Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008

Ähnliche Dokumente
Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010

Erster Hessischer Ziegentag in Rauschenberg 31. Januar 2009

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Nachwuchstagung. 20. Oktober Für alle Kids in der Schweiz (bis 15 Jahre) ermöglicht durch. Ermöglicht durch

Der Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse.

Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012

Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. März 2012

1. Wie viele Gesuche um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung wurden im Jahre 2008 von einzelnen Kantonen gestellt:

Nachwuchstagung. 21. Oktober 2017

PBV-Kontrollkampagne 2014: "Online-Shops/Angebote" Ergebnisse

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411

1. Allgemeine Vorgaben zur Durchführung der Impfmaßnahmen:

Sozialhilfestatistik 2014

Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016)

Übersicht über die fakultativen Referendumsmöglichkeiten in den Kantonen

Weniger Aufwandbesteuerte aber höhere Erträge in den Kantonen

Vielfältige Ausbildung, vielfältiges Berufsfeld

Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik (Erhebung GWS) Jahr 2014 Zusammenfassung. KASF - Mai 2016

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 207

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tiergesundheit

BIO SUISSE 2010/11 ABBILDUNGEN A ÜBERBLICK ÜBER DIE ANZAHL BETRIEBE UND FLÄCHE

Eidgenössisches Departement des Innern EDI. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tiergesundheit

Nationaler Austausch Statistik 2017

Blauzungenkrankheit - Handelsbestimmungen in den Restriktionszonen

BILANZ Harmonisierung der obligatorischen Schule in der Schweiz (Eckwerte gemäss Art. 62 Abs. 4 Bundesverfassung)

Fortbildung SchulärztInnen Kanton Zürich Autoren: Dres.med. S.Stronski/S. Schmitt Oggier 1

Monitoring der stationären Suchttherapieinstitutionen: Auslastung und Platzzahlen der stationären Drogentherapieangebote in der Schweiz 2017

Steuerertragsentwicklung im Kanton Luzern und in den Luzerner Gemeinden

Medienkonferenz. 24. November 2016, Uhr. TIR-Geschäftsstelle, Rigistrasse 9, 8006 Zürich

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 286

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 232

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien

bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009

BIO SUISSE 2013/14 ABBILDUNGEN A BETRIEBSZÄHLUNG NACH ANZAHL BETRIEBEN UND FLÄCHE IM JAHR 2013

Unter Spardruck: Kantonale Prämienverbilligungen

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 251

Eradication and monitoring programme for Bluetongue

Delegiertenversammlung LTK am

Die Schweiz eine direkte Demokratie. 02 / Politik geht mich was an

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

BIO SUISSE 2011/12 ABBILDUNGEN A BETRIEBSZÄHLUNG NACH ANZAHL BETRIEBEN UND FLÄCHE IM JAHR 2011

Bottom-up-Schutzklausel

bonus.ch: Die Hälfte der Krankenkassenprämien erfahren für 2019 eine Erhöhung um mehr als 4%

Neuregelung der Pflegefinanzierung. Stand Januar 2011

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünf Jahren

Erträge der Apfel- und Birnenkulturen der Schweiz 2004

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

Dipl. Erwachsenenbildnerin, -bildner HF und MAS in Adult and Professional Education (Doppeldiplom)

SEMO Umfrage 2011/2012: Resultate

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 334

Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben. Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben

Die Fakten zum demografischen Wandel

vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001)

ehealth und das elektronische Patientendossier Aktueller Stand

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012)

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Quellensteuer- und Grenzgängertarife 2005

Antrag des Regierungsrates

Überlegungen zum neu gestalteten Finanzausgleich. Marius Brülhart Ordentlicher Professor für Volkswirtschaftslehre, Universität Lausanne

Quellensteuertabellen aus Internet einlesen 1

Untersuchungen zum Salzgehalt im Schweizer Brot

Steuerstatistik 2015 AUF EINEN BLICK. Juli Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:

Individuelle Prämienverbilligung 2013 im Wallis

Medienmitteilung. 13 Soziale Sicherheit Nr Seit 2013 unveränderte Sozialhilfequote

STATISTIKEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT

Medienkonferenz BAG GDK VKS vom Dr. Annalis Marty-Nussbaumer, MPH Kantonsärztin Luzern, Präsidentin VKS

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 24. März Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Feiertagsangebot 2017

Steuerstatistik 2017 AUF EINEN BLICK. Juli Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

1. Halbjahr 2017: Zunahme der Insolvenzen um fünf Prozent

Gewerbliche KMU-Bürgschaften: Eine Finanzdienstleistung für KMU

Geschäftsbericht 2014 der CSS Kranken-Versicherung AG

Übersicht über die kantonalen Bestimmungen zum fakultativen Referendum

Sanagate AG. Jahresbericht. Jahresrechnung. 2 Informationen zur Gesellschaft 4 Geschäftsjahr Erfolgsrechnung 7 Bilanz

Jagdstatistik 2015 Aufgrund der Jagdstatistik zusammengestellt von BirdLife Schweiz, 3.

