Stellungnahme. zum Weißbuch Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG- Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endgültig

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Transkript:

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Stellungnahme zum Weißbuch Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG- Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endgültig Abteilung Recht Berlin, im Juli 2008

2 Vorbemerkung: Für die Gelegenheit, zum Weißbuch der Europäischen Kommission über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts Stellung nehmen zu können, bedanken wir uns. Im Jahr 2005 kam die Europäische Kommission in ihrem Grünbuch zu dem Schluss, dass Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht bis heute in der Praxis nur sehr selten einen Ersatz für erlittene Schäden erlangen, obwohl der Anspruch von Geschädigten auf Schadenersatz im Gemeinschaftsrecht verankert ist. Aus diesem Grund unterbreitet die Europäische Kommission mit dem Weißbuch Vorschläge, um die derzeitige Ineffektivität von wettbewerbsrechtlichen Schadenersatzklagen zu beheben. Bevor zu den im Weißbuch enthaltenen Vorschlägen Stellung genommen werden soll, möchte der ZDH darauf hinweisen, dass die von der Europäischen Kommission beobachtete Tendenz, dass Opfer von Verstößen gegen das EG- Wettbewerbsrecht bis heute nur sehr selten Schadenersatz für erlittene Schäden erhalten, in Deutschland nicht beobachtet werden kann. Ganz im Gegenteil ist hierzulande die Anzahl kartellrechtlicher Schadenersatzprozesse in den letzten zwei Jahren im Vergleich zum Jahr 2004 erheblich angestiegen. So hat sich die Anzahl von kartellrechtlichen Schadenersatzklagen in Deutschland von 38 im Jahr 2004 (ECLR 2006, 197) über ca. 100 im Jahr 2006 auf ca. 120 im Jahr 2007 (Weidenbach/Saller in BB 2008, 1021) nahezu verdreifacht. Die Intensivierung der behördlichen Kartellverfolgung, die Anhebung der Bußgelder auf exorbitante Höhen, die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) im Juli 2005 sowie die verstärkte öffentliche Diskussion über kartellrechtliche Schadenersatzansprüche dürften dafür zumindest mitursächlich gewesen sein. Der ZDH bezweifelt daher, dass aus der von der Europäischen Kommission angenommenen geringen Anzahl von Rechtsdurchsetzungsverfahren geschlossen werden kann, dass die Möglichkeiten hierfür unzureichend sind und daher ein Regelungsbedarf bestehe. Der ZDH ist vielmehr der Ansicht, dass in Deutschland die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, die für die Verfolgung zuständig sind, ausreichend sichergestellt ist. Ein

3 Bedürfnis für eine weiter hinausgehende Übertragung der Durchsetzung des im öffentlichen Interesse liegenden Funktionierens des Wettbewerbs auf Private besteht unserer Ansicht nach nicht. Der ZDH ist deshalb der Auffassung, dass die auch im Weißbuch angesprochenen Punkte Zugang zu Beweismitteln, Beweiserleichterungen bis hin zur Verjährung ausreichend in der deutschen Zivilprozessordnung geregelt sind, weswegen wir insgesamt keinen Regelungsbedarf für europäische Sonderregelungen für Schadenersatzklagen im Kartellrecht sehen. Nun zu den Vorschlägen im Einzelnen: 2.1. Klagebefugnis: Indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz Der ZDH lehnt die Einführung der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Mechanismen für einen wirksamen kollektiven Rechtschutz, Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen sowie Opt-In-Gruppenklagen ab. Erfahrungen aus dem amerikanischen Rechtsraum haben ergeben, dass Verbraucherklagen ein unkalkulierbares Risiko für den Unternehmer darstellen, wenn ein Klageanspruch der Verbraucherverbände oder einzelner Verbraucher besteht. Der ZDH ist der Meinung, dass sowohl die Interessen der Verbraucher als auch die der gewerblichen Abnehmer durch die in Deutschland bestehenden Möglichkeiten der Wettbewerbsbehören ausreichend gesichert sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Missbrauchspotentials solcher Klagen weisen wir auf die gemachten Erfahrungen mit unseriösen Abmahnvereinen zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hin. Sollte sich die Europäische Kommission von der Einführung derartiger Mechanismen nicht abhalten lassen, weisen wir darauf hin, dass bei der Zertifizierung der Klage erhebenden Verbände äußerste Vorsicht walten sollte; Verbänden, denen es lediglich um Erstreitung einer großen Schadenersatzsumme geht, dürfen keine Klagebefugnis erhalten. Daneben können Konflikte bestehen, wenn mehrere verschiedene Verbände den selben Kartellverletzer verklagen, bzw. wenn es zu einem Überschneiden zwischen Verbands- und Individualklagen kommt. Hier muss sichergestellt sein, dass Doppelinanspruchnahmen vermieden werden.

