Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014



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Transkript:

VBE Crashkurs Schul- und Beamtenrecht Anja Piontek, Alfred Vater, Bernadette Behr und Walter Beyer Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014 zusammengestellt von: Anja Piontek (Lehrerin und Mitglied im HPR Stuttgart und ÖPR Biberach) Alfred Vater (Lehrer, Mitglied im BPR Tübingen und ÖPR Albstadt) Bernadette Behr (Rektorin und Mitglied im ÖPR Markdorf) Walter Beyer (Rektor und Mitglied im BPR Tübingen)

So nicht! 21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Inhalte des Nachmittags Begrüßung und Vorstellung Warming-up Tipps für die Prüfung Crashkurs P A U S E (ca. 15.30 Uhr-15-50 Uhr) Prüfungssimulation Abschluss (handout/zielscheibe)

Warming-up Recht oder Unrecht?

Prüfungstipps

Bewertungsmaßstab Note 4: Fakten mit Mängeln Note 3: Fakten Note 2: Fakten mit Beispielen/Begründung Note 1: Fakten mit Beispielen und Begründung/Zusammenhänge/eigene Gedanken 21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Crashkurs Auf geht s, zum Sprint durch das Schul- und Beamtenrecht!

Rechtsstrukturen ZIVILRECHT Regelt Angelegenheiten zwischen gleichberechtigten Bürgern. ÖFFENTLICHES RECHT Gilt für die Tätigkeit staatlicher Organe. Z.B. - Beamtenrecht mit Disziplinarrecht - Strafrecht - Schulrecht - 38.6. SchG: Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in GG, LV und 1 SchG niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der SchülerInnen.

Hierarchie der Rechtsnormen GG LV SchG Grundgesetz Grundnormen die rechtlich über allem stehen, z.b. Art. 6 Ehe und Familie, Elternrechte- und pflichten, Art. 7 Schulwesen unter Aufsicht des Staates Landesverfassung Baden-Württemberg Grundnormen die übergeordnet sind, z.b. Art. 11 Chancengleichheit, Art. 12 Erziehungsziele Gesetze wie das Schulgesetz oder das LBG werden vom Parlament beschlossen. VO VV Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter im materiellen Sinne und werden von Ministerien oder der Landesregierung erlassen. Voraussetzung: Gesetzliche Ermächtigung. Z.B. UrlaubsVO, BeihilfeVO Verwaltungsvorschriften Allgemeine dienstl. Anweisung, welche die übergeordnete den nachgeordneten Behörden erteilt. Z. B KM. Benötigen keine parlamentarische Legitimation. Erlasse Einzelfallregelungen von Behörden. Weisung von höherer an niedere Behörde. Z.B. KM, RP oder SSA. Gesetz hat immer Vorrang! Art. 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht trifft nicht immer zu! Schulrecht ist Ländersache = Kulturhoheit der Länder.

Die Aufsichtspflicht Rechtliche Grundlage: Zielrichtungen: Wer hat die Pflicht in der Schule? -> GG Art. 6 (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind Recht und Pflicht der Eltern. -> GG Art. 7 (1): Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. => SchG greift in elterl. Sorgerecht ein: -> Schutz der Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der SuS -> Schutz des Eigentums der SuS bzw. ihrer Eltern (z.b. Schulsachen, Kleidungsstücke) -> Schutz Dritter vor schädigenden Handlungen durch SuS -> Schulleiter: hat (gem. 41 SchG) v. a. Organisationspflicht, also Erstellung Aufsichtsplan und dessen Sicherstellung -> Schulleiter hat auch Verkehrssicherungspflicht, d.h. er muss darauf achten, dass vom Schulgelände und Schulgebäude keine Gefahren ausgehen. -> Lehrer -> allg. Schulpflicht (SchG 72) -> Schutz der Einrichtungen des Schulträgers vor Beschädigung und Zerstörung D.h.: Die Personensorge der Eltern wird an die Schule übertragen. -> Achtung: Begleitpersonen bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen oder eingeteilte SuS entbinden die Lehrkraft nicht von der Verantwortung

Bereiche der Aufsichtspflicht Während des Unterrichts (z.b. Disziplin, sachgemäßer Umgang mit gefährlichen Geräten wie Schere, Nadeln, Zirkel; vorbeugende Maßnahmen bei Fächern mit erhöhter Unfallgefahr, wie Sport, Technik, Chemie) Pausen: große Pause ->SuS sind dauernd zu beaufsichtigen; kleine Pause ->Stichproben vor und nach dem Unterricht: ist im Aufsichtsplan geregelt Hohlstunden: Stichproben ->SuS müssen sich beaufsichtigt fühlen (wenn SuS das Schulgelände ohne Erlaubnis verlassen, erlischt der Versicherungsschutz) Unterrichtswege: Belehrung (mit Tagebucheintrag!) erforderlich außerunterrichtliche Veranstaltungen: die gesamte Zeit

Maßnahmen der Aufsichtspflicht klare Verhaltensregeln aufstellen, Gebote und Verbote vorher Belehrungen durchführen und diese im Tagebuch dokumentieren auf Gefahrenquellen hinweisen konsequente Kontrolle, Warnungen, etc. Anpassung der Maßnahmen an: Alter und Reife der SuS, Einsicht und Verantwortungsbewusstsein, Klassengröße, Disziplin der Klasse, örtliche Gegebenheiten, Erstsituation

Merke Alter, Reife, Situation Aufsichtsführung ist durch folgende Grundprinzipien erfüllt: 1) vorausschauende Umsichtigkeit (vorausschauend Gefahrenquellen erkennen, entsprechend reagieren; klare Verhaltensregeln) 2) ununterbrochene Beständigkeit (SuS müssen sich [nach Alter, Reife, Situation] beaufsichtigt fühlen) 3) kontrollierende Nachdrücklichkeit (Kontrollen, z.b. durch nachzählen, Stichproben und Einfordern von Abmachungen)

