KIII 158^160 Rechtsschutz im Baurecht



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Transkript:

158 159 160 KIII 158^160 Rechtsschutz im Baurecht Eingriff in die Natur verbundene Vorhaben anstelle einer Planfeststellung rechtswidrig eine Genehmigung erteilt worden ist oder wenn dem Verein nicht die nach 40 I und 42 NatSchG Hmb gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gewìhrt wurde. Ausgenommen wird das Klagerecht fïr bestimmte Vorhaben im Bereich des Hafens, von Hochwasserschutzanlagen, der Flugzeugproduktion am Standort Finkenwerder, des Sonderlandeplatzes und der Bundesautobahn A 252. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat in 65 a NatG M-V eine auf 61 BNatSchG abgestimmte Regelung Ïber die Verbandsklage erlassen. Nach 65 a Abs.1 Satz1 NatG M-V kann ein bundes- oder landesrechtlich anerkannter Verein bzw. Verband, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach MaÞgabe der VwGO erheben gegen 1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des 33 Abs. 2 BNatSchG, 2. PlanfeststellungsbeschlÏsse, 3. Plangenehmigungen, soweit eine Úffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, 4. Ausnahmen vom Alleenschutz nach 27 Abs. 2 NatG M-V, wenn mehr als zehn BÌume betroffen sind, sowie 5. Ausnahmen vom Horstschutz nach 36 Abs. 5 Nr. 3 NatG M-V, sofern die in den Nummern 2 bis 5 genannten Entscheidungen Vorhaben betreffen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Das Klagerecht besteht nicht, wenn ein in der Vorschrift genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. Niedersachsen: 60 c I NatSchG Nds rìumt anerkannten Vereinen die Klagebefugnis ein, wenn sie geltend machen, dass der angegriffene Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des NatSchG Nds, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Die MÎglichkeit, Rechtsbehelfe zu erheben, wird in 60 c II NatSchG Nds auf die FÌlle des 60 a Nrn. 4, 5, 7 und 8 NatSchG Nds, des 60 II Nrn. 5 und 6 BNatSchG sowie auf die FÌlle beschrìnkt, in denen den anerkannten Vereinen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, eine Beteiligung offen steht. 60 c NatSchG Nds. erîffnet keine umfassende gerichtliche Kontrolle, sondern beschrìnkt diese auf diejenigen Bestimmungen, welche einen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen OVG LÏneburg NdsVBl 2006, 10; zur Frage, ob 60 c NatSchG Nds. die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG erfïllt, s. Louis/StÏck NdsVBl 2005, 225). Zu beachten ist, dass ein Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, im Klageverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er aufgrund der ihm Ïberlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hìtte machen kînnen. DarÏber hinaus ist eine Verletzung der Vorschriften des 60 b I NatSchG Nds unbeachtlich, wenn der Verein nicht innerhalb eines Jahres, nachdem von dem Verwaltungsakt Gebrauch gemacht worden ist, einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Nordrhein-Westfalen: Ein nach landesrechtlicher Vorschrift anerkannter Verein kann nach 12 b I Landschaftsgesetz LG NRW) Klage erheben, wenn er geltend macht, dass der angefochtene Verwaltungsakt denvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des LG NRW, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschlieþlich derjenigen der EuropÌischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.voraussetzung fïr die Klagebefugnis ist, dass der anerkannte Verein von seinem Mitwirkungsrecht nach 12 III LG NRW Gebrauch gemacht hat, Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt nach 12 III Nrn. 3 bis 6 LG NRW ist und der Verwaltungsakt nicht aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist. Rheinland-Pfalz: Nach 37 b LandespflegeG kann ein anerkannter Naturschutzverein, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu mïssen, Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn er einen Widerspruch gegen Bestimmungen des BNatSchG, dieses Landesgesetzes oder ausfïhrender Vorschriften geltend macht und er dadurch in seinem satzungsgemìþen Aufgabenbereich berïhrt wird und er im Verwaltungsverfahren von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht hat oder ihm dies verwehrt worden war) und der umstrittene Verwaltungsakt nicht aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt ist. Saarland: Nach 33 NatSchG Saar kann der anerkannte Naturschutzverband, ohne eine eigene Rechtsverletzung darlegen zu mïssen, gegen einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn er geltend macht, dass ein Widerspruch zu den 50 Hoch/Hammer EL 20

Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte 161^164 KIII Vorschriften vorliegt, die auch) den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Das Klagerecht hìngt davon ab, dass es um naturerhebliche Planfeststellungen oder um Befreiungen von Geboten oder Verboten geht, die zum Schutze von Naturschutzgebieten und Naturparks erlassen sind, dass der Verband in seinen satzungsgemìþen Aufgaben berïhrt wird, dass er von der MÎglichkeit, amverwaltungsverfahren mitzuwirken, Gebrauch gemacht hat und dass der umstrittene Verwaltungsakt nicht aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangen oder nicht ergangen ist. Sachsen: Nach Art. 10 II Verf. des Freistaates Sachsen haben anerkannte NaturschutzverbÌnde das Recht, in Umweltbelangen zu klagen. Das NÌhere bestimmt 58 SÌchsNatSchG. Die dem anerkannten Naturschutzverband danach eingerìumte RechtsschutzmÎglichkeit fïllt die landesverfassungsrechtlichen Regelungen hinlìnglich aus BVerwG DVBl 1994, 343 sowie SÌchsVerfGH LKV 1995, 399). Rechtsschutz besteht in FÌllen 1.) der Befreiung vonverboten und Geboten, die dem Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparks, BiosphÌrenreservaten und FlÌchennaturdenkmalen erlassen sind und 2.) der Entscheidungen in Planfeststellungsverfahren Ïber Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft in den genannten Bereichen verbunden sind Ïbrigens bedarf es insofern keines Vorverfahrens).Voraussetzungen sind, dass der Verband von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch gemacht hat oder seine Mitwirkungsrechte verletzt wurden, dass der satzungsmìþige Aufgabenbereich berïhrt wird, dass der Verband eine Verletzung von Naturschutzrechten geltend macht und dass Ïber den Verwaltungsakt noch nicht gerichtlich entschieden ist. Sachsen-Anhalt: Nach 52 NatSchG LSA kann ein anerkannter Verein, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu mïssen, Rechtsbehelfe einlegen. Voraussetzung ist, dass der Verein zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren berechtigt war, hierbei Einwendungen erhoben hat oder ihm keine Gelegenheit dazu gegeben worden ist, er geltend macht, dass naturerhebliche Vorschriften verletzt sind, er durch den Verwaltungsakt, dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen satzungsmì- Þigen Aufgaben berïhrt wird und ein anderweitiges Klagerecht nach 42 VwGO nicht besteht hierzu BVerwG DVBl 1998, 585 f.). Der umstrittene Verwaltungsakt darf nicht aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangen oder nicht ergangen sein. Die auf der Grundlage des 61 BNatSchG erlassene Verbandsklagevorschrift des Landes Schleswig-Holstein 51c LNatSchG) nimmt auch fïr die nach Landesrecht anerkannten Naturschutzvereine 51 LNatSchG) auf