4 2.2. Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien Der ZDH weist darauf hin, dass eine Anordnung zur Offenlegung selbstverständlich nur erfolgen kann, wenn die Offenlegung der Dokumente für die Klage erheblich, erforderlich und verhältnismäßig ist. Des Weiteren ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind. Bei aller Art von Regelungen sind auch die bereits bestehenden nationalen Prozessordnungen zu beachten. 2.3. Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden Der ZDH weist darauf hin, dass im deutschen Kartellrecht mit 33 Abs. 4 GWB bereits eine entsprechende Regelung existiert. 2.4. Verschuldenserfordernis Gemäß dem Grundsatz des deutschen Schadenersatzrechts, dass nur für Verschulden zu haften ist, lehnt der ZDH eine verschuldensunabhängige Haftung für Kartellverstöße ab. Der Nachweis des von der Kommission vorgeschlagenen genuin entschuldbaren Irrtums, der einen Schadenersatzanspruch scheitern lassen soll, wird in der Praxis wohl unmöglich sein. 2.5. Gemäß den prozessrechtlichen Prinzipien im nationalen Recht muss der Kläger darlegen, welcher Schaden ihm entstanden ist. Aus unserer Sicht gibt es keinen Grund, von dieser Auffassung abzuweichen, bzw. Schäden zu schätzen. Auch die Einführung einer Zinsregelung auf europäischer Ebene hält der ZDH für überflüssig, eine solche besteht im nationalen Kartellrecht bereits in 33 Abs. 3 Satz 4 GWB. 2.6. Schadenabwälzung

5 Der ZDH unterstützt die Ziele der Europäischen Kommission im Fall der Schadensabwälzung, eine ungerechtfertigte Bereicherung der Abnehmer sowie eine unbillige Mehrfachentschädigung zu vermeiden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass es in dem Fall, dass sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kartellkunden Schadenersatzklagen anstrengen, der Beklagte, wenn er sich wirksam gegen beide Klagen verteidigen will, zu einem widersprüchlichen Vortrag gezwungen wird. Einmal muss der Beklagte nämlich vortragen, dass der Schaden weitergegeben worden sei, im anderen Fall, dass er nicht weitergegeben worden ist. Die Kommission sollte sich daher hier, wie das deutsche Recht in 33 Abs. 3 GWB, für einen Weg entscheiden: Entweder sie vermutet, dass eine Schadensabwälzung nicht stattgefunden hat und begünstigt damit Klagen von direkten Abnehmern, oder sie vermutet das Gegenteil und begünstigt damit Klagen von indirekten Abnehmern. 2.7. Verjährung Der ZDH spricht sich für eine Hemmung der Verjährung ab dem Termin der Verfahrenseinleitung durch die jeweilige Kartellbehörde gem. 33 Abs. 5 GWB aus. 2.8. Kosten einer Schadenersatzklage Der ZDH begrüßt die Vorschläge der Kommission, Verfahrensregeln zu gestalten, die Vergleiche als Mittel der Kostensenkung begünstigen, sowie die Höhe der Gerichtskosten auf einem angemessenen Niveau festzusetzen. Im nationalen Kartellrecht sieht 89 GWB bereits vor, dass die Parteien eines kartellrechtlichen Schadenersatzprozesses unter gewissen Voraussetzungen beantragen können, den Streitwert zur Verringerung der Gerichts- und Anwaltskosten abzusenken. Eine Abweichung von den üblichen Kostentragungsvorschriften dahingehend, dass die unterlegene Partei nicht die Kosten der Gegenpartei tragen muss, lehnen wir als systemfremd ab. Es kann nicht sein, dass die Kosten der obsiegenden Partei auferlegt werden, schließlich hat diese sich rechtmäßig verhalten. Auch eine Kostentragung durch die öffentliche Hand und damit letztendlich durch den Steuerzahler, lehnen wir ab.