Rechtliche Folgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht Bei schuldhafter Aufsichtspflichtverletzung unterscheidet man folgende Stufen: - fahrlässig (-> gebotene und notwendige Sorgfalt bleibt außer Acht, Voraussehbarkeit, Hinwegsetzen über Vorschriften) - grob fahrlässig (-> Sorgfaltspflicht in schwerem Maße vernachlässigt) - vorsätzlich (-> wenn Dienstpflichten bewusst verletzt werden) Diese können auf 3 Verfahrensebenen verfolgt werden: 1) zivilrechtlich (Schadensersatz): -> Dienstherr haftet gem. Art. 34 GG; er kann L regresspflichtig machen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 2) strafrechtlich: -> z.b. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung 3) disziplinarrechtlich: -> Dienstvergehen; Dienstvorgesetzter (Präsident des RP): Einzelfallentscheidung, Disziplinarmaßnahmen, wie z.b. Abmahnung und Akteneintrag, Gehaltskürzung, Aberkennung des Beamtenstatus Hinweis: Die Versicherung der Lehrperson erfolgt für VBE-Mitglieder im Bereich 1 durch eine VBE-Dienst- bzw. VBE-Berufshaftpflichtversicherung, in den Bereichen 2 und 3 durch die VBE-Rechtsschutzversicherung.

Gesetzliche Schülerunfallversicherung (seit 1971) -> gilt für alle SuS (u. a. Personen, die in Schul-, Aus- und Fortbildungsverhältnissen stehen) und ist somit beitragsfrei -> Kosten trägt Land und Gemeinde (Schadensabwicklung durch Unfallkasse Baden-Württemberg, Abk.: UKBW) -> die Unfallversicherung schützt: - den Weg zur/von der Schule, sowie alle schulischen Veranstaltungen (also Unterricht, aber auch außerunterrichtliche Veranstaltungen, wie z.b. Schullandheimaufenthalte, SMV-Veranstaltungen die von der Schulleitung als Schulveranstaltung anerkannt wurden) -> ersetzt werden nur Schäden die mit einem Körperschaden in Zusammenhang stehen -> Sachschäden und Haftpflichtfälle können von der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung abgedeckt werden (müssen am Schuljahresanfang selbst bezahlt werden) -> Zusammenhang zum Thema Aufsicht: Leistungen werden ohne schuldhafte Pflichtverletzung als Ursache des Unfalls erbracht -> Schülerunfälle müssen von der Schule innerhalb von 3 Tagen dem Versicherungsträger gemeldet werden (Vordruck verwenden)

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 90 SchG Abs.1:...dienen der Verwirklichung des Erziehungs-und Bildungsauftrags der Schule Abs.2:...kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen... Abs.3-9: schildern die einzelnen E&O Pädagogische Maßnahmen Pädagogische Maßnahmen auf der Grundlage der Erziehungsziele benötigen keine eigenständige gesetzliche Regelung. Sie sind immer die ersten Maßnahmen bei auftretenden Problemen. Beispiele: Pädagogisches Gespräch, Ermahnung, Tadel, Veränderung der Sitzordnung, zusätzliche Arbeit (Strafarbeit), Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers

Wer ist zuständig? Klassenlehrer Für was? 1. Nachsitzen bis zu 2 Stunden Schulleiter 2. Nachsitzen bis zu 4 Unterrichtsstunden *) 3. Überweisung in eine Parallelklasse *) 4. Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses 5. Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Unterrichtstagen Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz bzw. Jahrgangsstufenkonferenz Regierungspräsidium Kultusministerium 7. Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Wochen **) 8. Androhung des Ausschlusses aus der Schule 9. Ausschluss aus der Schule ***) 10. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Schulortes, des Landkreises, oder RP-Bezirks 90 11. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Landes außer der für den Schüler geeigneten Sonderschule S E M I N A R H E L F E R 7, S E I T E 3 4 B I S 3 7 * ) K A N N M I T D E R A N D R O H U N G D E S Z E I T W E I L I G E N A U S S C H L U S S E S V E R B U N D E N W E R D E N. * * ) K A N N M I T D E R A N D R O H U N G D E S A U S S C H L U S S E S A U S D E R S C H U L E V E R B U N D E N W E R D E N. * * * ) V O R D E M A U S S C H L U S S A U S D E R S C H U L E I S T A U F W U N S C H D E S S C H Ü L E R S B Z W. D E R E R Z I E H U N G S B E R E C H T I G T E N D I E S C H U L K O N F E R E N Z A N Z U H Ö R E N. N A C H D E M A U S S C H L U S S A U S D E R S C H U L E K A N N E I N E N E U A U F N E H M E N D E S C H U L E D I E A U F N A H M E V O N E I N E R V E R E I N B A R U N G Ü B E R V E R H A L T E N S Ä N D E R U N G E N D E S S C H Ü L E R S A B H Ä N G I G M A C H E N U N D E I N E P R O B E Z E I T B I S Z U 6 M O N A T E N F E S T S E T Z E N, Ü B E R D E R E N B E S T E H E N D E R S C H U L L E I T E R E N T S C H E I D E T. D I E M A ß N A H M E N N R. 4 B I S N R. 1 1 S I N D N U R A N Z U W E N D E N B E I S C H W E R E M O D E R W I E D E R H O L T E M F E H L V E R H A L T E N.

Formelle Maßnahmen auf der Grundlage des 90, SchG Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, da in den Rechtsstatus des Schülers eingegriffen wird! Allerdings ist Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten! Jede Art der körperlichen Züchtigung ist untersagt! Beim Nachsitzen genügt die Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter/die Klassenlehrerin dem Schüler (den Erziehungsberechtigten) Gelegenheit zur Anhörung.

