Stipendienfonds der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Richtlinien

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Transkript:

Stipendienfonds der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart Die Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart sowie das Katholische Schulwerk in der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. haben zum Schuljahr 2004/2005 eine schrittweise, schulartbezogene Anhebung des Schulgeldes im Bereich ihrer Schulen beschlossen. Ergänzend hierzu werden nachfolgende Richtlinien zur Bezuschussung des Schulgeldes aus dem Stipendienfonds zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität und Solidarität erlassen: 1 Förderzweck Richtlinien Ziel der Bezuschussung ist die Sicherstellung des Grundsatzes, dass der Besuch einer Katholischen Schule nicht an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern scheitern darf. Gleichzeitig soll jedoch für die Gewährleistung des Schulbetriebs das Schulgeld in voller Höhe zur Verfügung stehen, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern der Schüler. 2 Antragsberechtigung (1) Fördergelder aus dem Stipendienfonds werden nur auf Antrag und grundsätzlich* nur für katholische Schülerinnen und Schüler an denjenigen Katholischen Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gewährt, auf welche die Schulgeldordnung der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart Anwendung findet. (2) Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern, in dessen Haushalt die Kinder gemeldet sind und soweit sie je nach Kinderzahl die in Anlage 1 genannten sgrenzen nicht überschreiten. Dabei werden alle Kinder berücksichtigt, für die Kindergeld bezogen wird. (3) Schüler, für die keine Kindergeldberechtigung mehr besteht, können selbst einen Antrag stellen, soweit sie die in Anlage 2 genannten sgrenzen nicht überschreiten. 3 Antragsverfahren (1) Der Antrag ist bei der Schulleitung einzureichen. Das Antragsformular mit Erläuterungen zu den gemäß 5 vorzulegenden Unterlagen ist bei der jeweiligen Schule oder der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart erhältlich. (2) Der Antrag ist für jedes Schuljahr, in dem die Voraussetzungen vorliegen, vor Beginn des Schuljahres, spätestens bis zum 30. 6., neu zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Bischöfliche Stiftungsschulamt der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart. * grundsätzlich im juristischen Sinne bedeutet, dass Ausnahmen möglich sind

4 Vertraulichkeit (1) Die Schule und die Stiftung Katholische Freie Schule sind verpflichtet, die Anträge vertraulich zu behandeln. (2) Auf Wunsch können die gemäß 5 vorzulegenden Nachweise direkt an das Bischöfliche Stiftungsschulamt der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart gesandt werden. 5 Nachweispflicht (1) Das Vorliegen der Antragsberechtigung ist nachzuweisen. (2) Der Nachweis zur ssituation erfolgt durch Vorlage des Steuerbescheids des dem Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres sowie sonstiger snachweise (zum Beispiel: Rentenbescheid, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Krankengeldbescheid, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid,... usw.). Die Definition und Berechnung des zugrunde zu legenden s ergeben sich aus den Erläuterungen zu diesen Richtlinien. Kindergeld wird dem nicht hinzugerechnet. (3) Die Zahl der dabei zu berücksichtigenden Kinder ist durch den am 1. August jeweils gültigen Kindergeldbescheid nachzuweisen. 6 Änderung der Verhältnisse (1) Bei Änderung der Verhältnisse während des Schuljahres, die zu einem höheren Fördergeld führen, kann eine neue Regelung nur für die Zukunft und nur auf Antrag getroffen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist wie beim Erstantrag nachzuweisen. (2) Eine Änderung der Verhältnisse, bei denen eine geringere Bezuschussung bzw. ein Wegfall der Bezuschussung in Frage kommt, ist umgehend anzuzeigen. 7 Rückforderung Soweit die Voraussetzungen für eine Bezuschussung nicht mehr vorliegen bzw. von Beginn an nicht vorgelegen haben, sind die Fördergelder zurück zu erstatten; dabei ist eine Verzinsung von 5 % pro Jahr zugrunde zu legen. 8 Inkrafttreten Diese Regelung tritt zum Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft. 01.06.2012

Anlage 2 gem. 2 Abs. 3 der Richtlinien sgrenzen für Schüler, die nicht mehr kindergeldberechtigt sind Schuljahr 2018/2019 Bruttoeinkommensgrenzen bei verheirateten bzw. in Partnerschaft lebenden Schülern (ES 1 bis ES 4) Stufe Zuschuss zum Eigenanteil ES 1 0,00-16.087,99 100% 0% ES 2 16.088,00-18.699,99 75% 25% ES 3 18.700,00-21.308,99 50% 50% ES 4 21.309,00-23.916,00 25% 75% Bruttoeinkommensgrenzen bei alleinstehenden Schülern (S 1 bis S 4) Stufe Zuschuss zum Eigenanteil S 1 0,00-12.477,99 100% 0% S 2 12.478,00-15.086,99 75% 25% S 3 15.087,00-17.697,99 50% 50% S 4 17.698,00-20.305,00 25% 75%