die bundesrechtliche Regelung Bezug. ThÏringen: Nach 46 ThÏrNatG kînnen anerkannte VerbÌnde, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu mïssen, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen in den FÌllen der Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten oder BiosphÌrenreservaten erlassen sind, und bei Planfeststellungsentscheidungen Ïber Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten oder BiosphÌrenreservaten verbunden sind. Der Rechtsschutz setzt voraus, dass der Verband von seinem Mitwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht hat oder sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde, dass der Streitgegenstand zum Aufgabenbereich des Verbandes zìhlt und keine anderweitige Klage anhìngig ist. Im Anwendungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ist die Verbandsklage nicht gegeben. b) Die Klagefrist 74 VwGO). aa) Allgemeines. Bei der Erhebung der Anfechtungsund Verpflichtungsklage kommt der Wahrung der Klagefrist besondere praktische Bedeutung zu. Beide Klagearten betreffen Hoheitsakte eines TrÌgers Îffentlicher Gewalt, nìmlich entweder einen belastenden oder einen die begehrte GewÌhrung versagenden Verwaltungsakt. VersÌumt der KlÌger die Klagefrist, erlangt dieser Verwaltungsakt Bestandskraft. Die erhobene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist unzulìssig, sofern das Gericht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen VersÌumung der Klagefrist 60 VwGO) gewìhren kann. FÏr die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage nach 43 VwGO sind keine Klagefristen vorgesehen. bb) Die Monatsfrist. Nach 74 I VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder ^wenn kein Vorverfahren erforderlich ist s. K II Rdn. 22 ff.) ^innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe desverwaltungsakts EL 20 Hoch/Hammer 51 161 162 163 164

165 166 167 168 KIII 165^168 Rechtsschutz im Baurecht erhoben werden. Mit,,Verwaltungsakt`` ist auch derabhilfebescheid 72 VwGO) gemeint, der erstmalig eine Beschwer fïr einen Dritten) enthìlt s. dazu K II Rdn.101ff.). Entsprechendes gilt fïr die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt wurde. Blieb der Antrag jedoch unbeschieden, kann gem. 75 VwGO die sog. UntÌtigkeitsklage erhoben werden s.u. K III Rdn.175 ff.). Wird die Klage wie im Regelfall nach Erlass eines Widerspruchsbescheids erhoben, beginnt die Klagefrist mit der ordnungsgemìþen Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen. Nach 56 II VwGO wird nach denvorschriften der ZPO 166 ff.) zugestellt. Ist die Zustellung nicht ordnungsgemìþ ausgefïhrt worden, wird die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt BVerwGE 55, 299 [302]; 58, 100 [105]; Meissner, in:schoch u.a., Rdn. 25 zu 74). Wird, wenn ein Vorverfahren entbehrlich ist, die Klage im Anschluss an einen belastenden oder ablehnenden Verwaltungsakt erhoben, setzt der Lauf der Klagefrist dessen ordnungsgemìþe Bekanntgabe nach den maþgeblichen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts 41VwVfG) voraus. Weitere Voraussetzung fïr den Fristenlauf ist nach 58 I VwGO eine ordnungsgemìþe Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie unrichtig erteilt, kann die Klage, sofern der Widerspruchsbescheid ordnungsgemìþ zugestellt bzw. der Verwaltungsakt ordnungsgemìþ bekannt gegeben wurde, innerhalb eines Jahres erhoben werden 58 II VwGO). Der Beginn des Laufs der Klagefrist wird in 74 VwGO vgl. auch 57 I VwGO) bestimmt. FÏr die exakte Festlegung des Fristbeginns, zur Fristenberechnung und zum Ende einer Frist sind gem. 57 II VwGO, 222 ZPO die 187 ff. BGB maþgebend. Im Einzelnen kann insoweit auf die