Leistungsmessung und Notengebung siehe Seminarhelfer 7 (S. 23 bis 30) 1. Rechtsgrundlage für die Leistungsfeststellung: Rechtsverordnung Versetzungsordnung Verordnung über die Notengebung Konferenzbeschlüsse Fachkonferenz Gesamtlehrerkonferenz (können weitere Regelungen im Rahmen der Notenverordnung beschließen) 2. Allgemein: orientiert sich Notengebung an Bildungsplan Schulart Individueller Situation des Schülers Individuelle Situation der Klasse Beurteilungsspielraum des Lehrers. (z.b. Anzahl der schriftl. Arbeiten, Notenskala) Päd. Freiheit ja, aber alle Noten müssen überprüfbar sein (mit Datum dokumentiert)!

3. Funktion: Berechtigung-, Zuteilungs-, Selektionsfunktion Sozialisierungsfunktion Rückmeldefunktion Informationsfunktion Anreizfunktion Noten dürfen keine Disziplinierungsmaßnahme sein! Hierfür: Verhaltens-/ Mitarbeitsnote.

4. Bildung der Note: Päd.-fachl. Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Es kann zu Abweichungen der errechneten Note kommen, wenn ein Grund besteht, aber das Prinzip der Gleichbehandlung muss gewahrt sein. 5. Wer? Leistung: Fachlehrer Verhalten / Mitarbeit: Klassenkonferenz 6. Notentransparenz: 7 Notenverordnung Gewichtung: Bekanntgabe zu Beginn des Unterrichts! Allg. Kriterien (Notenskala/ Erwartungshorizont): Bekanntgabe nur auf Nachfrage! Leistungsstand: Bekanntgabe auf Nachfrage zu jedem Zeitpunkt!

7. Säumnis bei der Leistungsfeststellung: Entschuldigtes Säumnis: bei Nachtermin: gleichwertige Arbeit, vergleichbare Bedingungen, auf Ankündigung kann verzichtet werden. Unentschuldigtes Säumnis: L. muss die Note ungenügend" erteilen: Schulbesuchsverordnung, Notenverordnung 8. Täuschung oder Täuschungsversuch: Notenverordung: Möglichkeit eines abgestuften Verfahrens: Wie üblich bewerten Notenabzug, wenn Täuschung auf einen Teil der Arbeit beschränkt Neuanfertigung Schwere oder wiederholte Täuschung: Note ungenügend Grundsatz der Verhältnismäßigkeitl Täuschung muss nachgewiesen sein, wenn der Anschein besteht muss der Schüler das Gegenteil beweisen. Gruppentäuschung: Nur die durch Täuschung verfälschte Arbeit darf sanktioniert werden!

Bewertung von Gruppenarbeiten: keine Kollektivnote 9. Hausaufgaben: Notenverordnung 10: Wg. Chancengleichheit sind HA so zu stellen, dass S. sie selbständig erledigen können. GLK kann mit Zustimmung von Schulkonferenz Vorgaben zu HA machen

Klassenarbeiten Zweck: Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und des einzelnen Schülers, Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen; Ansetzung: i.d.r. nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, d.h. nach Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung Wiederholungsarbeiten Zweck: Aufschluss über Unterrichtserfolg der vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und des einzelnen Schülers, Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen, Nachweis der erfolgreichen Bewältigung von Hausaufgaben;

Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der GS Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten Klasse 1 / 2: Keine Regelungen Klasse 3 / 4: Mindestzahl von 10 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr, davon 5 Aufsätze, im Fach Deutsch Mindestzahl von 8 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr in Mathematik schriftliche Übungs- und Wiederholungsarbeiten über den zuletzt behandelten Unterrichtsstoff sind zur Sicherung der Notengebung in allen Fächern/Fächerverbünden, ausgenommen Fremdsprache, möglich; Im 3. Schuljahr wird in den Fächern D und M eine zentrale Diagnosearbeiten gestellt, die nicht benotet wird. Im 2. Schulhalbjahr der Kl. 2 und im 1. Schulhalbjahr der Klasse 4 wird im Fächerverbund MNK eine Projektpräsentation durchgeführt. Sonstiges: a) Verteilung der schriftlichen Arbeiten auf das ganze Schuljahr; b) nur 1 schriftliche Arbeit pro Tag

Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der HS Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten Klasse 5 9: Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift Mathematik und Englisch: Anfertigung häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftl. Arbeiten (sollen); übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr. In den Klassen 5-8 werden insgesamt 2 Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwiss.- techn. Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind. In Kl. 6 werden unbeschadet (zusätzlich) obiger Aussagen zwei Klassenarbeiten (Vergleichsarbeiten) in 2 der Fächer D, M u. E angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe landeseinheitlich vom MKS vorgegeben sind. Klasse 10: Deutsch: mindestens 5 Klassenarbeiten; darunter mindestens 3 Aufsätze je Schuljahr Mathematik, Englisch : mindestens 5 Klassenarbeiten je Schuljahr; übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr Sonstiges: a) gleichmäßige Verteilung auf das ganze Schuljahr, pro Tag höchstens eine Klassenarbeit, b) keine schriftliche Arbeit vor Rückgabe und Besprechung der vorangegangenen Arbeit, c) keine schriftliche Arbeit im gleichen Fach am Tag der Rückgabe der vorangegangenen Arbeit d) Klassenarbeiten werden i.d.r. angekündigt

Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der RS Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten In den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten, Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift; in den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt können zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten, ersetzt werden. In den Nicht-Kernfächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. zusätzlich in den Klassen 6 und 8: zentrale Vergleichsarbeiten insgesamt 3/2 Arbeiten, vom MKS gewählt aus zwei Kernfächern und einem Nicht-Kernfach (Auswahl kann vom MKS auf GLK delegiert werden) gleichwertige Leistung (Referat, Projekt, Freiarbeit...) kann zusätzlich in Klasse 5 bis 7 nach Entscheidung des Fachlehrers, muss zusätzlich in Klasse 8 und 9 in einem Kernfach oder Nicht-Kernfach nach Wahl des Schülers verlangt werden Klasse 10, 1. Schulhalbjahr: EuroKomPrüfung (ist eine gleichwertige Leistung ) in der ersten Fremdsprache; sie zählt wie zwei Klassenarbeiten, ersetzt diese aber nicht. Die Prüfung muss zusätzlich durchgeführt werden.

Aufnahmeverfahren auf eine auf die Grundschule aufbauende Schulart Eltern treffen eigenverantwortlich auf der Grundlage der unverbindlichen Grundschulempfehlung die Entscheidung über die weiterführende Schule für ihr Kind.

- Bis.. Klassenkonferenzen zur Grundschulempfehlung Entscheidung - Bis.. Ausgabe unverb. Grundschulempfehlung mit Halbjahresinformation - Geg. bis.. Rückmeldung (Formular) Inanspruchnahme Beratungsverfahren - Am ( Ersatztermin) Anmeldung (Formular) an weiterführender Schule Eine freiwillige Wiederholung* von Klasse 4 ist in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. *Schriftlicher Antrag/Formular Beratung durch die Beratungslehrkraft Ergänzt die Sichtweise auf das Kind. Auf Wunsch Durchführung eines Begabungstests mit anschließendem Auswertungsgespräch. Schweigepflicht gegenüber der Schule!

Anmeldung weiterführende Schule Die Grundschulempfehlung muss nicht vorgelegt werden. Ausnahmen: Bilinguale Züge, Hochbegabtenzug, Privatschule Die Grundschule gibt keine Unterlagen und Auskünfte zum Kind weiter. Es gibt keine Garantie für die Aufnahme an der gewünschten Schule. Der Anspruch auf die Schulart ist rechtsverbindlich, eine Abweisung bei Vollbelegung ist möglich. Hilfskriterien: Geschwisterkind, Schulweg, Nahverkehrsanbindung. Eine schriftliche Rückmeldung der Eltern zur Schulwahl an die Grundschule ist nicht erforderlich.

Die Grundschulempfehlung als qualifizierte Elternberatung

Multilaterale Versetzungsordnung Die Multilaterale Versetzungsordnung regelt die Übergänge zwischen den Schularten Grundlage Art. 11 LV: Eine der Begabung entsprechende Ausbildung und Erziehung muss gewährleistet sein = Bei Änderung der Leistung Durchlässigkeit des Schulwesens. - Bildungsempfehlungen werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz des SL ausgesprochen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des SL. - Schulen stehen in gegenseitiger Beratung. - Eltern sind in Entscheidungen einzubeziehen. - Pädagogische Aspekte finden Berücksichtigung. - Besondere Situation für GMS!

Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.

Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.

Klasse 6-9 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-10 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. In Klasse 10 RS nach Klasse 10 Gym

Von der RS zur HS/WRS Klasse 5 und 6 Übergang in die nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung der RS. Klasse 5 bis 7Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Übergang jederzeit in entsprechende Klasse. In nächsthöhere Klasse bei Erfüllung der Bildungsanforderungen oder Prüfung. Klasse 5 bis 8 Wird Schüler in der RS versetzt, ist Wechsel in nächsthöhere Klasse WRS mgl. Ansonsten Wechsel in entspr. Klasse. Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse = freiw. Wdh. Sonderregelung Klasse 9!

Vom Gym. zur RS Klasse 5 bis 8 Versetzung nach Versetzungsordnung der RS zum HJ oder SJ Klasse 5 und 6 Übergang in nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung Gymn. Klasse 7 und 8 Übergang in nächsthöhere Klasse nach gem. Beratung Gym RS Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse=freiw. Wdh. Ist in Kl. 10 Versetzung erfüllt, ist Wechsel nach Klasse 10 mgl.

Vom Gym. zu HS/WRS Klasse 5 bis 7 Übergang zum HJ und SJ in entspr. Klasse. In nächsthöhere Klasse nur, wenn Anforderungen erfüllt. WRS-Prüfung mgl. Klasse 5 und 6 Übergang in nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung Gymn. Klasse 7 Übergang in nächsthöhere Klasse nach gem. Beratung Gym WRS Wird Schüler am Gym versetzt, ist Wechsel in nächsthöhere Klasse WRS mgl. Ansonsten Wechsel in entspr. Klasse. Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse = freiw. Wdh.

Schulpflicht-Schulbesuchsverordnung Seminarhelfer 7 (S.14 bis 15) 1. rechtl. Grundlage: GG Art, 6 / LV Art. 14 / SchG 72 Pflichtschulen: GS, HS, BS 2. Beginn: Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30.9. auf Antrag kann ein Kind auch früher eingeschult oder ein Jahr zurückgestellt werden. Schulleiter entscheidet. 3. Dauer: 4 Jahre GS, 5 Jahre aufbauende Schulart, 3 Jahre Berufsschule (kann durch 1 Jahr Vollzeitschule ersetzt werden z.b. BEJ, BVJ) bis zum 18. Lebensjahr 4. Beendigung nach 10 J. ohne Abschluss, nach 9 J. auf Antrag mit sinnvoller Förderung, BS-Pflicht endet, wenn der S 18 ist, Abschluss einer Ausbildung, Beendigung des BVJ

Konferenzen Welche gibt es? Was sind deren Aufgaben? Wie oft tagen sie? Wer hat den Vorsitz? -> Übersicht, S. 12, Seminarhelfer 7 Achtung mittlerweile Änderung des Schulgesetzes hinsichtlich der Zusammensetzung der Schulkonferenz (davor entschied bei Stimmgleichheit die Stimme des Schulleiters)! Beachte: Der Verbindungslehrer nimmt an der Schulkonferenz teil, wenn allgemeine Angelegenheiten der SMV auf der Tagesordnung stehen, aber nur mit beratender Stimme; Vertreter der SuS erst ab Klasse 7.

