Vereinssatzung der pfuutzger musigg seitingen-oberflacht e.v. Stand Juli 2006



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Transkript:

Vereinssatzung der

Artikel I Allgemeines 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Pfuutzger Musigg Seitingen Oberflacht nachstehend Verein genannt. 2. Der Sitz des Vereins ist 78606 Seitingen-Oberflacht; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 78532 Tuttlingen 3. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr 4. Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen und erhält danach den Zusatz eingetragener Verein. Alle bisher erworbenen Rechte behalten ihre volle Gültigkeit. 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das gemeinsame Musizieren als Guggenmusik, entsprechende Auftritte bei Veranstaltungen, Pflege der Kameradschaft sowie der Jugendförderung. 2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3 Mittelverwendung 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Artikel II Mitgliedschaft 4 Arten der Mitgliedschaft Der Verein unterscheidet vier Arten von Mitgliedschaften: 1. Aktive Mitglieder 2. Passive Mitglieder 3. Ehrenmitglieder 4. Jugendmitglieder 5 Aufnahme 6 1. Zum Mitglied kann jeder werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Eine etwaige Ablehnung braucht nicht begründet werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3. Die Mitgliedschaft besteht für ein Jahr zur Probe und wird nach Ablauf dieser Zeit von der Vorstandschaft bestätigt oder nicht bestätigt. Während der Probezeit ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten; das Mitglied hat alle Rechte und Pflichten. Während der Probezeit gibt es beiderseits keine Kündigungsfristen. Rechte der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht an der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge stellen, Anfragen und Wünsche vortragen. Sie haben dort Stimmrecht, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2. Alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr sind in ein Vorstandsamt wählbar. 7 Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung des Vereins anzuerkennen, sowie den Verein in seinen satzungsgemäßen Zwecken zu unterstützen. 2. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Änderung bedarf es jeweils der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag wird bei allen Mitgliedern jährlich erhoben. Es soll darauf geachtet werden, dass der Beitrag möglichst im Einzugsermächtigungsverfahren entrichtet wird.

3. Aktive Mitglieder sind verpflichtet an Proben und Auftritten teilzunehmen, sofern dies nicht von Krankheit / Beruf / familiären Anlässen oder höherer Gewalt verhindert wird. 4. Jedes Mitglied ist aufgefordert das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und möglichen Schaden davon abzuwenden. Das Vereinseigentum darf außerhalb der Vereinsaktivitäten nur mit Zustimmung der Vorstandschaft verwendet werden. 8 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären. Rückständige Mitgliedsbeiträge und sonstige Forderungen seitens des Vereins sind zu erfüllen. Der Austritt wird auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Kündigung beim Vorstand festgelegt. Vor Wirksamwerden der Kündigung hat das ausscheidende Mitglied sämtliches Vereinseigentum an den Verein zurückzugeben. 3. Ein Mitglied, das a) trotz zweimaliger Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist b) das Ansehen des Vereins nach Außen beschädigt c) den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder grob gegen die Vereinssatzung, Versammlungs- oder Vorstandsbeschlüsse verstößt d) durch Verhalten und Handlungen der Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt, z.b. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigungen usw. kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. 4. Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge. 9 Ehrenmitglieder Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt

Artikel III Organe des Vereins 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der 1. Vorsitzende und 3. Die Vorstandschaft 11 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. 3. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. 4. Anträge auf Satzungsänderung, auf Auflösung des Vereins, auf Abwahl der Mitglieder der Vorstandschaft oder auf Änderung des Vereinszweckes müssen von der Mitgliederversammlung behandelt und entschieden werden. 5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn a) der Vorsitzende oder die Vorstandschaft es mit Rücksicht auf die Gegebenheiten für zwingend notwendig hält b) mindestens 10 von 100 der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragt c) nach Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft eine Nachwahl durchzuführen ist. Diese Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist Mindestens vierzehn Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich an alle Mitglieder zu richten. 6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. 7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über dort gefasste Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, des Revisionsberichts und die Entlastung des Vorsitzenden sowie der Vorstandschaft. b) Festsetzung des Jahresbeitrags. c) Die Wahl der Vorstandschaft: Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt turnusmäßig alle 2 Jahre im Wechsel -1.Vorsitzender, Schriftführer und Beisitzer Nr. 1-2. Vorsitzender, Kassierer, musikalischer Leiter und Beisitzer Nr. 2 d) Ein Vorstandsmitglied kann mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden maximal 2 Vorstandsämter in Personalunion besetzen. In diesem Fall wird die Vorstandschaft durch einen weiteren Beisitzer ergänzt. Für Beschlüsse und Wahlen gilt: a) Gewählt ist, wer in der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. b) Die Mitglieder der Vorstandschaft können per Akklamation gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Sollte ein anwesendes Mitglied geheime Wahl beantragen, ist dem stattzugeben. c) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, auch wenn es an der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, sofern die schriftliche Zustimmung für die Wahl vorliegt. Die Zustimmung kann auch während der Wahl telefonisch erfolgen, was allerdings durch neutrale Zeugen bestätigt werden muss. Eine zusätzliche Annahme der Wahl ist nicht erforderlich. d) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 12 Die Vorstandschaft 1. Die Vorstandschaft bilden: a) der erste Vorsitzende b) der zweite Vorsitzende c) der Schriftführer d) der Kassierer e) der musikalische Leiter f) der Beisitzer Nr. 1 g) der Beisitzer Nr. 2 2. Der Verein wird bei gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen nach 26 BGB, durch den ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden, jeweils einzeln, vertreten. 3. Beisitzer: Es können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden und zwar pro angefangenen 20 aktiven Mitgliedern ein Beisitzer. Der Beisitzer ist verpflichtet die Belange der Mitglieder wahrzunehmen und für sie zu sprechen.

4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied der Vorstandschaft bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl. 5. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsdauer durch Amtsniederlegung, Tod oder Ausschluss als Mitglied aus seinem Amt aus, so kann die Vorstandschaft ein geeignetes Mitglied kommissarisch zur Übernahme des Amtes berufen. Bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist diese Berufung zu bestätigen oder das Amt durch eine Neuwahl zu besetzen. Kommissarisch ernannte Vorstandsmitglieder sind im Vorstand stimmberechtigt. 6. Bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung baldmöglichst eine Neuwahl durchzuführen. 7. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend ist; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie erledigt die geschäftlichen Belange des Vereins und ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechnung zu legen. Der Kassierer hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jahresbilanz vorzulegen. 8. Kassier- oder Schriftführeraufgaben können vom ersten Vorsitzenden auch per Vollmacht an Personen (auch vereinsfremde Personen) vergeben werden, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. 13 Die Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Sie gehören nicht der Vorstandschaft des Vereins an. Sie haben die Einnahmen und Ausgaben des Vereins vor der Mitgliederversammlung zu überprüfen und der Versammlung darüber zu berichten sowie die Entlastung der Vorstandschaft zu beantragen. 2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet und jederzeit berechtigt die Rechnungsbelege, die Kassenbücher sowie die satzungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. 3. Über jede Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem ersten Vorsitzenden vorzulegen ist. 14 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nach dieser Satzung ordnungsgemäßen ordentlichen oder gegebenenfalls außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator, der in Übereinstimmung mit dem Vereinsrecht die Geschäfte abwickeln kann. Dies kann auch der erste Vorsitzende sein. 3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Artikel IV Schlussbestimmung 15 Schlussbestimmung Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.07.06 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. In Fällen, in denen die Satzung keine Regelung trifft, entscheidet die Vorstandschaft. Unterschriften: