Merkblatt. zum Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für

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Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt Stand: 11.04.2018 Merkblatt zum Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL), einschließlich ökologischer/biologischer Anbauverfahren, Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger, Freiwillige Naturschutzleistungen (FNL), Naturschutzgerechte Beweidung mittels Hütehaltung und Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft Förderperiode 2007-2013 nach der VO (EG) 1698/2005, fortgeführt in der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 Dieses Merkblatt enthält Hinweise zum Ausfüllen des Antrages (einschließlich Anlagen) auf Auszahlung von Zuwendungen im Rahmen der o. g. Fördermaßnahmen. Lesen Sie die entsprechenden Richtlinien, die entsprechenden Merkblätter zur Erstantragstellung und folgende Hinweise vor dem Ausfüllen sorgfältig durch. Beachten Sie auch die die Ausfüllhinweise zum Geografischen Flächennachweis (GFN) 2018 für die Anträge auf flächenbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen. Inhalt: Seite: 1. Allgemeine Hinweise zum Auszahlungsverfahren 2 2. Terminübersicht und Antragsbestandteile 2 2.1. Altmaßnahmen der Förderperiode 2007-2013 nach der 2 VO (EG) 1698/2005 2.2. Maßnahmen der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 3. Ausfüllhinweise zur Antragstellung 3 4. Allgemeine Erläuterungen zu den Maßnahmen 4 5. Erläuterungen zu den Maßnahmen der Förderperiode 2007-2013 nach der VO (EG) Nr. 1698/2005, fortgeführt in der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 4 6. Erläuterungen zu den Maßnahmen der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 5 6.1. Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL) einschließlich Förderung ökologischer Anbauverfahren 5 6.2. Freiwillige Naturschutzleistungen (FNL) 5 6.3. Naturschutzgerechte Beweidung mittels Hütehaltung 6 6.4. Natura 2000 6 7. Formblatt Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen 7 1

1. Allgemeine Hinweise zum Auszahlungsverfahren Die Grundlage für Ihren Auszahlungsantrag ist der entsprechende Bewilligungs- oder Teilnahmebescheid. Der Auszahlungsantrag im Rahmen der o. g. Richtlinien ist bis zum 15.05.2018 bei Ihrem zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) zu stellen. Die fristgemäße Einreichung des Antrages und der Antragsbestandteile ist eine Voraussetzung für die Auszahlung. Der Auszahlungsantrag ist vollständig gestellt, wenn zu den in der Terminübersicht genannten Terminen (siehe Nr. 2 des Merkblatts) die aufgeführten Unterlagen eingereicht werden. Die nicht fristgemäße Einreichung des Auszahlungsantrags führt zum Ausfall der Zahlung! 2. Terminübersicht und Antragsbestandteile 2.1 Altmaßnahmen der Förderperiode 2007-2013 nach der VO (EG) 1698/2005 (fortgeführt in der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013) bis 15.05.2018 bis 15.07.2018 (frühestens ab 01.07.2018) MSL: Einreichung des Auszahlungsantrages im ALFF einschließlich der Antragsbestandteile, sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen abgegeben: - Stammdatenbogen 2018 und ggf. Anlagen, - der Geografische Flächennachweis (GFN) 2018 mit den Teilen Anlage Nutzungsnachweis (NN), GIS, Anlage Zusätzliche Flächenbezogene Angaben (wenn relevant), Anlage Flächen in anderen Bundesländern) (wenn relevant), - Kontrollvertrag mit einer im Land Sachsen-Anhalt zugelassenen Kontrollstelle des ökologischen Landbaus oder ein entsprechendes Zertifikat (MSL-C), - Im Falle der elektronischen Einreichung Ihres Antrages gilt die Unterschrift auf dem Datenbegleitschein. Für die rechtzeitige Einreichung des Antrags ist auch die rechtzeitige Abgabe des Datenbegleitscheins erforderlich). - MSL: - Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen (MSL, einschließlich MSL-C für Nichtumsteiger) 2.2 Maßnahmen der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 bis 15.05.2018 MSL: Einreichung des Auszahlungsantrages im ALFF für das laufende Kalenderjahr einschließlich der Antragsbestandteile, sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen abgegeben: - Stammdatenbogen 2018 und ggf. Anlagen, - der Geografische Flächennachweis (GFN) 2018 mit den Teilen Anlage Nutzungsnachweis (NN), GIS, Anlage Zusätzliche Flächenbezogene Angaben (wenn relevant), Anlage Flächen in anderen Bundesländern) (wenn relevant) - Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung (wenn relevant), - Anzeige der Flächen, die 2018 mit Festmist gedüngt werden (wenn relevant),, - Kontrollvertrag mit einer im Land Sachsen-Anhalt zugelassenen Kontrollstelle des ökologischen Landbaus oder ein entsprechendes aktuelles Zertifikat (Ökologischer Landbau). 2