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014 Konkrete Aufgaben der Gesamtlehrerkonferenz: Allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule Fragen der Lehrerfortbildung sowie Maßnahmen die die Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen Erlass der Schul- Haus- und Pausenordnung Allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung Einheitliche Durchführung von Rechts- u. Verwaltungsvorschriften Verwendung der Haushaltsmittel Stellungnahmen gegenüber dem Schulträger (Ausstattung, Einrichtung, Baumaßnahmen) Allgemeine Empfehlung zur Lehrauftragsverteilung, Stundenplangestaltung Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz Geschäftsordnungen für Lehrerkonferenzen an der Schule Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Kirchen, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen Institutionen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sonstige Angelegenheiten, die der GLK auf Grund von Rechtsoder Verwaltungsvorschriften übertragen sind Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen der Bildungspläne Seebacher VBE Südbaden 2013

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014 Zusammenwirken der Lehrer der Klasse Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der GLK Gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die Klassenkonferenz hierfür zuständig ist Förderung der SMV der Klasse Konkrete Aufgaben der Klassenkonferenz: Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im Rahmen der Grundsätze der GLK Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen der Klassenpflegschaft sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind Seebacher VBE Südbaden 2013

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014 methodische und didaktische Fragen Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im betreffenden Fach Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer fachspezifische Fragen der Notengebung Beratung über die Verwirklichung der Lehr- und Bildungspläne Abstimmung der Stoffverteilungspläne im konkreten Fach Konkrete Aufgaben der Fachkonferenz: Zusammenarbeit mit sich ergänzenden Fächern Vorschläge für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsangeboten Beratung des Schulleiters und der GLK über die Anforderung und Verteilung von Haushaltsmitteln sowie für die Ausstattung und Einrichtung der Schule sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind Seebacher VBE Südbaden 2013

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014 Konkrete Aufgaben der Jahrgangsstufenkonferenz: Zusammenwirken der Lehrer in der Jahrgangsstufe Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der GLK Gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler Förderung der SMV in der Jahrgangsstufe Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im Rahmen der Grundsätze der GLK Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sonstige Angelegenheiten, die der Jahrgangsstufenkonferenz auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind Seebacher VBE Südbaden 2013

Für alle Lehrerkonferenzen gilt entsprechend der Konferenzordnung: -> Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein. -> Eine Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtstagen einberufen werden, wenn 1/4 der Stimmberechtigten dies verlangt. -> Einladung 6 Unterrichtstage vor der Konferenz -> Beschlüsse können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Teilnahmepflichtigen) anwesend ist. -> Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. -> In keiner Lehrerkonferenz können personale oder soziale Angelegenheiten der Lehrer erörtert werden. -> Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung alle Lehrkräfte bindend. Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung, die nicht ausgeräumt werden können, ist eine Entscheidung der Schulaufsicht herbeizuführen. -> Über die Konferenz ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen. -> Konferenzen sind i.d.r. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten. -> Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Aufgaben der Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken aller an der Schule Beteiligten zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und ggf. zu beschließen. Rechte der Schulkonferenz: 1) Entscheidungsrechte, z. B. bei der Vereinbarung von Schulpartnerschaften oder der Entscheidung des Unterrichts einer 5 oder 6 Tage-Woche 2) Einverständnis erforderlich z. B. beim Erlass einer Schul- und Hausordnung, oder bei Beschlüssen zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben 3) Anhörung erforderlich, z. B. zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz bei allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule 4) Die Schulkonferenz darf bei der Besetzung der Schulleitungsstelle mitwirken ( 40 SchG)

Schule Zahl der Lehrkräfte (Schulleiter und Lehrkräfte mit mindestens ½ Schule Lehrauftrag) Schulkonferenz Schulkonferenz (aus Gründen der einfacheren Darstellung überall männl. Form, die weibliche ist dabei stets inbegriffen) (Schulen ohne Schülerrat) (Schulen ohne Elternbeirat) (Schulen mit Schülerrat und Elternbeirat) 2 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Lehrer 1 Eltern 3-6 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 2 Lehrer 2 Eltern 7-13 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 3 Lehrer 3 Eltern 14 und mehr 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 5 Lehrer 5 Eltern 1 Schulleiter 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler 1 Schulleiter 1 Schülersprecher 2 Lehrer 2 Schüler 1 Schulleiter 1 Schülersprecher 3 Lehrer 3 Schüler 1 Schulleiter 1 Schülersprecher 5 Lehrer 5 Schüler 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler, 1 Eltern 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler, 1 Eltern 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 2 Lehrer 2 Schüler, 2 Eltern 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 3 Lehrer 3 Schüler, 3 Eltern

Die Schülermitverantwortung - SMV 1. rechtl. Grundlage: -> Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip), -> SchG 62-70 -> SMV ist nicht rechtsfähig 2. Aufgaben: Interessen der Schüler vertreten 3. Rechte Anhörungsrecht Beschwerderecht Vermittlungsrecht 3. Organisation Klassenschülerversammlung wählt Klassensprecher in den Schülerrat, diese wählen Schülersprecher + 2 Schüler in die Schulversammlung

4. Verbindungslehrer vom Schülerrat gewählt nicht gegen seinen Willen wählbar hat mind. halben Lehrauftrag 5. Veranstaltungen der SMV sind Schulveranstaltungen Aufsichtspflicht durch Schulleitung Versicherungsschutz Schulleiter muss darüber informiert sein Schulleitung muss bei event. Gefahren die Veranstaltung verweigern

