Exkurs: Aufenthaltsrechtliche Begrifflichkeiten

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1 Hessisches Kultusministerium Hessisches Kultusministerium Postfach Wiesbaden Geschäftszeichen Bearbeiterin Miriam Pietzka Durchwahl 2710 Datum Duldungserteilung zum Zweck der Ausbildung nach 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG und anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 18a Abs. 1a und 1b AufenthG ( 3+2-Regelung ) Informationen zum Erlass des HMdIS v. 14. Juli 2017, Stand: Januar 2018 Exkurs: Aufenthaltsrechtliche Begrifflichkeiten Sowohl bei der Duldung als auch bei der Aufenthaltsgestattung und der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um aufenthaltsrechtliche Begriffe. Die Rechte und Pflichten, die sie im Hinblick auf den Aufenthalt in der Bundesrepublik jeweils vermitteln, unterscheiden sich jedoch grundlegend: Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet demzufolge auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete Personen sind wegen Ablehnung ihres Asylantrags an sich ausreisepflichtig. Die Abschiebung ist lediglich vorübergehend ausgesetzt, was auf tatsächlichen, rechtlichen, dringenden persönlichen oder humanitären Gründen beruhen kann. Einen dringenden persönlichen Grund stellt die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung dar, weshalb nach 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bei Vorliegen der weiteren aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Zeitraum ihrer Dauer grundsätzlich eine Duldung zu erteilen ist. Ebenfalls keinen Aufenthaltstitel stellt die sog. Aufenthaltsgestattung dar. Ausländern, die um Asyl nachsuchen, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung eines Ankunftsnachweises gemäß 63a Abs. 1 AsylG gestattet. Geregelt ist dies in 55 AsylG. Die Aufenthaltsgestattung erlaubt den Antragstellenden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu dem Zweck und für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis dagegen ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik für einen begrenzten Zeitraum und zu einem bestimmten Zweck. Die sogenannte Dublin III-Verordnung 1 regelt ein Zuständigkeitsverfahren, das vor der ei- 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Luisenplatz Wiesbaden Telefon (0611)368-0 Telefax (0611) poststelle.hkm@kultus.hessen.de Internet:

2 - 2 - gentlichen Prüfung des Asylantrags stattfindet. Dieses Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der im Dublin-Raum gestellt wird, inhaltlich nur von einem Staat geprüft wird. Zum Dublin-Raum gehören die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Island, die Schweiz sowie Liechtenstein. Falls bereits in einem Dublin-Staat asylrechtlicher Schutz erteilt wurde, ist eine weitere Asylantragsprüfung in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, sind Straftaten, die nur von bestimmten Personen verwirklicht werden können, weil die Strafbarkeit an ein besonderes persönliches Merkmal anknüpft. Beispiele: Die Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts ( 95 Abs. 1 Ziffer 1, 2 AufenthG) oder illegaler Einreise ( 95 Abs. 1 Ziffer 3 AufenthG) kann nur von Ausländern verwirklicht werden. Ein Beispiel für sogenannte Sonderdelikte außerhalb des Ausländerrechts sind Amtsdelikte, die begriffsnotwendig nur von Amtsträgern begangen werden können. Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 wurden verschiedene sozialund aufenthaltsrechtliche Vorschriften geändert. In 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG i.v.m. 18a Abs. 1a und 1b AufenthG ist die sog Regelung enthalten, die auch unter dem Begriff der Ausbildungsduldung bekannt ist. Die Regelung zielt darauf ab, geduldeten Auszubildenden einerseits und Ausbildungsbetrieben andererseits für die Dauer der Ausbildung und ggf. einen bestimmten Zeitraum danach die Gewissheit zu vermitteln, dass während des geschützten Zeitraums ihr Aufenthalt gesichert ist und etwa eine Abschiebung nicht erfolgt. Der Auszubildende mit einer sogenannten Ausbildungsduldung kann sich somit gewiss sein, dass er die Ausbildung abschließen und bei erfolgreicher Beendigung ggf. sogar einer Anschlussbeschäftigung nachgehen kann. Der Ausbildungsbetrieb kann sich gleichzeitig darauf verlassen, dass er seinen Auszubildenden während der Dauer der Ausbildung nicht verliert und ihn daher in Betriebsabläufe und Projekte verlässlich einplanen. Das für das Ausländerrecht in Hessen zuständige Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat unter Berücksichtigung der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Duldungserteilung nach 60a AufenthG (abrufbar unter dem Link hinweise-duldungsregelung.html) die begrifflichen Voraussetzungen der sog. Ausbildungsduldung konkretisiert. Die wesentlichen Inhalte sollen im Folgenden dargestellt werden: 1. Persönlicher Anwendungsbereich Hat ein Ausländer einen Asylantrag gestellt, kann eine Ausbildungsduldung erst erteilt werden, wenn der Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Während eines laufenden Asylverfahrens eröffnet 61 AsylG grundsätzlich nach drei Monaten die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dafür bedarf es allerdings der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Die Erteilung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, soweit der Ausländer keinem Beschäftigungsverbot unterliegt. Ein Beschäftigungsverbot gilt beispielsweise für Asylbewerber, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

3 - 3 - Ein Vertrauensschutz im Sinne der Ausbildungsduldung ist während des laufenden Asylverfahrens ausgeschlossen. Eine Altersgrenze für die Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht nicht. Das HMdIS weist darauf hin, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, für die der Vormund keinen Asylantrag gestellt oder einen gestellten Asylantrag wieder zurückgenommen hat, grundsätzlich zu dem Personenkreis gehören, für den die Erteilung einer Ausbildungsduldung in Betracht kommt. 2. Qualifizierte Berufsausbildung; Beschäftigungserlaubnis; Abbruch der Ausbildung Qualifizierte Berufsausbildungen sind neben Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HWO) auch Ausbildungen mit vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschlüssen, sofern sie eine Dauer von mindestens zwei Jahren aufweisen. Erfasst sind damit sowohl Ausbildungen im dualen System als auch Ausbildungen an zweijährigen höheren oder mehrjährigen Berufsfachschulen oder entsprechenden genehmigten Ersatzschulen. Dass der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat, ist gegenüber der Ausländerbehörde durch Vorlage des Ausbildungsvertrags oder der Anmeldebestätigung der entsprechenden Berufsfachschule nachzuweisen. Bei Berufsausbildungen an Berufsfachschulen oder Fachschulen ist die Bestätigung der Ausbildung durch die staatliche oder staatlich anerkannte Schule vorzulegen. Die vorgesehene qualifizierte Berufsausbildung darf erst aufgenommen werden bzw. eine bereits aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung fortgesetzt werden, wenn zusammen mit einer Ausbildungsduldung auch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird. Zu dem Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH, Beschluss vom , 3 B 826/17; 3 D 828/17) aus: Dem [ ] Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes würde es entgegenstehen, wenn der Ausländer seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik auch nach illegaler Einreise allein mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages mit der Folge erreichen könnte, dass ihm die Ausländerbehörde zwingend eine Ausbildungsduldung zu gewähren hat. In einem solchen Fall würde über die Einreise und den weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik letztlich der Ausbildungsbetrieb entscheiden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes nicht vereinbar. Deshalb ist eine Ausbildungsduldung gemäß 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur dann zu gewähren, wenn dem Antragsteller auch eine Beschäftigungserlaubnis gemäß 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.v.m. 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erteilt worden ist. Darüber hat die Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden [ ]. Einen Schutz vor Abschiebung bietet bei Vorliegen der weiteren aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen die Vorlage des Ausbildungsvertrages alleine dementsprechend noch nicht. Besonders hervorzuheben ist die Mitteilungspflicht nach 60a Abs. 2 Satz 7 AufenthG: Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Bei einer Ausbildung an einer Berufsfachschule unterliegen auch diese der Mitteilungspflicht. Wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder

4 - 4 - abgebrochen wird, erlischt die Duldung gemäß 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. 3. Berufsvorbereitende Maßnahmen Keine qualifizierten Berufsausbildungen in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne von 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind kürzere Helferausbildungen, Einstiegsqualifizierungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen, die die Ausländer erst an eine Berufsausbildung heranführen oder sie dazu befähigen bzw. die erforderliche Ausbildungsreife herstellen. Dies gilt auch für Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung. Deshalb kann hierfür keine Ausbildungsduldung erteilt werden. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Erlass vom 14. Juli 2017 bei derartigen berufsvorbereitenden Maßnahmen bestimmt, dass die Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit, von Jobcentern des SGB II, von Kommunen oder dem Land Hessen geförderten Berufsvorbereitungs-, Helferausbildungs- oder Einstiegsqualifizierungsmaßnahme im Einzelfall einen Duldungsgrund nach 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG darstellen kann, insbesondere dann, wenn bereits ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verbindlich zugesichert oder abgeschlossen wurde oder der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildungen nachgewiesen werden kann und nicht beabsichtigt ist, in diesem Zeitraum konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten. Damit wurde eine auch im Hinblick auf berufsvorbereitende Maßnahmen ausbildungsfreundliche Regelung getroffen. 4. Zeitpunkt der Erteilung der Duldung 4.1 Ausbildungsduldung bei zeitlicher Nähe zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn Die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern führen unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Integrationsgesetz (BT- Drs. 18/9090, S. 26) aus, dass der Ausländer die Berufsausbildung aufnimmt, indem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Erteilung der Ausbildungsduldung dürfe daher nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme der Berufsausbildung erfolgen. Die zeitliche Nähe des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn könne i.d.r. angenommen werden, wenn die tatsächliche Aufnahme der Berufsausbildung in wenigen Wochen erfolge. 4.2 Ermessensduldung auch bei mehrmonatigem Abstand zum Ausbildungsbeginn Im Hinblick auf den häufig mehrmonatigen Vorlauf zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn kann nach laut den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern die Erteilung einer Ermessensduldung auf der Grundlage von 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerechtfertigt sein, soweit zu diesem Zeitpunkt konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung noch nicht eingeleitet worden sind, der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. der Geprüft-Stempel auf dem Original des eingereichten Ausbildungsvertrages vorliegt und keine Gründe für eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis vorliegen. In diesen Fällen ist das aus-

5 - 5 - zuübende Ermessen bereits dadurch reduziert, dass in zeitlicher Nähe zum Ausbildungsbeginn ein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung besteht. 5. Duldungszeitraum Die Duldung wird für den gesamten Ausbildungszeitraum erteilt. Die Ausländerbehörde hat keinerlei Ermessen, die Duldung zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum (etwa die Dauer der Probezeit) zu erteilen. 6. Sichere Herkunftsstaaten 2 Die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates ist für sich betrachtet noch kein ausreichender Grund, die Duldung und die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu versagen. Kommt hinzu, dass der nach dem gestellte Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat abgelehnt wurde, ist die Erteilung einer Duldung und die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen ( 60a Abs. 2 Satz 4 i.v.m. Abs. 6 Satz 1 Ziff. 3 AufenthG). Wird ein nach dem gestellter Asylantrag vor Ablehnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgenommen, kann dies von der Ausländerbehörde als Indiz dafür angesehen werden, dass die Rücknahme das Ziel verfolgte, den beschriebenen Versagungsgrund nicht zu erfüllen. Die Ausländerbehörde kann dies bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausbildungsduldung als Versuch der Umgehung der vorgeschriebenen Voraussetzungen berücksichtigen. 7. Vorliegen von Straftaten Nicht jede Straftat führt automatisch dazu, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung einschließlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat insoweit vielmehr eine Intensitätsschwelle für das begangene Unrecht definiert: Nur dann, wenn ein Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, die bei Geldstrafen im Strafmaß 50 Tagessätze übersteigt, führt dies zum Ausschluss der Erteilung. Für Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, liegt der Schwellenwert bei 90 Tagessätzen. Eine Ablehnung der Ausbildungsduldung allein wegen Straftaten, die diese Schwelle nicht erreichen, ist grundsätzlich nicht zulässig. 8. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung Stehen zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, kann eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden. 2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Liste der sicheren Herkunftsstaaten sich ändern kann. Mit Stand September 2017 nennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) folgende Länder auf seiner Internetseite: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal, Serbien.

6 - 6 - Dies betrifft z.b. Fälle, in denen ein Passersatzpapier zwecks Abschiebung beantragt wurde, die Abschiebung tatsächlich möglich ist und konkret vorbereitet wird oder ein Verfahren zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nach der Dublin-III-Verordnung läuft. Würde in solchen Fällen eine Ausbildungsduldung erteilt, würde dies dazu führen, dass das in der Verordnung geregelte Verfahren faktisch ins Leere läuft. 9. Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die Ausbildungsduldung Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anschlussbeschäftigung ( 18a Abs. 1a AufenthG) hat die Ausländerbehörde Gesichtspunkte wie z.b. Sprachkenntnisse oder die Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. 10. Ausschluss des Familiennachzugs Für die Dauer der Ausbildungsduldung ist ein Familiennachzug nicht möglich. Die Ausländerbehörde kann Eltern und Geschwistern einer minderjährigen Ausländerin oder eines minderjährigen Ausländers mit Ausbildungsduldung sowie der minderjährigen Kinder einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Ausbildungsduldung den Aufenthalt im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in engen Grenzen ermöglichen. Im Regelfall ist jedoch die vorübergehende Trennung von Eltern und Kindern zum Zweck der Durchführung einer Ausbildung zumutbar.

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