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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Dr. Boris Weirauch u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Flüchtlinge in Ausbildung und Arbeit Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Flüchtlinge in Baden-Württemberg seit 2015 jährlich in ein Ausbildungsverhältnis oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingetreten sind; 2. wie vielen dieser Flüchtlinge in dieser Zeit über die Ausländerbehörden die Beschäftigungserlaubnis entzogen wurde; 3. wie vielen dieser Flüchtlinge in dieser Zeit über die Ausländerbehörden angekündigt wurde, Deutschland verlassen zu müssen, bzw. wie viele dieser Flüchtlinge Deutschland tatsächlich verlassen haben; 4. wie viele dieser Flüchtlinge aus den in Ziffer 2 oder 3 genannten Gründen ihre Ausbildung abbrechen bzw. ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beenden mussten; 5. wie viele der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Flüchtlinge unter die sogenannte 3+2-Regelung fallen; 6. ob ihr Rückmeldungen von Unternehmen bekannt sind, wonach diesen aus den in Ziffer 2 oder 3 genannten Gründen Auszubildende oder Beschäftigte verloren gingen, die sie nicht zuletzt aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerne behalten hätten; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. was sie künftig tun will, um Unternehmen davor zu schützen, Auszubildende oder Arbeitskräfte aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu verlieren, obwohl diese die Beschäftigten nicht zuletzt aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerne behalten würden; 8. ob ihr Rückmeldungen von Unternehmen bekannt sind, die darauf abzielen, Flüchtlingen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, eine Ausbildung zu ermöglichen oder sie in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu übernehmen, um insbesondere in Mangelberufen ausreichend Personal zu finden; 9. was sie ggf. tun will, um die Unternehmen darin zu unterstützen, Flüchtlingen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, die Beendigung einer Ausbildung oder dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu ermöglichen; 10. ob sie der Ansicht ist, dass die Unternehmen im Land ausreichend informiert sind, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen Flüchtlingen eine Ausbildung oder eine Beschäftigung möglich ist; 11. was sie ggf. tun will, um Unternehmen besser über die Möglichkeiten und Grenzen bei der Ausbildung oder Beschäftigung von Flüchtlingen zu informieren; 12. auf welche Art und Weise Arbeitsagenturen, Kammern und möglicherweise weitere Akteure Unternehmen unterstützen, wenn diese Unternehmen Flüchtlinge ausbilden oder beschäftigen wollen oder bereits Flüchtlinge in Ausbildung oder Beschäftigung haben Dr. Weirauch, Binder, Born, Dr. Fulst-Blei, Wölfle SPD Begründung Es gibt Rückmeldungen von Unternehmen, wonach bei ihnen Flüchtlinge in Ausbildung oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und diesen dann die Beschäftigungserlaubnis entzogen wird oder ihnen angekündigt wird, dass sie das Land verlassen müssen. Dies ist nicht nur für die betroffenen Flüchtlinge ein gravierender Vorgang, sondern auch für die Unternehmen, die häufig viel Zeit und Geld investiert haben und die den Auszubildenden oder Beschäftigten nicht zuletzt aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerne behalten hätten. Der vorliegende Antrag hat zum Ziel, Zahlen und Hintergründe zu dieser Thematik zu erfragen, um hieraus politische Schlüsse ziehen zu können. 2

3 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 27. September 2017 Nr /143 nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration und dem Ministerium für Soziales und Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. wie viele Flüchtlinge in Baden-Württemberg seit 2015 jährlich in ein Ausbildungsverhältnis oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingetreten sind; Zu 1.: Nach Rückmeldung der baden-württembergischen Handwerkskammern haben im Jahr 2016 insgesamt 352 Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes, welches zu den acht Haupt-Asylherkunftsländern gehört, eine Ausbildung im Handwerk begonnen. Es handelt sich hierbei um die Länder Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Die baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern meldeten im Jahr 2016 insgesamt 345 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Personen aus diesen Ländern. Für das Jahr 2015 liegt nur für vier der acht Haupt-Asylherkunftsländer die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge vor. Die baden-württembergischen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern meldeten 214 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge von Personen mit einer Staatsangehörigkeit der Herkunftsländer Syrien, Iran, Irak und Afghanistan. Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit weist zum Stichtag 31. Dezember 2016 für Baden-Württemberg insgesamt sozialversicherungspflichtig Beschäftigte aus den acht Haupt-Asylherkunftsländern aus. Beschäftigungsverhältnisse von Menschen aus diesen Staaten sind im Jahr 2015 im Vorjahresvergleich um und im Jahr 2016 um angestiegen. Der Aufenthaltsstatus der Auszubildenden bzw. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird von den Kammern und der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst. 2. wie vielen dieser Flüchtlinge in dieser Zeit über die Ausländerbehörden die Beschäftigungserlaubnis entzogen wurde; Zu 2.: Wie vielen Asylbewerbern und Geduldeten (vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern), die sich in einem beruflichen Ausbildungsverhältnis oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden haben, die Beschäftigungserlaubnis entzogen wurde, wird statistisch nicht erfasst. Die Zahl ließe sich nur durch eine Sichtung und Auswertung jeder einzelnen Akte bei allen Ausländerbehörden im Land ermitteln. Dies ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 3. wie vielen dieser Flüchtlinge in dieser Zeit über die Ausländerbehörden angekündigt wurde, Deutschland verlassen zu müssen, bzw. wie viele dieser Flüchtlinge Deutschland tatsächlich verlassen haben; Zu 3.: Wird ein Asylantrag abgelehnt, erhält der Asylbewerber einen Ablehnungsbescheid vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der für den Fall, dass der Ausländer innerhalb der gesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, mit einer Abschiebungsandrohung versehen ist. Wie viele abgelehnte Asylbewerber sich in einer Ausbildung oder in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden haben, wird statistisch nicht erfasst. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 Statistisch erfasst wird die Gesamtanzahl der Ausländer, deren freiwillige Ausreise in Baden-Württemberg gefördert wurde, sowie die Gesamtzahl der Ausländer, die abgeschoben wurden. Diese sind in der folgenden Tabelle enthalten: Geförderte freiwillige Abschiebungen Ausreisen (Januar bis Juni) Ob es sich bei den ausgereisten oder abgeschobenen Ausländern um ehemalige Asylbewerber handelt, wird statistisch nicht erfasst. 4. wie viele dieser Flüchtlinge aus den in Ziffer 2 oder 3 genannten Gründen ihre Ausbildung abbrechen bzw. ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beenden mussten; Zu 4.: Wie viele Personen mit einer Staatsangehörigkeit der acht Haupt-Asylherkunftsländer aus den in Ziffer 2 oder 3 genannten Gründen ihre Ausbildung abbrechen bzw. ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beenden mussten, ist nicht bekannt. Ermittelt werden konnte für diese Personengruppe die Zahl der im Jahr 2016 vorzeitig gelösten Ausbildungsverträge: Im Bereich des Handwerks gab es 118 vorzeitige Lösungen bei 352 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen; im Bereich der Industrie- und Handelskammern waren es 93 vorzeitige Lösungen bei 345 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Die Gründe für eine vorzeitige Ausbildungsvertragslösung werden statistisch nicht erfasst. Die Kammern weisen darauf hin, dass die Zahlen der vorzeitigen Lösungen auch Betriebswechsler (gleicher Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb) und Berufswechsler (der Auszubildende beginnt eine andere berufliche Ausbildung) beinhalten. Es ist den Kammern nicht möglich nachzuverfolgen, welche Personen die Ausbildung endgültig beendet haben. Außerdem erfasst die Lehrlingsrolle die Staatsangehörigkeit, aber nicht den Aufenthaltsstatus. In den Zahlen können deshalb auch Personen enthalten sein, die keinen Fluchthintergrund haben. 5. wie viele der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Flüchtlinge unter die sogenannte 3+2-Regelung fallen; Zu 5.: Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können seit August 2016 unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Ausbildungsduldung gemäß 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG für die Gesamtdauer einer qualifizierten Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren und nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erhalten (sog. 3+2-Regelung). Wie vielen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern eine solche Ausbildungsduldung erteilt wurde, wird statistisch nicht erfasst, da es im vom BAMF geführten Ausländerzentralregister keinen gesonderten Speichertatbestand gibt. 4

5 6. ob ihr Rückmeldungen von Unternehmen bekannt sind, wonach diesen aus den in Ziffer 2 oder 3 genannten Gründen Auszubildende oder Beschäftigte verloren gingen, die sie nicht zuletzt aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerne behalten hätten; Zu 6.: Die Landesregierung erhält regelmäßig Schreiben von Unternehmen oder Abgeordneten, die sich für ein Bleiberecht eines Ausländers einsetzen. In den Antwortschreiben wird die Rechtslage erläutert und im Falle einer Ausbildung mitgeteilt, dass der Ausländer einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung stellen kann. Stellt das BAMF fest, dass keine Schutzberechtigung vorliegt, erlässt es folgerichtig einen Ablehnungsbescheid mit Abschiebungsandrohung. Die Ausländerbehörden sind an diese Entscheidung gebunden. Ist die Ablehnung vollziehbar, ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Eine Beschäftigung vermittelt Asylbewerbern kein Bleiberecht. Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet die Länder, Ausländer abzuschieben, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, die Ausreisefrist abgelaufen ist und die Ausländer nicht freiwillig ausreisen. Nur wenn der Ausländer die Voraussetzungen der sogenannten Ausbildungsduldung erfüllt, kann er trotz abgelehnten Asylantrages seinen Aufenthalt in Deutschland fortsetzen und eine Ausbildung fortführen oder aufnehmen. Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Anfang August 2017 ein Faltblatt herausgegeben, das einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Berufsausbildung und Beschäftigung von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und Ausreisepflichtigen enthält. 