Gefährliche Maschinen und Geräte



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Transkript:

Gefährliche Maschinen und Geräte

Einleitung Der Mensch liebt keine Vorschriften. Er missachtet Gefahren, unterschätzt sie und lässt sich leicht ablenken. «Mir kann nichts passieren» «Ich passe immer auf» «Ich muss noch schnell» «Wir haben das immer so gemacht» Die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz, die beide zu den Kernbereichen der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz gehören, beruhen auf zwei Gesetzen: 1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz, UVG) (SR 832.20) [Vorschriften über Unfallverhütung und Berufskrankheiten] 2 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) (SR 822.11) [Vorschriften über den betrieblichen Gesundheitsschutz] Die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) fallen nicht in den Geltungskreis der vorliegenden Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3). Der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern. Die Verantwortung des Arbeitgebers bezieht sich auf die arbeitsbezogenen Faktoren, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Die Schutzanordnungen und -massnahmen sind unter Einhaltung folgender Prinzipien zu treffen: 1 Risiken sind abzuschätzen. 2 Risiken sind an der Wurzel zu bekämpfen. 3 Risiken sind auszuschalten. 4 Die Arbeit ist dem Menschen anzupassen, insbesondere bezüglich Organisation und Gestaltung der Arbeitsplätze und in Bezug auf die Wahl der Einrichtungen, der Arbeits- und Produktionsmethoden. 5 Der technischen Entwicklung ist Rechnung zu tragen. 6 Gefährliches ist durch Ungefährliches oder weniger Gefährliches zu ersetzen. 7 Der Gesundheitsschutz ist so zu gestalten, dass insgesamt folgende Aspekte einbezogen sind: 8 die technisch bedingten Aspekte, die Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen 9 die sozialen Beziehungen und die Faktoren des Arbeitsumfelds. 10 Kollektive Massnahmen für den Gesundheitsschutz sind individuellen Massnahmen vorzuziehen. 11 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind angemessene Weisungen, einschliesslich der Anleitung zu deren Anwendung und Überwachung, zu geben. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass an keinem Arbeitsplatz die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschädigt wird. Funktionell konzipierte Bauten und Anlagen sind die Basis für gute Bedingungen des Gesundheitsschutzes.

Sie vermögen Risiken auszuschalten, den guten Zustand der Gebäude zu erhalten und die Arbeit zu erleichtern.

Rechtliche Grundlagen Die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gemäss Artikel 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) (SR 220) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Diese sehr allgemein formulierte Pflicht wird in den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sowie in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) konkretisiert. Quellen (vgl. http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html): 1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) (SR 822.11) 2 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) (SR 822.111) 3 Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) (SR 822.112) 4 Arbeitsgesetz und Verordnungen 1 und 2 (Separatdruck) 5 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) (SR 822.113) 6 Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung) (SR 822.114) 7 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) (SR 832.20) 8 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) (SR 832.30) 9 Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) (SR 832.321) 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) (SR 819.1) 11 Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) (SR 819.11) 12 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) (SR 822.14) 13 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) (SR 814.01) 14 Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) (SR 814.012) 15 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) (SR 814.318.142.1) 16 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) (SR 814.41) 17 Verordnung des EDI vom 10. Januar 1994 über die besondere Kennzeichnung gewerblicher Gifte (Gift-Sonderkennzeichnungsverordnung) (813.422.1) 18 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) (SR 823.11)

19 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) (SR 235.1) 20 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) (SR 220) 32) Bezugsquelle: Zentrale Vertriebsstelle für Bundespublikationen im Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3000 Bern (www.bundespublikationen.ch)

Hauptgefahren Jede fixierte oder tragbare Maschine stellt eine mehr oder weniger grosse Gefahr dar, wenn nicht alle Vorschriften über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen und eingehalten werden. Es handelt sich um Gefahren, die Verletzungen, Schnittwunden, Quetschungen, Schürfungen, Stürze, Erschütterungen, Stromschläge und Gesundheitsschädigungen durch Lärm verursachen können. Definition Lärm Als Lärm gilt jede Art von Geräusch, das der Gesundheit schaden und die Arbeitssicherheit, die Wahrnehmung der Stimme und die Leistungen beeinträchtigen kann. Als störender Lärm gilt jede Art von Geräusch, das sich auf das psychosoziale oder körperliche Wohlbefinden auswirkt und das der Gesundheit des Menschen schaden kann. Definition Vibrationen Mechanische Schwingungen umfassen u.a. Erschütterungen und Vibrationen. Die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen durch Erschütterungen und Vibrationen nicht gefährdet werden. Der Begriff Erschütterung wird vor allem bei Gebäuden verwendet, der Begriff Vibrationen bei Maschinen und Geräten. Quelle: Artikel 22 ArGV 3: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_113.html

