. 631 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. Einf v 631 Rn. 18). Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für ihre Leistungen für das erste Jahr Werklohn in Höhe von 439,00 zu zahlen, was sie auch pflichtgemäß tat. Eine gesonderte Vereinbarung zur weiteren Verbreitung der Anzeige war nicht erforderlich, da eine im Internet unter einer www-adresse veröffentlichte Anzeige ohne Weiteres weltweit abrufbar ist. In den Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ist ausdrücklich vorgesehen, dass für einen bestimmten Erfolg der Anzeige, eine Anzahl von Resonanzen und bestimmte Besucherfrequenzen nicht garantiert wird. Die Beklagte hat der Klägerin den Anzeigenauftrag auch nicht (wie sie nunmehr behauptet) für lediglich ein Jahr erteilt, für das sie unstreitig die vereinbarte Gegenleistung bereits gezahlt hat. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung (Bl. 17,18 d. Akte) ist eindeutig. Bei dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen und in dem Auftragsformular angekreuzten Anzeigenpaket Models-Week & Banner & More ist - bereits auf der vorderen Seite des Formulars - von einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten die Rede. Mit ihrer Unterschrift hat die Beklagte ferner bestätigt, dass sie auch die auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen sorgfältig gelesen habe. Die entsprechende Passage befindet sich unmittelbar vor den Unterschriften und ist in Fettdruck hervorgehoben. Diese Passage wurde nicht nur von der Beklagten als

-3- Vertragspartnerin der Klägerin, sondern auch von der als Zeugin vernommenen 15- jährigen Tochter der Beklagten unterschrieben. Für ihre Behauptung, mündlich sei mit einer Mitarbeiterin der Klägerin abweichend vom dem unterzeichneten Auftrag eine einmalige Laufzeit von einem Jahr vereinbart worden, trägt die Beklagte die Beweislast, da insoweit die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der unstreitig von der Beklagten unterschriebenen Vertragsurkunde gilt. Diesen Beweis hat die Beklagte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ( 286 ZPO) zu führen vermocht. Die Angaben der vom Gericht persönlich hierzu angehörten Beklagten und ihrer als Zeugin vernommenen Tochter waren nicht durchweg plausibel und widersprachen sich teilweise. Während etwa die Beklagte die Zeugin HIB'Mitarbeiterin der Klägerin) anhand ihres "Akzentes" als die Dame wiedererkannte, welche seinerzeit für die Klägerin das Gespräch im V^HHk führte, war sich die Zeugin m BHBunächst sicher, dass man seinerzeit nicht mit der Zeugin sondern mit einer wesentlich älteren "deutschen" Dame ohne ausländischen Akzent gesprochen habe. Außerdem gab die Beklagte an, es sei keine Zeit zum Durchlesen des Formulars und der AGB gewesen, weil ihre Tochter sofort zügig zum Fototermin habe gehen müssen, während diese - die Zeugin ^ ^ HH^H^^B~ bekundete, sie selbst habe (im Gegensatz zu ihrer Mutter) den Text sehr wohl "kurz durchgelesen". Ob - wie ebenfalls mit der Unterschrift bestätigt wurde - eine Ausfertigung der Vereinbarung übergeben wurde, vermochte weder die Beklagte noch ihre Tochter zu sagen. Insbesondere stehen diesen Angaben aber diejenigen der Zeugin ^B^B entgegen. Diese räumte zwar ein, sich aufgrund des Zeitablaufes und der Vielzahl von ihr geführter Gespräche nicht mehr exakt an den Inhalt ihres Gespräches mit der Beklagten erinnern zu können. Sie betonte jedoch, dass sie die Kunden stets zur aufmerksamen Lektüre der Formulare anhalte und sie auch mündlich auf die Notwendigkeit einer Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit hinweise. Darüber hinaus erklärte die Zeugin BHB durchaus nachvollziehbar, dass sie niemals mündliche Vereinbarungen getroffen habe, die von den Geschäftsbedingungen ihrer (damaligen) Arbeitgeberin - der Klägerin - abwichen. Hierzu sei sie überhaupt nicht befugt gewesen.

-4- Wer hier letzten Endes die Wahrheit gesagt hat, kann und muss das Gericht nicht entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht jedenfalls zu Lasten der für die behauptete abweichende mündliche Vereinbarung beweisbelasteten Beklagten. Die vertragliche Verlängerungsklausel ist gem. 309 Nr. 9 BGB zulässig und auf Grund der von der Beklagten durch Unterschrift bestätigten Kenntnisnahme von den Geschäftsbedingungen auch nicht überraschend im Sinne des 305 c BGB. Der geschuldete Werklohn ist auch fällig. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte der Preis für die Verlängerung in Höhe von 269,88 jeweils zu Beginn der Verlängerung, das heißt, nach Ablauf eines Jahres, fällig sein. Auch die Voraussetzungen einer Abnahme nach 641 BGB liegen vor, denn die Beklagte hat innerhalb der ihr von der Klägerin eingeräumten Frist nicht vorgebracht, dass sie mit den Leistungen der Klägerin unzufrieden sei. Vielmehr hat sie den Werklohn für das erste Jahr des Auftrags ohne jede Beanstandung gezahlt. In den Geschäftsbedingungen, die durch die Parteien in den Vertrag einbezogen wurden, ist vereinbart, dass die Beklagte nach Erscheinen der Anzeige diese im Internet aufrufen, überprüfen und etwaige Reklamationen spätestens zwei Wochen nach dem Beginn des Veröffentlichungszeitraums bei der Klägerin anbringen würde. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die geltend gemachten Nebenforderungen sind hingegen nur teilweise begründet. Von vornherein unbegründet sind die Mahnkosten in Höhe von 28,60 und die Auskunftskosten in Höhe von 14,30, da die Klägerin in der Anspruchsbegründung nicht ansatzweise vorgetragen hat, wie und wodurch diese Kosten entstanden sein sollten. Auch Zinsen gem. 286, 288, 291 BGB wurden erst ab erfolgreicher Zustellung des Vollstreckungsbescheides zuerkannt, da zu den Voraussetzungen eines vorher eingetretenen Verzuges der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 713ZPO.

-5- Anlass zur Zulassung der Berufung gem. 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO besteht nicht, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Richter