Zertifizierung von Kanalbaufirmen im Spannungsfeld Europa - Deutschland Gütegemeinschaft zur Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen Dr.-Ing. Marco Künster
1.1 Eignung / Fachkunde Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe Auftragsvergaberichtlinie (AVR) Artikel 43 Gütezeichen Beabsichtigen öffentliche Auftraggeber den Kauf von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, so können sie in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen dass die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen Artikel 58 Eignungskriterien (1) Die Eignungskriterien können Folgendes betreffen: (a) Befähigung zur Berufsausübung (b) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (c) technische und berufliche Leistungsfähigkeit Artikel 60 Nachweise (4) Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang oder Verwendungszweck der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf eine oder mehrere der in Anhang XII Teil II aufgelisteten Weisen erbracht werden. 2
1.2 Eignung / Fachkunde Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe Artikel 58 Eignungskriterien (4) Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Die öffentlichen Auftraggeber können insbesondere verlangen, ausreichende Erfahrung durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen nachzuweisen. Bei Vergabeverfahren kann die berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. 3
1.4 Eignung / Fachkunde 6 VOB/A : Teilnehmer am Wettbewerb Abs. (3) Nr. 3 Andere auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben können verlangt werden. Eignungsanforderungen z.b. nach RAL-GZ 961 oder DVGW-GW 301 4
Schwerpunkte verschiedener PQ-Systeme L e i s t u n g s f ä h i g k e i t L e i s t u n g s f ä h i g k e i t 1.5 Eignung / Fachkunde Rechtl./Wirtschaftl. Fachtechnisch Fachtechnisch Rechtl./Wirtschaftl. PQ VOB Wirtschaftszweig Baugewerbe Rohrleitungsbau DVGW AB GW 301/302 Z. B. W1 W2 W3 Rohrleitungsbau RAL GZ 961 Z. B. AK 1, AK 2, AK 3, VP, VM, VMD, VO, VOD S W a s s e r A b w a s s e r 5
1.6 Eignung / Fachkunde Einem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen (OLG Düsseldorf 27.10.2010 VII-Verg 47/10). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum hat, welche Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter gestellt werden (OLG Düsseldorf 16.05.2011 VII-Verg 44/11 und 24.03.2010 VII-Verg 58/09; OLG Koblenz 04.10.2010 1 Verg 8/10). 6
1.7 Eignung / Fachkunde Im kommunalen Leitungstiefbau gibt es besonders gute Gründe für hohe Ansprüche an die Eignung /Fachkunde der ausführenden Unternehmen, z.b. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Grundwasser- und Umweltschutz, langlebige Investitionen der Daseinsvorsorge, hohes öffentliches Interesse an mangelfreier Arbeit und dauerhaft dichten Abwasserkanälen. 7
1.8 Eignung / Fachkunde Damit eine Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer bestimmten Aufgabenstellung im Leitungsbau erfolgen kann, sind erforderlich: 1. projektbezogene fachtechnische (auch sachgemäß hohe!) Anforderungen des Auftraggebers an die Eignung des Unternehmens 2. die Prüfung der Erfüllung dieser Anforderungen durch den Auftraggeber. 8
2.1 Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961
2.2 Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 Anforderungen an - Erfahrung und Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Personals - Fachpersonal - Betriebseinrichtungen und Geräte - Einsatz von Nachunternehmern - Durchführung der Eigenüberwachung
2.3 Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 Baustellen- und Firmenbesuche Besuchsberichte Bewertung durch Güteausschuss
2.4 Akkreditierung von Prüfstellen Nach den neuen Vergaberichtlinien ist eine Akkreditierung der RAL-GZ 961 nicht erforderlich. Zudem bietet die Akkreditierung für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen keinen Mehrwert, da die Akkreditierung lediglich bestätigt, dass gewisse Grundanforderungen erfüllt werden. Dies ist bei der Gütegemeinschaft mindestens in gleichem Umfang gewährleistet. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Vorlage eines Gütezeichens eine verlässliche Aussage zur technischen Leistungsfähigkeit und Fachkunde eines Bieters getroffen wird. B E I T E N B U R K H A R D T Rechtsanwälte Düsseldorf - Gutachten September 2014-12
3.1 Anwendung RAL-Gütesicherung Kanalbau 13
3.2 Anwendung RAL-Gütesicherung Kanalbau Eignungskriterien sind Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, diese müssen (streng) unternehmensbezogen sein und können nur erfüllt oder nicht erfüllt werden (=> erfüllt: ja oder nein?). Eignungskriterien sind - im Gegensatz zu Auswahlkriterien - k.o.-kriterien, d.h. es handelt sich um Anforderungen, deren Nichterfüllung einen Ausschluss vom Wettbewerb bedeutet. Eine Forderung nach Fremdüberwachung ist kein Eignungsnachweis. 14
3.3 Anwendung RAL-Gütesicherung Kanalbau Bieter müssen die fachliche Qualifikation und Gütesicherung des Unternehmens nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 Beurteilungsgruppe "..." sind zu erfüllen und mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 15
3.4 Anwendung RAL-Gütesicherung Kanalbau (A) Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau nachweist. (B) Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 nachweist und eine Verpflichtung vorlegt, dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Gütesicherung durchführt. 16
3.6 Beurteilungsspielraum (OLG Brandenburg B.v. 15.03.2011 Az. Verg W 5/11): Die Prüfung der Eignung eines Bieters ist Aufgabe des Auftraggebers. Die Nachprüfungsinstanzen haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die vom Auftraggeber getroffene Prognose, ob ein Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung gewährleistet oder nicht, eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und innerhalb des der Vergabestelle zustehenden Bewertungsspielraums liegt. Die Nachprüfungsinstanzen dürfen jedenfalls nicht ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Auftraggebers setzen. 17
4.1 Zusammenfassung Ein öffentlicher AG ist zur Prüfung der Eignung verpflichtet und auch durch europäische Regelungen ausdrücklich berechtigt, Eignungsanforderungen maßnahmenbezogen zu definieren. Der AG kann seine Anforderungen an die Eignung auch über bestehende Systeme mit veröffentlichten Anforderungen definieren. Gleichwertige Nachweise werden vom AG gleich behandelt (die Beurteilung der Gleichwertigkeit kann und muss der AG selbst in Bezug auf die von ihm für wichtig gehaltenen Kriterien durchführen) Eine Akkreditierung im Bereich Eignung von Unternehmen für Bauleistungen ist weder im EU-Vergaberecht gefordert, noch normativ geregelt, noch im Auftrag der DAkkS.
4.2 Zusammenfassung
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