Berufliche Schulen und die Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

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Transkript:

Berufliche Schulen und die Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Berufliche Schulen, insbesondere die Bereiche der Hauswirtschaftlichen und die Gewerblichen Schulen müssen bei den Gefährdungsbeurteilungen wie Handwerks oder Industriebetriebe gesehen werden. Die Vielfältigkeit der Lehrerarbeitsplätze in diesen Schularten lässt eine Gefährdungsbeurteilung von Berufsfremden nur bedingt zu. Zumindest muss die Person die die Beurteilungen durchführt die entsprechenden Kenntnisse nachweisen. Die wichtigste Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung, ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches sich für den Bereich der Schulen in einer Verwaltungsvorschrift Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten niederschlägt. Verwaltungsvorschrift - vom 28.04.2017 - Az.: 14-0304.50/471 Wer ist verantwortlich nach VwV Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber das Land Baden-Württemberg verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Schulträger bleibt unberührt. Im Bereich der Schulen und Schulkindergärten liegt daneben die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz nach 13 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 07. August 1996 (BGBI.IS. 1246) bei den Schulleiterinnen/Schulleitern bzw. den Leiterinnen/Leitern der Schulkindergärten. Für viele Schulleiterinnen und Schulleiter bedeutet diese Aufgabenübertragung eine riesige Verantwortung, die ohne Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte nicht überschaubar ist. Vor allen Dingen muss der laufende Schulalltag organisiert und durchgeführt werden und dies bedeutet auch so schon ein großes Arbeitspensum. Diese Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz sollte laut KM nach der nebenstehenden Grafik vorgenommen werden. Dazu muss man wissen, dass die Gefährdungsbeurteilung sich in zwei Bereiche gegliedert. Personenbezogene und Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung Zeitpunkt bzw. Art und Weise der personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird für alle Schulen einheitlich vom Kultusministerium festgelegt. Quelle Infoportal KM Die Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung wird vom KM als Aufgabe der Schulleiterinnen und Schulleiter betrachtet, was sich in der oben zitierten VwV wiederspiegelt.

Ganz so einfach wie es auf dem Papier aussieht, ist die Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung jedoch nicht. Auch hier wird nun wieder eine Zweiteilung vorgenommen. An den Schulen muss eine Aufteilung in äußeren Schulbereich und innerer Schulbereich erfolgen. Für den "Inneren Schulbereich" liegt die Verantwortung beim Schulhoheitsträger und umfasst folgende Aufgaben: zuständig für die Organisation und sicheren Ablauf des Schulbetriebs Verantwortlich z. B. für : organisatorische und personelle Regelungen, Schulordnung, Sicherheitserziehung Verantwortlich durch Aufgabenübertragung nach 13 ArbSchG ist die/der Schulleiterin/Schulleiter. Für den "Äußeren Schulbereich" liegt die Verantwortung beim Sachkostenträger und umfasst folgende Aufgaben: Zuständig für sichere Gebäude, Einrichtungen, Maschinen, Geräte und deren Unterhaltung Verantwortlich z.b. für: Vergabe und Kontrolle von Bauaufträgen regelmäßige Prüfungen Verantwortlich durch Aufgabenübertragung nach 13 ArbSchG ist der Landrat/Bürgermeister. Diese Zweiteilung bedeutet aber auch schwierig nachvollziehbare Aufgabenbereiche. 1. Aufgaben der Schulleitung: baulicher Bereich Ausrüstungsbereich Gefährdungsbeurteilungen zur Sicherheitsorganisation und zum sicheren Schulbetrieb durchführen regelmäßige Schulbegehungen möglichst gemeinsam mit dem Sachkostenträger durchführen erforderliche bauliche Maßnahmen und Prüfungen einfordern oder gegebenenfalls veranlassen Sicherheitstechnische Mängel unverzüglich beseitigen oder melden, innerbetriebliches Meldesystem entwickeln (möglichst gemeinsam mit dem Sachkostenträger) Gefährdungsbeurteilung für die Schule bzw. für Lehrerarbeitsplätze Empfehlung: gemeinsam mit Sachkostenträger im Bereich baulicher

Sicherheitsstandards und im Ausrüstungsbereich, dabei Mängel schriftlich festhalten, erforderliche Maßnahmen festlegen, Fristen zur Behebung verein baren, Einhaltung der Fristen überwachen verpflichtend: selbständige Gefährdungsbeurteilung für organisatorische und personelle Bereiche (innerer Schulbereich) bzw. für Lehrerarbeitsplätze gemeinsame Schulbegehungen mit dem Sachkostenträger Empfehlung: mindestens einmal jährlich, Schulleitung initiiert und nimmt Teil anlassbezogene Schulbegehungen z. B. bei akuten Mängeln oder, um Prüffristen von Löscheinrichtungen, elektrischen Betriebsmittel zu kontrollieren und ggf. einzufordern bzw. zu veranlassen bei schulinternen Beschaffungen(z. B. Lehr-und Lernmittel, Geräten, Maschinen) Belange des Arbeits-und Gesundheitsschutzes beachten 2. Aufgaben der Schulleitung: organisatorischer Teil schulinternes Krisenmanagement (z. B. Krisenpläne, Krisenteam) möglichst gemeinsam mit Polizei, Feuerwehr, Fachgremien, Schulamt, Sachkostenträger) entwickeln sicherheitsrelevante Inhalte in die Schulordnung integrieren (z. B. Zugangsregelungen für Gebäude und Räume festlegen, Zuständigkeiten regeln, Aufsichtspläne erstellen) schulinternes Gefahrstoff-und Biostoffmanagement(z. B. Gefahrstoffkataster anlegen) aufbauen erforderliche Betriebsanweisungen für den inneren Schulbereich (z. B. für Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffen, Maschinen) erarbeiten bzw. erarbeiten lassen) 3. Aufgaben der Schulleitung personeller u. verhaltensbedingter Teil: personelle Regelungentreffen und Zuständigkeiten klären Einhaltung und Wirksamkeit der personellen Regelungen kontrollieren regelmäßige Unterweisungen durchführen Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter veranlassen bzw. fördern geeignete Lehrkräfte für sicherheitsrelevante Aufgaben benennen z. B.: Krisenteammitglieder, sicherheitsbeauftragte Lehrkräfte, Gefahrstoffbeauftragter, Ersthelferinnen und Ersthelfer

Zuständigkeiten und Aufgaben benannter Personen schriftlich fixieren und Wirksamkeit der Regelungen kontrollieren Unterweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schülerinnen und Schüler durchführen und dokumentieren z. B.: über das Verhalten im Brandfall, bei Unfällen geeignete Schulungen und Fortbildungen für Lehrkräfte anbieten z. B.: zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen, zur Handhabung mit Feuerlöschern, 1. Aufgaben des Sachkostenträgers: baulicher Bereich /Ausrüstungsbereich Gefährdungsbeurteilung für Schulgebäude, Einrichtungen, Maschinen, technischen Anlagen und Geräten etc. durchführen regelmäßige Schulbegehungen durchführen (möglichst gemeinsam mit der Schulleitung) sicherheitstechnische Mängel ermitteln und unverzüglich beheben, funktionierendes Meldesystem entwickeln (möglichst gemeinsam mit der Schulleitung) bei erforderliche Baumaßnahmen, Reparaturen, Beschaffungen Belange des Arbeits-und Gesundheitsschutzes beachten erforderliche sicherheitstechnische Prüfungen durchführen bzw. veranlassen 2. Aufgaben des Sachkostenträgers: organisatorischer und personeller Bereich personelle Regelungen für den äußeren Schulbereich treffen und kontrollieren z. B.: Benennung und Meldung von Ansprechpartner des Sachkostenträgers (Sicherheitsbeauftragte etc.) für sicherheitsrelevante Bereiche und Aufgaben an die Schulleitung, Zuständigkeiten klären und bekannt geben erforderliche Betriebsanweisungen für den äußeren Schulbereich erarbeiten bzw. bereitstellen z. B. für Hausmeister, Schulsekretärinnen, eigenes Reinigungspersonal regelmäßige Unterweisungen und Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des äußeren Schulbereiches durchführen bzw. veranlassen Fazit der geltenden Regelung für die Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG Die Gefährdungsbeurteilung sollte sehr gründlich vorbereitet werden und sollte von der Schulleitung gemeinsam mit dem Sachkostenträger durchgeführte werden!