Anlage 1 gem. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien sgrenzen Schuljahr 2018/2019 Bruttoeinkommensgrenzen bei Ehepaaren und gleichgestellten Personen* (E 1 bis E 4) Zuschuss zum Eigenanteil der Eltern Stufe bei einem Kind bei zwei Kindern bei drei Kindern bei vier Kindern Schulgeld am Schulgeld E 1 0,00-19.870,99 0,00-23.652,99 0,00-27.434,99 0,00-31.216,99 100% 0% E 2 19.871,00-22.479,99 23.653,00-26.261,99 27.435,00-30.043,99 31.217,00-33.825,99 75% 25% E 3 22.480,00-26.114,99 26.262,00-29.896,99 30.044,00-33.678,99 33.826,00-37.460,99 50% 50% E 4 26.115,00-27.698,00 29.897,00-31.480,00 33.679,00-35.262,00 37.461,00-39.044,00 25% 75% Bruttoeinkommensgrenzen bei Alleinerziehenden (A 1 bis A 4) Zuschuss zum Eigenanteil der Eltern Stufe bei einem Kind bei zwei Kindern bei drei Kindern bei vier Kindern Schulgeld am Schulgeld A 1 0,00-16.260,99 0,00-20.042,99 0,00-23.824,99 0,00-27.606,99 100% 0% A 2 16.261,00-18.869,99 20.043,00-22.651,99 23.825,00-26.433,99 27.607,00-30.215,99 75% 25% A 3 18.870,00-21.480,99 22.652,00-25.262,99 26.434,00-29.044,99 30.216,00-32.826,99 50% 50% A 4 21.481,00-24.087,00 25.263,00-27.869,00 29.045,00-31.651,00 32.827,00-35.433,00 25% 75% Es werden alle Kinder berücksichtigt, für die Kindergeld bezogen wird. Erhöhung der sgrenze für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind: 3.782,00 * gemäß 122 BSHG

Erläuterungen zu den Richtlinien zum Stipendienfonds 1) Das umfasst in Anlehnung an das Bundeserziehungsgeldgesetz: a) alle positiven steuerpflichtigen Einkünfte (Einkünfte = der steuerliche Ansatz je Einkunftsart (Bsp.: bei nichtselbständiger Arbeit der Bruttolohn abzüglich Werbungskosten, bei gewerblichen und freiberuflichen Einkünften der Gewinn, bei allen anderen Einkunftsarten der Überschuss). Der Nachweis erfolgt durch den Steuerbescheid des Vorjahres (Bsp.: Schuljahr 18/19 = steuerbescheid 2017). Sofern das aktuelle vom des Vorjahres abweicht, werden die aktuellen sverhältnisse zu Grunde gelegt. b) die steuerfreien Einkünfte oder pauschal besteuerten Einkünfte wie z. B.: Unterhaltszahlungen, geringfügige Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Übungsleiterpauschalen, Krankengeld, nicht steuerpflichtige Rentenanteile, geringfügige Beschäftigungen,... Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es gelten die Werte des Vorjahres (Siehe a)). In Abweichung zu den Regelungen zum Bundeserziehungsgeld gehört Kindergeld nicht zum ( 5 Absatz 2 der Richtlinien). Negative Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich bleiben bei unterschiedlichen Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart die negativen Teileinkünfte außer Betracht. Bsp.: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (=Einkunftsart) Dabei aus Einzelfirma (=1. Einkunftsquelle) +22.000,-- (ja) Aus 1. Beteiligung (= 2. Einkunftsquelle) +2.000,-- (ja) aus 2. Beteiligung (= 3. Einkunftsquelle) - 5.000,-- (nein) Für die sberechnung werden somit berücksichtigt: 24.000,--. 2) außerdem zugelassene Abzüge a) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Absatz 1 Ziffer 3a und 3b in der im Steuerbescheid zum Abzug zugelassenen Höhe (so genannter Höchstbetrag gem. 10 Abs. 4 EStG). b) Bezahlte r. k. Kirchensteuer i. S. d. 10 Abs. 1 Ziffer 4 EStG (nach Abzug erhaltener Erstattungen im gleichen Jahr) c) Bezahlte Kinderbetreuungskosten gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 5 EStG lt. Steuerbescheid d) Bezahltes Schulgeld lt. Steuerbescheid 10 Abs. 1 Ziffer 9 EStG e) Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des 33 steuergesetz (EStG) in der im Steuerbescheid nachgewiesenen und zum Abzug zugelassenen Umfang. In besonders gelagerten Härtefällen ist die Berücksichtigung von weiteren außergewöhnlichen Belastungen möglich. 3) Kinder werden in der Anzahl berücksichtigt, in der für sie am 1. 8. (Beginn des Schuljahres) eine Kindergeldberechtigung besteht. Der Nachweis erfolgt über den zu diesem Zeitpunkt gültigen Kindergeldbescheid. 19.01..2017