jährlich bis 15.01. (frühestens jährlich ab 01.01.) MSL (einschließlich Förderung ökologischer Anbauverfahren), Festmist: - Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen einschließlich (nur bei entsprechender Maßnahme) - Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände AUKM KJ Zusätzlich für MSL Beweidungsmaßnahmen (Extensiv mit Absenkung Beweidungsdichte (MS72), Extensiv mit Beweidung Schafe/Ziegen (MS73)): - Formblatt Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen Zusätzlich für die Maßnahme Festmist: Im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraumes, in dem Festmist ausgebracht wird sowie bei Flächenwechsel: - Vorlage der Untersuchungsergebnisse des Bodenhumusgehaltes (Ausgangsuntersuchung) Mindestens nach fünf Jahren, jedoch spätestens im letzten Jahr des Verpflichtungszeitraumes: - Vorlage der Untersuchungsergebnisse des Bodenhumusgehaltes (Abschlussuntersuchung) Zusätzlich für die Maßnahme Förderung ökologischer Anbauverfahren: - Erklärung der Kontrollstelle zum Vollzug der Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen nach Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und Ökozertifikat. FNL und Hütehaltung - Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen Zusätzlich für die Grünlandmaßnahmen (FP6501, FN10-13), einschließlich Hütehaltung (FP7504, FN15): - Formblatt Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft - Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen - Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände AUKM KJ Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen befinden sich in der Antragssoftware, die über das Internet (www.elaisa.sachsen-anhalt.de) bereitgestellt wird: der Stammdatenbogen und Anlagen, der Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen, dieses Merkblatt, die maßnahmenbezogene Kulturartenliste (s. Anlage zu den Ausfüllhinweisen der flächenbezogenen Anlagen zum Antragsverfahren - Erläuterungen zum ELER-Flächennachweis 2019), der Geografische Flächennachweis (GFN) 2018 mit den Teilen Anlage Nutzungsnachweis (NN) GIS Anlage Zusätzliche Flächenbezogene Angaben (wenn relevant) Anlage Flächen in anderen Bundesländern) (wenn relevant) die Ausfüllhinweise zum Geografischen Flächennachweis (GFN) 2018 für die Anträge auf flächenbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen, das Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände AUKM KJ das Formblatt Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen, die Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung, die Anzeige der Flächen, die 2018 mit Festmist gedüngt werden, die Erklärungen über die Einhaltung der Verpflichtungen für die jeweiligen Förderperioden, 3

die Erklärung der Kontrollstelle zum Vollzug der Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen nach Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (nur für die Förderung ökologischer Antragsverfahren), der Antrag auf Verpflichtungsübertragung die Anzeige von Flächenverringerungen/-änderungen für AUKM und Natura 2000 der Bindungskatalog Die aktuellen Fassungen der MSL-Richtlinie, FNL-Richtlinie, Richtlinie Festmist,, der Richtlinie Natura 2000- Ausgleich Landwirtschaft für die Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 sowie die Biotoptypenrichtlinie sind über einen Link unter ELAISA.de im Internet abrufbar. 3. Ausfüllhinweise zur Antragstellung Bitte beachten Sie die Definitionen und Grundsätze zu Antragsangaben der Ausfüllhinweise zum Geografischen Flächennachweis (GFN) 2018 für die Anträge auf flächenbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen. Zugelassene Kulturarten Die für die einzelnen Maßnahmen zugelassenen Nutzungen (Nutzcodes) sind der maßnahmenbezogenen Kulturartenliste zu entnehmen (s. Anlage zu den Ausfüllhinweisen der flächenbezogenen Anlagen zum Antragsverfahren Erläuterungen zum ELER-Flächennachweis 2019). 4. Allgemeine Erläuterungen zu den Maßnahmen der Förderperiode 2007-2013 nach der VO (EG) Nr. 1698/2005, fortgeführt in der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 und Maßnahmen der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 Dauergrünland (DGL) Hierzu zählt das DGL im landwirtschaftlichen Sinne (NC451-492). Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und die seit mindestens fünf Jahren weder Bestandteil der Fruchtfolge waren noch gepflügt worden sind. Es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen (Bäume, Sträucher), die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Zum Dauergrünland zählen auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Flächen in anderen Bundesländern Flächen, die sich in einem anderen Bundesland befinden, gelten nur dann als beantragt bzw. nachgewiesen, wenn sie in der Antragssoftware des Belegenheitslandes geometrisch erfasst und eingereicht werden. Flächen, die in der Anlage Flächen in anderen Bundesländern aufgeführt sind, dienen ausschließlich dem Zweck der Eigenkontrolle, der Greening-Übersichten und für gesamtbetriebliche Summenübersichten. Spezielle Informationen zur länderübergreifenden Flächenantragstellung erhalten Sie unter folgendem Link: http://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html 5. Erläuterungen zu den Maßnahmen der Förderperiode 2007-2013 nach der VO (EG) Nr. 1698/2005, fortgeführt in der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 Zwischenfruchtanbau Bitte beachten Sie die ergänzenden Hinweise des Merkblattes im Rahmen des Antragsverfahrens 2013. 4

Ökologische Anbauverfahren Aufgrund der Pflicht zur Einhaltung eines maximalen Tierbestands von 2 GVE/ha LF aufgrund von Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Basisverordnung) und dessen Kontrolle im Rahmen des Kontrollverfahrens nach v. g. Verordnung entfällt die Nachweispflicht im Rahmen dieser Förderung. Das Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände ist nicht mehr einzureichen. 6. Erläuterungen zu den Maßnahmen der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013 6.1 Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL) einschließlich Förderung ökologischer Anbauverfahren Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Ab 2018 kann eine Neuverpflichtung für MS64 mehrjährige Blühflächen (FP 6506) auch für ganze Parzellen bis maximal 2,5 ha mit dem Nutzcode 015 beantragt werden. Hierdurch soll die Anlage von Blühflächen auf Splitterflächen des Betriebes ermöglicht werden. Diese Blühsplitterflächen haben keinen Bezugsschlag. Der NC 015 gilt nicht für bereits bestehende Verpflichtungen für MS64! Die Beantragung von MS64 zur Auszahlung 2018 erfolgt ausschließlich mit dem NC 575. Extensive Obstbestände Der aktuelle Baumbestand ist in der Anlage Nutzungsnachweis des Geographischen Flächennachweises nach Angabe der Bindung MS80 in der Spalte 13.3 (Anzahl Bäume) anzugeben. Änderungen des Baumbestandes nach Stellung des Auszahlungsantrags sind formlos beim jeweiligen ALFF anzuzeigen. Bitte beachten Sie die Anzeigefrist in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Einführung/Beibehaltung Ökologischer Anbauverfahren Bitte beachten Sie, dass den neuen Öko-Maßnahmen Einführung Ökologischer Anbauverfahren (OK20 OK23) und Beibehaltung Ökologischer Anbauverfahren (OK30 OK33 mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2018 die neue Förderprogrammnummer FP 6618 zugeordnet wurde. Für die bisherige Öko-Maßnahme Beibehaltung Ökologischer Anbauverfahren (OK10 OK13) gilt die FP- Nummer 6601 weiterhin. Bitte beachten Sie auch die Hinweise der Merkblätter des relevanten Antragsverfahrens. 6.2 Freiwillige Naturschutzleistungen (FNL) Bitte beachten Sie die Hinweise des Merkblatts des relevanten Antragsverfahrens. Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland Werden im Rahmen der Maßnahme Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland Leguminosen in Reinkultur angebaut und die betreffenden Schläge gleichzeitig als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Rahmen des Greening angemeldet, wird zur Vermeidung einer Doppelförderung für diese Schläge im Jahr der Anmeldung als ÖVF nur ein reduzierter Prämiensatz gewährt. Aufgrund der Erhöhung des Gewichtungsfaktors für den ÖVF-Code 7 Leguminosen von 0,7 auf 1,0 ist ein höherer Abzug erforderlich. Statt bisher 112 EUR/ha werden 37 EUR/ha gewährt. Neben Leguminosen in Reinkultur können ab 2018 auch Gemenge mit überwiegendem Leguminosenanteil (für FP 6511: NC 250, 422, 433) als ÖVF angemeldet werden. Schläge, für die Sie die Hamster-Maßnahme beantragt haben und 2018 gleichzeitig mit dem ÖVF-Code 7 kennzeichnen,, sind im Nutzungsnachweis statt mit der Bindung HA10 mit der Bindung HA11 zu kennzeichnen. Erfolgt in den Folgejahren keine ÖVF-Anmeldung, ist wieder die Bindung HA10 zu verwenden. 5

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen einschließlich Hütehaltung Bitte beachten Sie, dass die Kombination aus der FNL-Maßnahme (FP 6501, FN12 Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen (450 EUR/ha) und der Maßnahme Hütehaltung von Schafen, Ziegen (FP 7504, FN14) (225 EUR/ha) zur Verfahrensvereinfachung zur Maßnahme FN15 im FP 7504 (675 EUR/ha) zusammengefasst wurde. Hütehaltung ist, im Unterschied zu einer Koppelhaltung auf der geförderten Fläche, gekennzeichnet durch eine flächenmäßige Überweidung von bestimmten Parzellen mit Führung der Herde unter Einsatz von Hütehunden, wobei der Aufwuchs überwiegend von der Fläche entfernt wird. 6.3 Naturschutzgerechte Beweidung mittels Hütehaltung Bitte beachten Sie, dass die Kombination aus der FNL-Maßnahme (FP 6501, FN12 Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen (450 EUR/ha) und der Maßnahme Hütehaltung von Schafen, Ziegen (FP 7504, FN14) (225 EUR/ha) zur Verfahrensvereinfachung zur Maßnahme FN15 im FP 7504 (675 EUR/ha) zusammengefasst wurde. An den einzuhaltenden Fördervoraussetzungen ändert sich durch diese Zusammenlegung nichts. Sie erhalten zu dieser Änderung einen Änderungsbescheid. Im Antragsverfahren wird die Bindung FN15 im Nutzungsnachweis des GFN 2018 nicht vorgetragen. Für die betroffenen Parzellen ist die vorgetragene Bindung FN12 unter Beibehaltung des vorgetragenen Verpflichtungsbeginns in FN15 abzuändern. 6.4 Natura 2000 Tierbesatz Zur Ermittlung des für die Zuwendungshöhe relevanten betrieblichen Tierbesatzes an Raufutter fressenden Großvieheinheiten sowie zur Prüfung der Einhaltung von Tier bezogenen Bewirtschaftungsbeschränkungen (Tierbesatz, Beweidungsintensität) ist folgende Umrechnungsschlüssel anzuwenden. Andere als die aufgeführten Tierarten werden nicht berücksichtigt. Umrechnungsschlüssel für Raufutter fressende Großvieheinheiten (RGV) Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren Rinder unter sechs Monaten Schafe und Ziegen 1,0 RGV 0,6 RGV 0,4 RGV 0,15 RGV Für die Ermittlung des Tierbesatzes ist die Dauergrünlandfläche des Betriebes maßgeblich. Flächen, die sich in einem anderen Bundesland befinden, gelten nur dann als nachgewiesen, wenn sie in der Antragssoftware des Belegenheitslandes geometrisch erfasst und eingereicht werden. Fehlender Nachweis eines Tierbesatzes 1,5 RGV/ha DGL bei NA10 und NA11 Können Sie den geforderten Tierbesatz nicht nachweisen oder legen Sie das Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände nicht oder nicht fristgerecht vor, wird Ihr Antrag auf der Basis von NA12 anstelle von NA10 und NA13 anstelle von NA11 mit den hierfür geltenden geringeren Prämiensätzen berechnet. 6

7. Formblatt Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen Für die Maßnahmen der alten und neuen Förderperiode (der Förderperiode 2007-2013 nach der VO (EG) 1698/2005 und der Förderperiode 2014-2020 nach der VO (EU) 1305/2013) wird ein einheitliches Formblatt Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen bereitgestellt. Das Formblatt muss bei den Maßnahmen MSL: Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen (FP6507): Extensiv mit Absenkung Beweidungsdichte (MS72), MSL: Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen (FP6507): Extensiv mit Beweidung Schafe/Ziegen (MS73), FNL: Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen (FP6501, FN10-13), Hütehaltung von Schafen, Ziegen FP 7504, FN15) zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen zeitnah geführt und bei dem zuständigen ALFF eingereicht werden. Abgabetermine: siehe Nr. 2.1 und 2.2 des Merkblattes Es ist möglich, das Weidetagebuch mit der Antragssoftware auszufüllen, d. h. das Formular kann zu den jeweiligen Terminen fortlaufend um den aktuellen Eintrag ergänzt werden. Das Weidetagebuch beinhaltet die schlagbezogenen Aufzeichnungen über die acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen und zum Tierbestand. Die Berechnung zum Tierbesatz (z. B. GVE/ha) ist nicht enthalten. Die Aufzeichnungen der acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen müssen auch die Mengenangaben/Aufwandmengen aufweisen. Die Nachweisführung erfolgt grundsätzlich je Schlag, auch wenn auf unterschiedlichen Schlägen die gleiche Beweidung bzw. Bewirtschaftung stattfindet. Sollte sich die Beweidung auf dem gleichen Schlag und mit der gleichen Tierart über mehrere nicht zusammenhängende Zeiträume erstrecken, sind dementsprechend mehrere Zeilen auszufüllen. In Ausnahmefällen kann die UNB auch eine großflächige Beweidung (schlag- und feldblockübergreifend) befürworten. Dann sind im Weidetagebuch die Schläge in einer Zeile anzugeben. Die ggf. durchgeführten Schnittnutzungen bzw. die sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen sind entsprechend zu kennzeichnen bzw. zu notieren. Achtung: Können Sie keinen Nachweis über die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen oder der Ausnahmen erbringen, kann dies zur Kürzung der Beihilfe, zur Rückforderung bereits gewährte Beihilfe oder zu Sanktionen führen. 7