Wenn man bedenkt das zwei verschiedene Arbeitgeber betroffen sind, wird einem sofort klar, in welchen Bereichen die Problematik liegt. Teilnehmer laut 11 ASiG müssen sein: Für den äußeren Bereich Landrat/Beauftragter Für den inneren Bereich Schulleiter/Beauftragter Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt / Arbeitsmediziner Sicherheitsbeauftragter / äußerer Schulbereich Personalvertretung / Landratsamt 2 Personen Betriebsarzt / Arbeitsmediziner Sicherheitsbeauftragter / innerer Schulbereich Personalvertretung / Schule 2 Personen Ein Muss bei der Arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung betroffener Mitarbeiter/in z.b. Schulsekretärin betroffener Mitarbeiter/in z.b. Technischer Lehrer Metall Um eine vernünftige und realistische Gefährdungsbeurteilung zu erhalten, müssen alle Beteiligten an einen Tisch um die überall bestehenden Probleme in den Griff zu kriegen. Daher ist es aus Arbeitswissenschaftlicher Sicht unumgänglich an beruflichen Schulen die Einführung eines BGM Systems sofort umzusetzen. Ein Vorschlag für die Organisationsstruktur eines BGM Systems könnte so aussehen. LRA Schul- leitung ASA der GS BGM der Beruflichen Schulen Personal- rat FaSi KM RP UKBW

Um diesen Einstieg in das Betriebliche Gesundheitsmanagement zu ermöglichen müssen Verantwortliche für die Umsetzung schriftlich benannt werden. Dazu müssen sich KM/RP, Landratsämter und Schulleitungen auf einen oder eine Koordinatorin einigen, die dann die weiteren Schritte zu einem Betrieblichen Gesundheitsmanagement für die beruflichen Schulen vorbereiten muss. Diese Vorbereitung sollte sich an den 10 Kernelementen des Arbeitsschutzes orientieren. Wenn man gleichzeitig ein PDCA Zyklus in diesen Kreislauf integriert, lässt sich ein sinnvoller und wirksamer Weg, für die Gesundheit der Lehrerinnen und Lehrer aufzeigen. Quelle VBG Dieser Weg wird von allen Berufsgenossenschaften als optimaler Weg für den Arbeitsschutz gesehen, da er in alle Bereiche eingreift. Ein moderner Arbeits- und Gesundheitsschutz sollte aus verhältnisbezogenen und verhaltensbezogenen Maßnahmen bestehen. Dies bedeutet das die Schulträger die nötigen finanziellen Mittel für Ausstattung, Gebäude und Unterhaltung dieser, die Schulleiter die organisatorischen und verhaltensbezogenen Möglichkeiten schaffen sollten ein solches System einzuführen. Wenn man den momentanen Reifegrad des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an beruflichen Schulen gem. "Nationalem Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" überprüft, wird man feststellen das einige der Bewertungskriterien mit "keine Erfüllung" bewertet werden. Das bedeutet für den Bereich der Ressourcen einen dringenden Handlungsbedarf und für eine Zertifizierung das Ko. Man bedenke welchen volkswirtschaftlichen Schaden man durch ein Unterlassen von gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben angehäuft hat. Darf man dann als Verantwortlicher den bisher gegangenen Weg weitergehen? Immer mehr Betriebe sorgen sich um die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und versuchen die Belastungen und Gefährdungen zu reduzieren.

Im Bereich der beruflichen Schulen kommt davon recht wenig an, da ja noch nicht einmal die gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden. Da wundert man sich in den Schulverwaltungen dass immer mehr Lehrerinnen und Lehrer erkranken? Landespolitische Entscheidungen gegen die Lehrergesundheit bedeuten aus Sicht der Schülerinnen und Schüler immer einen Qualitätsverlust am Unterricht. Kranke oder überbelastete Lehrerinnen und Lehrer verbessern auch nicht die Unterrichtsqualität. Die Unterrichtsqualität verbessert sich durch bessere Arbeitsbedingungen, bessere Unterrichtsräume, bessere Ausstattungen, bessere Ausbildung, notwendige Fortbildungen und eine Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Jeder Unternehmer weiß, dass Qualität ihren Preis hat. Die jetzigen politischen Entscheidungsträger täten gut daran die beruflichen Schulen verstärkt bei diesen Bemühungen zu unterstützen. Man bedenke, das die beruflichen Schulen mit Ihren dualen Ausbildungspartnern zusammen die nötigen Fachkräfte, die unsere Wirtschaft braucht, ausbildet! Außerdem kommt fast jede zweite Hochschulzugangsberechtigung aus dem Bereich der beruflichen Schulen. TOL Manfred Franz Fachkraft für Arbeitssicherheit