MINISTERIUM FÜR INNERES, DIGITALISIERUNG UND MIGRATION B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

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MINISTERIUM FÜR INNERES, DIGITALISIERUNG UND MIGRATION B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 65 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/231-5000 An die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg Frau Muhterem Aras MdL Haus des Landtags Konrad-Adenauer-Str. 3 70173 Stuttgart Datum 13.06.2018 Name Dr. Simon Hahn Durchwahl 0711 231-3452 Aktenzeichen 4-1346/38/1 (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich Staatsministerium Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Ministerium für Soziales und Integration Antrag der Abgeordneten Dr. Boris Weirauch u.a. SPD - Bleiberecht für Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung: Treffen des Innenministers mit Unternehmens-Initiative - Drucksache 16/4088 Ihr Schreiben vom 23. Mai 2018 Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration nimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Soziales und Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten,

- 2-1. welche Unternehmen sich der Initiative angeschlossen haben, die sich am 19. April 2018 mit Innenminister Thomas Strobl getroffen haben, um über das Bleiberecht von arbeitenden Flüchtlingen zu diskutieren; Zu 1.: Vertreter folgender Unternehmen haben sich in einem gemeinsamen Schreiben an den Innenminister gewandt und um einen Gesprächstermin gebeten: Adolf Würth GmbH & Co. KG, Albrecht Bühler Baum und Garten GmbH, allg. Silotec GmbH, Alterskompetenz, ARCo GmbH, ASL Bodensee, Bosch Service Sichler GmbH, Brauerei Clemens Härle KG, Dalheimer GmbH, Dietz Micro-Präzisions-Drehteile GmbH & Co KG, dwp eg Fairhandelsgenossenschaft, elobau GmbH & Co KG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Gerald Fischbach GmbH, HAKRO GmbH, Hans Josef Hinken, coaching consulting teambuilding, Hotel Kleber Post Posthotellerie GmbH, Hotel Landgasthof KREUZ, Hotel Rad GmbH, hr works_personalwerk, IDS Holding GmbH, Jürgen Wragge GmbH, Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Landmetzgerei Bernhorst Koch, Mainau GmbH, MSTE SOLAR GmbH, Musch Fliesen Natursteine GmbH, Osswald GmbH, Pfaff GmbH, Randstad Deutschland GmbH & Co KG, Schmauder & Rau GmbH, Thomas Hasselwander GmbH, TN-Hausmeisterservice Vaude Sport GmbH & Co. KG, Vetter Pharma-Fertigung GmbH & Co KG, Vivat Lingua! Sprachtrainingsprogramme GmbH, Wolf GmbH. 2. welche konkreten Forderungen die Initiative bzw. die daran beteiligten Unternehmen im Einzelnen erhoben haben und wie die Forderungen im Einzelnen begründet wurden; Zu 2.: Es wurden folgende Anliegen vorgetragen: a) Ermöglichung einer Bleibeperspektive der Geflüchteten in Arbeit und Ausbildung. Begründung: Der Verlust fest angestellter Geflüchteter führe zu wirtschaftlichen Schäden, da deren Arbeitskraft nur mit sehr hohem Aufwand oder teilweise gar nicht zu ersetzen sei.

- 3 - b) Erleichterungen bei den Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung. Begründung: Die bestehenden Mitwirkungspflichten bezüglich der Passbeschaffung könnten angesichts der in den Herkunftsländern vielfach bestehenden Anforderungen nicht erfüllt werden. c) Praktikables und transparentes Verfahren der Erteilung der Ausbildungsduldung. Begründung: Die Ausbildungsduldung solle ab Abschluss des Ausbildungsvertrages gelten und eine Ermessensduldung solle für ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erteilt werden. Auf Bundesebene sprechen sich die Unternehmen für folgende Vorhaben aus: a) Ein Einwanderungsgesetz, das neben der Fachkräftemigration die Migration von Arbeitskräften in den gewerblichen Bereich ermöglicht. b) Bis zum Inkrafttreten eines Einwanderungsgesetzes ein stichtagsbezogener Duldungstatbestand für Geflüchtete, die sich in Deutschland befinden und einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. c) Die Herabsetzung des Kriteriums des Voraufenthalts für ein Aufenthaltsrecht von derzeit acht auf zwei Jahre, wenn ausreichende Sprachkenntnisse für eine Festanstellung vorliegen. d) Eine Ausweitung der Ausbildungsduldung auf einjährige (Helfer-)Ausbildungen. 3. wie und in welcher Form die Landesregierung den Forderungen nachkommt bzw. diese unter Angabe der Gründe ablehnt; 4. welche konkreten Zusagen der Innenminister bzw. das Innenministerium bei dem Treffen mit der Unternehmens-Initiative oder im Pressegespräch des Innenministers am darauffolgenden Tag gegeben hat;

- 4 - Zu 3. und 4.: Die Bedürfnisse der Unternehmen in Baden-Württemberg sind dem Innenminister und auch der Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des herausfordernden Arbeitsmarktes, mit dem sich die Wirtschaft in Baden- Württemberg konfrontiert sieht. Daher war der Innenminister sehr gerne bereit, ein Gespräch mit den Vertretern der o.g. Unternehmen zu führen. Ein Mangel an geeigneten Fachkräften ist in vielen Branchen zu beobachten. Der u.a. für das Ausländerrecht zuständige Innenminister und die o.g. Unternehmen sind sich daher einig, dass auch die Geflüchteten in Baden-Württemberg zur Sicherung des Fachkräftebedarfs beitragen können. Daher begrüßen der Innenminister und die Landesregierung das außerordentliche Engagement, das insbesondere die o.g. Unternehmen im Bereich der Beschäftigung geflüchteter Menschen zeigen zumal dies für die Betriebe mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist. Der Innenminister und die Unternehmensvertreter sind sich weiterhin einig, dass die Beschäftigung geflüchteter Menschen lediglich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann. Insofern ist etwa zu konstatieren, dass allein eine Beschäftigung den geduldeten Personen weder ein Bleiberecht noch einen sonstigen gesicherten Aufenthaltsstatus vermittelt. Auch wurde darauf eingegangen, dass das Instrument der sog. 3+2-Regelung in 60a Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der geltenden Fassung lediglich Anwendung auf qualifizierte Berufsausbildungen mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und nicht auf Helferausbildungen findet. Zudem hat der Innenminister darauf hingewiesen, dass es in Baden-Württemberg rund 55.000 Schutzberechtigte mit einem sicheren Aufenthaltsstatus im erwerbsfähigen Alter gibt. Der Innenminister begrüßt und unterstützt die Festlegungen im Koalitionsvertrag vom 07.02.2018 zwischen CDU, CSU und SPD auf Bundesebene, welche die Ausbildung bzw. Anstellung von Personen mit Migrationshintergrund betreffen. Dies hat der Innenminister den o.g. Unternehmen versichert. Hiervon versprechen sich der Innenminister sowie der Kreis der Gesprächsteilnehmer verbesserte Beschäftigungsperspektiven.

- 5 - Der Innenminister hat aber auch deutlich gemacht, dass Erleichterungen bei den Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung nicht in Betracht kommen. Die Identität eines Ausländers muss geklärt sein. 5. mit welchen konkreten Maßnahmen sich der Innenminister für eine Ausweitung der sogenannten Drei-plus-Zwei-Regelung einsetzt unter Darstellung der Veränderungen, die an der bestehenden Regelung vorgenommen werden sollen und dem Zeitpunkt, zu dem mit Ergebnissen zu rechnen ist; Zu 5.: Die Umsetzung der Regelung zur Ausbildungsduldung in Baden-Württemberg orientiert sich an den Bedürfnissen der Ausbildungsbetriebe. Zwar knüpft die Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, 6 Abs. 1 S. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) an die Aufnahme einer qualifizierten, d.h. mindestens zweijährigen, Berufsausbildung an. Inzwischen wurde der Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung in Baden-Württemberg jedoch auf die einjährige Berufsfachschule erstreckt, wenn diese integraler Bestandteil der mindestens zweijährigen Ausbildung ist. Berufsvorbereitende Maßnahmen (wie etwa Einstiegsqualifizierungen) können zudem bereits gegenwärtig im Einzelfall und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Rahmen der Erteilung von Ermessensduldungen gem. 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht in Baden-Württemberg die Möglichkeit, schon bis zu sechs Monate vor dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn eine Ermessensduldung zu erteilen. Voraussetzung ist jedoch u.a., dass zu diesem Zeitpunkt konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung noch nicht eingeleitet wurden. Dieser Verwaltungspraxis liegt im Interesse der Ausbildungsbetriebe eine großzügige Auslegung der allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zu 60a AufenthG zugrunde. Im Koalitionsvertrag vom 07.02.2018 zwischen CDU, CSU und SPD auf Bundesebene ist vorgesehen, dass die 3+2-Regelung künftig auch auf staatlich anerkannte Helferausbildungen angewandt werden soll, soweit daran eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf anschlussfähig ist. Die Landesregierung setzt sich für die zeitnahe Umsetzung dieses im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Vorhabens ein.

