Asylrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis

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1 Asylrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis Ver%efungsveranstaltung im Rahmen der Refugee Law Clinic Berlin Johanna Mantel 1

2 nach 60a AufenthG 2

3 Aussetzung der Abschiebung = Duldung Allgemein 60a AufenthG Abs. 1: Landesanordnung Abs. 2 S. 1: Anspruchsduldung bei Abschiebungshindernissen à Einschränkungen bei gesundheitlichen Abschiebungshindernissen nach Abs. 2c, 2d Abs. 2 S. 2: Duldung bei Strafverfahren Abs. 2 S. 3: Ermessensduldung Abs. 2 S. 4: Ausbildungsduldung à Arbeitsverbot nach Abs. 6

4 Aussetzung der Abschiebung = Duldung kein Aufenthalts%tel Allgemein Ausreisepflicht bleibt bestehen grds. vollziehbar keine erneute Abschiebungsandrohnung Widerruf der Duldung bei Wegfall des Hindernisses geduldeter Aufenthalt nicht straqar Bescheinigung: Duldung

5 Allgemein Anspruch auf Duldung Voraussetzungen: BeschäRigungserlaubnis qualifizierte Berufsausbildung Aufnahme der Ausbildung / Ausbildungsbeginn keine konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein Arbeitsverbot Erfüllung Mitwirkungspflichten Keine strafrechtliche Verurteilung > 50 Tagessätzen Geldstrafe

6 Beschä<igungserlaubnis generell im Ermessen der ABH: 4 II 3 AufenthG kann bei vorliegen der Voraussetzungen für Ausbildungsduldung: Ermessensreduzierung auf Null? stridg

7 Allgemein Erteilung für gesamte Dauer der Ausbildung 60a II 5 AufenthG (= 3 Jahre 3+2 Regelung ) Bei Abbruch: Erlöschen + einmalige Erteilung für 6 Monate zur Ausbildungsplatzsuche Meldung des Abbruchs durch Ausbildungsbetrieb

8 Fall 1: Ein 20jähriger Mann aus Gambia, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, macht bei einer Firma ein Prak%kum zum Mechaniker im Rahmen eines Sonderqualifizierungsprogramms. Nach einem Jahr soll er in ein Ausbildungsverhältnis übernommen werden. Hat er einen Anspruch auf eine Duldung?

9 qualifizierte Berufsausbildung betriebliche oder schulische Ausbildung staatl. Anerkannt oder vergleichbar mind. 2jährige Dauer 6 I 2 BeschV keine Eins%egsqualifizierung aber Ermessensduldung duale Studiengänge: Studium und Berufsausbildung kein Studium / keine Schulbildung keine schulischen Maßnahmen

10 Fall 2: Eine 30jährige Frau aus Marokko will eine Ausbildung zur Bäckerin machen. Sie hat mündlich mit der Inhaberin einer Bäckerei die Ausbildung vereinbart. Die Ausbildung beginnt erst Anfang September. Hat sie einen Anspruch auf eine Duldung?

11 Beginn der Ausbildung Gesetz: aufnimmt oder aufgenommen hat Gesetzesbegründung: erst bei Beginn Herrschende Rspr: Ausbildungsvertrag ausreichend, wenn Beginn in Kürze stridg: Anspruch ab Eintragung in Lehrlingsrolle (Gesetzesbegründung) (mündl.) Abschluss Ausbildungsvertrag (VGH BaWü) unterschiedlich: Vorlaufzeit bis Ausbildungsbeginn à im Zweifel: Ermessensduldung

12 Fall 3: Ein 20jähriger Mann aus Gambia hat mit einer Firma einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Sein Asylantrag wurde als unzulässig abgewiesen, da er über Italien eingereist ist. Es erging eine Abschiebungsanordnung. Er ist über Italien eingereist. Es ist aber noch kein Dublin- Bescheid ergangen. Sein Asylantrag ist als unbegründet abgelehnt worden. Er wird wegen fehlendem Pass geduldet. Er musste schon mehrfach bei der marokkanischen BotschaR zur Passbeschaffung vorsprechen. Er hat bereits im Asylverfahren die Ausbildung begonnen. Sein Asylantrag ist abgelehnt worden. Hat er einen Anspruch auf eine Duldung?

13 bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkrete Maßnahmen Absehbarkeit sachlicher und zeitlicher Zusammenhang Beurteilungszeitpunkt Beantragung Ausbildungsduldung

14 60a Abs. 6 S. 1 Ausbildungsduldung Arbeitsverbot Nr. 1: Um- zu- Regelung Nr. 2: verschuldete Duldungsgründe Kausalität prüfen Problem: Passlosigkeit Nr. 3: S%chtagregelung bei sicheren HKL stridg: Gesuch oder förmliche Antragstellung vor Prüfen: Rücknahme Asylantrag?

15 Aufenthaltserlaubnis nach 18a Abs. 1a AufenthG erfolgreicher Ausbildungsabschluss Übernahme durch Ausbildungsbetrieb oder einmalige Duldung für 6 Monate zur Arbeitssuche für 2 Jahre ( 3+2 Regelung ) weitere Voraussetzungen: ausreichender Wohnraum ausreichende Sprachkenntnisse = B1 keine Täuschung der ABH keine Verhinderung der Abschiebung keine Bezüge zu terroris%schen Vereinigungen keine strafrechtliche Verurteilung zu > 50 TS Zus%mmung der Arbeitsagentur Erfüllung Passpflicht

16 Links / Lesehinweise Broschüre: Recht auf Bildung für Flüchtlinge, 2. Aufl. 12/2017: htp:// Arbeitshilfe, Stand 2/2017: htp:// paritae%sche.de/publika%onen/ news/arbeitshilfe- die- ausbildungsduldung- nach- 60a- abs- 2- s- 4- ff- aufenthg- praxis%pps- und- hintergruen/ Kirsten Eichler, Die neue Ausbildungsduldung, Asylmagazin 5/2017 Diana zu Hohenlohe, die Ausbildungsduldung in Dublin- Fällen, Asylmagazin 5/2017

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