Arbeitsmarktzugang für junge Flüchtlinge rechtliche Grundlagen. Samstag, 21. Januar 2017 Stadtteilzentrum Q 1 Bochum
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1 Arbeitsmarktzugang für junge Flüchtlinge rechtliche Grundlagen Samstag, 21. Januar 2017 Stadtteilzentrum Q 1 Bochum Referentin: Kirsten Eichler, FR NRW 1
2 Partizipationsmöglichkeiten von jungen Flüchtlingen und rechtliche Integrationshemmnisse Der Zugang zum Berufs- und Ausbildungsmarkt, zu sozialen, berufsfördernden und Familienleistungen sowie zu vielen anderen Teilhabemöglichkeiten ist noch immer abhängig vom Aufenthaltsstatus und z.t. zusätzlich von der Aufenthaltsdauer in Deutschland und dem Herkunftsland. Zugang zu Arbeit und Ausbildung mit Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung und Duldung 2
3 Grundsätzliche Schwierigkeiten Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse Beschulung von neuankommenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unzureichende Implementierung von internationalen Vorbereitungsklassen allgemeine Schulpflicht nur bis 18 Jahre keine Schulpflicht für Kinder, die noch keiner Kommune zugewiesen sind (6 Monate und länger?!) Unklare Kennzeichnung der Aufenthaltspapiere Unsicherheit über die Aufenthaltsperspektive 3
4 Zugang zu Arbeit und Ausbildung mit AKN und AG Während der Verpflichtung in einer Landeseinrichtung zu wohnen darf keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden seit Unterbringung bis zu 6 Monaten statt vorher 3 Monaten möglich seit für als sicher erklärte HKL bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zur Ausreise ( 61 Abs. 1 i.v.m. 47 Abs. 1 und 1a AsylG) Zugang zu Arbeit und Ausbildung U.a. folgende Tätigkeiten können ab dem 1. Tag (Duldung) / ab dem 4. Monat (AKN, AG) des Aufenthaltes von ABH erlaubt werden, ohne Zustimmung der BA (vgl. 32 BeschV): Betriebliche Ausbildungen Pflichtpraktika bei Schul- / Berufsausbildung / Studium Freiwillige Praktika bis 3 Monate bei Ausbildung/ Studium Freiwillige Praktika bis 3 Monate zur Orientierung für Aufnahme einer Berufsausbildung / eines Studiums Praktika im Rahmen eines EU-geförderten Programms Freiwilligendienste (FSJ, FSÖ, Bufdi, etc.) Einstiegsqualifizierung gem. 54a SGB III 4
5 Zugang zu Arbeit und Ausbildung Ermessen der ABH Beschäftigungserlaubnis zu versagen? Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit [BA] zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der BA zulässig ist. ( 4 Abs. 2 AufenthG) Gilt auch für Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung und Duldung (Nr und AVwV AufenthG) Generelles Arbeitsverbote mit AKN, AG und Duldung Unabhängig von der Art der Beschäftigung sowie der Aufenthaltsdauer in Deutschland darf die ABH in folgenden Fällen keine Arbeitserlaubnis erteilen: 5
6 Generelles Arbeitsverbot für Menschen aus den sicheren Herkunftsstaaten Personen, die nach dem einen Asylantrag bzw. ein Asylgesuch gestellt haben und eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder deren nach dem Stichtag gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist und die eine Duldung besitzen darf die Beschäftigung nicht erlaubt werden! vgl. 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG sowie 61 Abs. 2 S. 4 AsylG Erlass MIK NRW vom und Generelles Arbeitsverbot Duldung 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG Unabhängig von der Art der Beschäftigung sowie der Aufenthaltsdauer und des Herkunftslandes ist die Aufnahme einer Beschäftigung für Menschen mit Duldung von der ABH zu versagen, bei: selbstverschuldeten Abschiebungshindernissen z.b. fehlender Pass / Identitätspapiere Einreise zum Sozialhilfebezug Sofern weitere Abschiebungshindernisse vorliegen, darf Beschäftigung nicht versagt werden (z.b. UMF, familiäre Gründe, etc.) 6
7 Die neue Ausbildungsduldung 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 [absolutes Arbeitsverbot] nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. 7
8 Qualifizierte Berufsausbildung Das Merkmal qualifizierte Berufsausbildung bezieht sich auf die generell vorgesehene Dauer des jeweiligen Ausbildungsganges. betriebliche oder schulische Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer (vgl. Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum AufenthG RN 1.18a.1.04). Einstiegsqualifizierung (EQ) gem. 54 SGB III EQ fällt (bislang) nicht unter das Merkmal qualifizierte Berufsausbildung Erlass MIK NRW vom : 8