AusfÏhrungen zur Widerspruchsfrist verwiesen werden K II Rdn. 57). cc) Klageeingang beim unzustìndigen Gericht. FÏr die Fristwahrung ist bei schriftlicher Klageerhebung erforderlich, dass die Klageschrift spìtestens am letzten Tag vor Fristablauf bei dem zustìndigen Gericht eingeht. Ist die Klage innerhalb der laufenden Klagefrist bei einem unzustìndigen Gericht eingegangen und von diesem an das zustìndige Gericht verwiesen worden, ist die Frist gewahrt vgl. 17 b I S. 2 GVG, 83 VwGO), auch wenn die Verweisung erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt BVerwG NJW 2002, 768; DVBl 2005, 916). Anders verhìlt es sich indes, wenn eine an das zustìndige Gericht adressierte Klage bei einem unzustìndigen Gericht eingereicht wird. Da die Klage bei diesem Gericht nicht erhoben werden sollte, sondern dort nur zufìllig eingegangen ist, ist die Klage nicht wirksam erhoben worden und die Klagefrist nicht gewahrt BVerfGE 60, 243 [246];VGH Mannheim NJW 1991, 1845). Das unzustìndige Gericht muss keine Verweisung aussprechen, sondern kann die Klage formlos an das zustìndige Gericht abgeben, ohne hierzu verpflichtet zu sein OVG Greifswald NVwZ 1999, 201).Wird sie an das zustìndige Gericht weitergeleitet, ist die Klage unzulìssig, wenn sie dort nicht innerhalb der Klagefrist eingeht, es sei denn, dem KlÌger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen VersÌumung der Klagefrist 60 VwGO) gewìhrt werden s. dazu BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173; NJW 2005, 2137). dd) Fristwahrung in persînlicher und sachlicher Hinsicht. Jeder, der von einem belastenden oder versagenden Verwaltungsakt betroffen ist, muss fïr seine Person die Anfechtungsoder Verpflichtungsklage innerhalb der Klagefrist erheben. Ein nach Ablauf der Klagefrist erfolgender Beitritt eines KlÌgers zu einer von einem Dritten erhobenen Klage Ìndert nichts an der wegen VersÌumung der Klagefrist unzulìssigen Klage des hinzugekommenen KlÌgers, d.h. die Wahrung der Klagefrist durch den Dritten kommt ihm nicht zugute. Entsprechendes gilt bei einer objektiven KlageÌnderung. Wird inein anhìngiges Klageverfahren ein Verwaltungsakt neu einbezogen, muss auch hinsichtlich dieser behîrdlichen MaÞnahme grundsìtzlich die Klagefrist gewahrt werden, da sie sonst Bestandskraft erlangt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen fïr eine statthafte KlageÌnderung Ìndert nichts daran, dass auch die Ïbrigen ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 52 Hoch/Hammer EL 20

Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte 169^172 KIII Sachurteilsvoraussetzungen) erfïllt sein mïssen, also auch die Klagefrist gewahrt sein muss. Wird der Verwaltungsakt innerhalb der Klagefrist zulìssigerweise nur teilweise, sodann aber nach Ablauf der Klagefrist mit erweitertem Klageantrag in vollem Umfange angefochten, ist die Klage im Umfang der Erweiterung unzulìssig. Hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage war der Verwaltungsakts bestandskrìftig geworden. Die Wirkung der Unanfechtbarkeit kann durch die nachtrìgliche RechtshÌngigkeit des erweiterten Antrages nicht mehr beseitigt werden, weil die RechtshÌngigkeit nicht rïckwirkend zum Zeitpunkt der ursprïnglichen Klageerhebung, sondern erst mit Antragstellung eintritt BVerwGE 40, 32 = DÚV 1973, 104 und ^bestìtigend ^NVwZ 1987, 413).Wird beispielsweise einem GrundstÏckseigentÏmer aufgegeben, zwei baurechtswidrige Anlagen A und B zu beseitigen, und ficht dieser die Abbruchsanordnung nur hinsichtlich Anlage A an, so kann er im nachfolgenden Klageverfahren nicht auch die Aufhebung der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Anlage B begehren. Davon