GEMEINDE WELSCHENROHR



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Die Gemeindeversammlung gestützt auf beschliesst: 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 I. Allgemeines 1. Begriff Gebühren sind Entschädigungen für Dienste der Gemeinde, die von natürlichen oder juristischen Personen beansprucht werden. Ausgenommen sind ortsansässige Vereine und Kommissionen. 2. Gebühr Gebührenpflichtig sind alle Leistungen der Gemeinde, für die in diesem Reglement Gebühren vorgesehen sind. 3. Schuldner 4. Inkasso 1 Die Gebühr schuldet, wer das gebührenpflichtige Geschäft auslöst. 2 Lösen mehrere Personen das gebührenpflichtige Geschäft aus, so haften diese für die Gebühren solidarisch. 1 Die nach diesem Reglement erhobenen Gebühren fallen ausnahmslos in die Gemeindekasse 2 Die Gebühren werden durch Barinkasso oder Rechnungsstellung erhoben. Gebühren nach 15 werden ausschliesslich durch Barinkasso erhoben. 3 Werden verschiedene Gebühren mit einer Rechnung erhoben, müssen die einzelnen Beträge detailliert ausgewiesen werden. 4 Die Finanzverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen. 5. Fälligkeit und Zahlungsfristen 6. Stundung 1 Sämtliche Gebühren werden bei Rechnungsstellung fällig. 2 Gebühren, die mittels Rechnung erhoben werden, sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit netto zu bezahlen. 1 Stundungsgesuche sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an die Finanzverwaltung zu richten. 2 Die Finanzverwaltung bestimmt, in welchen Raten gestundete Beiträge zu entrichten sind. 7. Reduktion und Erlass

8. Verzug 1 Bei Bedürftigkeit und in erheblichen Härtefällen kann die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem Gemeindepräsidium auf Gesuch hin Gebühren bis maximal Fr. 100.00 pro Einzelfall erlassen. 2 Für die Behandlung weitergehender Erlassgesuche ist der Gemeinderat zuständig. 1 Fällige Forderungen sind nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen und nach zweimaligem Mahnen auf dem Betreibungsweg einzufordern. 2 Für die Verzugszinsberechnung ist der vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzte Ansatz massgebend. 9. Rechtsmittel, Einsprachefrist 1 Einsprachen gegen die Rechnungsstellung sind schriftlich, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, an den Gemeinderat als erste Beschwerdeinstanz zu richten. 2 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. 3 Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann innert der gleichen First und in der gleichen Form Beschwerde bei der kantonalen Schätzungskommission erhoben werden. 10. Rechtskraft Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die in diesem oder in einem anderen Erlass begründeten Gebühren und Abgaben sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. 11. Anpassung der Gebührenansätze Der Gemeinderat ist berechtigt, Gebühren im Rahmen der Teuerung und real plus/minus 20% anzupassen. Hundesteuer 12 1 Die jährlich Hundesteuer beträgt pro Hund Fr. 80.00 Zzgl. Gebühr für das Kontrollzeichen gem. 52 c/d Fr. 20.00 des kantonalen Gebührentarifs ** 2 Mahngebühr pro Mahnung Fr. 50.00 3 Die Hundesteuerabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht für die am Stichtag 01. April gehaltenen Hunde. 4 Von den Kosten des Kontrollzeichens sind befreit: ( 12 Gesetz über das Halten von Hunden vom 07.11.2006) ** Stand Januar 2008 = Kontrollzeichen Fr. 20.00/Stk.