Die Schülerzeitung rechtl. Grundlage: Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip), SchG 89 Schulordnungen, Schülerzeitschriftenverordnung erscheinen relativ regelmäßig sind von der Schule zu fördern Pressefreiheit -> keine Zensur Wahrheitsgebot Impressum Schulleiter erhält drei Tage vor Verkauf ein Exemplar kann Verkauf verbieten (mit guten Gründen) Vertrieb auf dem Schulgelände wenn Schulleitung sie erlaubt hat

Schulpflicht-Schulbesuchsverordnung Ausnahmen: 1. Verhinderung wegen Krankheit: Seminarhelfer 7 (S.14 bis 15) Entschuldigung spätestens am zweiten Fehltag, länger als drei Tage krank ärztliches Attest 2. Befreiung (i.d.r. aus gesundheitlichen Gründen): bis zu einer Unterrichtsstunde (Fachlehrer) bis zu einem Vormittag (Klassenlehrer) Befreiung vom Religionsunterricht, schriftl. Antrag nötig 3. Beurlaubung (Gründe gemäß Schulbesuchsverordnung): bis zu zwei Tagen: Klassenlehrer mehr als zwei Tage: Schulleitung, schriftl. Antrag nötig

Schularten Seminarhelfer 7 (S. 8) Grundschule Hauptschule/Werkrealschule -Realschule Gemeinschaftsschulen -Gymnasium - Kolleg -Berufsschule -Berufsfachschule Berufskolleg -Berufsoberschule -Fachschule Sonderschule Pflichtschulen sind die Grundschule, die Hauptschule, die meisten Sonderschulen und die Berufsschulen. Sie umfassen einen klar definierten Schulbezirk der i.d.r. lokal begrenzt ist, oder im Berufsschulwesen bestimmte Berufsfelder regional abdeckt. Wahlschulen sind Schulen ohne eigenständigen Schulbezirk. Schulverbund mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Beispiele: Grund-und Hauptschule, Hauptschule mit Werkrealschule

Schulstufen und Schultypen Seminarhelfer 7 (S. 8) Schulstufen Primarstufe ( Klassenstufe 1-4 ) ; Sekundarstufe I ( Klassenstufe 5-10 ) ; Sekundarstufe II ( Klassenstufe 11-12, 11-13 ) Schultypen Einzelne Schularten können verschiedene Schultypen umfassen. Beispiele: Gymnasium: Gymnasium der Normalform ( Klasse 5-12/13 ) ;Gymnasium der Aufbauform ( Klasse 11-13, z.b. TG ) Sonderschule: Sonderschule für Lernbehinderte; Sonderschule für Erziehungshilfe; Sprachheilschule,... Berufsfachschule: 1-jährige gewerblich-technische BFS; 2-jährige... BFS

Ziele der Schularten am Beispiel der Grundschule Seminarhelfer 7 (S. 8 bis 9) 1. Grundschule Ziel: Die Grundschule vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten Auftrag: - Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang - Einübung von Umgangsformen/Verhaltensweisen für das Zusammenleben - Förderung der Kreativität Die Ziele und Aufträge der weiteren Schularten finden sich im Seminarhelfer 7, S. 8 bis 9

Der Religionsunterricht rechtl. Grundlage: GG Art. 7, Eltern können über Teilnahme am RU bestimmen / RU ist ordentliches Lehrfach LV Art. 18, Religion ist ordentliches Unterrichtsfach, Teilnahme ist verpflichtend, Erteilung ist staatl. Aufgabe, versetzungsrelevant, SchG 96, RU findet konfessionell getrennt statt VwV, Konfessionslose Schüler können mit Erlaubnis der Rel. gemeinschaft am RU teilnehmen Abmeldung: schriftlich, spätestens 2 Wochen nach Beginn des Halbjahres, aus Glaubens-und Gewissensgründen, mit 14 Jahren sind Jugendliche rel. mündig Abmeldevorgang: vor 12 J.: schriftl. durch die Eltern (beide!) 12 und 13 J.: schriftl. Abmeldung durch Eltern, nicht gegen Willen des Schülers 14-18: Schüler gibt Abmeldung persönlich ab, Eltern werden eingeladen ab 18: schriftl. Abgabe, keine Info an Eltern

Geschlechtserziehung rechtl. Grundlage: Staat ist auf Grund seines Erziehungsauftrags befugt Geschlechtserziehung vorzunehmen, SchG Es gilt: Altersgemäßheit, keine Belehrung, Rücksichtnahme auf verschiedene Wertauffassungen Informationsanspruch der Eltern über: Ziele, Inhalt und Form, verwendete Lehr-und Lernmittel, Zeitpunkt der Geschlechtserziehung, die Unterrichtsinhalte dürfen nicht Grundlage von Leistungsmessung sein. Bei praktischen Anwendungsaufgaben" dürfen Eltern bestimmen, dass ihre Kinder nicht im Klassenzimmer sind.

Schulträger ist,. wer die sächlichen Kosten trägt. SchG 27 Festlegung Schulbezirke bei mehreren Schulen derselben Schulart SBW ist Verwaltungsakt mit Einspruchsrecht. Errichtung, Benennung, Unterhalt der Schulen Ausstattung mit U-Materialien, Einrichtungen, Gegenstände, Geräte Personalkosten nichtlehrendes Personal Schülerbeförderung Beratende Mitwirkung Lehrerkonferenzen, Schulkonferenzen, Elternbeirat Mitwirkung Schulleiterbesetzung

Schulträger ist. Gemeinde Land- bzw. Stadtkreis Land GHWRS Berufl. Gym Aufbaugymnasium mit Heim RS Berufl. Schulen Kollegs GMS Entspr. SoS HeimSoS Gym Bildungszentren Schulen mit bes. päd. Prägung SoS mgl. auch RS, Gym Freie Trägerschaft bei Privatschulen

Lernmittelfreiheit SchG 94 An öffentlichen Schulen überlässt der Schulträger alle notwendigen Lernmittel leihweise, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden. Ausnahmsweise wird zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweck des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Ausgenommen sind Gegenstände geringen Wertes. Gegenstände, die außerhalb des Unterrichts gebraucht werden, gelten nicht als Lernmittel. Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich. LMVO Erstellte Kunstgegenstände gehen in Besitz des Schülers über. Auswahl Bücher über Fachkonferenz. Wechsel von durchs KM zugelassene Bücher in der Regel alle 5 Jahre. Schulen dürfen 20% aus urheberrechtlich geschützten Werken kopieren. Wartung ist nicht Aufgabe von Lehrkräften im Landesdienst, nur Kleinreparaturen und Sammlung.