zu unterscheiden ist, dass eine fehlerhafte Bezeichnung von Beteiligten und des Streitgegenstandes in der Klageschrift entsprechend 82 Abs. 2 VwGO ergìnzt bzw. korrigiert werden kann BVerwG DÚV 1982, 827; VGH Mannheim DÚV 1982, 750; OVG MÏnster DÚV 1988,90). ee) Wiedereinsetzung 60 VwGO). BeiVersÌumung der Klagefrist kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 60 VwGO in Betracht, wenn die SÌumnis des KlÌgers unverschuldet ist. Insofern gelten die gleichen Voraussetzungen wie fïr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen VersÌumung der Widerspruchsfrist 70 II i.v. m. 60 VwGO; vgl. insoweit K II Rdn.66 ff.). Das Gericht hat Ïber die Wiedereinsetzung in derselben Form zu entscheiden wie Ïber die versìumte Rechtshandlung, bei VersÌumung der Klagefrist also durch Urteil oder Gerichtsbescheid h. M. BVerwGE 74, 289 [290]; OVG Berlin NVwZ-RR 1990, 388; VGH Mannheim RsprD-LS 246/1996; Kopp/ Schenke,VwGO, Rdn. 37 zu 60; Schmidt, in:eyermann,vwgo, Rdn. 30 zu 60; a.a. Redeker/von Oertzen VwGO, Rdn. 20 zu 60). WÌhrend die GewÌhrung von Wiedereinsetzung nach 60 V VwGO keiner Anfechtung unterliegt, ist bei deren Versagung das nach der Entscheidungsform zulìssige Rechtsmittel gegeben also Berufung, 124 VwGO, Antrag auf Zulassung der Berufung, 124 a VwGO, oder Antrag auf mïndliche Verhandlung bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid, 84 II Nr. 2 VwGO). c) Vorverfahren 68ff. VwGO). Anfechtungs- und Verpflichtungsklage dïrfen i.d.r. nur erhoben werden, wenn zuvor einwiderspruchsverfahren, das auch als Vorverfahren bezeichnet wird, erfolglos durchgefïhrt wurde, es sei denn, es ist in besonders gelagerten Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich s. hierzu K II Rdn. 22 ff.). ZumVorverfahren selbst ist insgesamt auf die obigen AusfÏhrungen im 2.Teil des Kapitels K zuverweisen. Dem Erfordernis des erfolglosen Vorverfahrens muss im Zeitpunkt der letzten mïndlichen Verhandlung GenÏge getan sein. Gegebenenfalls kann das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nach 75 S. 3 VwGO oder entsprechend 94 VwGO aussetzen, um die Nachholung des Vorverfahrens zu ermîglichen. Ansonsten kommt es darauf an, ob das Vorverfahren im Einzelfall entbehrlich war s. K II Rdn. 22 ff.). Beispielsweise braucht der Nachbar, der sich gegen die Baugenehmigung wendet, nicht die wìhrend des anhìngigen Klageverfahrens nachgeschobene Befreiung von nachbarschïtzenden Vorschriften gesondert mit dem Widerspruch anzufechten. Die Befreiung unterliegt als Teilregelung der angefochtenen Baugenehmigung deren gerichtlicher ÛberprÏfung s. BVerwG NJW 1971, 1147). Ebenso wenig bedarf es eines Vorverfahrens nach Konkretisierung bzw. Korrektur eines Genehmigungsbescheids durch die BehÎrde wìhrend des gerichtlichen Verfahrens s. etwavgh Mannheim BauR 2003, 1860). Ein Fall erstmaliger Beschwer im Sinne von 68 I Satz 2 Nr. 2 VwGO, der ein weiteres) Widerspruchsverfahren entbehrlich macht, liegt etwa fïr die Gemeinde vor, die ihr Einvernehmen zu einem Baugesuch 36 BauGB) versagte, wenn ^auf den Widerspruch des Bauantragstellers hin ^die WiderspruchsbehÎrde die Baugenehmigung erteilt. EL 20 Hoch/Hammer 53 169 170 171 172