9 Aufnimmt oder aufgenommen hat Gesetzesbegründung: 1. Tag der Ausbildung VGH Baden-Württemberg, Beschluss v , 11 S 1991/16: Der Wortlaut des 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ( aufnimmt ) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss eines Ausbildungsvertrages lässt sich begrifflich hierunter fassen. Mündlicher Ausbildungsvertrag Aufnimmt oder aufgenommen hat VGH Baden-Württemberg, Beschluss v , 11 S 1991/16: Würde man der Ansicht folgen, die Aufnahme wäre ausnahmslos erst dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend leerlaufen. Der Ausbildende,, darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur Beschäftigung nicht beschäftigen. 9
10 Aufnimmt oder aufgenommen hat VGH Baden-Württemberg, , 11 S 1991/16: Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind laut Gesetzesbegründung : die bereits erfolgte Beantragung von Pass(ersatz)- papieren (IM Sachsen und NRW: nur wenn zeitnah mit Ausstellung der Papiere zu rechnen ist) die bereits terminierte Abschiebung oder ein laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung (vgl. BT-Drs. 18/9090) 10
11 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v , 12 S 61/16 Maßgeblicher Zeitpunkt für bevorstehende konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung. Eine andere Sichtweise würde es ermöglichen, den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung auch längere Zeit nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ohne weiteres durch Einleitung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht wieder entfallen zu lassen. Ausschluss bei Arbeitsverbot nach 60a Abs. 6 AufenthG Erlass MIK NRW vom : 11
12 Ermessen der ABH Beschäftigungserlaubnis? Reduzierung des Ermessen der ABH auf null Erlass Sächsisches IM vom : 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine Anspruchsnorm. Liegen die Voraussetzung für die Duldungserteilung vor, hat die Ausländerbehörde kein Ermessen zur Erteilung der Ausbildungsduldung. In diesem Fall ist letztlich auch das Ermessen der Ausländerbehörde zur Erlaubnis der Beschäftigung bei einer betrieblichen Berufsausbildung nicht eröffnet bzw. zumindest auf null reduziert, da die Anspruchsnorm ansonsten ins Leere laufen würde. s.auch MIK NRW v Weitere Voraussetzungen / Ausschlussgründe Erteilung erfolgt für die Dauer der Ausbildung (S.5) Ausschluss bei Verurteilungen (50 / 90 TS) Pflicht des Ausbildungsbetriebes Abbruch unverzüglich zu melden (S. 7) Bußgelder bis zu Euro möglich ( 98 Abs. 2b i.v.m. Abs. 5) Erfüllung der Mitwirkungspflichten Bei Abbruch: einmalig 6 Monate Duldung für Suche eines anderen Ausbildungsplatzes (S. 10) Nach erfolgreichem Abschluss: 6 Monate Duldung zur Arbeitsplatzsuche (S. 11) 12
13 Der neue 18a Abs. 1a AufenthG Anschluss an die Ausbildungsduldung 18a Abs. 1a AufenthG Wurde die Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 4 erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine AE für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 7 vorliegen und die BA nach 39 zugestimmt hat. Anspruch, keine Sperre bei offensichtlichunbegründetem Asylantrag nach 10 III S. 2 13
14 Zugang zur Ausbildungsförderung mit AKN, AG und Duldung (Schüler*innen) BAföG und BAB Duldung: neben den allgem. Voraussetzungen müssen 15 Monate Voraufenthalt nachgewiesen werden ( 8 Abs. 2a BAföG; 59 Abs. 2 SGB III) Ankunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung: BAB: neben den allgem. Voraussetzungen müssen 15 Monate Voraufenthalt nachgewiesen werden BAföG: 5 Jahre Voraufenthalt + Erwerbstätigkeit oder 1 Elternteil hat sich innerhalb der letzten 6 J. 3 J. in Deutschland aufgehalten + Erwerbstätigkeit ( 132 SGB III, 8 III BAföG) 14
15 ABH AG AKN AsylG AufenthG BA BAB IM TS Abkürzungsverzeichnis Ausländerbehörde Aufenthaltsgestattung Ankunftsnachweis Asylgesetz Aufenthaltsgesetz Bundesagentur für Arbeit Berufausbildungsbeihilfe Innenministerium Tagessätze Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15
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