Schulaufsicht Gesamtes Schulwesen (auch privat) untersteht der Aufsicht des Staates. SchG 32-37

Staatliche Schulaufsicht umfasst - Planung, Leitung, Ordnung, Förderung des gesamten Schulwesens - Bestimmungsrecht über Unterrichts- und Erziehungsarbeit öffentlicher Schulen - Fachaufsicht über schulfachliche Angelegenheiten(BP, Rechts- und Verwaltungsangel.) - Dienstaufsicht über Lehrer und Schulleiter - Beratung -Aufsicht über staatliche anerkannte Privatschulen handout

Schulleiter Dienstaufsicht Dienstliches und außerdienstliches Verhalten von Personen Fachaufsicht Unterrichtsinhalten, Prüfungsinhalte, Einhaltung interner Richtlinien * Fachaufsicht nicht für RU ev und kath. (Schudekan)

Dienstliche Beurteilung Bekanntgabe durch SL. Vertraulich behandeln. Beurteilungsverordnung Probezeitbeurteilung bei Beamten auf Probe durch die Schulleitung. 9 Monate nach Einstellung und 3 Monate vor Ende der Probezeit durch die Schulleitung. Leistungsbeurteilung (Unterr. Fachlich, Erziehung, Zusammenarbeit, Bes. Aufgaben) + Befähigungsbeurteilung (Ausprägung Fähigkeiten u. Fachkenntisse) Abschließendes Gesamturteil. Anlassbeurteilung bei Bewerbungen durch SL bzw. obere Schulaufsichtsbehörden. Leistungsbeurteilung (w.o. Text) und Befähigungsbeurteilung (w.o. Note) Abschließendes Gesamturteil Dienstbericht alle 5 Jahre durch die Schulleitung. Ausnahme: LAs, Lehrer auf Probe, älter als 50 J Leistungen und päd. Wirken werden gewürdigt und/oder geg. Mglk. der Verbesserung aufgezeigt.

Grundsätze des Berufsbeamtentums Seminarhelfer 7 (S. 42) Grundgesetz Artikel 33 Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen Öffentlich-rechtlich: frei von privatrechtlichen/ arbeitsrechtlichen Bestandteilen Beamte sind keine Arbeitnehmer Beamte können haben: Bund, Länder, Gemeinden Regelungen nur über den Staat -> kein Vertrag, sondern Verwaltungsakt Dienstverhältnis B. steht in einem dienenden Verhältnis zu einem Organ des Gemeinwesens B. ist weisungsgebunden B. untersteht der Weisungsbefugnis des Vorgesetzten und der Disziplinargewalt des Dienstherrn Treueverhältnis Verfassungstreue!! Gegenseitiges Treueverhältnis Dienstherr <-> Beamter Treue des Dienstherrn in Form der Fürsorgepflicht

Dienstherr: Land Baden-Württemberg Oberste Dienstbehörde: Ministerium für Kultus und Unterricht Dienstvorgesetzter: wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten zuständig ist: SA: Abordnung, Versetzung RP: Ernennung, Entlassung, Disziplinarverfügungen, Versetzung Vorgesetzter: wer fachliche Anordnungen erteilen kann: Schulleiter, Schulrat, Seminarleiter Grundprinzipien des Beamtenrechts Seminarhelfer 7 (S. 41) 1. Formstrenge: Starke Formalisierung; Ernennungen sind Formalakte und somit stets mit einer Urkunde verbunden 2. Treue und Fürsorge: Rechtsschutz, Ermäßigung für ältere Lehrkräfte 3. Alimentation: Beamter hat seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und erhält dafür eine ausreichende Lebenssicherung / Kein Leistungs- und Gegenleistungsprinzip!! 4. Jede Laufbahn setzt bestimmte Vorbildung voraus: Beamter muss sich in seiner Probezeit bewähren

Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis: Seminarhelfer 7 (S. 43) Eignung: Gesundheit Charakter Befähigung: Kenntnisse Fertigkeiten Fachliche Leistung Leistungsziffer Höchstalter 42 Jahre (Ausnahmen bis.) Angehöriger eines EU- Landes Freiheitli. Demokr. Gesinnung