Novelle der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung, Stand )

Die Öffentlichkeit der Steuerregister

«Ambulant vor stationär» greift zu kurz. Wie Gemeinden die Organisation der Alterspflege optimieren können

Geschäftsbericht 2014 der Sanagate AG

«Bildung und Technik, Interesse an MINT-Berufen wecken!»

460 Firmenkonkurse im Februar 2018

BT-Web Benutzerdokumentation zur Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit für Impftierärztinnen und Impftierärzte

Tierseuchenverordnung

KVG-Reformen 2012: Chronik eines Desasters

Wann sind Impfstoffe verfügbar?

Evaluation der fachkundigen individuellen Begleitung: Ergebnisse und Perspektiven

Übersicht Entwicklung Krankenversicherungsprämien 2015/2016 (Erwachsene) Standard-Modell, mit Unfall, Franchise Fr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünfzehn Jahren (Stand 1. Februar 2018)

Transkript:

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 vom 23. Mai 2008 (Stand am 1. Juni 2008) Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 (TSV), verordnet: Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Einsatz von inaktivierten Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 bei empfänglichen Tieren im Jahre 2008. Art. 2 Zu impfende Tiere 1 Für Rinder, Schafe und Ziegen ab einem Alter von 3 Monaten ist die Impfung in der ganzen Schweiz obligatorisch. 2 Nicht geimpft werden: a. Tiere, die bis zu einem Alter von höchstens 6 Monaten geschlachtet werden; b. Rinder, die innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Impftermin geschlachtet werden; c. Schafe und Ziegen, die innerhalb eines Monats nach dem Impftermin geschlachtet werden. 3 Ein Gesuch für eine freiwillige Impfung kann an den zuständigen Kantonstierarzt oder die zuständige Kantonstierärztin gestellt werden für: a. Kameliden; b. in einem Zoo oder Tierpark gehaltene Wiederkäuer; c. in Gehegen gehaltene Wildwiederkäuer. 4 Tiergruppen, die sich während der Impfaktion auf schwer erreichbaren und höher gelegenen Alpweiden befinden, werden bei oder unmittelbar nach ihrer Rückkehr in den Ursprungsbetrieb geimpft. AS 2008 2303 1 SR 916.401 1

Landwirtschaft Art. 3 Impfstoffe und Anwendung 1 Folgende Präparate werden für die Impfungen eingesetzt: a. Bovilis BTV8 von Intervet, vertrieben durch die Veterinaria AG; b. BTVPUR AlSap TM 8 von Merial, vertrieben durch die Biokema SA; c. Zulvac 8 Bovis von Fort Dodge, vertrieben durch die Provet AG. 2 Die Standarddosis wird bei gesunden Tieren ab einem Alter von drei Monaten ohne Absetzfristen appliziert. Bei Rindern ist zur Erreichung der Grundimmunität eine zweimalige Injektion mit dem gleichen Impfstoff im Abstand von 3 8 Wochen erforderlich. 3 Die Injektionskanüle muss mindestens zwischen den einzelnen Beständen gewechselt werden. 4 Im Weiteren sind die Angaben der Hersteller bei der Verabreichung zu beachten. Art. 4 Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone Die Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone richtet sich nach dem Anhang. Art. 5 2 Verantwortlichkeiten 1 Das BVET erstellt elektronische Hilfsmittel, damit die für die Durchführung der Impfungen notwendigen Angaben sowie die Impfbestätigungen im zentralen Informationssystem dokumentiert werden können. 2 Die Kantonstierärzte und Kantonstierärztinnen sind für die Durchführung der Impfungen verantwortlich. Sie erteilen namentlich die Aufträge an die Impftierärzte und Impftierärztinnen und sind verantwortlich für die Verteilung der Impfstoffe und die Registrierung der Impfbestätigungen. 3 Die Vertreiberfirmen sorgen dafür, dass die Impfstoffe sachgerecht gelagert und zu den im Anhang genannten Lieferterminen an die von den Kantonstierärzten und Kantonstierärztinnen bezeichneten Stellen geliefert werden. 4 Die Impftierärzte und Impftierärztinnen sind verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe. Art. 6 Bestätigung und Registrierung 1 Die Impftierärzte und Impftierärztinnen bestätigen den Abschluss der Impfungen durch Angabe der Anzahl geimpfter Tiere und der Impfdaten auf den Bestandeslisten. Die Bestandeslisten können sie vom Internet herunterladen oder beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin beziehen. 2 Bei Rindern werden die ungeimpften Tiere auf der Bestandesliste vermerkt. Nur Rinder mit zwei Injektionen des gleichen Impfstoffs im Abstand von 3 8 Wochen gelten als vollständig geimpft. 3 Verlassen einmal geimpfte Rinder vor der zweiten Injektion den Bestand, so müssen das Impfdatum und der verwendete Impfstoff auf dem Begleitdokument angegeben werden.

Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 4 Die Impfbestätigungen werden durch die Impftierärzte und Impftierärztinnen oder die kantonalen Veterinärämter elektronisch erfasst und im zentralen Informationssystem registriert. Der Impfstatus der einzelnen Rinder ist in die Tierverkehr-Datenbank aufzunehmen. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008. 3

Landwirtschaft Anhang (Art. 4 und 5 Abs. 3) Zuteilung der Impfstoffdosen und Liefertermine Liefertermin Woche 23 Woche 23 Woche 24 Woche 26 Woche 26 Woche 28 Zuteilung Reserve Impfstoff Bovilis BTV 8 Zulvac 8 Bovis BTVPUR AlSap 8 Bovilis BTV 8 Zulvac 8 Bovis BTVPUR AlSap 8 Total ca. 5 % Zielpopulation Rind 40 % Schaf + Ziege Rind 40 % Rind 40 % 2 x Rind 20 % Rind 40 % AG 63 300 32 600 65 900 32 600 194 400 8 679 BE 206 100 119 900 242 100 119 900 688 000 30 582 BL 19 100 10 400 20 900 10 400 60 800 2 763 BS 600 600 1 200 421 FR 75 300 51 700 104 300 51 700 283 000 12 602 GE 3 900 1 100 2 200 1 100 8 300 391 JU 30 900 22 500 45 500 22 500 121 400 5 246 NE 19 400 15 500 31 300 15 500 81 700 3 682 SH 9 000 5 600 11 300 5 600 31 500 1 383 SO 27 500 16 600 33 500 16 600 94 200 4 112 TG 55 200 27 600 55 800 27 600 166 200 7 356 VD 69 700 43 800 88 400 43 800 245 700 10 847 ZH 65 100 34 800 70 200 34 800 204 900 9 112 4

Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 Liefertermin Woche 23 Woche 23 Woche 24 Woche 26 Woche 26 Woche 28 Zuteilung Reserve Impfstoff Bovilis BTV 8 Zulvac 8 Bovis BTVPUR AlSap 8 Bovilis BTV 8 Zulvac 8 Bovis BTVPUR AlSap 8 Total ca. 5 % Zielpopulation Rind 40 % Schaf + Ziege Rind 40 % Rind 40 % Rind 40 % 2 x Rind 20 % AI/AR 31 400 14 400 14 500 14 400 15 000 89 700 4 474 FL 6 700 2 300 2 300 2 300 2 000 15 600 538 GL 9 300 4 600 4 600 4 600 5 000 28 100 1 540 LU 85 300 55 400 56 000 55 400 56 000 308 100 13 599 SG 110 300 53 200 53 700 53 200 54 000 324 400 14 750 UR/SZ/NW/OW 83 400 33 300 33 600 33 300 34 000 217 600 10 007 ZG 15 600 7 600 7 700 7 600 8 000 46 500 2 360 Zielpopulation Rind 40 % Rind 20 % Schaf + Ziege 80 % Rind 40 % Rind 20 % 2 x Rind 40 % Schaf + Ziege 20 % GR 28 900 73 000 28 900 87 000 217 800 9 692 TI 3 900 27 000 3 900 16 000 50 800 2 660 VS 12 100 68 000 12 100 46 000 138 200 5 821 Zuteilung 987 100 597 800 168 000 944 400 597 800 323 000 Lieferung 1 000 000 600 000 175 000 1 000 000 600 000 625 000 Reserve 12 900 2 200 7 000 55 600 2 200 302 000 5

Landwirtschaft 6