- 6-6. zu welchem Ergebnis die Landesregierung bei der Prüfung der Frage gekommen ist, ob eine Aussetzung der Abschiebung im Fall einer Arbeitsgarantie für einen bestimmten Zeitraum möglich ist und welche Aspekte bei der Prüfung wie berücksichtigt wurden; Zu 6.: Eine Ausbildungsduldung erstreckt sich zunächst auf die Gesamtdauer einer qualifizierten Berufsausbildung. Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt. Das bedeutet, dass für die Dauer der Ausbildung und der anschließenden Beschäftigung keine Abschiebung erfolgt. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass eine Beschäftigung von geduldeten Personen weder ein Bleiberecht noch einen sonstigen gesicherten Aufenthaltsstatus vermittelt. 7. welche Anforderungen an die Mitwirkungspflicht bei der Identitätsfeststellung gestellt werden, wann eine Mitwirkungspflicht als erfüllt angesehen wird und wie hierbei die unterschiedliche Situation in den Herkunftsländern und die damit verbundenen Schwierigkeiten Berücksichtigung finden; Zu 7.: Die Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung sind in den 48 AufenthG und 15 Asylgesetz (AsylG) festgeschrieben. Um seiner gesetzlichen Passpflicht nachzukommen, hat ein Ausländer, der keinen Reisepass besitzt, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um von seinem Heimatland einen Pass bzw. Passersatz ausgestellt zu bekommen. Zudem müssen alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, vorgelegt oder beschafft werden. Ob die Mitwirkungspflichten erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Anforderungen, Verfahrensweisen und Möglichkeiten sind von Herkunftsland zu Herkunftsland unterschiedlich und ständigen Änderungen unterworfen. Der Ausländer wird hierüber unterrichtet.

- 7-8. inwiefern sie plant, klarstellende Hinweise an die Ausländerbehörden in Baden-Württemberg zu erlassen mit dem Ziel, Ermessensspielräume derart zu nutzen, dass Personen, die sich in der Ausbildung befinden oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, diese fortsetzen können; Zu 8.: Auf die Beantwortung der Ziff. 5 und 6 wird Bezug genommen. Bei der Erteilung einer Ausbildungsduldung handelt es sich zudem um eine gebundene Entscheidung, bei der kein Ermessen besteht. Vielmehr ist die Ausbildungsduldung zu erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Zudem hat das Bundesministerium des Inneren allgemeine Anwendungshinweise zu 60a AufenthG erlassen, die auch in Baden-Württemberg angewandt werden. Die Landesregierung behält sich vor, bei Bedarf ergänzende Hinweise zu erlassen. 9. wie sich die Landesregierung für eine stichtagsbezogene Bleiberechtslösung für Geflüchtete, die einen Ausbildungsvertrag haben oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, einsetzt; Zu 9.: Die 3+2-Regelung gibt vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Deutschland fortzusetzen. Die Regelung gilt unabhängig von Stichtagen für sämtliche Auszubildende, welche die Voraussetzungen des 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in den Bestimmungen der 25a und 25b AufenthG bereits Regelungen enthalten sind, die im Falle entsprechenden Zeitablaufs bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden bzw. bei nachhaltiger Integration die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglichen. Darüber hinaus kann gem. 18a AufenthG einem geduldeten Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Etwa durch Erwerbstätigkeit erbrachte Integrationsleistungen können auf diesem Wege Berücksichtigung finden. Sofern die Unternehmer eine Herabsetzung des Kriteriums des Voraufenthalts für ein Aufenthaltsrecht von derzeit acht auf zwei Jahre, wenn ausreichende Sprachkenntnis-

- 8 - se für eine Festanstellung vorliegen fordern, ist diese abzulehnen. Das Erfordernis einer nachhaltigen Integration kann aus Sicht des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration nicht im Rahmen eines zweijährigen Aufenthalts belegt werden. 10. welche Chancen die Landesregierung für die Schaffung eines Spurwechsels sieht, also der Möglichkeit des Übertritts aus einem Asylverfahren zu einem Aufenthaltstitel basierend auf der ausgeübten Tätigkeit, differenziert nach Chancen für einen Spurwechsel im Rahmen von Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten eines Einwanderungsgesetzes und nach Chancen für einen Spurwechsel im Einwanderungsgesetz selbst; Zu 10.: Die Durchführung eines Asylverfahrens dient der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen. Demgegenüber orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter gem. 18 Abs. 1 AufenthG insbesondere an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung stehen die entsprechenden Verwaltungsverfahren grundsätzlich nebeneinander. Diese Parallelität wurde durch gesetzgeberische Maßnahmen in der jüngeren Vergangenheit teilweise eingeschränkt. Anzuführen sind insofern die 3+2 Regelung des 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie die Bestimmungen der 18a, 25a und 25b AufenthG. Im Koalitionsvertrag vom 07.02.2018 zwischen CDU, CSU und SPD auf Bundesebene ist die Verabschiedung eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung eines entsprechenden Gesetzentwurfes bleibt abzuwarten. Selbiges gilt für möglicherweise vorgesehene Übergangsregelungen. 11. wann das nächste Treffen des Innenministers oder Vertretern des Innenministeriums mit o. g. Initiative stattfindet;

- 9 - Zu 11.: Ein weiteres Gespräch von Herrn Innenminister mit den o.g. Unternehmen wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres stattfinden. 12. ob und inwieweit bei dem o. g. Treffen mit der Unternehmens-Initiative die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau bzw. Vertreter dieses Ministeriums eingebunden waren und ob dies (auch) im weiteren Gesprächsverlauf geplant ist und falls nicht, warum dies nicht der Fall gewesen ist bzw. sein wird; Zu 12.: Die o.g. Unternehmen haben sich an Herrn Innenminister gewandt. Angesichts des thematischen Gesprächsschwerpunktes, der eindeutig im Bereich ausländerrechtlicher Fragestellungen lag, wurde das Gespräch auf Ebene der Landesregierung durch den hierfür zuständigen Innenminister geführt. II. 1. klarere Regeln an die Ausländerbehörden vor Ort zu erlassen mit dem Ziel, Ermessensspielräume derart zu nutzen, dass Personen, die sich in der Ausbildung befinden oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, diese fortsetzen können; Zu 1.: Wie unter Ziff. I.8 ausgeführt, steht die Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht im Ermessen der jeweiligen Ausländerbehörde. Daher fehlt in diesem Punkt bereits ein Anknüpfungspunkt für ermessenslenkende Vorgaben. Die Fortsetzung einer Ausbildung ist unter der geltenden 3+2-Regelung möglich. Die Anwendungspraxis dieser Regelung durch die Ausländerbehörden in Baden-Württemberg berücksichtigt sowohl die Interessen der Ausbildungsbetriebe als auch jene der Auszubildenden. Auf die Ausführungen zu Ziff. I.5 wird verwiesen.

- 10 - Die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich. Der Verwaltungsvollzug durch Bundesbehörden kann nicht durch landesseitige Vorgaben gesteuert werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Ziff. I.3 und 4. verwiesen, dass allein eine Beschäftigung den geduldeten Personen weder ein Bleiberecht noch einen sonstigen gesicherten Aufenthaltsstatus vermittelt. 2. eine Bundesratsinitiative einzubringen mit dem Ziel, die Beschäftigungsverordnung unter Berücksichtigung einer Stichtagsregelung derart zu verändern, dass geduldeten Personen, die sich in einer Ausbildung befinden oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ein gesicherter Aufenthaltsstatus ermöglicht werden kann; Zu 2.: Eine Bundesratsinitiative zur Schaffung einer entsprechenden Stichtagsregelung ist nicht geplant. Auf die Ausführungen zu Ziff. I.9 wird Bezug genommen. 3. dem Landtag bis 31. Dezember 2018 zu berichten, wie sich der Verhandlungsstand mit der Bundesregierung bezüglich der Schaffung eines Einwanderungsgesetzes darstellt. Zu 3.: Für die Verabschiedung eines Einwanderungsgesetzes ist der Bund zuständig. Über den Stand der Verhandlungen auf Bundesebene bezüglich der Schaffung eines Einwanderungsgesetzes kann dem Landtag zum 31. Dezember 2018 berichtet werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Julian Würtenberger Staatssekretär