Regelprobezeit Anrechnungen auf die Regelprobezeit (je nach Umfang der Verzögerung oder Tätigkeit) Es müssen angerechnet werden: Wehr- bzw. Ersatzdienst sowie Entwicklungshilfedienst, die tatsächlich zu einer beruflichen Verzögerung führten Es können angerechnet werden: Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Elternzeit, Zeiten im öffentlichen Dienst bzw. Tätigkeiten, die der Lehramtsausbildung entsprechen (z.b. als Krankheitsvertretung, an anerkannten Ersatzschulen usw.) 3 Jahre Zusammen können nicht mehr als zwei Jahre angerechnet werden; die Mindestprobezeit beträgt also ein Jahr. Verkürzung der Regelprobezeit (um maximal je ein Jahr; Kann-Regelung) Weit überdurchschnittliche Bewährung in der bisher zurückgelegten Probezeit (Mindestnote 1,5 in der dienstl. Beurteilung) Laufbahnverordnung (KM) 8 Abs. 2 Hervorragendes Ergebnis (Mindestnote 1,4) in der zweiten Staatsprüfung Laufbahnverordnung-KM 8 Abs. 3 -> Laufbahnverordnung (KM) 8 Abs. 1 Verlängerung der Regelprobezeit (auf maximal fünf Jahre; Kann-Regelung) Voraussetzung: Die Bewährung konnte in der bisher zurückgelegten Probezeit z.b. wegen Leistungsmängeln, behebbaren Gesundheitsproblemen, Mutterschutzfrist, Krankheit - noch nicht festgestellt werden ( Beamtengesetz 19 1 Abs. 6); der Bezirkspersonal wirkt bei der Verlängerung der Probezeit mit ( Personalvertretungsgesetz 80 Abs. 1 Nr. 3).

Entfernung nach disziplinarischen Vorschriften Beamter auf Probe bei Dienstvergehen Durch Tod Verluste der Beamtenrechte aufgrund Verurteilung von mindestens 1 Jahr wegen vorsätzlicher Straftat Beendigung des Beamtenverhältnisses Eintritt in den Ruhestand - mit Ablauf des Schuljahres, in dem das 64 Lebensjahr erreicht wird - auf Antrag mit 63 Jahren (Versorgungsabschlag) Entlassung, wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind: - Dienstunfähigkeit (noch keine 5 Jahre Dienstzeit) - auf Antrag

Pflichten des Beamten Seminarhelfer 7 (S. 43 bis 44) 1. Dienstleistungspflichten: Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf kein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst Gehorsams-, Beratungs- und Unterstützungspflicht Pflicht zur rechtmäßigen Amtsführung Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten z.b. Mitwirkung in Prüfungsausschüssen Residenzpflicht 2. Treuepflichten: Verfassungstreuepflicht Streikverbot Pflicht zur Gemeinwohlorientierung Pflicht zur Leistung des Diensteides Loyalitätspflicht / Remonstrationspflicht. 3. Verhaltenspflichten: Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten Pflicht zur Uneigennützigkeit Pflicht zur Unparteilichkeit Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Pflicht zum Datenschutz

Rechte des Beamten 1. Vermögenswerte Rechte Besoldung Altersversorgung Beihilfe Dienstunfallfürsorge, Sachschadenersatz Reise- und Umzugskosten 2. Fürsorgerechte allgemein: - Ermäßigung des Regelstundenmaßes - Urlaub Amtsbezeichnung Frauenförderung 3. Schutzrechte Grundrechte Personalaktenführung Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis Beschwerderecht Klagerecht Beteiligungsrechte Personalvertretung

Folgen von Pflichtverletzungen Dienstvergehen: vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung Disziplinarische Folgen: Vorermittlung eingeleitet vom Präsidenten des RP Vernehmung von Zeugen, Einsicht von Klassentagebüchern, Anhörung von Betroffenen 1. Erlass einer Disziplinarverfügung durch Dienstvorgesetzten (Oberschulamt) Verweis, Geldbuße 1/2 der rnonatl. Besoldung (OS), bis 1 monatl. Besoldung (MKS) Beschwerdemöglichkeiten (innerhalb 2 Wochen): 1. bei MKS 2. bei Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts 2. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch RP oder Kultusministerium Untersuchungsverfahren (Bericht des Untersuchungsführers an einleitende Behörde = RP oder MKS) Anschuldigungsschrift an Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts > hier Hauptverhandlung Disziplinarstrafe: Gehaltskürzung, Degradierung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts Berufung zum Verwaltungsgerichtshof durch Beschuldigten oder Einleitungsbehörde innerhalb 2 Wochen

Vermögensrechtliche Folgen: Amtshaftung > Dienstherr muss einem Dritten (Schüler) entstandenen Schaden ersetzen Dienstherr kann Beamten in Regress nehmen > Beamte muss Schadensersatz leisten (bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung); Schulträger kann Lehrer nicht unmittelbar in Regress nehmen; Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung hat unmittelbaren Rückgriffsanspruch Strafrechtliche Folgen: Verletzung einer Beamtenpflicht kann gleichzeitig gegen ein Strafgesetz verstoßen ( Bestechlichkeit; Körperverletzung im Amt; Bruch der Amtsverschwiegenheit)

Pause Brauchen Sie: - einen Seminarhelfer? - ein Lehrerhandbuch?

Prüfungssimulation

Folie 1 Schulrecht Vor den Sommerferien beantragen die Eltern eines Schülers beim Klassenlehrer eine Beurlaubung im Umfang einer Woche vor Beginn der Sommerferien, weil für die geplante Urlaubsreise kein anderer Flug mehr zu bekommen sei. Genehmigen Sie das bzw. wie setzen Sie das ggf. durch? Erläutern Sie den Fall und zeigen Sie die schulrechtlichen Konsequenzen auf.

Folie 2 Schulrecht SMV Aufsichtspflicht Remonstration

Folie 3 Beamtenrecht 1. Möchten Sie gerne Beamtin werden? 2. Welche Voraussetzungen müssen Sie dafür erfüllen? 3. Wie können Sie die angesprochene Probezeit verkürzen? 4. Können Sie auch Bundeskanzlerin werden? 5. Warum sind Sie Beamtin? 6. Weshalb müssen Sie als Lehrerin Beamtin sein?

Folie 4 Beamtenrecht Ihr Schulleiter sagt, morgen sind 2 Lehrer krank, ihr Seminarbesuch ist nicht so wichtig. Sie müssen morgen 2 Stunden in der Schule vertreten. Ist das rechtens?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und V I E L E R F O L G I N D E R P R Ü F U N G HANDOUT ZIELSCHEIBE