7. was sie künftig tun will, um Unternehmen davor zu schützen, Auszubildende oder Arbeitskräfte aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu verlieren, obwohl diese die Beschäftigten nicht zuletzt aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerne behalten würden; Zu 7.: Ausländer, die vom BAMF als Schutzberechtigte (Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte) anerkannt werden, erhalten grundsätzlich von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, die sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Rechtssicherheit für Arbeitgeber ist bei der Beschäftigung von Schutzberechtigten deutlich größer als bei Asylbewerbern im Asylverfahren oder vollziehbar Ausreisepflichtigen (Geduldeten). Aus diesem Grund haben das Bündnis zur Stärkung der beruflichen Ausbildung und des Fachkräftenachwuchses in Baden-Württemberg (Ausbildungsbündnis) und die Fachkräfteallianz Baden-Württemberg bereits früh darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, diese Personengruppe bevorzugt in Ausbildung und Beschäftigung zu bringen. Seit der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes durch das Integrationsgesetz hat sich die Rechtssicherheit für Betriebe mit der sog. 3+2-Regelung verbessert. Die 3+2-Regelung hat zur Folge, dass ein Ausländer, der z. B. als Asylbewerber eine Ausbildung in Deutschland begonnen hat und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, auch dann die Ausbildung abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben kann, wenn sein Asylantrag abgelehnt wird. Insbesondere im Hinblick auf die Belange des Handwerks hat die Landesregierung bei der einjährigen Berufsfachschule, die in mehreren Handwerksberufen die Ausbildungsinhalte des ersten Lehrjahres übernimmt, nachjustiert: Eine Ausbildungsduldung kann auch dann erteilt werden, wenn bei der Beantragung der Duldung bereits sicher feststeht, dass der Ausländer eine qualifizierte Ausbildung absolviert, die im ersten Jahr an einer einjährigen Berufsfachschule und in den weiteren Jahren im Ausbildungsbetrieb stattfindet. 5

6 6 Unterschiedliche Sichtweisen gibt es in der Debatte um eine Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser Regelung auf die sogenannten Helferausbildungen. Nach der Rechtslage gelten diese schon wegen ihrer Dauer von unter zwei Jahren nicht als qualifizierte Berufsausbildungen im Sinne der Beschäftigungsverordnung und fallen damit auch nicht unter die 3+2-Regelung. Entsprechende Forderungen aus der Wirtschaft aufgreifend hat die 12. Integrationsministerkonferenz den Bund aufgefordert, initiativ zu werden und die 3+2-Regelung bundesrechtlich auch auf staatlich geregelte Helferausbildungen auszuweiten. Ordnungspolitisch ist dagegen das Erfordernis einer qualifizierten Ausbildung für eine praxistaugliche Anwendung der Regelung sowie für eine sinnvolle Begrenzung notwendig, zumal die 3+2-Regelung nur für Geduldete eine Möglichkeit eröffnet, d. h. für Personen, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet sind. Seitdem die Bearbeitungszeiten für Asylanträge beim BAMF deutlich kürzer geworden sind, steht dem Arbeitsmarkt eine hohe Anzahl von Schutzberechtigten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, zur Verfügung. Ergänzend hierzu kann die 3+2-Regelung einen weiteren Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs leisten. 8. ob ihr Rückmeldungen von Unternehmen bekannt sind, die darauf abzielen, Flüchtlingen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, eine Ausbildung zu ermöglichen oder sie in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu übernehmen, um insbesondere in Mangelberufen ausreichend Personal zu finden; Zu 8.: Über die Organisationen der Wirtschaft hat die Landesregierung Kenntnis darüber, dass Unternehmen Ausländern ein berufliches Ausbildungs- bzw. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unabhängig vom Aufenthaltsstatus ermöglichen. Als Grund wird neben sozialem Engagement auch fehlendes Personal in Mangelberufen genannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Ziffer 6. verwiesen. 9. was sie ggf. tun will, um die Unternehmen darin zu unterstützen, Flüchtlingen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, die Beendigung einer Ausbildung oder dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu ermöglichen; Zu 9.: Auf die Antwort zu Ziffer 7. wird verwiesen. 10. ob sie der Ansicht ist, dass die Unternehmen im Land ausreichend informiert sind, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen Flüchtlingen eine Ausbildung oder eine Beschäftigung möglich ist; 11. was sie ggf. tun will, um Unternehmen besser über die Möglichkeiten und Grenzen bei der Ausbildung oder Beschäftigung von Flüchtlingen zu informieren; Zu 10. und 11.: Die Ziffern 10. und 11. werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Für Unternehmen existiert in Baden-Württemberg ein breites Informations- und Beratungsangebot zu den rechtlichen Voraussetzungen der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländern. Informationen können Unternehmen insbesondere bei den Kammern, den Fachverbänden, der Arbeitsverwaltung und den Ausländerbehörden erhalten. Aufgrund der hohen Komplexität des Themas besteht jedoch noch immer ein hoher Informationsbedarf. Die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau eingerichtete Task Force Flüchtlinge in Ausbildung des Ausbildungsbündnisses hat konkrete Lösungsansätze diskutiert, um die Informationen für Unternehmen zu verbessern. Ein Ergebnis ist das vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Anfang August 2017 herausgegebene Faltblatt für Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe, das einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Berufsausbildung und Beschäftigung von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und Ausreisepflichtigen enthält.

