UVG UVG Die berufliche Unfallversicherung als Teil der zweiten Säule.
Inhalt. 1. Ausgangslage..................... 3 2. Versicherte Personen................ 3 3. Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung.... 3 4. Versicherte Ereignisse............... 4 5. Versicherter Lohn.................. 4 6. Finanzierung...................... 4 7. Anpassung der Leistungen an die Teuerung...................... 4 8. Versicherte Leistungen.............. 5 9. Kürzung und Verweigerung von Leistungen.................... 6 10. Versicherer....................... 6
1. Ausgangslage. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist in der Schweiz auf drei Säulen aufgebaut: staatliche Vorsorge AHV IV 1. Säule Vorsorge in der Schweiz berufliche Vorsorge BVG UVG 2. Säule Alter, Tod und Invalidität private Vorsorge gebunden frei 3.Säule Die erste Säule dient im Fall von Alter, Tod und Invalidität der Existenzsicherung. Die zweite Säule ermöglicht zusammen mit der ersten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Die dritte Säule ergänzt diese beiden Säulen und soll weiter reichende, persönliche Bedürfnisse sichern. 2. Versicherte Personen. Obligatorisch Alle Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeitern, Praktikanten und Volontären sowie aller Lehrlinge, sind obligatorisch versichert. Mitarbeitende Familienmitglieder des Arbeitgebers sind ebenfalls obligatorisch versichert, wenn sie einen Barlohn beziehen und/oder AHV-Beiträge entrichten. Personen, die einem Nebenerwerb nachgehen oder ein Nebenamt ausüben, sind für diese Tätigkeit dann obligatorisch zu versichern, wenn auf den ausbezahlten Löhnen AHV-Beiträge erhoben werden. In Landwirtschaftsbetrieben sind folgende Personen den selbständigen Landwirten gleichgestellt und fallen deshalb nicht unter das Obligatorium: die Ehefrau des Betriebsleiters, die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehefrauen, ferner Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen. Freiwillig Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern. 3. Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung. Beginn Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Ende Der Versicherungsschutz endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Versicherung für Nichtberufsunfälle für die Dauer von höchstens 180 Kalendertagen fortgeführt werden (Abredeversicherung). Die Vereinbarung muss vor dem Ende des Versicherungsschutzes getroffen werden. 3
4. Versicherte Ereignisse. Das UVG versichert für alle unterstellten Personen die Ereignisse: Berufsunfälle (BU) Nichtberufsunfälle (NBU) Berufskrankheiten Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind für alle Arbeitnehmer versichert, Nichtberufsunfälle nur für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten. Für Personen mit weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche sind Unfälle auf dem Arbeitsweg mitversichert. 5. Versicherter Lohn. Als versicherter Verdienst gilt der für die AHV massgebende Lohn bis höchstens CHF 106 800. pro Jahr bzw. maximal CHF 293. pro Tag. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Der versicherte Verdienst entspricht dem vor dem Unfall bezogenen AHV-Lohn, maximal CHF 106 800.. 6. Finanzierung. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten. Die Prämien werden in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt und sind abhängig von der Art des Betriebes (Gefahrenklassen und Gefahrenstufen). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Die Prämienabrechnung erfolgt aufgrund des versicherten Lohnes. 7. Anpassung der Leistungen an die Teuerung. Die Renten werden in der Regel alle zwei Jahre nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise an die Teuerung angepasst. In der freiwilligen Versicherung erfolgt die Teuerungsanpassung nur beschränkt. 4
8. Versicherte Leistungen. Pflegeleistungen: Ambulante Behandlung Vergütung der Kosten für Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor, Therapien, Kuren, Medikamente etc. (freie Wahl des Arztes). Spital Vergütung der Kosten für die allgemeine Abteilung (Unterkunft, Verpflegung und Behandlung). Für eine notwendige Behandlung im Ausland wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären. Kostenvergütungen: Hauspflege Vergütung der Kosten für eine notwendige Hauspflege, sofern diese durch zugelassenes Personal durchgeführt wird (Krankenschwestern/Krankenpfleger, Fachpersonal mit entsprechender Ausbildung usw.). Hilfsmittel Abgabe von Hilfsmitteln wie Prothesen, Korsetts, Spezialschuhe, Rollstühle etc. Sachschäden Vergütet werden die durch Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (z.b. Schäden an bestehenden Prothesen). Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt. Reise-, Transport-, Rettungs- und Leichentransportkosten Vergütung der notwendigen Reise-, Transport-, Rettungs- und Leichentransportkosten. Begrenzung der Vergütung im Ausland auf CHF 21 360. (20% des UVG-Höchstlohnes). Bestattungskosten Vergütung der Bestattungskosten bis maximal CHF 2051. (das 7fache des maximal versicherten Taggeldes). Geldleistungen Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit: Taggeld Personen, die voll oder teilweise arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf ein Taggeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Max. 80% des versicherten Verdienstes Wartefrist 2 Tage Invalidenrente Personen, die voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Max. 80% des versicherten Verdienstes (zusammen mit den Leistungen der IV oder der AHV max. 90% des versicherten Verdienstes) Auszahlung lebenslänglich Hilflosenentschädigung Bedarf der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Hinterlassenenleistungen: Witwenrente Frauen, die ein oder mehrere Kinder haben oder 45 Jahre alt sind, erhalten eine Witwenrente. 40% des versicherten Verdienstes Auszahlung lebenslänglich Geschiedene Frauen erhalten Witwenrenten, wenn der Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war Witwenabfindung Erfüllt die Witwe die Voraussetzungen für die Witwenrente nicht, so hat sie Anspruch auf eine einmalige Witwenabfindung. Witwerrente Männer, die ein oder mehrere rentenberechtigte Kinder haben, erhalten eine Witwerrente. 40% des versicherten Verdienstes Auszahlung lebenslänglich Geschiedene Männer erhalten Witwerrenten, wenn die Ehefrau zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war 5
Halbwaisenrente Für Kinder bis Alter 18 (max. Alter 25, falls in Ausbildung) wird beim Tode eines Elternteiles eine Halbwaisenrente ausbezahlt. 15% des versicherten Verdienstes Auszahlung an den überlebenden Ehegatten Vollwaisenrente Für Kinder bis Alter 18 (max. Alter 25, falls in Ausbildung) wird beim Tode beider Elternteile eine Vollwaisenrente ausbezahlt. 25% des versicherten Verdienstes Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter Für mehrere Hinterlassene zusammen werden maximal 70% des versicherten Verdienstes ausbezahlt. Wird diese Grenze überschritten, werden die einzelnen Renten gleichmässig herabgesetzt. Zusammen mit den Leistungen der AHV oder IV werden maximal 90% des versicherten Verdienstes ausbezahlt. Zusätzliche Leistungen: Integritätsentschädigung Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, hat er Anspruch auf eine einmalige Kapitalleistung. Der Bundesrat hat eine Liste aufgestellt, welche Auskunft über die Höhe der Integritätsentschädigung gibt (z.b. Verlust eines Fusses 30%, vollständige Taubheit 85% vom max. versicherten Verdienst). Im Maximum hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe des versicherten Lohnes, zurzeit höchstens CHF 106 800.. 9. Kürzung und Verweigerung von Leistungen. Das UVG kann Leistungen kürzen oder verweigern, wenn versicherte Personen einen Unfall durch eigenes Verschulden, durch aussergewöhnliche Gefahren oder durch ein Wagnis verursacht haben. Zusätzlich kann eine Leistungskürzung erfolgen, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf einen Unfall zurückzuführen ist (Zusammentreffen verschiedener Schadenursachen). 10. Versicherer. An der Umsetzung des UVG sind verschiedene Versicherungseinrichtungen beteiligt. Die wichtigsten Versicherer sind die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) und die privaten Unfallversicherer. Daneben sind öffentliche Unfallkassen und anerkannte Krankenkassen berechtigt, UVG- Versicherungen anzubieten. Das Gesetz regelt, welche Betriebe sich bei der SUVA versichern müssen und welche Betriebe einen anderen Versicherer frei wählen können. Bei der SUVA sind z.b. Arbeitnehmer folgender Betriebe versichert: Industriebetriebe Forstbetriebe Verkehrs- und Transportbetriebe Betriebe der Getränkefabrikation Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen etc. Bei den privaten Unfallversicherern sind z.b. die Arbeitnehmer folgender Betriebe versichert: Dienstleistungsbetriebe wie Banken, Versicherungen Apotheken, Boutiquen, Drogerien etc. Fahrradhandel Fitnesscenter Gasthof Hotel Hallenbad, Freibad etc. 6
Hauptsitz: Allianz Suisse Bleicherweg 19 8022 Zürich Telefon 01 209 51 11 Telefax 01 209 51 20 contact@allianz-suisse.ch www.allianz-suisse.ch YDPPR19D 1002