KIII 173^176 Rechtsschutz im Baurecht 173 174 Das Vorverfahren muss vom KlÌger grundsìtzlich in eigener Person durchgefïhrt worden sein Kopp/Schenke,VwGO, Rdn. 7 zu 68; Rennert,in:Eyermann,VwGO, Rdn. 21 zu 68). Mit dem rechtzeitigen Widerspruch eines Dritten wird zwar der Eintritt der Bestandskraft eines nunmehr auch vom KlÌger bekìmpften Verwaltungsakts verhindert; das Ìndert aber nichts darin, dass es am Widerspruch des KlÌgers fehlt und der Bescheid daher ihm gegenïber mit Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar wird. Bei Ehegatten, die aus demselben Rechtsgrund von der BehÎrde in Anspruch genommen werden oder denen ein einheitliches Begehren z. B. auf Erteilung einer Baugenehmigung) versagt wurde, wird der Widerspruch eines der Eheleute als ausreichend betrachtet BVerwGE 51, 171 = NJW 1976, 1516). Die grundsìtzlich zulìssige Sachentscheidung der WiderspruchsbehÎrde Ïber einen verspìteten Widerspruch siehe hierzu im Einzelnen K II Rdn.108 ff.) erîffnet fïr den Betroffenen wieder die KlagemÎglichkeit gegen den Ausgangsbescheid BVerwGE 15, 306, 310; 28, 305, 307; 57, 342, 344; NVwZ 1983, 285; NVwZ-RR 1989, 85, 86; Rennert, in: Eyermann,VwGO, 70 Rdn. 8). Hat jedoch die WiderspruchsbehÎrde den verfristeten Widerspruch zu Recht als unzulìssig zurïckgewiesen, dann ist die bereits eingetretene Bestandskraft des Ausgangsbescheids bestehen geblieben und die anschlieþende Klage unzulìssig BVerwG NJW 1983, 1923 = VBlBW 1983, 299). 5. UntÌtigkeitsklage 75 VwGO) 175 a) Gegenstand. 75 VwGO betrifft einen Unterfall der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei UntÌtigkeit der BehÎrde, d. h. fïr den Fall, dass diese nicht zeitgerecht Ïber den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts oder Ïber einen Widerspruch entscheidet. In diesen FÌllen entfìllt nach 75 VwGO das Vorverfahren, wìhrend Klageart und Klageziel unverìndert bleiben Dolde, in:schoch u. a., 75 Rdn. 2 m. w. N.). ZÎgert beispielsweise die BaurechtsbehÎrde eine Entscheidung Ïber ein Baugesuch oder Ïber einen Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten gegen einen GrundstÏcksnachbarn hinaus, ist Ïber 75 VwGO der Klageweg mit dem Ziel erîffnet, den Beklagten s. 78 I VwGO) zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen bzw. gegenïber dem Nachbarn N die Beseitigung der auf dessen GrundstÏck errichteter Garage anzuordnen oder Ïber den Antrag auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gegenïber N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden nur den Bescheidungsantrag bei vorhandenem behîrdlichen Ermessensspielraum, s. Rdn.127). Entscheidet die WiderspruchsbehÎrde nicht Ïber einen Widerspruch etwa des Nachbarn N gegen eine dem Bauherrn B erteilte Baugenehmigung, kann N nach MaÞgabe des 75 VwGO unmittelbar Anfechtungsklage auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids erheben. Daneben kann bei Verpflichtungsbegehren, die Ermessensentscheidungen betreffen, und in DrittbeteiligungsfÌllen eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids in Betracht kommen, etwa die UntÌtigkeits-)Klage des Bauherrn auf Erlass eines zurïckweisenden) Widerspruchsbescheids, wenn die WiderspruchsbehÎrde es unterlìsst, Ïber einen gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch des Nachbarn zu entscheiden VGH Mannheim DVBl 1994, 707 = NVwZ 1995, 280; vgl. auch Dolde,a.a.O.). 176 b) Vorheriger Antrag. 75 ermîglicht die Klageerhebung vor einer Entscheidung der BehÎrde Ïber den Antrag auf Erteilung eines Verwaltungsakts oder Ïber den Widerspruch. Die Vorschrift erfordert daher vorbehaltlich einer abweichenden bundesrechtlichen Regelung einen vorherigen Antrag bzw. Widerspruch als nicht nachholbare Klagevoraussetzung BVerwGE 57,204,210;NVwZ1987,412[413];BayVGH NVwZ-RR 1990, 551 [553]; Kopp/Schenke, 75 Rdn. 7). Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. Einem Bauantrag mïssen deshalb die in den einschlìgigen Landesbauordnungen bzw. in den zu diesen erlassenen Verfahrensordnungen genannten Bauvorlagen beigefïgt sein. Ist der Antrag unvollstìndig, ist die Klage unzulìssig VGH Mannheim BauR 2003, 1345). 54 Hoch/Hammer EL 20