Allgemeine Weisungen Elektrische Handwerkzeuge, wie Bohrmaschinen, Fräsmaschinen, Sägen, Heckenscheren oder Spitzhämmer, die gewöhnlich an Orten mit grossem Gefahrenpotenzial stark beansprucht und häufig verwendet werden, führen jedes Jahr zu zahlreichen Unfällen. Grund für eine Elektrisierung ist oft eine mangelhafte Isolation. In vielen Fällen haben die Stürze, die beim Versuch, sich vom Gerät zu befreien, entstehen, ernstere Konsequenzen als die gesundheitlichen Schäden, die durch den Strom selbst entstehen. Mit einer sorgfältigen Wartung der Geräte und Maschinen lassen sich zahlreiche Unfälle vermeiden. So müssen z.b. einphasige Geräte nach rund 300 Betriebsstunden einer Revision unterzogen werden, und Stecker und Kabel sind wöchentlich zu kontrollieren. Doch diese Massnahmen allein genügen nicht, da an den elektrischen Geräten aufgrund von Materialabnutzung und Materialalterung auch Schäden entstehen können, die bei einer Sichtkontrolle nicht erkannt werden. Bestimmte technische Schutzmassnahmen (z.b. Mehrfachisolation, Schutzerdung, Fehlerstromschutzschaltung, Nullung, Schutztrennung, Verwendung der Schutzkleinspannung) erlauben es, Unfälle, die durch Beschädigungen im Geräteinnern entstehen, zu vermeiden. Bei den stationären Maschinen in der Werkstatt müssen alle Massnahmen zum Schutz vor Schnittwunden, Wegschleudern, Zerquetschungen usw. streng umgesetzt werden. Bei Bedarf kann die SUVA bei der Umsetzung dieser Massnahmen ihre Unterstützung anbieten. Auf jeden Fall sollte bei jedem tragbaren und stationären Gerät in der Werkstatt das Tragen von Schutzbrillen, Gehörschutz, Handschuhen usw. zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeiters unbedingt Pflicht sein. Nützliche Statistiken Nützliche Informationen zu Statistiken sind auf folgender Website der SUVA erhältlich: http://www.suva.ch/de/home/unternehmen/medien.htm (Medienmitteilungen) Interessante Resultate aus der Unfallstatistik werden im vierteljährlich erscheinenden Kundenmagazin der SUVA «Benefit» veröffentlicht.

Quellen: 1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) (SR 832.20) 2 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) (SR 832.202) 3 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) (SR 822.113) 4 Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung) (SR 822.114) 5 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) (SR 832.30) 6 Verordnung vom 15. August 1994 über die Statistiken der Unfallversicherung (VSUV) (SR 431.835) 7 Verordnung vom 28. April 1971 über die Unfallverhütung bei der maschinellen Bearbeitung und Behandlung von Holz und andern organischen Werkstoffen (SR 832.313.12) 8 Verordnung vom 21. Dezember 1962 über die Unfallverhütung an Schleifmaschinen (SR 832.313.11) SUVA: 1 Publikationen. Jahresgesamtangebot (Suva Best.-Nr. 88094.D) 2 Publikationen über die Arbeitssicherheit im allgemeinen Maschinenbau 3 Brenngas-Sauerstoff-Anlagen (Suva Best.-Nr. SBA 128) 4 Schweissen und Schneiden, Schutz vor Rauchen, Stäuben, Gasen und Dämpfen (Suva Best.-Nr. 44053) 5 Schutzvorrichtungen für Profilkreissägen zur Metall- und Holzbearbeitung (Suva Best.-Nr. SBA 83.d) 6 Persönliche Schutzausrüstungen (Suva Best.-Nr. SBA 153.d) 7 Der persönliche Gehörschutz, (Suva Best.-Nr. 66096) 8 Gehörgefährdender Lärm am Arbeitsplatz (Suva Best.-Nr. 44057.D) 9 Augenschutz (Suva Best.-Nr. SBA 154.d) 10 Druckluft-Blaspistolen (Suva Best.-Nr. 66074.D) 11 Schutzmassnahmen bei der Verwendung von Elektrohandwerkzeugen (Suva Best.-Nr. 116.D) 12 Hebe richtig - trage richtig! (Suva Best.-Nr. 44018.D) Nützliche Links: www.admin.ch www.suva.ch www.seco.ch www.ekas.ch www.svti.ch www.svsxass.ch