7 Im Rahmen der Fachkräfteallianz Baden-Württemberg, bei der insbesondere Wirtschaftsorganisationen Partner sind, erfolgten sowohl auf Spitzenebene als auch auf Arbeitsebene im Lenkungskreis mehrere Treffen, die zum Ziel hatten, sich über aktuelle Entwicklungen bei der Integration von Ausländern in Arbeit auszutauschen. U. a. wurden hier auch aufenthaltsrechtliche Aspekte thematisiert. Zudem erfolgten im Land Veranstaltungen der regionalen Fachkräfteallianzen, die Unternehmen grundlegende Informationen zur Beschäftigung von Ausländern vermittelten. 12. auf welche Art und Weise Arbeitsagenturen, Kammern und möglicherweise weitere Akteure Unternehmen unterstützen, wenn diese Unternehmen Flüchtlinge ausbilden oder beschäftigen wollen oder bereits Flüchtlinge in Ausbildung oder Beschäftigung haben. Zu 12.: Das Land fördert im Rahmen des Programms Integration durch Ausbildung Perspektiven für Flüchtlinge seit Anfang 2016 flächendeckend in Baden-Württemberg sogenannte Kümmerer, die geeignete Ausländer in Praktikum und Berufsausbildung vermitteln. Außerdem unterstützen die regionalen Kümmerer die Betriebe durch Beratung und Hilfestellung. Darüber hinaus existieren vonseiten der Arbeitsmarktakteure umfassende Beratungs- und Unterstützungsangebote für Unternehmen, die Ausländer ausbilden oder beschäftigen wollen oder bereits Ausländer in Ausbildung oder Beschäftigung haben. Zu nennen sind insbesondere die Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (u. a. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen [BvB], ausbildungsbegleitende Hilfen [abh], assistierte Ausbildung [AsA] und Einstiegsqualifizierung [EQ]), die grundsätzlich auch für Unternehmen und geflüchtete Menschen in Betracht kommen. Die Arbeitgeberverbände und Kammern informieren regelmäßig ihre Mitglieder über Entwicklungen, Regelungen und Angebote zur Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten. Für Ausländer ist gerade die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen ein wichtiger Schritt, um auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Baden-Württemberg hat für die länderrechtlich geregelten Berufe im Rahmen des Landesanerkennungsgesetzes Zuständigkeiten und Verfahren gestrafft, vereinheitlicht und zusammengefasst so leistet es einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von Arbeitsmarkthürden. Mit dem Anerkennungsberatungsgesetz hat das Land zudem gesetzlich einen Beratungsanspruch verankert. Damit trägt Baden-Württemberg der hohen Komplexität bei diesem Thema Rechnung und schafft zugleich Beschäftigungschancen auch für Menschen mit Fluchthintergrund. Mit Unterstützung des Landes wurden in den Regierungsbezirken Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren aufgebaut, an die sich Betroffene, aber auch Arbeitgeber bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse wenden können. Mit dem Anstieg der Zahl geflüchteter Menschen im Jahr 2015 hat das Land die Förderung der Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren verstärkt. Um die Kommunen bei ihren Integrationsaufgaben vor Ort zu unterstützen, hat das Land mit den Kommunen einen Pakt für Integration geschlossen. Das Land stellt den Städten und Gemeinden in diesem und im nächsten Jahr insgesamt 320 Millionen Euro zur Verfügung. Kernstück des Pakts ist die Förderung von Integrationsmanagerinnen und -managern in den Kommunen. Sie unterstützen den individuellen Integrationsprozess von Geflüchteten auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt. In Vertretung Wicker Ministerialdirektor 7

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