a) Hunde, die am Stichtag (01. April) noch nicht drei Monate alt sind b) Diensthunde der Armee c) Blindenführhunde Anlassbewilligungen 13 Anlassbewilligungen gestützt auf 100 WAG 1 Die Einwohnergemeinde Welschenrohr ist Leitbehörde bei der Durchführung von gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlässen. Sie koordiniert die verschiedenen Verfahren und eröffnet alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt. 2 Die Gesuche sind spätestens drei Monate vor dem Anlass bei der Gemeindeverwaltung mit dem offiziellen Gesuchsformular einzureichen. Die Gemeindeverwaltung prüft und bewilligt oder lehnt das Gesuch mittels Verfügung ab. Eine allfällige Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen. 3 Die Bewilligungsbehörde legt die Gebühren gemäss Gebührenrahmen fest. Gebührenrahmen für die Gemeindegebühren VERANSTALTUNG ART / ZEITEN / AUFWAND GEBÜHR PRO TAG / ANLASS Anlässe (bis 200 Pers.) kommerziell mit Festwirtschaft Fr. 100.00 / Anlass Anlässe (ab 200 Pers.) kommerziell mit Festwirtschaft Fr. 150.00 / Anlass Tagesanlässe öffentlich, nicht kommerziell gratis Bewilligung zum Wirten von 01.00 05.00 Uhr Fr. 100.00 / Anlass ausserhalb Gastwirtschaftsbetrieben Freinacht-Bewilligung ab 00.30 max. 05.00 Uhr gratis Grossveranstaltungen (Chilbi, Fr. 300.00 / Anlass Sportanlässe, Musikver- anstaltungen etc.) Ausstellungen (Tag der offenen Aussteller mit Festwirtschaft Fr. 100.00 / Anlass Türen, Fahrzeuge, Kunst etc.) Ausstellungen (Tag der offenen Türen, Fahrzeuge, Kunst etc.) ohne Festwirtschaft Fr. 50.00 / Anlass

II Schlussbestimmungen 14 Alle diesem Gebührenreglement widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben. 15 Dieses Gebührenreglement tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Welschenrohr beschlossen am 30. November 2015. Stefan Schneider Beatrice Fink Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin

Gebührenansätze Es werden folgende Gebührenansätze festgelegt Allgemeine Verwaltung 15 Allgemeine Verwaltung 1 Kanzleigebühren a) Fotokopien schwarz/weiss pro Stück Fr. -.20 b) Fotokopien schwarz/weiss doppelseitig Fr. -.30 c) Fotokopien schwarz/weiss farbiges Papier Fr. -.30 d) Fotokopien farbig pro Stück Fr. -.50 e) Fotokopien farbig / doppelseitig pro Stück Fr. 1.00 f) Folien pro Stück Fr. 1.00 g) Ortspläne pro Stück gratis h) Gemeindereglemente und Verordnungen gratis i) Handlungsfähigkeitszeugnis gratis j) Beurkundung einer Bürgschaftserklärung Fr. 20.00 k) Beglaubigungen von Unterschriften Fr. 20.00 l) Beglaubigung von Dokumenten Fr. 20.00 m) Planauszüge gratis n) Zonenpläne 1:2000 Fr. 20.00 o) Zonenpläne 1:4000 (A3) Fr. 5.00 2 Einwohnerkontrolle a) Anmeldung gratis b) Abmeldung gratis c) Heimatausweis Fr. 10.00 d) Wohnsitzbescheinigung Fr. 10.00 e) Bescheinigung Führerausweisgesuch Fr. 10.00 f) Pass gem. kant. Tarif g) Identitätskarte gem. kant. Tarif h) Jahrgangsliste gratis i) Adressauskünfte für Inkassobüros Fr. 5.00 k) Bescheinigung jeglicher Art Fr. 10.00 Gratisauskünfte erhalten: Amtsstellen und Amtspersonen, Fürsorgestellen, Spitäler und Krankenkassen. 3 Für die Fotokopien gilt gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juni 2013 folgender Beschluss: Jugendorganisationen haben pro Jahr Kopien für Fr. 100.00 gratis Vereine haben pro Jahr Kopien für Fr. 20.00 gratis Parteien haben pro Jahr Kopien für Fr. 100.00 gratis Vereine mit Jugendabteilungen haben pro Jahr Kopien für Fr. 100.00 gratis 4 Einsprachen und Beschwerden gegen die Erhebung der Gebühren gehen an den Gemeinderat. Es wird eine Kaution von Fr. 100.00 verlangt. Diese wird zurückerstattet, wenn der Gemeinderat die Einsprache stützt.